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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00384
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A. A, geboren 1983,
ausländische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2003 in die Schweiz ein
und durchlief danach erfolglos ein Asylverfahren. Am 19. Mai 2005 kam ihre
Tochter C zur Welt. Die Vaterschaft wurde vom Schweizer Bürger D 2007 anerkannt
und C erhielt am 26. September 2007 das Schweizer Bürgerrecht. Im Rahmen
des umgekehrten Familiennachzugs wurde A am 8. April 2008 die Aufenthaltsbewilligung
erteilt.
B. A und ihre
Tochter werden seit dem 9. April 2008 von der Sozialhilfe unterstützt und
haben Leistungen in der Höhe von Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) bezogen. A
wurde deshalb am 10. Juli 2012 ausländerrechtlich verwarnt. Am
22. Januar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung 10. Juli 2014 von A ab. Zur Begründung führte es
aus, dass A den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfülle.
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
22. Januar 2015 erhob A am 24. Februar 2015
Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Der Rekursentscheid
erging am 20. Mai 2015 mit folgendem Dispositiv:
I. Der Rekurs von A
gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Januar 2015 betreffend
Aufenthaltsbewilligung wird teilweise gutgeheissen, im Übrigen wird er
abgewiesen. Demgemäss wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Der Rekursgegner
wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin zu verlängern.
II. Die Rekurrentin wird
verwarnt und es werden ihr weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt,
wenn sie sich nicht nach ihren Kräften um die Ablösung von der Sozialhilfe
bemüht oder Anlass zu Klagen gibt.
III. Der Rekurrentin wird
die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von RA B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
IV. Die Kosten des
Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie
den Ausfertigungsgebühren von Fr. 225.-, werden zu drei Vierteln von der
Staatskasse getragen. Zu einem Viertel werden sie der Rekurrentin auferlegt,
jedoch aufgrund gewährter Kostenfreiheit ebenfalls auf die Staatskasse
genommen.
V. RA B, Zürich, wird
als unentgetlicher Rechtsbeistand der Rekurrentin bestellt und für ihren
Aufwand mit Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der
Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
VI. Rechtsmittelbelehrung.
VII. Mitteilung.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Juni 2015
beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei die Dispositivziffer II sowie
die in Dispositivziffern IV und V vorbehaltenen Nachzahlungspflicht im
Umfang von Fr. 1'631.25 des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich vom 20. Mai 2015 aufzuheben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt
liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann die befristet erteilte
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 AuG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten
Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
2.2 Die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben seit April 2008 insgesamt rund
Fr. 227'000.- (Stand Mai 2015) an Sozialhilfe bezogen. Dass der
Kindesvater nicht vollumfänglich für die Existenzsicherung der gemeinsamen
Tochter aufkommen kann, vermag insbesondere in Anbetracht der Höhe der
bezogenen Leistungen und der Dauer des Sozialhilfebezugs nichts daran zu ändern,
dass der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. d AuG offensichtlich erfüllt
ist.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen; das öffentliche
Interesse an der Entfernung des Ausländers vom schweizerischen Staatsgebiet
muss dessen persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Laut
Art. 96 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Abs. 1).
Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die
betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden
(Abs. 2). Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Ausländer seine Sozialhilfeabhängigkeit
verschuldet hat. Denn eine unverschuldete Sozialhilfeabhängigkeit soll nicht zu
einem Widerruf bzw. zu einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
führen (BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.1).
3.2 Die
Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht habe und ihr die Sozialhilfeabhän-gigkeit
deshalb vorzuwerfen sei. Weiter stellte sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht erfolgreich in die hiesigen Verhältnisse integriert habe und die Rückkehr
ins Heimatland für sie mit keiner unzumutbaren Härte verbunden sei. Da für ihre
zehnjährige Tochter die Übersiedlung besonders schwere Nachteile zur Folge
hätte, kam die Vorinstanz indes zum Schluss, dass die privaten Interessen an
einem weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der
Wegweisung gerade noch aufzuwiegen vermöchten. Die Vorinstanz sah von einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und verwarnte die Beschwerdeführerin
wegen ihrer Fürsorgeabhängigkeit.
3.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Verwarnung mangle es an
Klarheit und sie sei bereits deshalb aufzuheben, ist ihre Rüge nicht
nachvollziehbar. Aus der Verwarnung geht das erwartete Verhalten (Ablösung aus
der Sozialhilfeabhängigkeit) und die konkrete Massnahme, die bei Nichtbefolgen
droht (Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) klar hervor. Die
Verwarnung muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin auch nicht mit
einer Frist verbunden werden. Das Migrationsamt kann bei Vorliegen eines
Widerrufsgrundes grundsätzlich jederzeit den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung prüfen (Art. 62 AuG). Bei der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung hat das Migrationsamt jedoch zu überprüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Verlängerung (noch) erfüllt sind. Liegt ein
Widerrufsgrund vor, würdigt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung alle
Aspekte, die für oder gegen einen weiteren Verbleib in der Schweiz sprechen.
Dabei ist auch entscheidwesentlich, wie viel Zeit seit der Verwarnung
verstrichen ist, sowie ob und inwiefern sich das vorwerfbare Verhalten seither
geändert hat. Ferner kann es einen Einfluss auf das Resultat der
Verhältnismässigkeitsprüfung haben, wenn die ausländische Person zu weiteren
Klagen Anlass gegeben hat. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin bisher nichts
Weiteres zuschulden hat kommen lassen, ist es daher nicht zu beanstanden, dass
ihr die Vorinstanz auch weitergehende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht
gestellt hat, sollte sie zu Klagen Anlass geben.
3.4
Sodann ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Widerspruch in
den Ausführungen der Vorinstanz ersichtlich. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin als ungelernte Arbeitskraft und
Analphabetin zwar wird auf Hilfs- und Reinigungsarbeiten konzentrieren müssen,
aufgrund ihrer Sprachkenntnisse jedoch keine wesentlichen Einschränkungen in
der Ausübung dieser Tätigkeiten bestehen sollten. Dass sie nicht für gut
bezahlte Stellen infrage kommt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es ihr
möglich sein sollte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter aus eigenen
Mitteln zu finanzieren. Abgesehen davon ist absehbar, dass sie sich zukünftig
auch für qualifiziertere Arbeitsstellen wird eignen können, da sie seit einiger
Zeit erfolgreich Alphabetisierungs-, Deutsch- und Computerkurse besucht.
3.5
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr eine Erhöhung ihres
Einkommens aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme (HIV-Infektion, posttraumatische
Belastungsstörung und Rückenbeschwerden) weder zumutbar noch möglich sei. Es
treffe sie daher an ihrer Fürsorgebedürftigkeit kein Verschulden und die
Verwarnung sei deshalb unverhältnismässig. Es trifft zwar zu, dass es wenig
Sinn macht, eine Verwarnung auszusprechen, wenn sich die Fürsorgebedürftigkeit
als unverschuldet erweist, da die betroffene Person keine Steuerungsmöglichkeit
besitzt, etwas an ihrer Situation zu ändern. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid jedoch zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschwerdeführerin
nicht ausreichend um Schadensminderung bemüht und ist ihr die Sozialhilfeabhängigkeit
deshalb vorzuwerfen. Das Verwaltungsgericht geht zwar mit der Vorinstanz davon
aus, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
wohl seit jeher bestanden hat. Die Hausärztin attestiert der Beschwerdeführerin
aktuell denn auch bloss noch eine 30 % Arbeitsfähigkeit als E (Attest vom
9. März 2015). Diese Bescheinigung beschränkt sich indes auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in ihrer aktuellen Tätigkeit und für
körperlich belastende Berufe. Angaben dazu, welche Tätigkeiten sie konkret noch
ausüben könnte, fehlen. So kann nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin
in körperlich weniger belastenden Berufen wie z. B. im Verkauf arbeiten könnte. Aktuelle Belege
oder substanziierte Angaben dazu, inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch die
HIV-Infektion oder die posttraumatische Belastungsstörung vermindert sein soll,
fehlen gänzlich. Die eingereichten Beweismittel vermögen die geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit damit nicht genügend zu belegen. Dies gilt umso mehr, als
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden auch zukünftig nicht möglich sein wird ihr
Arbeitspensum zu erhöhen. Bei einer voraussichtlich bleibenden
oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit besteht
grundsätzlich ein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 8
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 [ATSG] i. V. m.
Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG]). Durch
den Erhalt einer IV-Rente könnte sich die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
lösen bzw. liesse sich die Restarbeitsfähigkeit durch die im Rahmen des
IV-Verfahrens durchgeführte medizinische Beurteilung durch einen Spezialisten
genau ermitteln. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin,
obwohl sie durch das Sozialamt der Gemeinde und ihre Hausärztin über fachkompetente
Betreuung verfügt, bislang offenbar noch nicht um den Erhalt einer IV-Rente
bemüht hat. Spätestens nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
ausländerrechtlich verwarnt worden ist und ein Verfahren um Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden ist, wäre zu erwarten gewesen,
dass sie ein Gesuch um eine IV-Rente einreicht. Es ist hierbei noch darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dazu
verpflichtet ist, die Behörden von sich aus über entscheidwesentliche Sachverhalte
– wie ein IV-Verfahren – zu informieren (vgl. § 7
Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG und
Art. 90 AuG). Das Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren,
kann zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen (vgl. Art. 62 Bst. a AuG). Weiter
ist auch ihre Argumentation, sie werde sich selbst dann nicht aus der
Sozialhilfe lösen können, wenn sie ihr Arbeitspensum erhöhen würde, nicht
stichhaltig. Es mag zutreffen, dass sie als E in F aufgrund der Reisezeit auch
bei einem Vollzeitpensum auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe angewiesen
wäre. Bei einer Ausschöpfung des ihr zumutbaren Arbeitspensums wäre die
Sozialhilfeabhängigkeit jedoch nicht mehr als verschuldet anzusehen. Es ist
nach dem Gesagten mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin
nicht genügend um Schadensminderung bemüht hat.
3.6
Schliesslich geht auch das Vorbringen, das öffentliche Interesse an einer
Wegweisung aufgrund des Kindeswohls vermöge weder heute noch in Zukunft die
privaten Interessen an einem Verbleib aufzuwiegen, fehl. Es ist kein
Zusammenhang zwischen dem (aktuell) gefährdeten Kindeswohl bei einer Rückkehr
ins Heimatland und einer unverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit erkennbar.
Abgesehen davon wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allenfalls
dereinst auch zu prüfen sein, ob nach wie vor eine Gefährdung des Kindeswohls
besteht.
Damit bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche Beweiswürdigung als
rechtsverletzend erscheinen lässt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Bei diesem
Verfahrensausgang erweist sich der Antrag, bei Gutheissung die Kosten des
Rekursverfahrens ohne vorbehaltene Nachzahlungspflicht auf
die Staatskasse zu nehmen, als gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Eventualiter
beantragt die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG
ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben
nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen
die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu
unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).
4.3 Die
Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen mittellos. Die vorliegende Beschwerde
erweist sich trotz der umfangreichen Fürsorgeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Umstände nicht als offensichtlich
aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen
ist. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin Analphabetin ist, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ebenfalls zu bewilligen. Der Beschwerdeführerin ist damit RA
B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin wird
darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald
sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
4.4 RA B weist
in ihrer Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 4,75 Stunden aus, was
einer Entschädigung von Fr. 1'045.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. (Stundenansatz von
Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.
§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV];
zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'158.30).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von RA B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. RA
B wird
für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'158.30 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …