{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-09-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00384_2015-09-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215544&W10_KEY=13823245&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "aecb34fa11613e7455010679e70c4bd4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.09.2015  VB.2015.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.09.2015  VB.2015.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.09.2015  VB.2015.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Die Vorinstanz sah aufgrund des gef\u00e4hrdeten Kinderwohls von der Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde wegen ihrer F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit verwarnt (E. 3.2). Der Verwarnung mangelt es nicht an Klarheit und sie muss auch nicht mit einer Frist verbunden werden. Die Vorinstanz durfte weitergehende ausl\u00e4nderrechtliche Massnahmen in Aussicht stellen, sollte die Beschwerdef\u00fchrerin zu Klagen Anlass geben (E 3.3).  Dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht f\u00fcr gut bezahlte Stellen infrage kommt, steht nicht im Widerspruch dazu, dass es ihr m\u00f6glich sein sollte, den Lebensunterhalt f\u00fcr sich und ihre Tochter aus eigenen Mitteln zu finanzieren (E. 3.4). Bei einer Aussch\u00f6pfung des ihr zumutbaren Arbeitspensums w\u00e4re die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit nicht mehr als verschuldet anzusehen. Die eingereichten Beweismittel verm\u00f6gen die geltend gemachte Unzumutbar- und Unm\u00f6glichkeit einer Erh\u00f6hung des Einkommens aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht gen\u00fcgend zu belegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdef\u00fchrerin nie um den Erhalt einer IV-Rente bem\u00fcht hat, obwohl sie sich dadurch von der Sozialhilfe l\u00f6sen k\u00f6nnte. Sie ist Rahmen der Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet, die Beh\u00f6rden \u00fcber ein IV-Verfahren zu informieren. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sich nicht gen\u00fcgend um Schadensminderung bem\u00fcht (E. 3.5).  Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem (aktuell) gef\u00e4hrdeten Kindeswohl bei einer R\u00fcckkehr ins Heimatland und einer unverschuldeten Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 3.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:37:30", "Checksum": "4725734e4a2612c28990c3ce72c9e7a7"}