|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.01.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Frage der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Prüfung eines Nichteintretensentscheids wegen versäumter Rekursfrist sowie der Abweisung von Gesuchen um Fristwiederherstellung.

Mit der vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde wird die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, was unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts kann von einer beantragten öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise unter anderem dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies gilt namentlich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde. Dies lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, zumal die Überprüfung eines Nichteintretensentscheids wegen nicht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittels infrage steht (E. 2.2). Die E-Mails der Beschwerdeführerin erfüllen die Anforderungen betreffend die Schriftform nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese nicht als Eingabe beachtete (E. 4.2). Rechtsgrundlagen betreffend Wahrung der Rekursfrist (E. 6.1), Anforderungen an eine Rekursschrift (E. 6.2 f.) und Wiederherstellung einer versäumten Frist (E. 6.4 f.). Die am 13. April 2015 der Post übergebene „Einsprache“ der Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet (E. 7.1). Von prozessualer Unbeholfenheit seitens der Beschwerdeführerin ist nicht auszugehen (E. 7.2). Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wäre es angesichts der rechtsgenügenden Vertretung in der Angelegenheit jedenfalls noch möglich gewesen, die im E-Mail vom 20. März 2015 angekündigte Eingabe innert Rekursfrist auf dem Postweg einzureichen, was indessen – ohne Angabe von Gründen – nicht erfolgte. Es ist auchnicht davon auszugehen, dass die Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG aufgrund eines Versehens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden wären (E. 7.3). Die Vorinstanz durfte von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG absehen (E. 7.4). Sie wies in zulässiger Weise das Gesuch um Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung und aufgrund eines fehlenden rechtsgenügenden Grundes ab (E. 8.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
BESCHLAGNAHME
DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG
EIGENTUMSGARANTIE
FORMVORSCHRIFTEN
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
HUND
NACHFRIST
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
REKURSFRIST
REKURSSCHRIFT
TIERSCHUTZ
UNTERSCHRIFT
VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME
Rechtsnormen:
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 24 TSchG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 23 Abs. I VRG
§ 23 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00387

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, wohnhaft in B, liess die drei weiblichen Hunde C (geboren Oktober 2014, Mikrochipnummer 01), D (geboren Oktober 2014, Mikrochipnummer 02) und E (geboren August 2014, Mikrochipnummer 03) aus dem Land F in die Schweiz einführen. Mit Verfügung des Veterinäramts vom 6. Januar 2015 wurden die besagten Hunde vorsorglich beschlagnahmt und für die weiteren Abklärungen an einem geeigneten Ort untergebracht (Disp.-Ziff. I). Als Rechtsmittelbelehrung war angegeben, dass gegen die Verfügung innert zehn Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion, Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 21, 8090 Zürich)[,] schriftlich Rekurs erhoben werden könne. Die Rekursschrift müsse einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfällige Rechtsmittel gegen Disp.-Ziff. I dieser Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. III).

B. Am 15. Januar 2015 stellte das Veterinäramt A ein Schreiben zu, worin sie über das weitere Vorgehen informiert wurde und im Sinn des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhielt, innert angesetzter Frist eine schriftliche Stellungnahme zu den vorgesehenen Massnahmen und Belege einzureichen, woraus ersichtlich sei, dass der Erwerb der Hunde nicht zum Zweck des Weiterverkaufs stattgefunden habe. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 beschlagnahmte das Veterinäramt die drei Hunde C, D und E definitiv (Disp.-Ziff. I). Die im Rahmen der Beschlagnahme entstandenen Kosten würden vollumfänglich zulasten von A gehen und mit separatem Schreiben verfügt. Die Kosten der Verfügung vom 6. Januar 2015 von Fr. 183.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und der Schreibgebühr von Fr. 83.-, sowie die Kosten der Verfügung vom 19. Februar 2015 von Fr. 280.-, bestehend aus einer Grundgebühr von Fr. 100.- und der Schreibgebühr von Fr. 180.-, würden A mit separatem Schrei­ben auferlegt. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 könne innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Gesundheitsdirektion, Rechtsabteilung, Bereich Rechtsmittel (Stampfenbachstr. 30, 8090 Zürich)[,] schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift müsse einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses gegen Disp.-Ziff. I werde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

A. In der Anlage zum E-Mail vom 8. Januar 2015 sandte A ein als "Einsprache" bezeichnetes Schreiben an das Veterinäramt, das dieses Dokument am folgenden Tag ausgedruckt per Post an die Rechtsabteilung der Gesundheitsdirektion weiterleitete. A wurde mit E-Mail des Veterinäramts vom 9. Januar 2015 darüber informiert, dass, sollte es sich bei ihrem Schreiben vom 8. Januar 2015 um einen Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 handeln, sie ihr unterzeichnetes Rekursschreiben innert der in Disp.-Ziff. III genannten Frist zusammen mit der Verfügung [vom 6. Januar 2015] der Gesundheitsdirektion zustellen müsse. Mit Poststempel vom 15. Januar 2015 reichte A der Gesundheitsdirektion zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben ein und beantragte sinngemäss, die drei vorsorglich beschlagnahmten Hunde sofort an sie zurückzugeben. Das Veterinäramt leitete am 30. Januar 2015 ein Schreiben von A vom 26. Januar 2015, Eingang am 28. Januar 2015, an die Gesundheitsdirektion weiter. Darin enthalten war ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Am 9. Februar 2015, eingegangen am 11. und 13. Februar 2015, reichte A beim Veterinäramt zweimalig eine als "Rekurs" bezeichnete Stellungnahme zu dessen Schreiben vom 14. Januar 2015 [recte 15. Januar 2015] ein.

B. In der E-Mail vom 20. März 2015 erklärte der Ehemann von A, G, bis auf Weiteres die ausstehenden Rechtsgeschäfte im Namen seiner Ehefrau zu übernehmen, da diese nicht in der Lage sei, die Kommunikation mit [den Fallverantwortlichen] aufrecht zu erhalten. [Die Fallverantwortlichen] sollten des Weiteren zur Kenntnis nehmen, dass [sie] die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche seine Frau erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden. Das Veterinäramt teilte ihm in der E-Mail vom 25. März 2015 mit, dass vorgängig eine schriftliche Vollmacht benötigt werde, worin A mit ihrer Unterschrift bestätige, dass er sie in diesem Verfahren umfassend vertreten werde. Am 27. März 2015 versandte G eine E-Mail mit folgendem Inhalt: "Hiermit erhebe ich im Namen meiner Frau A (ihre Vollmacht ist unterwegs zu Ihnen) erneut Einsprache gegen sämtliche von Ihnen oder Ihren Kolleginnen verabschiedeten Verfügungen. Ich sende Ihnen im Anhang eine klare und deutliche Übersicht über alle Ereignisse rund um die Hunde meiner Frau, sowie eine Sammlung an Beweisen und Unterlagen. […]". Gleichentags übersandte A eine von ihr unterzeichnete "Generalvollmacht für G" zusammen mit einer Handnotiz an das Veterinäramt, das diese Vollmacht am 31. März 2015 an die Gesundheitsdirektion weiterleitete. Letztere zeigte mit Schreiben vom 9. April 2015 G an, dass innert der Frist kein Rekurs eingegangen sei. Mit Eingabe vom 12. April 2015, bei der Post aufgegeben am 13. April 2015, erhob A "Einsprache gegen alle vom Veterinäramt je erhobenen Verfügungen" und beantragte "sofortige Fristverlängerung der Revision wegen Krankheit". Am 17. April 2015, eingegangen am 28. April 2015, ersuchte A um Wiederherstellung der [Rekurs-]Frist.

C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 vereinigte die Gesundheitsdirektion die Rekursverfahren 04 (betreffend Verfügung vom 6. Januar 2015) und 05 (betreffend Verfügung vom 19. Februar 2015). Das Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 6. Januar 2015 (provisorische Beschlagnahmung) wurde infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist im Verfahren betreffend die Verfügung vom 19. Februar 2015 (definitive Beschlagnahmung) wurde abgewiesen. Auf den Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde nicht eingetreten. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, wurden A auferlegt. Über diese Kosten würde separat Rechnung gestellt. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

A. Am 23. Mai 2014 [recte 2015] gelangte A mit als "Einsprache gegen die Verfügung der definitiven Beschlagnahme meiner drei Hundewelpen" bezeichnetem Schreiben an die Gesundheitsdirektion. Diese überwies die Eingabe am 2. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht zur weiteren Prüfung, ob sie als Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Mai 2015 entgegenzunehmen sei, was A auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit Eingabe vom 18. Juni 2015 bestätigte. Sie ersuchte das Verwaltungsgericht, die bisherigen Verfügungen des Veterinäramts zu annullieren (Antrag a) und das gegen sie geführte Verfahren einzustellen; zu verfügen, dass ihre Hunde freigegeben würden, solange kein Vergehen bewiesen werde, bei welchem eine Beschlagnahme gesetzlich vorgesehen und gerechtfertigt sei (Antrag b); sowie das Verhalten des Veterinäramts in ihrem Fall zu untersuchen und gegebenenfalls eine entsprechende Rüge zu erteilen (Antrag c). Gleichentags stellte A mit separatem Schreiben einen Antrag "auf amtliche Verteidigung" wegen Mittellosigkeit.

B. In der Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 wurde erwogen, dass über die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erst in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, da zurzeit der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für den weiteren Verfahrenslauf nicht als notwendig erscheine. Die Beschwerdeschrift lasse nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei zur selbständigen Wahrung ihrer Rechte nicht imstande.

C. Am 30. Juni 2015 reichte die Gesundheitsdirektion ihre Vernehmlassung mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein. Gleichentags verzichtete das Veterinäramt auf eine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 stellte A Anträge auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und auf öffentliche Urteilsverkündung. Sie ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und wiederholte ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit ihrem Antrag auf "Gewährung der Waffengleichheit" verlangte sie Einsicht in das Protokoll vom 3. Januar 2015 betreffend die erste Einvernahme ihres Ehemanns durch Herrn H, in drei Protokolle betreffend die Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns und von I durch die Polizei in K sowie die jeweiligen Übersetzungen ins Deutsche. A reichte am 20. August 2015 eine weitere Eingabe ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 wurde ihr der sich in den Akten befindende Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 29. Januar 2015 samt Protokoll der Stadtpolizei Zürich vom 3. Januar 2015 über die Einvernahme ihres Ehemanns zur Einsicht und zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. A gelangte am 2. Ok­tober 2015 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Beizug der Protokolle der Einvernahmen ihrer Person, ihres Ehemanns und von I durch die Polizei in K.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungs­behörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV]). Soweit die Beschwerdeführerin folglich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur vor­bringen sollte, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts darauf nicht einzutreten (vgl. Regina Kiener, Kommentar VRG, § 41 N. 31). Von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz ist abzusehen: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00080, E. 2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48). Der Beschwerdeführerin würde mithin kein Rechtsverlust infolge verspäteter Einreichung einer Eingabe drohen, wenn ihre Auf­sichtsbeschwerde nicht weitergeleitet wird; nach dem Sinn von § 5 Abs. 2 VRG kann daher davon abgesehen werden (VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.2).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift vom 18. Juni 2015 erstmals Befangenheit der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners geltend; Entsprechendes lässt sich in den auf dem Postweg und damit rechtsgenügend eingereichten Rekurseingaben (vgl. E. 6.3) nicht finden. Diese Rüge bzw. ein Ausstandsbegehren hätte sie unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens unter Berücksichtigung der Formvorschriften (siehe nachfolgend E. 6.3) vorbringen müssen. Nunmehr erweist sich ein solches Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c] aa; 118 Ia 282 E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).

1.4 Gleiches gilt bezüglich der von ihr sinngemäss geltend gemachten Verletzung des Akteneinsichtsrechts, was einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) entsprechen würde: Eine Gehörsverletzung durch eine Vorinstanz ist grundsätzlich im un­mittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Andernfalls ist ein Verzicht auf diese Rüge anzunehmen, sodass die betreffende Partei mit dem Einwand vor der nächsthöheren Behörde mangels Beschwer ausgeschlossen ist (vgl. BGE 122 I 120 E. 4b; 121 V 150 E. 5b; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.120, E. 2.10; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 18). In ihren rechtsgenügend an die Vorinstanz zugestellten Eingaben fehlt ein Gesuch um Akteneinsicht. Sollte sie eine Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner monieren, erweist sich ihre erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge als verspätet und ist nicht zu prüfen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Stadtpolizei auf Ersuchen der Beschwerdeführerin hin die drei Protokolle betreffend die Einvernahmen der Beschwerdeführerin, von deren Ehemann und von I durch die Polizei in K nachreichte und sich diese Dokumente somit nunmehr in den Akten finden lassen. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung (zum Begriff siehe E. 3.1) hätte sich ein Aktenbeizug jedenfalls erübrigt, zumal – wie noch zu sehen sein wird – nicht über die Zulässigkeit der vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde zu befinden ist (vgl. E. 7.1 ff.). Die erwähnten Akten sind für die Beurteilung der Sache somit nicht nötig (vgl. § 57 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mit der vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde wird die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, was unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt. Den besagten Antrag stellte sie mit Eingabe vom 17. Juli 2015, Poststempel vom 21. Juli 2015, und somit noch während der laufenden Frist zur freigestellten Vernehmlassung betreffend die Beschwerdeantwort. Als rechtzeitig befand das Bundesgericht insbesondere einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der zwar nicht bereits in der Beschwerdeschrift, sondern erst in einer anschliessenden Eingabe, aber noch innerhalb des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt und im Rahmen der Replik bekräftigt worden war (vgl. BGr, 18. April 2007, I 98/07, E. 4.1).

2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wendet den Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche Verhandlung notwendig war, wobei die Behörden auch Gesichtspunkte der Effektivität und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen dürfen. So kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn das Gericht nur über Rechtsfragen entscheiden muss, die nicht besonders schwierig sind und keine Fragen allgemeiner Bedeutung aufwerfen (Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. A., Baden-Baden 2011, Art. 6 N. 171). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts kann von einer beantragten öffentlichen Verhandlung ausnahmsweise unter anderem dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Dies gilt namentlich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, etwa weil die Rechtsmittelfrist eindeutig versäumt wurde (vgl. EGMR, Entscheid vom 12. November 2002, Verfahrens­nr. 28394/95, Ziff. 37; BGE 122 V 47 E. 3.b.dd; andere Meinung: Yvo Hangartner, AJP 1995 S. 644–647 Ziff. 14). Dies lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, zumal die Überprüfung eines Nichteintretensentscheids wegen nicht rechtzeitig einge­reichten Rechtsmittels infrage steht: Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, versäumte die Beschwerdeführerin bzw. der von ihr bevollmächtigte Ehemann in eindeutiger Weise die Rekursfrist. Ebenso erweist sich ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist als verspätet (vgl. E. 7.1 ff.). Unter diesen Umständen ist von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abzusehen.

2.3 Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf öffentliche Verkündung des Urteils, den sie mit Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK begründet, wird mit der Publikation des anonymisierten Urteils Folge geleistet.

2.4 Auf die Begründung der Beschwerde ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hin­weisen). Anzufügen bleibt, dass es sich bei der infrage stehenden Beschlagnahme der Hunde um eine tierschutzrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 24 des Tierschutz­gesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) handelt und keine strafrechtlichen oder -prozessualen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Abnahme einer Reihe von Beweismitteln. Auszugehen ist von der Untersuchung des Sachverhalts von Amtes wegen (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 4; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 26 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 61, § 60 N. 2). Allerdings gilt – gleich wie im Rekursverfahren – eine abgeschwächte Untersuchungspflicht (Donatsch, § 60 N. 4). Nach ständiger Praxis wird auf die Abnahme eines Beweismittels verzichtet, wenn der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt aufgrund der Akten feststeht oder wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht rechtserheblich sind (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00418, E. 1.1, mit weiteren Hinweisen; Donatsch, § 60 N. 11). Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme, was schliesslich der Verfahrensbeschleunigung dient, sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vereinbar (vgl. BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; Plüss, § 7 N. 19; Donatsch, § 60 N. 11). Über die Einholung eines Gutachtens ist in der Regel von Fall zu Fall zu entscheiden, wobei der zuständigen Instanz ein erhebliches Ermessen zukommt. Die Entscheidinstanz hat nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung des Sachverhalts zu erheben, wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheint (Plüss, § 7 N. 67 und 69; BGE 133 II 384 E. 4.2.3).

3.2 Auf die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverständigen­gutachtens, womit nachgewiesen werden sollte, dass sie die Rekursfrist unverschuldet wegen Krankheit versäumte, kann verzichtet werden, zumal sie – wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 7.3 und E. 8.4) – jedenfalls ihren Ehemann zur rechtsgültigen Vertretung vor allen Behörden der Verwaltung und der Gerichte bevollmächtigte. Aus den gleichen Gründen bedarf es keiner Befragung der sie behandelnden Ärzte und Psychiater als Zeugen. Wie besehen (vgl. E. 3.1), wird mit diesem Vorgehen der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits angibt, die sie behandelnden Fachpersonen für nähere Auskünfte von der Schweigepflicht befreit zu haben, andererseits die Dokumente des "im Anhang befindlichen medizinischen Dossiers", nämlich act. X und act. Y, die Aufschluss über ihren Gesundheitszustand während und nach Ablauf der Rekursfrist geben könnten, geschwärzt ins Recht reicht.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend, indem sie vorbringt, der Beschwerdegegner habe ihre unzähligen E-Mails, die gestellten Beweisanträge und das eingereichte Beweismaterial nicht berücksichtigt, und diese E-Mails seien zuletzt sogar gezielt gelöscht worden.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838). Eine Verletzung dieser Prüfungspflicht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, ist indessen nur auszumachen, falls die Behörden in ihren Entscheiden Parteieingaben, welche den geltenden Formvorschriften genügen, nicht oder nur ungenügend beurteilt hätten. Wie noch zu zeigen sein wird (siehe nachfolgend E. 6.3), erfüllen E-Mails die Anforderungen an die Schriftform nicht. Dass die Vorinstanzen die E-Mails der Beschwerdeführerin nicht als Eingaben beachteten, ist daher nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist bei dieser Vorgehensweise nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vereinigung der Rekursverfahren 04 und 05 aus prozessökonomischen Gründen – insbesondere zur raschen Erledigung, was auch von der Beschwerdeführerin wiederholt verlangt wurde – ist nicht zu beanstanden, da die beiden Rekurse den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen (VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.3; 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.4.1; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N. 59 f.).

5.2 Bei der vom Beschwerdegegner am 6. Januar 2015 angeordneten vorsorglichen Be­schlagnahme der Hunde handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 24 Abs. 1 TschG. Wie von der Vorinstanz festgehalten, stellt die Verfügung vom 6. Januar 2015 einen Zwischenentscheid dar (vgl. Kiener, § 6 N. 32), der im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) selbständig anfechtbar ist; dies, weil der Beschwerdeführerin während der Zeit der vorsorglichen Beschlagnahme bei Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die Haltung ihrer Hunde verwehrt wurde und ihr damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstand.

Die Anordnung der provisorischen Beschlagnahme der Hunde wurde durch die definitive Beschlagnahme ersetzt und zeitigt seither keine Wirkung (vgl. VGr, Urteil vom 9. April 2009, VB.2009.00070, E. 1.2). Damit bestand für die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr, den gegen die Verfügung vom 6. Januar 2015 erhobenen Rekurs von der Vorinstanz materiell-rechtlich beurteilen zu lassen. Damit durfte das entsprechende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 25).

6.  

6.1 Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Abwicklung des Verfahrens und der Durchsetzung des materiellen Rechts ist grundsätzlich die Einhaltung prozessualer Fristen und Formen unabdingbar (vgl. Griffel, § 23 N. 3). Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2, 1. Teilsatz VRG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekursbehörde eintrifft oder der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; Griffel, § 22 N. 3 und 23). Auf einen verspäteten Rekurs darf – vorbehältlich einer Fristwiederherstellung – nicht eingetreten werden.

6.2 Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der ange­fochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen (§ 23 Abs. 1 VRG). Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten/der Rekurrentin eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde (§ 23 Abs. 2 VRG). Eine Nachfristansetzung im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG zur Behebung von Mängeln kommt infrage, wenn die Rekursschrift den Erfordernissen von § 23 Abs. 1 und Abs. 3 VRG nicht genügt. Eine solche Nachfrist ist auch dann anzusetzen, wenn ohne Absicht aufgrund eines Versehens oder prozessualer Unbeholfenheit die Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG nicht erfüllt wurden (vgl. VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4; RB 1995 Nr. 7; Griffel, § 22 N. 9 und § 23 N. 29).

6.3 Obwohl im VRG nicht ausdrücklich erwähnt, gehört zur Schriftform auch die eigen­händige Unterschrift der rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters (VGr, 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.3). Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen wiederzugeben. Die Unterschrift muss im Original vorliegen, um Mani­pulationen und Fälschungen möglichst auszuschliessen. Daran fehlt es bei Rekursen, die per E-Mail eingehen (BGr, 10. Juni 2011, 2C_128/2011, E. 2.4; 30. August 2005, 1P.254/2005, E. 2.3; BGE 121 II 252, E. 3). Im Rekursverfahren wären elektronische Eingaben im Sinn von Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem­ber 2009 (ZPO) schliesslich nicht zulässig (zum Ganzen siehe Griffel, § 22 N. 6).

6.4 Eine versäumte Frist kann nach § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, nicht leichthin anzunehmen. Die Rechtfertigung für diese strenge Praxis liegt in der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45). Nur wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorg­falt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshand­lung rechtzeitig vorzunehmen oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen, ist von einer fehlenden groben Nachlässigkeit auszugehen (VGr, 14. März 2012, AN.2012.00002, E. 4.1; vgl. BGr, 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn die gesuchstellende Person bzw. ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands verhindert war, zeitgerecht zu handeln. Von subjektiver Unmöglichkeit ist auszugehen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert wurde (BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 2; 28. Oktober 2010, 1C_294/2010, E. 3; Plüss, § 12 N. 46). Anhand eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs ist das Verschulden der säumigen Partei zu beurteilen, wobei die konkreten Verhältnisse mit Blick auf die Rechts- und Verfahrenskenntnisse des Betroffenen berücksichtigt werden. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls (Plüss, § 12 N. 47).

6.5 Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkran­kung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Diese Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der/die Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln. Überdies darf es ihm/ihr nicht möglich sein, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (vgl. BGr, 21. März 2013, 5G_1/2013, E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86, E. 2a; VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 61).

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. Februar 2015 am 24. Februar 2015 in Empfang genommen. Damit lief die 30-tägige Rekursfrist am 26. März 2015 ab. Die während laufender Rekursfrist an die Vorinstanz gesandten E-Mails der Beschwerdeführerin genügen den erwähnten Anforde­rungen an die Schriftlichkeit nicht (vgl. E. 6.3). Daher erweist sich die am 13. April 2015 der Post übergebene "Einsprache" als verspätet.

7.2 Es fragt sich, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – wie im Rahmen der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar 2015 betreffend die vorsorgliche Beschlag­nahme von Tieren geschehen – eine Nachfrist im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG hätte ansetzen müssen. Die hier involvierten Behörden und insbesondere die Vorinstanz wiesen die Beschwerdeführerin jedenfalls mehrmals darauf hin, auf dem Briefweg zu korrespondieren bzw. Eingaben im Rekursverfahren schriftlich und mit einer handschrift­lichen Unterschrift versehen einzureichen. Ein widersprüchliches Verhalten seitens der Vorinstanz, das gegen den in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde, ist sodann nicht ersichtlich, zumal sie nach schriftlicher Ankündigung vom 29. Januar 2015 mit Ausnahme eines Schreiben vom 3. März 2015 betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende des Veterinäramtes – auf die an sie adressierten E-Mails der Beschwerdeführerin nicht mehr antwortete. Eingaben der Beschwerdeführerin ist des Weiteren zu entnehmen, dass ihr die Schriftform als Voraussetzung einer rechtsgenügenden Rechtsschrift durchaus bekannt war. Entsprechend reichte sie der Vorinstanz am 15. Januar 2015 zwei von ihr unterzeichnete Rekursschreiben gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Januar 2015 betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von Tieren ein und stellte am 26. Januar 2015 postalisch eine Eingabe betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdegegner zu. Unter diesen Umständen ist nicht von prozessualer Unbeholfenheit seitens der Beschwerde­führerin auszugehen. Darauf, dass die Vorinstanz gleich wie bei der Anfechtung der Verfügung vom 6. Januar 2015 betreffend vorsorgliche Beschlagnahme von Tieren vor­gehen würde (vgl. vorn II.A), durfte die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht vertrauen.

7.3 In seiner E-Mail vom 20. März 2015 und damit noch während laufender Rekursfrist teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin in deren Namen den Behörden mit, [die Fallverantwortlichen] sollten zur Kenntnis nehmen, dass sie die Einsprache auf die letzte Verfügung, welche seine Frau erhebe, ebenfalls von ihm verfasst und unterzeichnet erhalten würden. Dies widerspricht den Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann davon ausgegangen sei, der Rekurs gegen die zweite Verfügung sei akkurat von ihr eingereicht worden. Des Weiteren fehlt in den Akten eine E-Mail der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner, datierend von ca. drei Tagen vor ihrem Suizidversuch, worin sie eigenen Angaben zufolge ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 19. Februar 2015 eingereicht habe. Indessen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin der entscheidenden Fallverantwortlichen des Beschwerdegegners am 9. März 2015 noch eine E-Mail zustellt hatte. Ungeachtet der damit widerlegten Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre es ihrem Ehemann angesichts der rechtsgenügenden Vertretung in der Angelegenheit jedenfalls noch möglich gewesen, die in der E-Mail vom 20. März 2015 angekündigte Eingabe innert Rekursfrist auf dem Postweg einzureichen, was indessen – ohne Angabe von Gründe– nicht erfolgte. Dass der Ehemann nicht nur zur Abholung ihrer Postsendungen bevollmächtigt war, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, ergibt sich aus der besagten Vollmacht selbst. Ausserdem erhob er am 27. März 2015 per E-Mail Einsprache gegen sämtliche von den involvierten Behörden verabschiedete Verfügungen und stellte am 31. März 2015 im Namen der Beschwerdeführerin per E-Mail einen Strafantrag. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, die Formvorschriften gemäss § 22 Abs. 1 VRG wären aufgrund eines Versehens der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden.

7.4 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG absehen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sind die Behörden im Übrigen nicht dazu verpflichtet, die Parteien über den Ablauf von Rechtsmittelfristen von sich aus zu informieren, sondern es ist ihre Pflicht als Ver­fahrensbeteiligte, sich über die Fristberechnung rechtzeitig zu informieren (VGr, Urteil vom 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 45).

8.  

8.1 Im Folgenden ist das von der Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. April 2015 (bei der Post aufgegeben am 13. April 2015) und vom 17. April 2015 (bei der Vorinstanz eingegangen am 28. April 2015) gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu prüfen.

8.2 Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Arztzeugnis enthält keinerlei Angaben über die Gründe des Klinikaufenthalts und deklariert einzig deren 100%-Arbeits­unfähig­keit während der Aufenthaltszeit im Spital vom 10. März bis zum 16. April 2015. Auf die vorinstanzliche Erwägung betreffend Nachweis für fehlende grobe Nachlässigkeit mittels eines Arztzeugnisses, das ohne nähere Angabe von Gründen bescheinigt, die säumige Person sei während eines bestimmten Zeitraums gänzlich arbeitsunfähig, kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden (BGr, 18. Juni 2013, 8C_294/2013, E. 3.2; 26. April 2012, 2C_224/2012, E. 2; VGr, Entscheid vom 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3; Plüss, § 12 N. 64). Dieses Dokument genügt deshalb nicht, um das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds rechtsgenügend nachzuweisen.

Das von der Beschwerdeführerin erwähnte "im Anhang befindliche medizinische Dossier", wobei sie sich auf act. Z beziehen dürfte, ist schon deswegen nicht aufschlussreich zur Klärung der Frage, ob es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustands im infrage stehenden Zeitraum nicht möglich war, ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zu stellen, weil die relevanten Textstellen geschwärzt sind. Überdies sind im Austrittsrapport der Klinik J vom 16. April 2015 nicht die von der Beschwerdeführerin angegebenen psychischen Probleme aufgeführt. Entgegen deren Darstellung wurde am 10. März 2015 sodann ein negativer Alkoholgehalt in ihrem Blut nachgewiesen. Mit dem vorgelegten Beweismaterial ist des Weiteren der Zeitpunkt des Wegfalls der von ihr behaupteten krankheitsbedingten Unfähigkeit und damit der Beginn der zehntägigen Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung nicht eruierbar. Zu erwähnen bleibt, dass eine nachgewiesene Depression grundsätzlich nicht als Fristwiederherstellungsgrund genügt (BGr, Urteil vom 17. Oktober 2012, 8C_524/2012, E. 3.1) und das Vorliegen einer psychiatrischen Behandlung den Nachweis ebenso wenig zu erbringen vermag, dass der/die Säumige ausserstande gewesen wäre, im besagten Zeitraum in der Sache tätig zu werden (VGr, Urteil vom 5. Mai 2015, VB.2014.00227 E. 3 [nicht publiziert]).

8.3 Es gibt des Weiteren Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, innert zehn Tagen seit Ablauf der Rekursfrist ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. So stellte sie am 27. März 2015 die Generalvollmacht für ihren Ehemann mit Begleitschreiben an die Fallverantwortlichen aus. Es ist überdies fraglich, ob die elektronischen Eingaben des Ehemanns ab dem 31. März 2015 nicht vielmehr von der Beschwerdeführerin verfasst wurden. Seither wurde nämlich die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin benutzt, und der verwendete Schreibstil erinnerte an ihre früheren Eingaben. Darauf deutet auch der Wortlaut der – angeblich vom Ehemann verfassten – E-Mail vom 31. März 2015 an Herrn H hin: "Wenn Sie ehrlich sind, haben Sie und das Veterinäramt die ganze Untersuchung vor allem losgetreten, eben weil die Hunde aus dem Land F stammen und mein Mann [Hervorhebung durch Gericht] einen [fremdländischen] Namen hat". Am 7. April 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin schliesslich wieder selbst bei den Fallverantwortlichen per E-Mail.

8.4 Ungeachtet der damit nicht nachgewiesenen fehlenden groben Nachlässigkeit hinsichtlich der versäumten Frist und des weiterhin fraglichen Zeitpunkts des Wegfalls der behaupteten krankheitsbedingten Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, Eingaben selbst zu verfassen, hätte jedenfalls der von ihr rechtsgültig zur Vertretung bevollmächtigte Ehemann nach Ablauf der Rekursfrist innert zehn Tagen bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen können. Dies erfolgte indessen nicht, was sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss. Ihre entsprechenden Eingaben vom 13. und 17. April 2015 sind jedenfalls verspätet. Die Vorinstanz wies somit in zulässiger Weise das Gesuch um Wiederherstellung der Frist infolge Verspätung und aufgrund eines fehlenden rechtsgenügenden Grundes ab.

9.  

9.1 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

9.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung umfasst. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, da die Frist zur Einreichung des Rekurses klar versäumt und das Gesuch um Fristwiederherstellung ebenfalls verspätet eingereicht wurde sowie ohne rechtsgenügenden Grund war. Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 3'160.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an ...