{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.10.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00387_22-10-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215655&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f146b14b27e44a82b10d9317ec1bce32"}, "Num": [" VB.2015.00387"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00387"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00387"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.22.1  VB.2015.00387"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz: Frage der Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Pr\u00fcfung eines Nichteintretensentscheids wegen vers\u00e4umter Rekursfrist sowie der Abweisung von Gesuchen um Fristwiederherstellung. Mit der vorsorglichen und definitiven Beschlagnahme der Hunde wird die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, was unter den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK f\u00e4llt (E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und des Bundesgerichts kann von einer beantragten \u00f6ffentlichen Verhandlung ausnahmsweise unter anderem dann abgesehen werden, wenn sich auch ohne eine solche mit hinreichender Zuverl\u00e4ssigkeit erkennen l\u00e4sst, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet oder unzul\u00e4ssig ist. Dies gilt namentlich, wenn formelle Eintretensvoraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind, etwa weil die Rechtsmittelfrist eindeutig vers\u00e4umt wurde. Dies l\u00e4sst sich auch auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, zumal die \u00dcberpr\u00fcfung eines Nichteintretensentscheids wegen nicht rechtzeitig eingereichten Rechtsmittels infrage steht (E. 2.2). Die E-Mails der Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllen die Anforderungen betreffend die Schriftform nicht, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz diese nicht als Eingabe beachtete (E. 4.2). Rechtsgrundlagen betreffend Wahrung der Rekursfrist (E. 6.1), Anforderungen an eine Rekursschrift (E. 6.2 f.) und Wiederherstellung einer vers\u00e4umten Frist (E. 6.4 f.). Die am 13. April 2015 der Post \u00fcbergebene \u201eEinsprache\u201c der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sich als versp\u00e4tet (E. 7.1). Von prozessualer Unbeholfenheit seitens der Beschwerdef\u00fchrerin ist nicht auszugehen (E. 7.2). Dem Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re es angesichts der rechtsgen\u00fcgenden Vertretung in der Angelegenheit jedenfalls noch m\u00f6glich gewesen, die im E-Mail vom 20. M\u00e4rz 2015 angek\u00fcndigte Eingabe innert Rekursfrist auf dem Postweg einzureichen, was indessen \u2013 ohne Angabe von Gr\u00fcnden \u2013 nicht erfolgte. Es ist auchnicht davon auszugehen, dass die Formvorschriften gem\u00e4ss \u00a7 22 Abs. 1 VRG aufgrund eines Versehens der Beschwerdef\u00fchrerin nicht erf\u00fcllt worden w\u00e4ren (E. 7.3). Die Vorinstanz durfte von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinn von \u00a7 23 Abs. 2 VRG absehen (E. 7.4). Sie wies in zul\u00e4ssiger Weise das Gesuch um Wiederherstellung der Frist infolge Versp\u00e4tung und aufgrund eines fehlenden rechtsgen\u00fcgenden Grundes ab (E. 8.4).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:33", "Checksum": "7f399b4df13bf5dc2d6aac2b2f4eed0b"}