|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00388  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.07.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Neubeurteilung des Unterstützungsanspruchs unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners nach Rückweisung an die Sozialbehörde.

Die Beschwerdeführerin ersuchte die Sozialbehörde um wirtschaftliche Hilfe, welche jedoch abgelehnt wurde, da sich der Partner der Beschwerdeführerin, der mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern zusammenlebt, weigerte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags einzureichen.
Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückgewiesen wurde (VB.2013.00696). Die Sozialbehörde wies das Gesuch nach eingeholter Steuererklärung des Konkubinatspartners erneut ab, wogegen die Beschwerdeführerin Beschwerde führt.
Die Vorinstanz war an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden, in welchem vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats ausgegangen wurde. Daran ändert auch ein neu eingereichtes Schreiben des Konkubinatspartners nichts (E. 4.1). Die Sozialbehörde ist gemäss § 18 Abs. 4 SHG berechtigt, auch ohne Zustimmung Auskünfte bei der Steuerbehörde einzuholen (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartner aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Deckung des gesamten Familienbedarfs, welcher mittels einer praxisgemässen Bedarfsberechnung ermittelt wurden, als genügend leistungsfähig bezeichnet wurde (E. 4.5).

Keine Befangenheit des Bezirksrats als Gesamtbehörde aufgrund der Aufsichtstätigkeit über Sozialbehörden (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn Anträge, welche nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen, nicht formalrechtlichentschieden wurden (E. 2.3). Abweisung. Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBEHÖRDE
BEDARFSBERECHNUNG
BEFANGENHEIT
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
KONKUBINAT
KONKUBINATSBEITRAG
NEUBEURTEILUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 14 SHG
§ 18 Abs. 4 SHG
§ 16 Abs. 2 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00388

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A. A und ihr Konkubinatspartner leben zusammen mit ihren vier Kindern in einer 7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 6. bzw. 13. September 2012 beantragte A beim Sozialzentrum B (nachfolgend Sozialzentrum) wirtschaftliche Hilfe. Im Rahmen des Erstgesprächs erklärte A, ihr Konkubinatspartner komme für den Unterhalt der vier Kinder auf. Er zahle ihr jedoch nichts mehr. Der Konkubinatspartner weigerte sich, Unterlagen für die Berechnung des Konkubinatsbeitrags zu liefern. Das Sozialzentrum wies am 2. Oktober 2012 das Unterstützungsgesuch von A ab, wogegen Letztere bei der Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) sowie beim Bezirksrat Zürich erfolglos Rechtsmittel erhob. Mit rechtskräftigem Urteil (Verfahren VB.2013.00696) hiess das Verwaltungsgericht am 16. Januar 2014 die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der Rekursentscheid vom 10. Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich (Sozialzentrum) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen – zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des Fürsorgeanspruchs von A gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) – zum neuen Entscheid an das Sozialzentrum zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

B. In der Folge prüfte das Sozialzentrum erneut den Antrag von A auf wirtschaftliche Hilfe. Damit über einen allfälligen Unterstützungsanspruch für die Periode September 2012 bis Juni 2013 entschieden und dessen Höhe festgelegt werden könne, wurde deren Konkubinatspartner am 10. April 2014 zur Einreichung von Unterlagen zur Einkommens- und Vermögensermittlung aufgefordert. Dieser teilte am 17. April 2014 dem Sozialzentrum mit, dass er die Einsendung der genannten Unterlagen nicht für notwendig halte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Sozialzentrum A mit, ihren Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13. September 2012 erneut geprüft zu haben und sie rückwirkend vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 mit einem Betrag von total Fr. 9'490.- zu unterstützen. Gemäss ihren schriftlichen und mündlichen Angaben habe sie während der besagten Periode Geld aus dem Jugendsparkonto ihres Kindes bei der Bank C abgehoben. Aus diesem Grund sei das Sozialzentrum verpflichtet, den oben erwähnten Betrag auf dieses Jugendsparkonto zu überweisen. Am 26. Mai 2014 übersandte das kantonale Steueramt dem Sozialzentrum eine Kopie der Steuererklärung 2012 des Konkubinatspartners von A. Mit Entscheid des Sozialarbeiters des Sozialzentrums vom 25. Juni 2014 wurde der Unterstützungsantrag von A vom 13. September 2012 aufgrund des ausreichenden Einkommens und Vermögens des im gleichen Haushalt lebenden Konkubinatspartners und Vaters der gemeinsamen Kinder abgelehnt.

II.  

Dagegen erhob A am 21. Juli 2014 Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission. Sie beantragte im Wesentlichen, die Verfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und dass der Entscheid vom 12. Mai 2014 wieder seine Gültigkeit erlange. Die Sonderfall- und Einsprachekommission wies die Einsprache am 30. Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Am 3. Dezember 2014 reichte A beim Bezirksrat Zürich Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30. Oktober 2014 ein und stellte folgende Anträge:

 "1.           Antrag[,] den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30. Oktober [2014] aufzuheben;

2.           Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13.09.2013 [recte 2012] bis 30.06.2013 zu bewilligen

3.           Den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich gesetzlich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater einzufordern, gemäss § 18 [A]bs. 4 HSG [recte SHG]."

Überdies stellte A die Anträge auf Schadenersatz "gemäss OR" sowie um Verrechnung des zeitlichen Aufwands, der ihr durch die Rekurse und Einsprachen entstanden sei. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 21. Mai 2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV.  

Dagegen gelangte A am 20. Juni 2015 mit Beschwerde mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:

 "1.           Antrag[,] den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 21. Mai 2015 aufzuheben.

  2.           Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13.09.2012 bis zum 30.06.2013 zu bewilligen.

  3.           Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, Kosten[-] und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin.

  4.           Antrag[,] die Sozialbehörde der Stadt Zürich zu verpflichten, den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrats Zürich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater einzufordern.

  5.           Es handelt sich hier nicht um ein "stabiles Konkubinat". Ich stelle den Antrag, dass der Entscheid aufgrund dieser Tatsache gefällt wird.

  6.           Antrag, dass das Sozialzentrum B, die SEK und der Bezirksrat für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung gezogen werden."

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 30. Juni 2015 auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21. Juli 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Entscheid vom 30. Oktober 2014 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 21. Mai 2015.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGR) zuständig.

Vorliegend umstritten ist die sozialhilferechtliche Übernahme des Unterhalts der Bschwerdeführerin. Das Sozialzentrum kam bezüglich des Grundbedarfs, der Wohnkosten sowie der Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin im infrage stehenden Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe von Fr. 9'481.80, sodass sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt. Damit fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Anfechtungsobjekt der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 21. Mai 2015 ist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 16). Nicht zu überprüfen sind daher Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2014.

1.3 Die Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, dass die Vorinstanz ihre Aufgabe als Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen habe. Sie hätte die gesetzwidrigen Interpretationen und Auslegung der Gesetzesgrundlagen der Direktion [der Justiz und des Innern] melden müssen.

Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht zuständig für aufsichtsrechtliche Belange, da es Aufsichtsbehörde weder über die Sozialämter, Behörden noch (Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Sozialzentrum B, die SEK und der Bezirksrat seien für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung zu ziehen, nicht einzutreten.

1.4 Des Weiteren kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat sei befangen und habe in den Ausstand zu treten, nicht gefolgt werden. In der Praxis werden (Laien-)Rügen, die sich gegen die Gesamtbehörde richten, regelmässig als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder behandelt (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt grundsätzlich den Anspruch auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, m. w. H.). Diese Rüge bzw. ein Ausstandsbegehren hätte die Beschwerdeführerin somit unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens unter Nennung der konkreten Befangenheitsgründe vorbringen müssen. Mit einem pauschalen Hinweis auf die Doppelfunktion des Bezirksrats aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit über die Sozialbehörden und als Rekursinstanz ist keine Befangenheit glaubhaft gemacht. Überdies erweist sich ein solches Vorbringen nach Massgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend nicht zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c/aa; 118 Ia 282 E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).

1.5 Neben den in der Prozessgeschichte aufgeführten Begehren stellt die Beschwerde­führerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Anträge, womit sie die Einhaltung von Grundrechten oder anderen rechtlichen Bestimmungen verlangt. Diese Vorbringen sind indessen formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Soweit entscheidwesentlich ist auf diese Vorbringen einzugehen. Diese sind jedoch nicht formalrechtlich zu entscheiden.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass die Entscheide der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und vom 30. Oktober 2014 auf falschen Tatsachen und zum Teil auf frei erfundenen Argumenten basierten. Die Vor­instanz sei auf ihre Richtigstellungen nicht eingegangen und habe ihre Argumente vollum­fänglich ignoriert. Unter Erwähnung konkreter Beispiele macht die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer be­troffenen Person, sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838; Griffel, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Über­flüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).

2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Rekursverfahren – gleich wie im Beschwerdeverfahren – Anträge stellte, die nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen (vgl. vorn E. 1.5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift musste die Vorinstanz die betreffenden Vorbringen nicht formalrechtlich entscheiden. Sodann setzte sich die Vorinstanz mit dem von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Beweismittel – das Schreiben des Konkubinatspartners vom 17. April 2014 – auseinander und begründete in der Folge, weshalb es nicht zu berücksichtigen sei. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde folglich nicht verletzt.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei willkürlich behandelt worden, da die Vorinstanz ihre Argumentation in keiner Art und Weise gewürdigt habe und auf ihre Begründung nicht eingegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz zu­treffenderweise unbenommen war, sich nicht mit allen Parteistandpunkten wesentlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin zu widerlegen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25). Die Vorinstanz legte dar, dass sie an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsrechtlichen Rückweisungsentscheids gebunden sei und nahm zu den Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung. Eine willkürliche Behandlung ist deshalb zu verneinen.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Ver­ordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial­hilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Partner (§ 16 Abs. 2 SHV).

3.2 Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3 in der Fassung von April 2005 mit Ergänzungen bis 12/14). Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat angerechnet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Wird nur eine Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap.  F.5.3).

3.3 Ein Konkubinat gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat und das Paar nicht mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Muss nur ein Konkubinatspartner unterstützt werden, kann wie bei anderen Wohn- und Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltsführung geprüft werden (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.b, 5. Januar 2015). Zudem dürfen bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f., 5. Januar 2015; BGE 136 I 129 E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00696, E. 3).

3.4 Dass bei Vorliegen der Kriterien von einem stabilen Konkubinat ausgegangen werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt werden kann. Sie müssen den Beweis führen, dass trotz Vorliegens der für die Annahme eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten Fall nicht gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.c, 5. Januar 2015).

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sie an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 gebunden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 14 f.). Auf die entsprechende Erwägung kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Im erwähnten Entscheid wurde insbeson­dere erwogen, dass die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners im Unter­stützungsbudget der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen seien (VGr, VB.2013.00696, 16. Januar 2014, E. 3.4). Das Verwaltungsgericht ging vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater im infrage stehenden Zeitraum aus. Daran ändert das neu eingereichte Schreiben des Kindsvaters vom 17. April 2014 nichts, worin er die Einstellung der Leistungen an die Beschwerdeführerin im infrage stehenden Zeitraum bestätigte.

Die Beschwerdegegnerin hatte demzufolge nach der Rückweisung der Sache im Rahmen der erneuten Abklärung vom Bestehen eines stabilen Konkubinats auszugehen, weshalb aufgrund der oben genannten Rechtsprechung auch die finanziellen Verhältnisse des Konkubinatspartners zu berücksichtigen waren. Die Beschwerdeführerin macht nun wiederum geltend, es handle sich um eine Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterstützungs­pflicht, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der Kinder unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch auch in diesem Verfahren nichts weiter vor, was die Vermutung des stabilen Konkubinats – in Bezug auf die entsprechende Zeitperiode – entkräften könnte. Sie machte nicht einmal ansatzweise weitere Angaben über die Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater, mit welchem sie schon seit Jahren zusammenlebt. Ihre Argumentation stützt sich einzig darauf, dass der Vater der gemeinsamen Kinder keine rechtliche Grundlage sehe, ihr etwas zu bezahlen und dass entscheidend sei, wie gewillt dieser dazu sei.

Die Beschwerdeführerin sieht in der Annahme eines stabilen Konkubinats eine Verletzung ihres Anspruchs, nach Treu und Glauben (Art. 9 BV) behandelt zu werden. Zudem sei es willkürlich, aus der gemeinsamen Wohnadresse abzuleiten, wer für wen finanziell aufkommen müsse. Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 in Rechtskraft erwuchs und damit für die Sozialbehörde bindend war, kann jedoch weder in deren Verhalten noch demjenigen der Vorinstanz ein treuwidriges oder willkürliches Verhalten erblickt werden. Selbst wenn ein Konkubinat verneint würde, wären zudem die finanziellen Verhältnisse des Partners der Beschwerdeführerin im Rahmen einer allfälligen Haushaltsentschädigung zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2), zumal sie im entsprechenden Zeitraum nicht erwerbstätig war. Dadurch würde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht willkürlich behandelt.

4.2 Die Vorinstanz beschränkte sich – zu Recht – auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 als bedürftig zu erachten war.

Einer erneuten Prüfung eines Unterstützungsanspruchs nach Vorliegen der Steuererklärung des Konkubinatspartners und dem darauf folgenden Entscheid des Sozialzentrums B vom 25. Juni 2014, mit welchem der Antrag auf wirtschaftliche Hilfe abgelehnt wurde, steht das Schreiben des Sozialzentrums B vom 12. Mai 2014, mit welchem zunächst Fr. 9'481.80 als Unterstützung zugesprochen worden waren, nicht entgegen. Die Sozialbehörde kann jederzeit eine Wiedererwägung der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht ziehen; vorliegend geschah dies nach Vorlage der bis dahin noch nicht verfügbaren Unterlagen. Dabei ist es nicht von primärer Bedeutung, ob diesem Schreiben vom 12. Mai 2014 – wie die SEK in ihrem Entscheid vom 30. Oktober 2014 ausführte – lediglich informative Bedeutung zukam, obwohl dies im Schreiben selbst nicht zum Ausdruck kam.

4.3 Dass die Sozialen Dienste eine Steuererklärung des Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin einholten, ist – wie die Vorinstanz unter Verweis auf E. 4.3 im Urteil VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 zutreffend ausführte – nicht zu beanstanden, nachdem weder dieser noch die Beschwerdeführerin der Aufforderung zu deren Einreichung nachgekommen waren. Das Gesetz sieht in § 18 Abs. 4 SHG gerade eben vor, dass die Sozialbehörde auch ohne Zustimmung zur Einholung solcher Auskünfte berechtigt ist. Damit sind auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, ob die Steuerbehörde diese Unterlagen aus Datenschutzgründen hätte herausgeben dürfen, beantwortet.

4.4 Besteht – wie vorliegend davon auszugehen ist – ein stabiles Konkubinat, kommt es zudem nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden (vgl. VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 5.1).

Die Sozialbehörde kann überdies auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – verpflichtet werden, den der Beschwerdeführerin geschuldeten Betrag direkt oder gerichtlich bei deren Konkubinatspartner einzufordern, da sie diesem gegenüber keine direkten Ansprüche geltend machen kann.

4.5 Die Vorinstanz überprüfte den von der Beschwerdegegnerin verneinten Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Hilfe zudem mittels einer Bedarfsberechnung, welche dem praxisgemässen Vorgehen sowie dem von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Grundbetrag (SKOS-Richtlinien Kap. B.2–4) entsprach. Mangels Auskünften der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners musste eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Demzufolge berechnete die Vorinstanz den anteilmässigen Grundbedarf, anteilmässige Wohnkosten sowie Krankenkassenkosten von monatlich total rund Fr. 1'000.- für die Beschwerdeführerin allein bzw. einen erweiterten Bedarf für sie und die vier Kinder von aufgerundet Fr. 10'500.- pro Monat. Demgegenüber stellte sie die Einkünfte des Konkubinatspartners im Jahr 2012 sowie dessen – als nicht unbeachtlich bezeichnetes – Vermögen gemäss Steuererklärung 2012.

Die in der Berechnung berücksichtigten Positionen wie Grundbedarf, Wohnkostenanteil und Krankenkasse wurden angemessen veranschlagt. Die Bedarfsberechnung und die Einschätzung, dass der Konkubinatspartner über genügend finanzielle Mittel zur Bedarfsdeckung der Familie, selbst unter Berücksichtigung der Steuerbelastung, verfügte, sind nicht zu beanstanden. Dass der Konkubinatspartner demzufolge als leistungsfähig bezeich­net wurde, da es ihm mit seinem Einkünften in der betreffenden Zeitperiode möglich gewesen sein soll, neben seinem und dem Lebensunterhalt der vier Kinder auch denjenigen der Beschwerdeführerin zu bestreiten, bedarf keiner Korrektur. Dies führte – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip – zur Abweisung des Unterstützungsanspruchs der Beschwerdeführerin.

4.6 Der angefochtene Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand (§ 50 VRG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die erforder­lichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung er­scheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Seit 1. Juli 2013 scheint die Beschwerdeführerin wieder ein Einkommen erzielen zu können, sodass sie nicht weiter wirtschaftliche Hilfe beantragte. Über die Höhe ihres aktuellen Einkommens ist nichts bekannt. Ob sie tatsächlich über keine weiteren finanziellen Mittel zur Bezahlung von Verfahrenskosen verfügt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da die Beschwerde unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher bereits abzuweisen ist (vgl. E.4.2–4).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …