Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00388
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A und
ihr Konkubinatspartner leben zusammen mit ihren vier Kindern in einer
7-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich. Am 6. bzw. 13. September 2012
beantragte A beim Sozialzentrum B (nachfolgend Sozialzentrum) wirtschaftliche
Hilfe. Im Rahmen des Erstgesprächs erklärte A, ihr Konkubinatspartner komme für
den Unterhalt der vier Kinder auf. Er zahle ihr jedoch nichts mehr. Der
Konkubinatspartner weigerte sich, Unterlagen für die Berechnung des
Konkubinatsbeitrags zu liefern. Das Sozialzentrum wies am 2. Oktober 2012
das Unterstützungsgesuch von A ab, wogegen Letztere bei der Sonderfall- und Einsprachekommission
(SEK) sowie beim Bezirksrat Zürich erfolglos Rechtsmittel erhob. Mit
rechtskräftigem Urteil (Verfahren VB.2013.00696) hiess das Verwaltungsgericht
am 16. Januar 2014 die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als der
Rekursentscheid vom 10. Januar 2013, der Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und der Entscheid der Sozialbehörde
der Stadt Zürich (Sozialzentrum) vom 2. Oktober 2012 aufgehoben und die
Sache im Sinn der Erwägungen – zur nötigen Abklärung der Bedürftigkeit bzw. des
Fürsorgeanspruchs von A gestützt auf § 18 Abs. 4 und § 48
Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) – zum neuen
Entscheid an das Sozialzentrum zurückgewiesen werde. Im Übrigen wurde die
Beschwerde abgewiesen.
B. In der
Folge prüfte das Sozialzentrum erneut den Antrag von A auf wirtschaftliche Hilfe.
Damit über einen allfälligen Unterstützungsanspruch für die Periode September
2012 bis Juni 2013 entschieden und dessen Höhe festgelegt werden könne, wurde
deren Konkubinatspartner am 10. April 2014 zur Einreichung von Unterlagen
zur Einkommens- und Vermögensermittlung aufgefordert. Dieser teilte am 17. April
2014 dem Sozialzentrum mit, dass er die Einsendung der genannten Unterlagen
nicht für notwendig halte. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 teilte das Sozialzentrum
A mit, ihren Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe vom 13. September 2012
erneut geprüft zu haben und sie rückwirkend vom 1. September 2012 bis 30. Juni
2013 mit einem Betrag von total Fr. 9'490.- zu unterstützen. Gemäss ihren
schriftlichen und mündlichen Angaben habe sie während der besagten Periode Geld
aus dem Jugendsparkonto ihres Kindes bei der Bank C abgehoben. Aus diesem
Grund sei das Sozialzentrum verpflichtet, den oben erwähnten Betrag auf dieses
Jugendsparkonto zu überweisen. Am 26. Mai 2014 übersandte das kantonale
Steueramt dem Sozialzentrum eine Kopie der Steuererklärung 2012 des
Konkubinatspartners von A. Mit Entscheid des Sozialarbeiters des Sozialzentrums
vom 25. Juni 2014 wurde der Unterstützungsantrag von A vom 13. September
2012 aufgrund des ausreichenden Einkommens und Vermögens des im gleichen
Haushalt lebenden Konkubinatspartners und Vaters der gemeinsamen Kinder abgelehnt.
II.
Dagegen erhob A am 21. Juli 2014 Einsprache bei der
Sonderfall- und Einsprachekommission. Sie beantragte im Wesentlichen, die
Verfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und dass der Entscheid vom 12. Mai
2014 wieder seine Gültigkeit erlange. Die Sonderfall- und Einsprachekommission
wies die Einsprache am 30. Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten
wurde.
III.
Am 3. Dezember 2014 reichte A beim Bezirksrat Zürich
Rekurs gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 30. Oktober
2014 ein und stellte folgende Anträge:
"1. Antrag[,] den Entscheid der Sonderfall-
und Einsprachekommission vom 30. Oktober [2014] aufzuheben;
2. Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom
13.09.2013 [recte 2012] bis 30.06.2013 zu bewilligen
3. Den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich
gesetzlich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater
einzufordern, gemäss § 18 [A]bs. 4 HSG [recte SHG]."
Überdies stellte A die Anträge auf Schadenersatz "gemäss OR"
sowie um Verrechnung des zeitlichen Aufwands, der ihr durch die Rekurse und
Einsprachen entstanden sei. Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 21. Mai
2015 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es wurden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
IV.
Dagegen gelangte A am 20. Juni 2015 mit Beschwerde
mit folgenden Anträgen an das Verwaltungsgericht:
"1. Antrag[,] den Beschluss des Bezirksrats
Zürich vom 21. Mai 2015 aufzuheben.
2. Antrag[,] die wirtschaftliche Sozialhilfe vom
13.09.2012 bis zum 30.06.2013 zu bewilligen.
3. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege,
Kosten[-] und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin.
4. Antrag[,] die Sozialbehörde der Stadt Zürich
zu verpflichten, den gemäss Sozialbehörde der Stadt Zürich und Bezirksrats
Zürich vom Kindsvater an mich geschuldeten Betrag direkt vom Kindsvater
einzufordern.
5. Es handelt sich hier nicht um ein "stabiles
Konkubinat". Ich stelle den Antrag, dass der Entscheid aufgrund dieser
Tatsache gefällt wird.
6. Antrag, dass das Sozialzentrum B, die SEK
und der Bezirksrat für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben zur Verantwortung
gezogen werden."
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 30. Juni 2015
auf eine Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 21. Juli 2015
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf
die Erwägungen im Entscheid vom 30. Oktober 2014 sowie auf den Beschluss
des Bezirksrats vom 21. Mai 2015.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VGR) zuständig.
Vorliegend umstritten ist die
sozialhilferechtliche Übernahme des Unterhalts der Beschwerdeführerin.
Das Sozialzentrum kam bezüglich des Grundbedarfs, der Wohnkosten sowie der
Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin im infrage stehenden Zeitraum vom 1. September
2012 bis 30. Juni 2013 auf einen Unterstützungsbeitrag in Höhe von Fr. 9'481.80,
sodass sich vorliegend ein Streitwert von unter Fr. 20'000.- ergibt. Damit
fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren das
Anfechtungsobjekt der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 21. Mai
2015 ist (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 16). Nicht zu
überprüfen sind daher Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Entscheids
der Sonderfall- und Einsprachekommission der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober
2014.
1.3 Die
Beschwerdeführerin macht wiederholt geltend, dass die Vorinstanz ihre Aufgabe
als Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen habe. Sie hätte die gesetzwidrigen
Interpretationen und Auslegung der Gesetzesgrundlagen der Direktion [der Justiz
und des Innern] melden müssen.
Das Verwaltungsgericht ist
jedoch nicht zuständig für aufsichtsrechtliche
Belange, da es Aufsichtsbehörde weder über die Sozialämter, Behörden noch
(Fach-)Hochschulen und Ausbildungsstätten im Kanton Zürich ist (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.).
Entsprechend ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Sozialzentrum B,
die SEK und der Bezirksrat seien für die fehlerhafte Ausführung ihrer Aufgaben
zur Verantwortung zu ziehen, nicht einzutreten.
1.4 Des Weiteren kann auch dem Antrag der Beschwerdeführerin, der
Bezirksrat sei befangen und habe in den Ausstand zu treten, nicht gefolgt
werden. In der Praxis werden (Laien-)Rügen, die sich gegen die
Gesamtbehörde richten, regelmässig als Ausstandsbegehren gegen alle
Einzelmitglieder behandelt (Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 42). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich
nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt grundsätzlich den Anspruch
auf seine spätere Anrufung (BGE 136 I 207 E. 3.4, m. w. H.). Diese Rüge bzw. ein Ausstandsbegehren hätte die
Beschwerdeführerin somit unverzüglich bzw. spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens
unter Nennung der konkreten Befangenheitsgründe vorbringen müssen. Mit einem pauschalen Hinweis auf die Doppelfunktion des
Bezirksrats aufgrund seiner Aufsichtstätigkeit über die Sozialbehörden und als
Rekursinstanz ist keine Befangenheit glaubhaft gemacht. Überdies erweist sich ein solches Vorbringen nach Massgabe
des Grundsatzes von Treu und Glauben als verspätet und ist vorliegend nicht
zu behandeln (vgl. BGE 121 I 225 E. 3, 120 Ia 19 E. 2c/aa; 118 Ia 282
E. 3a; Kiener, § 5a N. 44).
1.5
Neben den in der Prozessgeschichte aufgeführten
Begehren stellt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weitere Anträge, womit sie die Einhaltung von Grundrechten oder anderen
rechtlichen Bestimmungen verlangt. Diese Vorbringen sind
indessen formalrechtlich nicht als Anträge zu behandeln. Denn aus einem Antrag
muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der rekurrierenden Partei das
Dispositiv der angefochtenen Verfügung abzuändern ist, sofern nicht deren
gänzliche Aufhebung verlangt wird (VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791,
E. 2.4.2; 10. September 2012, VB.2012.00383, E. 2.2; Alain
Griffel, Kommentar VRG, § 23
N. 12). Soweit entscheidwesentlich ist auf diese Vorbringen einzugehen.
Diese sind jedoch nicht formalrechtlich zu entscheiden.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor,
dass die Entscheide der
Sonderfall- und Einsprachekommission vom 6. Dezember 2012 und vom 30. Oktober
2014 auf falschen Tatsachen und zum Teil auf frei
erfundenen Argumenten basierten. Die Vorinstanz sei auf ihre
Richtigstellungen nicht eingegangen und habe ihre Argumente vollumfänglich ignoriert. Unter Erwähnung konkreter Beispiele macht die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV geltend.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter
anderem das Recht einer betroffenen Person, sich zu
allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf Prüfung der
Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf einen
begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 18 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; § 10
Abs. 1 und § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff.,
838; Griffel, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34). Aus dem
rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf Abnahme der von den
Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen
(Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch
nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von
der Abnahme beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist
(Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits
Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des
Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden
kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2;
BGE 117 Ia 262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).
2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im
Rekursverfahren – gleich wie im Beschwerdeverfahren – Anträge stellte, die
nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Abänderung des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen (vgl. vorn E. 1.5). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift musste die
Vorinstanz die betreffenden Vorbringen nicht formalrechtlich entscheiden.
Sodann setzte sich die Vorinstanz mit dem von der Beschwerdeführerin neu
eingereichten Beweismittel – das Schreiben des
Konkubinatspartners vom 17. April 2014 – auseinander und begründete in der
Folge, weshalb es nicht zu berücksichtigen sei. Das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin wurde folglich nicht verletzt.
2.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter
geltend, sie sei willkürlich behandelt worden, da die Vorinstanz ihre
Argumentation in keiner Art und Weise gewürdigt habe und auf ihre Begründung
nicht eingegangen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es der Vorinstanz zutreffenderweise unbenommen war, sich nicht mit allen
Parteistandpunkten wesentlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu widerlegen (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 25). Die Vorinstanz legte dar, dass sie an die rechtliche Beurteilung
des verwaltungsrechtlichen Rückweisungsentscheids gebunden sei und nahm zu den
Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung. Eine willkürliche Behandlung ist deshalb
zu verneinen.
3.
3.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Zu den eigenen Mitteln, die für die Bestreitung des
Lebensunterhalts herangezogen werden sollen, gehören alle Einkünfte der
hilfesuchenden Personen und der mit ihnen zusammen lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen
Partner (§ 16 Abs. 2 SHV).
3.2 Unter den
Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen Paare oder
Gruppen, welche die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.)
gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine
Unterstützungseinheit zu bilden (z. B. Konkubinatspaare; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.3 in der Fassung von April 2005 mit Ergänzungen bis 12/14).
Die in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften zusammenlebenden
Personen sind in der Regel rechtlich nicht zu gegenseitiger Unterstützung
verpflichtet. Einkommen und Vermögen werden daher nicht zusammengerechnet. Ein
Beitrag der nicht unterstützten Person im Budget der unterstützten Person kann
nur unter den Titeln Entschädigung für Haushaltführung oder Konkubinatsbeitrag
angerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere
ist zu beachten, dass ein Konkubinatsbeitrag nur bei einem stabilen Konkubinat
angerechnet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1). Wird nur eine
Person unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.3).
3.3 Ein
Konkubinat gilt als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die
Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).
Von einem nicht stabilen oder einfachen Konkubinat ist
auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft noch keine zwei Jahre angedauert hat
und das Paar nicht mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt. Muss nur ein
Konkubinatspartner unterstützt werden, kann wie bei anderen Wohn- und
Lebensgemeinschaften die Anrechnung einer Entschädigung für die
Haushaltsführung geprüft werden (Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.b, 5. Januar
2015). Zudem dürfen
bei einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen des
nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. F. 5.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 17.5.01 Ziff. 2 f., 5. Januar 2015; BGE 136 I 129
E. 6.1 und 6.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3;
VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00696, E. 3).
3.4
Dass bei Vorliegen der Kriterien von einem stabilen Konkubinat
ausgegangen werden kann, ist eine Vermutung, die von den Betroffenen widerlegt
werden kann. Sie müssen den Beweis führen, dass trotz Vorliegens der für die
Annahme eines stabilen Konkubinats relevanten Umstände ein solches im konkreten
Fall nicht gegeben ist, dass also kein gegenseitiger Beistand wie in einer Ehe
zu erwarten ist oder tatsächlich erbracht wird (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 6.2.03, Ziff. 2.2.c, 5. Januar 2015).
4.
4.1 Die
Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass sie an die rechtliche Beurteilung des
verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids VB.2013.00696 vom 16. Januar
2014 gebunden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 2 VRG; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 64 N. 14 f.). Auf die entsprechende Erwägung
kann nach Massgabe von § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Im erwähnten Entscheid
wurde insbesondere erwogen, dass die finanziellen Verhältnisse des
Konkubinatspartners im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin zu
berücksichtigen seien (VGr, VB.2013.00696, 16. Januar 2014, E. 3.4).
Das Verwaltungsgericht ging vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats zwischen
der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater im infrage stehenden Zeitraum aus.
Daran ändert das neu eingereichte Schreiben des Kindsvaters vom 17. April
2014 nichts, worin er die Einstellung der Leistungen an die Beschwerdeführerin
im infrage stehenden Zeitraum bestätigte.
Die Beschwerdegegnerin hatte
demzufolge nach der Rückweisung der Sache im Rahmen der erneuten Abklärung vom Bestehen eines stabilen Konkubinats auszugehen, weshalb
aufgrund der oben genannten Rechtsprechung auch die finanziellen Verhältnisse
des Konkubinatspartners zu berücksichtigen waren. Die
Beschwerdeführerin macht nun wiederum geltend, es
handle sich um eine Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterstützungspflicht, weshalb die finanziellen Verhältnisse des Vaters der
Kinder unbeachtlich seien. Die Beschwerdeführerin brachte jedoch auch in diesem
Verfahren nichts weiter vor, was die Vermutung des stabilen Konkubinats – in Bezug auf die entsprechende
Zeitperiode – entkräften
könnte. Sie machte nicht einmal ansatzweise weitere
Angaben über die Beziehung zwischen ihr und dem Kindsvater, mit welchem sie
schon seit Jahren zusammenlebt. Ihre Argumentation stützt sich einzig
darauf, dass der Vater der gemeinsamen Kinder keine rechtliche Grundlage sehe,
ihr etwas zu bezahlen und dass entscheidend sei, wie gewillt dieser dazu sei.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Annahme eines stabilen
Konkubinats eine Verletzung ihres Anspruchs, nach Treu und Glauben (Art. 9
BV) behandelt zu werden. Zudem sei es willkürlich, aus der gemeinsamen
Wohnadresse abzuleiten, wer für wen finanziell aufkommen müsse. Angesichts der
Tatsache, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 in
Rechtskraft erwuchs und damit für die Sozialbehörde bindend war, kann jedoch weder
in deren Verhalten noch demjenigen der Vorinstanz ein treuwidriges oder
willkürliches Verhalten erblickt werden. Selbst wenn ein Konkubinat verneint
würde, wären zudem die finanziellen Verhältnisse des Partners der Beschwerdeführerin
im Rahmen einer allfälligen Haushaltsentschädigung zu berücksichtigen
(SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2), zumal sie im entsprechenden Zeitraum nicht
erwerbstätig war. Dadurch würde die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht
willkürlich behandelt.
4.2 Die
Vorinstanz beschränkte sich – zu Recht – auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin
unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse ihres Konkubinatspartners im
Zeitraum vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2013 als bedürftig zu
erachten war.
Einer erneuten Prüfung eines Unterstützungsanspruchs nach
Vorliegen der Steuererklärung des Konkubinatspartners und dem darauf folgenden
Entscheid des Sozialzentrums B vom 25. Juni 2014, mit welchem der
Antrag auf wirtschaftliche Hilfe abgelehnt wurde, steht das Schreiben des Sozialzentrums B
vom 12. Mai 2014, mit welchem zunächst Fr. 9'481.80 als Unterstützung
zugesprochen worden waren, nicht entgegen. Die Sozialbehörde kann jederzeit
eine Wiedererwägung der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in Betracht
ziehen; vorliegend geschah dies nach Vorlage der bis dahin noch nicht
verfügbaren Unterlagen. Dabei ist es nicht von primärer Bedeutung, ob diesem
Schreiben vom 12. Mai 2014 – wie die SEK in ihrem Entscheid vom 30. Oktober
2014 ausführte – lediglich informative Bedeutung zukam, obwohl dies im
Schreiben selbst nicht zum Ausdruck kam.
4.3
Dass die Sozialen Dienste eine Steuererklärung des
Konkubinatspartners der Beschwerdeführerin einholten, ist – wie die Vorinstanz
unter Verweis auf E. 4.3 im Urteil VB.2013.00696 vom 16. Januar 2014 zutreffend ausführte – nicht zu
beanstanden, nachdem weder dieser noch die
Beschwerdeführerin der Aufforderung zu deren Einreichung nachgekommen waren. Das
Gesetz sieht in § 18 Abs. 4 SHG gerade eben vor, dass die
Sozialbehörde auch ohne Zustimmung zur Einholung solcher Auskünfte berechtigt
ist. Damit sind auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, ob die
Steuerbehörde diese Unterlagen aus Datenschutzgründen hätte herausgeben dürfen,
beantwortet.
4.4
Besteht – wie vorliegend
davon auszugehen ist – ein stabiles Konkubinat,
kommt es zudem nicht darauf an, ob der Partner der Beschwerdeführerin sich
ausdrücklich bereit erklärt oder nicht, den festgelegten Unterstützungsbeitrag
auch tatsächlich zu leisten. Die Bereitschaft eines Partners zu
Unterstützungsleistungen an den anderen hängt offenkundig unmittelbar vom
Bedarf dieses Partners ab. Würde die wirtschaftliche Hilfe von der blossen
Unterstützungsbereitschaft des Partners abhängig gemacht, so könnte diese nicht
mehr vernünftig bemessen werden, da diesfalls beide Leistungserbringer das Mass
ihrer Leistung vom Beitrag des anderen abhängig machen würden (vgl. VGr, 29. Januar
2015, VB.2014.00490, E. 5.1).
Die Sozialbehörde kann überdies auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin
beantragt – verpflichtet werden, den der Beschwerdeführerin geschuldeten
Betrag direkt oder gerichtlich bei deren Konkubinatspartner einzufordern, da
sie diesem gegenüber keine direkten Ansprüche geltend machen kann.
4.5
Die Vorinstanz überprüfte den von der
Beschwerdegegnerin verneinten Anspruch der Beschwerdeführerin auf
wirtschaftliche Hilfe zudem mittels einer
Bedarfsberechnung, welche dem praxisgemässen Vorgehen sowie dem von den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Grundbetrag
(SKOS-Richtlinien Kap. B.2–4) entsprach.
Mangels Auskünften der Beschwerdeführerin und ihres Konkubinatspartners musste
eine Einschätzung aufgrund der vorliegenden Unterlagen vorgenommen werden. Demzufolge berechnete die Vorinstanz den
anteilmässigen Grundbedarf, anteilmässige Wohnkosten sowie Krankenkassenkosten
von monatlich total rund Fr. 1'000.- für die Beschwerdeführerin
allein bzw. einen erweiterten Bedarf für sie und die vier Kinder von
aufgerundet Fr. 10'500.- pro Monat. Demgegenüber stellte
sie die Einkünfte des Konkubinatspartners im Jahr 2012 sowie dessen – als nicht unbeachtlich bezeichnetes –
Vermögen gemäss Steuererklärung 2012.
Die in der Berechnung berücksichtigten Positionen wie Grundbedarf, Wohnkostenanteil und
Krankenkasse wurden angemessen veranschlagt. Die Bedarfsberechnung und die
Einschätzung, dass der Konkubinatspartner über genügend finanzielle Mittel
zur Bedarfsdeckung der Familie, selbst unter Berücksichtigung der Steuerbelastung, verfügte, sind nicht zu beanstanden. Dass der Konkubinatspartner demzufolge als leistungsfähig bezeichnet wurde, da es ihm mit seinem Einkünften in der betreffenden
Zeitperiode möglich gewesen sein soll, neben seinem und dem Lebensunterhalt der vier Kinder auch denjenigen der Beschwerdeführerin
zu bestreiten, bedarf keiner Korrektur. Dies führte – nicht zuletzt auch mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip – zur
Abweisung des Unterstützungsanspruchs der Beschwerdeführerin.
4.6
Der angefochtene Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand (§ 50
VRG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.
5.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozess- bzw. Vertretungskosten
lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung
des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung erscheinen und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46).
Seit 1. Juli 2013 scheint die Beschwerdeführerin
wieder ein Einkommen erzielen zu können, sodass sie nicht weiter
wirtschaftliche Hilfe beantragte. Über die Höhe ihres aktuellen Einkommens ist
nichts bekannt. Ob sie tatsächlich über keine weiteren finanziellen Mittel zur
Bezahlung von Verfahrenskosen verfügt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, da
die Beschwerde unter Verweis auf die vorstehenden
Erwägungen als offensichtlich aussichtslos zu gelten hat und das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung daher
bereits abzuweisen ist (vgl. E.4.2–4).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …