{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00388_23-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215896&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f58359f014e0228c3793897a8942b57"}, "Num": [" VB.2015.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.1  VB.2015.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.1  VB.2015.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.1  VB.2015.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Neubeurteilung des Unterst\u00fctzungsanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Konkubinatspartners nach R\u00fcckweisung an die Sozialbeh\u00f6rde. Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte die Sozialbeh\u00f6rde um wirtschaftliche Hilfe, welche jedoch abgelehnt wurde, da sich der Partner der Beschwerdef\u00fchrerin, der mit ihr und den gemeinsamen vier Kindern zusammenlebt, weigerte, Unterlagen zu seinen finanziellen Verh\u00e4ltnissen zur Berechnung des Konkubinatsbeitrags einzureichen. Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als die Sache zur n\u00f6tigen Abkl\u00e4rung der Bed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin unter Ber\u00fccksichtigung der finanziellen Verh\u00e4ltnisse des Konkubinatspartners und zu neuer Entscheidung an die Sozialbeh\u00f6rde zur\u00fcckgewiesen wurde (VB.2013.00696). Die Sozialbeh\u00f6rde wies das Gesuch nach eingeholter Steuererkl\u00e4rung des Konkubinatspartners erneut ab, wogegen die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde f\u00fchrt.  Die Vorinstanz war an die rechtliche Beurteilung des verwaltungsgerichtlichen R\u00fcckweisungsentscheids gebunden, in welchem vom Vorliegen eines stabilen Konkubinats ausgegangen wurde. Daran \u00e4ndert auch ein neu eingereichtes Schreiben des Konkubinatspartners nichts (E. 4.1). Die Sozialbeh\u00f6rde ist gem\u00e4ss \u00a7 18 Abs. 4 SHG berechtigt, auch ohne Zustimmung Ausk\u00fcnfte bei der Steuerbeh\u00f6rde einzuholen (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Konkubinatspartner aufgrund seiner Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse zur Deckung des gesamten Familienbedarfs, welcher mittels einer praxisgem\u00e4ssen Bedarfsberechnung ermittelt wurden, als gen\u00fcgend leistungsf\u00e4hig bezeichnet wurde (E. 4.5). Keine Befangenheit des Bezirksrats als Gesamtbeh\u00f6rde aufgrund der Aufsichtst\u00e4tigkeit \u00fcber Sozialbeh\u00f6rden (E. 1.4). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs, wenn Antr\u00e4ge, welche nicht als solche zu behandeln waren, da sie nicht die Ab\u00e4nderung des Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrafen, nicht formalrechtlichentschieden wurden (E. 2.3). \r\rAbweisung. Abweisung UP zufolge Aussichtslosigkeit."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:04", "Checksum": "ffe97964a0a411b9467eaeb03ba71c1b"}