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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2015.00389
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung/
Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Der 1971 geborene türkische Kurde A reiste am 7. November
2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hernach erfolglos um Asyl. Kurz
nach Ablauf der ihm letztinstanzlich angesetzten Ausreisefrist heiratete er am
22. März 2005 in Zürich die aus dem Land F stammende und 1968 geborene
Schweizerin C, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau im Kanton Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 21. März
2007 verlängert wurde.
Nachdem verschiedene Abklärungen zu den
ehelichen Verhältnissen den Verdacht auf eine Scheinehe weckten, räumte das
Migrationsamt A mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Gelegenheit ein, sich
hierzu zu äussern. Hierauf reichte dessen damaliger Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 eine Stellungnahme ein. Die Ehefrau von A meldete diesen beim Bevölkerungsamt der Stadt G per 1. Juni 2008 nach unbekannt ab und liess sich
mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Dezember
2010 in Abwesenheit ihres Ehemannes scheiden.
Am 7. Januar
2014 wurde A anlässlich einer polizeilichen Kontrolle zufällig an seinem
Arbeitsort in einem Zürcher Gastronomiebetrieb angetroffen und wegen des
Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) kurzzeitig verhaftet. Das ausländerrechtliche Verfahren wurde in der
Folge wieder aufgenommen und A ersuchte am 24. Februar
2014 erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Das Migrationsamt lehnte mit Verfügung
vom 26. Juni 2014 das Verlängerungsgesuch ab und
setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August
2014. Es erwog hierbei im Wesentlichen, dass mit der erfolgten Ehescheidung ein
Verlängerungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1
AuG entfallen und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der zu kurzen
Dauer der Ehegemeinschaft sowie mangels wichtiger persönlicher Gründe zu
verneinen sei.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos
betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. August 2015.
III.
Mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2015 aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung
zu erteilen. Eventualiter sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine Härtefallbewilligung
zu erteilen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der
Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. freigestellten Vernehmlassung und merkte an, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu
unterbleiben hätten. Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und
Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft
getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 AuG bleibt auf Gesuche, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen
anwendbar, während sich das Verfahren nach neuem Recht richtet.
2.2 Noch vor
dem Entscheid über ein am 16. März 2007 gestelltes Verlängerungsgesuch
reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 ein neues
Verlängerungsgesuch ein. Da zwischenzeitlich die Scheidung von seiner Schweizer
Ehefrau erfolgt war, basierte dieses auf einer neuen Faktengrundlage und trat
an die Stelle des noch nicht entschiedenen Gesuchs vom 16. März 2007 (vgl.
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2). In Übereinstimmung mit
dem erstinstanzlichen Entscheid – aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen
– steht damit allein das Gesuch vom 24. Februar 2014 zur Beurteilung, welches
gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG nach neuem Ausländerrecht zu beurteilen
ist.
3.
3.1 In Konkretisierung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) haben die Verwaltungsbehörden nach
§ 4a VRG die bei ihnen eingeleiteten Verfahren
beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Hängige Verfahren sollten deshalb nur aus
triftigen Gründen sistiert werden, wobei formlose Verfahrenssistierungen in der Regel nur für sehr kurze Zeiträume infrage kommen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 34 ff.).
Liegt unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim
Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2).
In der Regel vermag jedoch auch eine übermässige Verfahrensdauer die Bewilligungsverlängerung
nicht zu rechtfertigen (BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September
2009, VB.2009.00301, E. 5.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 35).
Nach Treu und Glauben kann eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den hiervon betroffenen Ausländer sodann
nur geltend gemacht werden, wenn er die Verzögerungen nicht
selbst zu verantworten und frühzeitig bei der zuständigen Behörde gerügt hat.
Wird das Verfahren auch nach entsprechender Aufforderung immer noch nicht
beförderlich fortgesetzt, kann ein Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsrekurs erhoben werden, mit dem das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Anordnung geltend gemacht werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. hierzu Plüss, § 4a N. 23 f.).
3.2
Das migrationsamtliche Verfahren wurde bereits
nach Eingang der Stellungnahme vom 27. Juli 2007
nicht mehr aktiv weitergeführt und erst fortgesetzt, als der Beschwerdeführer
im Frühjahr 2014 an seinem Arbeitsort von der Polizei angetroffen wurde. Eine
formelle Verfahrenssistierung ist nie erfolgt, vielmehr wurde das Dossier über
6 ½ Jahre weitgehend unbehandelt liegen gelassen.
Auch wenn das
Dossier des Beschwerdeführers damit von den Migrationsbehörden nicht mit der
gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann dieser hieraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten:
-
So hat der Beschwerdeführer die
Verfahrensverzögerungen selbst mitzuverantworten,
indem er es in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungs- und
Meldepflichten versäumt hat, seine Meldedaten gegenüber den Migrationsbehörden
aktuell zu halten und diese aktiv über seine Trennung zu informieren (vgl. Art. 90 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 AuG und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Da der damalige Rechtsvertreter
überdies stets über die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers (und damit wohl
auch über die Trennung der Ehegatten) informiert war, stellt sich ferner die
Frage, weshalb sich dieser angesichts dieser geänderten Ausgangslage nicht von
seinem Mandanten neu instruieren liess und nötigenfalls von sich aus den Adresswechsel
dem Migrationsamt meldete.
-
Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur seine Melde- und Mitwirkungspflicht
verletzt, sondern angesichts des im Raum stehenden Scheineheverdachts auch bewilligungswesentliche Umstände wie die (nunmehr auch
räumlich vollzogene) Trennung von seiner Ehefrau den Behörden
vorenthalten. Dass ihn seine damalige Ehefrau hierbei von sich aus abgemeldet hatte,
konnte er mangels Kontakt zu dieser nicht wissen. Es kann aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, ob er dadurch nicht auch noch
einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (altrechtlich Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG) gesetzt hat, wäre
er doch während des gesamten Bewilligungsverfahrens verpflichtet
gewesen, an der Feststellung des
für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und (auch
von sich aus) zutreffende und vollständige Angaben über die
für die Aufenthaltsregelung wesentlichen Tatsachen zu
machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr,
22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 4; altrechtlich Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).
-
Sodann hat der bereits damals anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer die Verfahrensverschleppung gegenüber der Migrationsbehörde
nur ungenügend rügen lassen: So forderte sein damaliger Rechtsvertreter mit Fax-Eingabe vom 6. März 2008 das Migrationsamt
zwar zur Bewilligungserteilung bzw. verbindlichen Bekanntgabe eines
Entscheidzeitpunkts auf. Als eine entsprechende Reaktion des Migrationsamts
ausblieb, liess er aber die Sache ruhen und
verzichtete insbesondere auf die Erhebung oder
Androhung eines Rechtsmittels im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung
bzw. Rechtsverzögerung.
Zwar behielten die Aufenthalts- und
Arbeitsbewilligungen des Beschwerdeführers während des hängigen
Bewilligungsverfahrens ihre Gültigkeit, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Trennung in Abschätzung seiner
Erfolgsaussichten allenfalls wenig Interesse hatte, auf einen raschen Entscheid zu drängen. Jedoch hat
er dadurch auch keine ersichtlichen Nachteile erlitten und vermag aus der
langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.
4.1 Da die Ehe zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung bereits geschieden
war, fällt eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1 AuG von vornherein ausser Betracht.
4.2
Auch nach der Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten jedoch
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG).
Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich
die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,
11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
Dieser nacheheliche Aufenthaltsanspruch
steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechts-missbrauchs.
Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die –
ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder
aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese
zu behalten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a
AuG).
4.3
Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die
der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft
nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2.b; BGr,
15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des
Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den
Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der
Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich
ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Plüss, § 7 N. 28).
Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe
gelten namentlich die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie
beispielsweise eine Heirat nach nur kurzer
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, so der
Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens oder bei unmittelbar
bevorstehendem Wegweisungsvollzug, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr,
23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche
Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen
(vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Auch prekäre
Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1).
Aussereheliche Parallelbeziehung stellen eine gelebte Ehegemeinschaft infrage
und sind insbesondere bei eheuntypischen Wohngemeinschaften mit Drittpersonen
in Betracht zu ziehen, beispielsweise wenn es sich bei den Mitbewohnern um
frühere oder spätere Intimpartner eines Ehegatten handelt (vgl. VGr, 12. Februar
2014, VB.2013.00676, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]),
beengte Wohnverhältnisse vorliegen oder die Anwesenheit der Drittperson in der
ehelichen Wohnung nicht plausibel erklärt werden kann. Fürsorgeabhängige,
verschuldete oder im Rotlichtmilieu verkehrende Anwesenheitsberechtigte gehören
sodann zur typischen Zielgruppe von Ausländerrechtsehen (VGr,
28. August 2013, VB.2012.00814, E. 2.2).
4.4 Vorliegend legen
zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
früheren Schweizer Ehefrau nahe:
-
Auch wenn die (früheren) Eheleute die Umstände ihres Kennenlernens
zumindest anlässlich ihrer 2007 erfolgten Befragung noch übereinstimmend
beschreiben, bestehen doch zahlreiche Widersprüche in ihren weiteren Aussagen,
z. B. über die Aufteilung
des Mietzinses und die Trauungsmodalitäten.
-
Die (früheren) Ehegatten haben trotz ihrer angeblich mehrjährigen
Bekanntschaft kaum gemeinsame Interessen, keinen gemeinsamen Kollegenkreis und nur
sehr rudimentäre Kenntnisse übereinander. So konnte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers
anlässlich ihrer Befragungen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 26. März
2014 und durch die Stadtpolizei I vom 13. März 2007 keinen einzigen Verwandten
oder (gemeinsamen) Freund des Beschwerdeführers namentlich benennen. Sodann kannte
sie weder dessen Arbeitsort(e), noch dessen Bewilligungssituation zum
Heiratszeitpunkt, noch dessen Religion, noch das Heiratsjahr. Zudem wusste sie
zwar das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, konnte aber weder dessen Vor- noch
dessen Nachnamen korrekt niederschreiben. Selbst in der im Rekursverfahren
eingereichten WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2013 sprach sie den
Beschwerdeführer mehrfach mit seinem falsch wiedergegebenen Nachnamen an.
-
Die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers kommt aus einem anderen
Kulturkreis und spricht neben ihrer Muttersprache Spanisch nur gebrochen
Deutsch. Der Beschwerdeführer erreicht heute eigenen Angaben zufolge nur etwa
das Sprachniveau A2 (elementare Sprachverwendung) in Deutsch. Aufgrund der
unterschiedlichen (Mutter-) Sprachen dürfte sich die Kommunikation zwischen den
Ehegatten schwierig gestaltet haben, zumal der Beschwerdeführer zumindest zu
Beginn der Beziehung noch schlechtere Deutschkenntnisse aufgewiesen haben dürfte.
-
Zwar will der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits vor der
rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs kennen gelernt und
Heiratsvorbereitungen getroffen haben. Nichts desto trotz war sein hiesiger
Aufenthalt bereits zu dieser Zeit prekär: So wurde sein Asylgesuch am 22. Juli
2002 erstinstanzlich abgewiesen und durfte er sich danach nur noch aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der von ihm hiergegen eingereichten Beschwerde weiterhin
in der Schweiz aufhalten. Zum Heiratszeitpunkt war er sogar bereits
rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und hätte die Schweiz ohne die eingegangene
Ehe verlassen müssen.
-
Gemäss eigenen Angaben zog der Beschwerdeführer zudem erst am
Hochzeitstag zu seiner Schweizer Ehefrau (C) und deren Kind aus einer früheren
Ehe. In der 3-Zimmer-Wohnung war darüber hinaus weiterhin auch D, der Exehemann
von C, als Wochenaufenthalter und Wohnungsmieter angemeldet, welcher dort –
gemäss den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben des
Beschwerdeführers sowie von C und D – auch regelmässig übernachtete. Nach
Angaben des Beschwerdeführers bezahlte D zudem auch rund 1/3 des Mietzinses
(monatlich Fr. 500.-).
-
Anlässlich dreier polizeilicher Kontrollen im Frühjahr 2007 konnte der
Beschwerdeführer nie in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Jedoch war u. a. eine Cousine der Ehefrau
vor Ort, welche dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt war und welche
nicht wusste, dass der Beschwerdeführer dort wohnhaft war.
-
Die anlässlich der Wohnungsbesuche polizeilich befragten Nachbarn gingen
davon aus, dass C weiterhin mit D verheiratet sei und haben ansonsten lediglich
einen schlanken Mann ab und zu beim Leeren des Briefkasten ausserhalb des
Hauses beobachtet. Während der Briefkasten auch mit dem Namen des
Beschwerdeführers beschriftet war, war die Sonnerie weiterhin allein mit "C
& D" angeschrieben.
-
Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers weist sodann selbst einen
Migrationshintergrund auf, war gemäss eigenen Angaben unter anderem als
Tänzerin tätig und verkehrte bzw. arbeitete im Zürcher Rotlichtmilieu. Zudem
verfügt sie offenbar nur über beschränkte finanzielle Mittel, hatte Kreditschulden
im Zusammenhang mit einem Hausbau in dem Land F und musste bereits unmittelbar
nach der Abmeldung des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden. Sie
gehört damit zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen.
-
Die Umstände der Trennung legen ebenfalls eine Scheinehe nahe, erscheint
es doch seltsam, dass die Ehefrau den neuen Wohnort und den in ihrer Nähe
liegende Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung bringen und diesen
selbst im Zusammenhang mit ihren Scheidungsvorbereitungen nicht kontaktieren
konnte. Auch ihr Verzicht auf jegliche Forderungen gegenüber ihrem Ehemann in
der Scheidungsverhandlung trotz fehlender Kenntnisse über dessen finanzielle Lage
und eigener Bedürftigkeit entspricht einem bei Scheinehen typischen Verhalten.
Diese Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe
schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest
zeitweise bei seiner damaligen Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen
Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich
hieraus jedoch nicht, zumal seine (rudimentären) Kenntnisse über seine damalige
Ehegattin auch aus einer blossen Wohngemeinschaft resultieren bzw. abgesprochen
sein können. Aufgrund der rudimentären Kenntnisse über die familiären
Verhältnisse des Ehepartners wurde die Möglichkeit einer Scheinehe bereits beim
erstinstanzlichen Entscheid des Migrationsamts in Betracht gezogen. Das
Migrationsamt liess die Frage einer bereits von Beginn weg nur aus
ausländerrechtlichen Motiven eingegangene Ehe sodann nur deshalb offen, als
dass es zumindest den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft über die in
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte Dreijahresfrist verneinte.
Der Vorwurf einer Scheinehe stand damit von Anfang an im Raum und wurde von der
Vorinstanz entgegen gegenteiliger Behauptung in der Beschwerdeschrift
keineswegs neu aufgeworfen. Da die Indizien damit mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten, rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer den Gegenbeweis für den mindestens dreijährigen Bestand einer gelebten Ehegemeinschaft aufzuerlegen (vgl. E. 4.3 vorstehend).
4.5
Die mit Eingabe vom 27. Juli 2007 zum (Gegen-)Beweis einer
Liebesehe offerierten Zeugen waren der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers
anlässlich ihrer Befragungen in den Jahren 2007 und 2014 allesamt – mit
Ausnahme ihres früheren Ehemannes D – nicht namentlich bekannt, womit deren
Befragung kaum geeignet erscheint, den Scheineheverdacht zu entkräften. Vielmehr
erhärtet der Umstand, dass die zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft
offerierten Zeugen der früheren Ehefrau nicht namentlich bekannt waren, gerade
den Verdacht einer Scheinehe. D stand mit seiner ehemaligen
Ehefrau C sodann auch nach der Scheidung in Kontakt,
nächtigte in der ehelichen Wohnung und erweckte zumindest gegenüber der
Nachbarschaft den Eindruck, seine (geschiedene) Ehe fortzusetzen. Er steht
damit in einem Näheverhältnis zu C, was seine
Glaubwürdigkeit erschüttert. Da er trotz seinen regelmässigen Übernachtungen in
der ehelichen Wohnung nur den Nachnamen und die Nationalität des
Beschwerdeführers kannte, sind seine Angaben zu einer
allfälligen Liebesbeziehung zwischen den Eheleuten A/C ohnehin nicht glaubhaft.
Vielmehr wecken seine rudimentären Kenntnisse um den Beschwerdeführer weitere
Zweifel an einer echten Ehegemeinschaft, wäre aufgrund des behaupteten Zusammenwohnens in der ehelichen Wohnung doch selbst bei mangelhaften
Interesse für die Eheverhältnisse seiner Exfrau ein regelmässiges
Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer kaum vermeidbar gewesen und in dieser
Situation weitergehende Kenntnisse über den Beschwerdeführer zu erwarten.
Die zum Nachweis einer 2013 angeblich wieder aufgenommenen
Beziehung eingereichten WhatsApp Nachrichten belegen keine Ehebeziehung in den
Jahren zuvor und vermögen angesichts der zahlreichen Gegenindizien den
Scheineheverdacht nicht zu entkräften. Sodann hat die Exfrau des
Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 26. März
2014 jeglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer seit dessen Wegzug aus der
ehelichen Wohnung in Abrede gestellt. Da die Exfrau den Beschwerdeführer nach
unbekannt abgemeldet hat und auch im Scheidungsverfahren keine Angaben zu
dessen Aufenthaltsort geben konnte, erscheinen die vom Beschwerdeführer
aufgestellten Behauptungen nicht glaubhaft, wonach er selbst nach der
Ehescheidung eine enge und innige Beziehung zu seiner Exfrau geführt und diese
stets genau um seinen Aufenthaltsort gewusst habe. Sodann erscheint es
befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Verhaftung im Frühjahr
2014 von seiner eigenen Scheidung Kenntnis erlangt hat, obwohl er den Kontakt
zu seiner Exfrau auch nach seinem Auszug gepflegt und spätestens 2013 wieder
eine (Liebes-)Beziehung zu dieser aufgenommen haben will.
Erst recht vermag das erst im Hinblick auf die drohende
Wegweisung des Beschwerdeführers verfasste Schreiben der früheren Ehefrau vom
18. Juni 2015 den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal
die Exfrau bereits aufgrund der ihr selbst drohenden strafrechtlichen
Konsequenzen starke Eigeninteressen aufweist und das Schreiben ihrer bereits
erwähnten Aussage gegenüber dem Migrationsamt vom 26. März 2014 widerspricht.
Damit ist eine Scheinehe, oder zumindest eine lediglich zum Schein über die Dreijahresfrist
von Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, erstellt und ist dem Beschwerdeführer gestützt hierauf weder seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern noch eine Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
4.6 Anzumerken
bleibt, dass auch unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung ausser Betracht gefallen wäre: So brachen die
Eheleute spätestens Mitte 2008
jeglichen Kontakt zueinander ab und führten auch nach eigener Darstellung die
Ehe nicht einmal mehr im Sinn eines
"living apart together" fort. Selbst nach der unglaubhaften
Sachdarstellung des Beschwerdeführers erschiene damit die
Berufung auf die bereits weit vor Erreichung der Fünfjahresfrist von
Art. 7 Abs. 1 ANAG offenkundig inhaltslos gewordene
Ehe im Sinn von Art. 7
Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich (BGE 130 II 113 E. 4.2 = Pr 93 [2004] Nr. 171; vgl.
auch VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.1).
5.
5.1
Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während
es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen
Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller
Kognition überprüft werden kann, liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung
erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass
sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das
bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage
gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für
den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Begriff des Härtefalls
wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere
der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die
Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz
aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich
gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben. Da den
Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im
sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert
möglich ist, ist ein Härtefallgesuch substanziiert zu begründen und mit
verfügbaren Belegen zu untermauern (vgl. VGr, 16. April 2014,
VB.2014.00134, E. 3 mit Hinweisen)
5.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 2001 in der Schweiz, der entsprechende Aufenthalt beruhte
aber grösstenteils auf seinem letztlich abgewiesenen Asylgesuch und der durch
ihn mitverursachten Verfahrensverzögerungen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die
bisherigen Integrationsschritte lassen sodann nicht auf eine vertiefte
Verwurzelung in der Schweiz schliessen: So hat der Beschwerdeführer zwar die
hiesige Rechtsordnung weitgehend beachtet und zumindest seinen eigenen
Lebensunterhalt stets selbst bestritten. Seine frühere Ehefrau musste aber noch
während der Ehedauer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es – auch
bei einer Scheinehe – zumindest während dem formellen Fortbestand der Ehe dem
Beschwerdeführer oblegen wäre, seine Ehefrau und (subsidiär zum Kindsvater)
deren Kind hinreichend zu alimentieren (Art. 159 Abs. 3, 163, 278
Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter hat er auch seine
Krankenkassenprämien zeitweise nicht mehr bezahlt. Der Beschwerdeführer war
auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 noch
auf einen Dolmetscher angewiesen und verständigte sich in der eingereichten
WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2013 nur in gebrochenem Deutsch. Dies lässt
vor dem Hintergrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine eher
schleppende sprachliche Integration schliessen, zumal der hierfür substanziierungspflichtige
Beschwerdeführer sein Sprachniveau ansonsten nicht belegt hat. Eine besonders
tiefe soziale Verwurzelung in der Schweiz wird zwar behauptet, ist jedoch ebenfalls
nur unzureichend substanziiert worden, zumal auch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers
anlässlich ihrer Befragung vom 26. März 2014 fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer
in Abrede stellte. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der
Schweiz und längerer Heimatabwesenheit nicht
unzumutbar erscheint: Der Beschwerdeführer ist in der
Türkei aufgewachsen und in die
Schule gegangen. Aus den Asylakten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er zwei
Brüder in der Türkei hat und vor seiner Ausreise aus der Türkei einen landwirtschaftlichen
Betrieb führte, welcher nach seinem Weggang von einem seiner Brüder
weiterbetrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht näher substanziiert,
weshalb ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und
seiner familiären Verbindungen eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zumutbar
sei. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet hat, dass
ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist. Seine Lebens- und
Daseinsbedingungen werden damit nicht derart infrage gestellt, dass
gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer
wegzuweisender Ausländer von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall
auszugehen wäre.
6.
Sodann hält Praxis des Migrationsamts,
wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die
weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im
freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle
Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich
vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in
qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
7.
Schliesslich sind auch keine
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich:
Auch wenn sich die Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten nach der
faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder verschlechtert hat, steht dies
vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem Vollzug einer Wegweisung in die
Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August 2015, E-2298/2015).
Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …