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Geschäftsnummer: VB.2015.00389  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.12.2015 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe.

[Der Beschwerdeführer verliess während laufender Ermittlungen betreffend Scheinehe und ohne Ummeldung die eheliche Wohnung und konnte erst Jahre später anlässlich einer zufälligen polizeilichen Kontrolle an seinem Arbeitsplatz angetroffen werden. In der Zwischenzeit wurde das migrationsamtliche Verfahren nicht weitergeführt und die Ehe des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit und ohne dessen Wissen geschieden.]

Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers basiert sein Verlängerungsgesuch auf einer neuen Faktenlage und ist an die Stelle eines noch unter altem Recht gestellten ersten Gesuchs getreten, womit neues Recht anzuwenden ist (E. 2).

Auch wenn das Dossier des Beschwerdeführers von den Migrationsbehörden nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann dieser mangels ersichtlichen Nachteilen hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Verfahrensverzögerungen durch Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungs- und Meldepflichten auch selbst mitzuverantworten und den Behörden mit der Nichtmeldung seiner Ehetrennung allenfalls auch bewilligungswesentliche Umstände vorenthalten hat (E. 3).

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund zahlreicher Indizien für eine Scheinehe bzw. einer lediglich zum Schein über die Dreijahresfrist von 50 Abs. 1 lit. a AuG aufrechterhaltenen Ehe (E. 4).

Verneinung eines persönlichen Härtefalls, eines vorinstanzlichen Ermessensmissbrauchs sowie eines Vollzugshindernisses (E. 5-7).

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWENDBARES RECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEFÖRDERLICHKEIT
BEWEISLASTUMKEHR
EHELICHE BEISTANDSPFLICHT
EHELICHE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
LIVING APART TOGETHER
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNGSVERBOT
SCHEINEHE
SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL
SISTIERUNG
TREU UND GLAUBEN
TÜRKEI
ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER
VERFAHRENSVERSCHLEPPUNG
VERFAHRENSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 7 Abs. I ANAG
Art. 7 Abs. II ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 13f ANAG
Art. 12 Abs. II AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. II lit. a AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 83 Abs. I AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 AuG
Art. 120 Abs. I lit. a AuG
Art. 126 AuG
Art. 29 Abs. I BV
§ 4a VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
Art. 15 Abs. I VZAE
Art. 31 VZAE
Art. 159 Abs. III ZGB
Art. 163 ZGB
Art. 278 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2015.00389

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 23. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung/

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


hat sich ergeben:

I.  

Der 1971 geborene türkische Kurde A reiste am 7. November 2001 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hernach erfolglos um Asyl. Kurz nach Ab­lauf der ihm letztinstanzlich angesetzten Ausreisefrist heiratete er am 22. März 2005 in Zürich die aus dem Land F stammende und 1968 geborene Schweizerin C, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt und letztmals mit Gültigkeit bis zum 21. März 2007 verlängert wurde.

Nachdem verschiedene Abklärungen zu den ehelichen Verhältnissen den Verdacht auf eine Scheinehe weckten, räumte das Migrationsamt A mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Gelegenheit ein, sich hierzu zu äussern. Hierauf reichte dessen damaliger Rechtsvertreter am 27. Juli 2007 eine Stellungnahme ein. Die Ehefrau von A meldete diesen beim Bevölkerungsamt der Stadt G per 1. Juni 2008 nach unbekannt ab und liess sich mit Urteil des Bezirksgerichts H vom 22. Dezember 2010 in Abwesenheit ihres Ehemannes scheiden.

Am 7. Januar 2014 wurde A anlässlich einer polizeilichen Kontrolle zufällig an seinem Arbeitsort in einem Zürcher Gastronomiebetrieb angetroffen und wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) kurzzeitig verhaftet. Das ausländerrechtliche Verfahren wurde in der Folge wieder aufgenommen und A ersuchte am 24. Februar 2014 erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Das Migrationsamt lehnte mit Verfügung vom 26. Juni 2014 das Verlängerungsgesuch ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2014. Es erwog hierbei im Wesentlichen, dass mit der erfolgten Ehescheidung ein Verlängerungsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 AuG entfallen und ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch aufgrund der zu kurzen Dauer der Ehegemeinschaft sowie mangels wichtiger persönlicher Gründe zu verneinen sei.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. Mai 2015 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 20. August 2015.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Juni 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. Mai 2015 aufzuheben und ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine Härtefallbewilligung zu erteilen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2015 setzte das Verwaltungsgericht dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion Frist zur Beschwerdeantwort bzw. frei­gestellten Vernehmlassung und merkte an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungs­vorkehrungen zu unterbleiben hätten. Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten. Gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 AuG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurden, das Bun­desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) samt dazugehörigen Ausführungsverordnungen anwendbar, während sich das Verfahren nach neuem Recht richtet.

2.2 Noch vor dem Entscheid über ein am 16. März 2007 gestelltes Verlängerungsgesuch reichte der Beschwerdeführer am 24. Februar 2014 ein neues Verlängerungsgesuch ein. Da zwischenzeitlich die Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau erfolgt war, basierte dieses auf einer neuen Faktengrundlage und trat an die Stelle des noch nicht entschiedenen Gesuchs vom 16. März 2007 (vgl. VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2). In Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid – aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – steht damit allein das Gesuch vom 24. Februar 2014 zur Beurteilung, welches gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG nach neuem Ausländerrecht zu beurteilen ist.

3.  

3.1 In Konkretisierung des Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) haben die Verwaltungsbehörden nach § 4a VRG die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Hängige Verfahren sollten deshalb nur aus triftigen Gründen sistiert werden, wobei formlose Verfahrenssistierungen in der Regel nur für sehr kurze Zeiträume infrage kommen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu §§ 431 N. 34 ff.).

Liegt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine übermässige Verfahrensdauer vor, ist dies beim Bewilligungsentscheid mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00106, E. 5; VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00614, E. 3.5.2). In der Regel vermag jedoch auch eine übermässige Verfahrensdauer die Bewilligungsverlängerung nicht zu rechtfertigen (BGr, 30. August 2011, 2C_189/2011, E. 4; VGr, 30. September 2009, VB.2009.00301, E. 5.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 35).

Nach Treu und Glauben kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch den hiervon betroffenen Ausländer sodann nur geltend gemacht werden, wenn er die Verzögerungen nicht selbst zu verantworten und frühzeitig bei der zuständigen Behörde gerügt hat. Wird das Verfahren auch nach entsprechender Aufforderung immer noch nicht beförderlich fortgesetzt, kann ein Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsrekurs erhoben werden, mit dem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung geltend gemacht werden kann (§ 19 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. hierzu Plüss, § 4a N. 23 f.).

3.2 Das migrationsamtliche Verfahren wurde bereits nach Eingang der Stellungnahme vom 27. Juli 2007 nicht mehr aktiv weitergeführt und erst fortgesetzt, als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2014 an seinem Arbeitsort von der Polizei angetroffen wurde. Eine formelle Verfahrenssistierung ist nie erfolgt, vielmehr wurde das Dossier über 6 ½ Jahre weitgehend unbehandelt liegen gelassen.

Auch wenn das Dossier des Beschwerdeführers damit von den Migrationsbehörden nicht mit der gebotenen Beförderlichkeit behandelt wurde, kann dieser hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten:

-       So hat der Beschwerdeführer die Verfahrensverzögerungen selbst mitzu­verantworten, indem er es in Verletzung seiner diesbezüglichen Mitwirkungs- und Meldepflichten versäumt hat, seine Meldedaten gegenüber den Migrationsbehörden aktuell zu halten und diese aktiv über seine Trennung zu informieren (vgl. Art. 90 und Art. 120 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 AuG und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Da der damalige Rechtsvertreter überdies stets über die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers (und damit wohl auch über die Trennung der Ehegatten) informiert war, stellt sich ferner die Frage, weshalb sich dieser angesichts dieser geänderten Ausgangslage nicht von seinem Mandanten neu instruieren liess und nötigenfalls von sich aus den Adresswechsel dem Migrationsamt meldete.

-       Weiter hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht nur seine Melde- und Mit­wirkungspflicht verletzt, sondern angesichts des im Raum stehenden Scheineheverdachts auch bewilligungswesentliche Umstände wie die (nunmehr auch räumlich vollzogene) Trennung von seiner Ehefrau den Behörden vorenthalten. Dass ihn seine damalige Ehefrau hierbei von sich aus abgemeldet hatte, konnte er mangels Kontakt zu dieser nicht wissen. Es kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden, ob er dadurch nicht auch noch einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. a AuG (altrechtlich Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG) gesetzt hat, wäre er doch während des gesamten Bewilligungsverfahrens verpflichtet gewesen, an der Fest­stellung des für die Gesetzesanwendung massgebenden Sachverhalts mitzuwirken und (auch von sich aus) zutreffende und vollständige Angaben über die für die Aufenthalts­regelung wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 AuG; § 7 Abs. 2 VRG; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 4; altrechtlich Art. 3 Abs. 2 und 13f ANAG).

-       Sodann hat der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Verfahrensverschleppung gegenüber der Migrationsbehörde nur ungenügend rügen lassen: So forderte sein damaliger Rechtsvertreter mit Fax-Eingabe vom 6. März 2008 das Migrationsamt zwar zur Bewilligungserteilung bzw. verbindlichen Bekanntgabe eines Entscheidzeitpunkts auf. Als eine entsprechende Reaktion des Migrationsamts ausblieb, liess er aber die Sache ruhen und verzichtete insbesondere auf die Erhebung oder Androhung eines Rechtsmittels im Zusammenhang mit der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.

Zwar behielten die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen des Beschwerdeführers während des hängigen Bewilligungsverfahrens ihre Gültigkeit, weshalb der Beschwer­deführer nach seiner Trennung in Ab­schätzung seiner Erfolgsaussichten allenfalls wenig Interesse hatte, auf einen raschen Entscheid zu drängen. Jedoch hat er dadurch auch keine ersichtlichen Nachteile erlitten und vermag aus der langen Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

4.  

4.1 Da die Ehe zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung bereits geschieden war, fällt eine Bewilligungserteilung nach Art. 42 Abs. 1 AuG von vornherein ausser Betracht.

4.2 Auch nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch des Ehegatten jedoch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration gegeben ist (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Berechnung der absolut geltenden Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Dieser nacheheliche Aufenthaltsanspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Rechts-missbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG).

4.3 Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2.b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Plüss, § 7 N. 28).

Als Indiz für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach nur kurzer Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.1). Auch die Chronologie der Ereignisse, so der Eheschluss während eines hängigen Asylverfahrens oder bei unmittelbar bevorstehendem Wegweisungsvollzug, können eine Scheinehe indizieren (vgl. BGr, 23. Mai 2002, 2A.46/2002, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Scheinehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Auch prekäre Wohnverhältnisse können eine Scheinehe vermuten lassen (VGr, 3. September 2014, VB.2014.00390, E. 5.3.1). Aussereheliche Parallelbeziehung stellen eine gelebte Ehegemeinschaft infrage und sind insbesondere bei eheuntypischen Wohngemeinschaften mit Drittpersonen in Betracht zu ziehen, beispielsweise wenn es sich bei den Mitbewohnern um frühere oder spätere Intimpartner eines Ehegatten handelt (vgl. VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00676, E. 3.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]), beengte Wohnverhältnisse vorliegen oder die Anwesenheit der Drittperson in der ehelichen Wohnung nicht plausibel erklärt werden kann. Fürsorgeabhängige, verschuldete oder im Rotlichtmilieu verkehrende Anwesenheitsberechtigte gehören sodann zur typischen Zielgruppe von Ausländerrechtsehen (VGr, 28. August 2013, VB.2012.00814, E. 2.2).

4.4 Vorliegend legen zahlreiche Indizien eine Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Schweizer Ehefrau nahe:

-       Auch wenn die (früheren) Eheleute die Umstände ihres Kennenlernens zumindest anlässlich ihrer 2007 erfolgten Befragung noch übereinstimmend beschreiben, bestehen doch zahlreiche Widersprüche in ihren weiteren Aussagen, z. B. über die Aufteilung des Mietzinses und die Trauungsmodalitäten.

-       Die (früheren) Ehegatten haben trotz ihrer angeblich mehrjährigen Bekanntschaft kaum gemeinsame Interessen, keinen gemeinsamen Kollegenkreis und nur sehr rudimentäre Kenntnisse übereinander. So konnte die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen durch das Migrationsamt des Kantons Zürich vom 26. März 2014 und durch die Stadtpolizei I vom 13. März 2007 keinen einzigen Verwandten oder (gemeinsamen) Freund des Beschwerdeführers namentlich benennen. Sodann kannte sie weder dessen Arbeitsort(e), noch dessen Bewilligungssituation zum Heiratszeitpunkt, noch dessen Religion, noch das Heiratsjahr. Zudem wusste sie zwar das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, konnte aber weder dessen Vor- noch dessen Nachnamen korrekt niederschreiben. Selbst in der im Rekursverfahren eingereichten Whats­App-Kommunikation aus dem Jahr 2013 sprach sie den Beschwerdeführer mehrfach mit seinem falsch wiedergegebenen Nachnamen an.

-       Die (frühere) Ehefrau des Beschwerdeführers kommt aus einem anderen Kulturkreis und spricht neben ihrer Muttersprache Spanisch nur gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer erreicht heute eigenen Angaben zufolge nur etwa das Sprachniveau A2 (elementare Sprachverwendung) in Deutsch. Aufgrund der unterschiedlichen (Mutter-) Sprachen dürfte sich die Kommunikation zwischen den Ehegatten schwierig gestaltet haben, zumal der Beschwerdeführer zumindest zu Beginn der Beziehung noch schlechtere Deutschkenntnisse aufgewiesen haben dürfte.

-       Zwar will der Beschwerdeführer seine Ehefrau bereits vor der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs kennen gelernt und Heiratsvorbereitungen getroffen haben. Nichts desto trotz war sein hiesiger Aufenthalt bereits zu dieser Zeit prekär: So wurde sein Asylgesuch am 22. Juli 2002 erstinstanzlich abgewiesen und durfte er sich danach nur noch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm hiergegen eingereichten Beschwerde weiterhin in der Schweiz aufhalten. Zum Heiratszeitpunkt war er sogar bereits rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber und hätte die Schweiz ohne die eingegangene Ehe verlassen müssen.

-       Gemäss eigenen Angaben zog der Beschwerdeführer zudem erst am Hochzeitstag zu seiner Schweizer Ehefrau (C) und deren Kind aus einer früheren Ehe. In der 3-Zimmer-Wohnung war darüber hinaus weiterhin auch D, der Exehemann von C, als Wochenaufenthalter und Wohnungsmieter angemeldet, welcher dort ­­– gemäss den diesbezüglich weitgehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie von C und D – auch regelmässig übernachtete. Nach Angaben des Beschwerdeführers bezahlte D zudem auch rund 1/3 des Mietzinses (monatlich Fr. 500.-).

-       Anlässlich dreier polizeilicher Kontrollen im Frühjahr 2007 konnte der Beschwerdeführer nie in der ehelichen Wohnung angetroffen werden. Jedoch war u. a. eine Cousine der Ehefrau vor Ort, welche dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannt war und welche nicht wusste, dass der Beschwerdeführer dort wohnhaft war.

-       Die anlässlich der Wohnungsbesuche polizeilich befragten Nachbarn gingen davon aus, dass C weiterhin mit D verheiratet sei und haben ansonsten lediglich einen schlanken Mann ab und zu beim Leeren des Briefkasten ausserhalb des Hauses beobachtet. Während der Briefkasten auch mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war, war die Sonnerie weiterhin allein mit "C & D" angeschrieben.

-       Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers weist sodann selbst einen Migrationshintergrund auf, war gemäss eigenen Angaben unter anderem als Tänzerin tätig und verkehrte bzw. arbeitete im Zürcher Rotlichtmilieu. Zudem verfügt sie offenbar nur über beschränkte finanzielle Mittel, hatte Kreditschulden im Zusammenhang mit einem Hausbau in dem Land F und musste bereits unmittelbar nach der Abmeldung des Beschwerdeführers finanziell unterstützt werden. Sie gehört damit zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen.

-       Die Umstände der Trennung legen ebenfalls eine Scheinehe nahe, erscheint es doch seltsam, dass die Ehefrau den neuen Wohnort und den in ihrer Nähe liegende Arbeitsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung bringen und diesen selbst im Zusammenhang mit ihren Scheidungsvorbereitungen nicht kontaktieren konnte. Auch ihr Verzicht auf jegliche Forderungen gegenüber ihrem Ehemann in der Scheidungsverhandlung trotz fehlender Kenntnisse über dessen finanzielle Lage und eigener Bedürftigkeit entspricht einem bei Scheinehen typischen Verhalten.

Diese Indizien lassen in einer Gesamtwürdigung auf eine nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe schliessen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest zeitweise bei seiner damaligen Ehefrau wohnte und hierbei auch einen gewissen Einblick in deren Leben erlangte. Eine gelebte Ehegemeinschaft ergibt sich hieraus jedoch nicht, zumal seine (rudimentären) Kenntnisse über seine damalige Ehegattin auch aus einer blossen Wohngemeinschaft resultieren bzw. abgesprochen sein können. Aufgrund der rudimentären Kenntnisse über die familiären Verhältnisse des Ehepartners wurde die Möglichkeit einer Scheinehe bereits beim erstinstanzlichen Entscheid des Migrationsamts in Betracht gezogen. Das Migrationsamt liess die Frage einer bereits von Beginn weg nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingegangene Ehe sodann nur deshalb offen, als dass es zumindest den Fortbestand einer gelebten Ehegemeinschaft über die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte Dreijahresfrist verneinte. Der Vorwurf einer Scheinehe stand damit von Anfang an im Raum und wurde von der Vorinstanz entgegen gegenteiliger Behauptung in der Beschwerdeschrift keineswegs neu aufgeworfen. Da die Indizien damit mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hindeuten, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer den Gegenbeweis für den mindestens dreijährigen Bestand einer gelebten Ehegemeinschaft aufzuerlegen (vgl. E. 4.3 vorstehend).

4.5 Die mit Eingabe vom 27. Juli 2007 zum (Gegen-)Beweis einer Liebesehe offerierten Zeugen waren der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragungen in den Jahren 2007 und 2014 allesamt – mit Ausnahme ihres früheren Ehemannes D – nicht namentlich bekannt, womit deren Befragung kaum geeignet erscheint, den Scheineheverdacht zu entkräften. Vielmehr erhärtet der Umstand, dass die zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft offerierten Zeugen der früheren Ehefrau nicht namentlich bekannt waren, gerade den Verdacht einer Scheinehe. D stand mit seiner ehemaligen Ehefrau C sodann auch nach der Scheidung in Kontakt, nächtigte in der ehelichen Wohnung und erweckte zumindest gegenüber der Nachbarschaft den Eindruck, seine (geschiedene) Ehe fortzusetzen. Er steht damit in einem Nähe­verhältnis zu C, was seine Glaubwürdigkeit erschüttert. Da er trotz seinen regelmässigen Übernachtungen in der ehelichen Wohnung nur den Nachnamen und die Nationalität des Beschwerdeführers kannte, sind seine Angaben zu einer allfälligen Liebesbeziehung zwischen den Eheleuten A/C ohnehin nicht glaubhaft. Vielmehr wecken seine rudimentären Kenntnisse um den Beschwerdeführer weitere Zweifel an einer echten Ehegemeinschaft, wäre aufgrund des behaupteten Zusammen­wohnens in der ehelichen Wohnung doch selbst bei mangelhaften Interesse für die Eheverhältnisse seiner Exfrau ein regelmässiges Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer kaum vermeidbar gewesen und in dieser Situation weitergehende Kenntnisse über den Beschwerdeführer zu erwarten.

Die zum Nachweis einer 2013 angeblich wieder aufgenommenen Beziehung eingereichten WhatsApp Nachrichten belegen keine Ehebeziehung in den Jahren zuvor und vermögen angesichts der zahlreichen Gegenindizien den Scheineheverdacht nicht zu entkräften. Sodann hat die Exfrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung durch das Migrationsamt vom 26. März 2014 jeglichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer seit dessen Wegzug aus der ehelichen Wohnung in Abrede gestellt. Da die Exfrau den Beschwerdeführer nach unbekannt abgemeldet hat und auch im Scheidungsverfahren keine Angaben zu dessen Aufenthaltsort geben konnte, erscheinen die vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptungen nicht glaubhaft, wonach er selbst nach der Ehescheidung eine enge und innige Beziehung zu seiner Exfrau geführt und diese stets genau um seinen Aufenthaltsort gewusst habe. Sodann erscheint es befremdlich, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Verhaftung im Frühjahr 2014 von seiner eigenen Scheidung Kenntnis erlangt hat, obwohl er den Kontakt zu seiner Exfrau auch nach seinem Auszug gepflegt und spätestens 2013 wieder eine (Liebes-)Beziehung zu dieser aufgenommen haben will.

Erst recht vermag das erst im Hinblick auf die drohende Wegweisung des Beschwerdeführers verfasste Schreiben der früheren Ehefrau vom 18. Juni 2015 den Verdacht auf eine Scheinehe nicht zu entkräften, zumal die Exfrau bereits aufgrund der ihr selbst drohenden strafrechtlichen Konsequenzen starke Eigeninteressen aufweist und das Schreiben ihrer bereits erwähnten Aussage gegenüber dem Migrationsamt vom 26. März 2014 widerspricht.

Damit ist eine Scheinehe, oder zumindest eine lediglich zum Schein über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufrechterhaltene Ehegemeinschaft, erstellt und ist dem Beschwerdeführer gestützt hierauf weder seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern noch eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

4.6 Anzumerken bleibt, dass auch unter Anwendung der altrechtlichen Bestimmungen eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ausser Betracht gefallen wäre: So brachen die Eheleute spätestens Mitte 2008 jeglichen Kontakt zueinander ab und führten auch nach eigener Darstellung die Ehe nicht einmal mehr im Sinn eines "living apart together" fort. Selbst nach der unglaubhaften Sachdarstellung des Beschwerdeführers erschiene damit die Berufung auf die bereits weit vor Erreichung der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1 ANAG offenkundig inhaltslos gewordene Ehe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich (BGE 130 II 113 E. 4.2 = Pr 93 [2004] Nr. 171; vgl. auch VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.1).

5.  

5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Während es sich beim Institut des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Auslegung vom Gericht grundsätzlich mit voller Kognition überprüft werden kann, liegt der Entscheid darüber, ob eine Bewilligung erteilt wird, im Entschliessungsermessen der verfügenden Behörde. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich der betreffende Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für den Betroffenen schwere Nachteile zur Folge hätte. Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 VZAE konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben. Da den Behörden die Sachverhaltsermittlung für Umstände, die sich im sozialen und beruflichen Umfeld abgespielt haben, nicht oder nur erschwert möglich ist, ist ein Härtefallgesuch substanziiert zu begründen und mit verfügbaren Belegen zu untermauern (vgl. VGr, 16. April 2014, VB.2014.00134, E. 3 mit Hinweisen)

5.2 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit 2001 in der Schweiz, der entsprechende Aufenthalt beruhte aber grösstenteils auf seinem letztlich abgewiesenen Asylgesuch und der durch ihn mitverursachten Verfahrensverzögerungen (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die bisherigen Integrationsschritte lassen sodann nicht auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz schliessen: So hat der Beschwerdeführer zwar die hiesige Rechtsordnung weitgehend beachtet und zumindest seinen eigenen Lebensunterhalt stets selbst bestritten. Seine frühere Ehefrau musste aber noch während der Ehedauer durch die Sozialhilfe unterstützt werden, obwohl es – auch bei einer Scheinehe – zumindest während dem formellen Fortbestand der Ehe dem Beschwerdeführer oblegen wäre, seine Ehefrau und (subsidiär zum Kindsvater) deren Kind hinreichend zu alimentieren (Art. 159 Abs. 3, 163, 278 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Weiter hat er auch seine Krankenkassenprämien zeitweise nicht mehr bezahlt. Der Beschwerdeführer war auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2014 noch auf einen Dolmetscher angewiesen und verständigte sich in der eingereichten WhatsApp-Kommunikation aus dem Jahr 2013 nur in gebrochenem Deutsch. Dies lässt vor dem Hintergrund der langen Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine eher schleppende sprachliche Integration schliessen, zumal der hierfür substanziierungspflichtige Beschwerdeführer sein Sprachniveau ansonsten nicht belegt hat. Eine besonders tiefe soziale Verwurzelung in der Schweiz wird zwar behauptet, ist jedoch ebenfalls nur unzureichend substanziiert worden, zumal auch die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Befragung vom 26. März 2014 fortbestehende Kontakte zum Beschwerdeführer in Abrede stellte. Darüber hinaus ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Rückkehr in die Türkei vorliegend auch nach über zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz und längerer Heimatabwesenheit nicht unzumutbar erscheint: Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen und in die Schule gegangen. Aus den Asylakten des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er zwei Brüder in der Türkei hat und vor seiner Ausreise aus der Türkei einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, welcher nach seinem Weggang von einem seiner Brüder weiterbetrieben wurde. Der Beschwerdeführer hat sodann nicht näher substanziiert, weshalb ihm angesichts seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Verbindungen eine Rückkehr in die Türkei nicht mehr zumutbar sei. Somit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits derart verwurzelt und seiner Heimat derart entfremdet hat, dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist. Seine Lebens- und Daseinsbedingungen werden damit nicht derart infrage gestellt, dass gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer wegzuweisender Ausländer von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen wäre.

6.  

Sodann hält Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, vor dem Gesetz stand (VGr, 12. Sep­tember 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

7.  

Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich: Auch wenn sich die Sicherheitslage in den türkischen Kurdengebieten nach der faktischen Aufkündigung des Waffenstillstands zwischen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Türkei jüngst wieder verschlechtert hat, steht dies vorbehaltlich besonderer Konstellationen dem Vollzug einer Wegweisung in die Türkei nicht entgegen (vgl. BVGr, 4. August 2015, E-2298/2015).

Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …