{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00389_23-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215570&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d6951f6e2caa7847813787ee1e851d1"}, "Num": [" VB.2015.00389"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00389"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00389"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.23.0  VB.2015.00389"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung/Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. [Der Beschwerdef\u00fchrer verliess w\u00e4hrend laufender Ermittlungen betreffend Scheinehe und ohne Ummeldung die eheliche Wohnung und konnte erst Jahre sp\u00e4ter anl\u00e4sslich einer zuf\u00e4lligen polizeilichen Kontrolle an seinem Arbeitsplatz angetroffen werden. In der Zwischenzeit wurde das migrationsamtliche Verfahren nicht weitergef\u00fchrt und die Ehe des Beschwerdef\u00fchrers in dessen Abwesenheit und ohne dessen Wissen geschieden.] Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Scheidung des Beschwerdef\u00fchrers basiert sein Verl\u00e4ngerungsgesuch auf einer neuen Faktenlage und ist an die Stelle eines noch unter altem Recht gestellten ersten Gesuchs getreten, womit neues Recht anzuwenden ist (E. 2). Auch wenn das Dossier des Beschwerdef\u00fchrers von den Migrationsbeh\u00f6rden nicht mit der gebotenen Bef\u00f6rderlichkeit behandelt wurde, kann dieser mangels ersichtlichen Nachteilen hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er die Verfahrensverz\u00f6gerungen durch Verletzung seiner diesbez\u00fcglichen Mitwirkungs- und Meldepflichten auch selbst mitzuverantworten und den Beh\u00f6rden mit der Nichtmeldung seiner Ehetrennung allenfalls auch bewilligungswesentliche Umst\u00e4nde vorenthalten hat (E. 3). Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund zahlreicher Indizien f\u00fcr eine Scheinehe bzw. einer lediglich zum Schein \u00fcber die Dreijahresfrist von 50 Abs. 1 lit. a AuG aufrechterhaltenen Ehe (E. 4). Verneinung eines pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls, eines vorinstanzlichen Ermessensmissbrauchs sowie eines Vollzugshindernisses (E. 5-7). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:17", "Checksum": "92eb5f31d0a71a446fa5fba9a55e5185"}