{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.12.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00392_10-12-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215840&W10_KEY=4467081&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "62f02589fd86f5522ce59a7e90c46317"}, "Num": [" VB.2015.00392"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00392"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00392"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.10.1  VB.2015.00392"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruchbewilligung in der Kernzone. \u00dcberbaurecht. Befriedigende Einordnung. Neue rechtliche Vorbringen. Feuerpolizeiliche Sicherheit. Das vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachte \u00dcberbaurecht findet sich weder in einem Grundbucheintrag noch in einer schriftlichen Vereinbarung. Da es sich des Weiteren um ein allf\u00e4lliges \u00dcberbaurecht handelt, welches von dritter Seite, dem Nachbarn, gegen ein Bauprojekt geltend gemacht wird, muss grunds\u00e4tzlich der zivilprozessuale Weg eingeschlagen werden (E. 2.). \u00a7 238 Abs. 2 PBG ist eingehalten. Die Einordnung des streitbetroffenen neuen Einfamilienhauses wurde von der Vorinstanz umfassend gepr\u00fcft; dabei hat sie sich eingehend mit den Entscheidgr\u00fcnden des Beschwerdegegners 2 auseinandergesetzt (E. 4.). Der Beschwerdef\u00fchrer macht schliesslich geltend, durch den Teilabriss seines Geb\u00e4udes w\u00fcrden baurechtswidrige Zust\u00e4nde bewirkt. Dabei handelt es sich um neue rechtliche Vorbringen in einem Baubewilligungsverfahren. Das Verwaltungsgericht ist befugt, diese zu pr\u00fcfen, da sie sich auf dasselbe Tatsachenfundament st\u00fctzen, das die Vorinstanz ermittelte (E. 5.2 und 5.3). Erteilt eine Beh\u00f6rde in einer Kernzone eine Abbruchbewilligung, so h\u00f6rt ihre Pr\u00fcfungszust\u00e4ndigkeit nicht an der Grundst\u00fccksgrenze auf. Die vorliegend getroffenen Nebenbestimmungen zur Baubewilligung erscheinen nicht ausreichend, um baurechtswidrige Zust\u00e4nde auf dem Grundst\u00fcck des Beschwerdef\u00fchrers zu verhindern. Der Beschwerdegegner 2 hat deshalb vor Baufreigabe die Vermeidung solcher baurechtswidriger Zust\u00e4nde sicherzustellen (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Baubeh\u00f6rde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:53", "Checksum": "de7690f7dde6dd6a9e62d668b55aad87"}