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VB.2015.00394
Urteil
der 1. Kammer
vom 7. April 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D und/oder RA E, Beschwerdeführende,
gegen
1. F GmbH, vertreten durch RA G, dieser substituiert durch RA H
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der F GmbH mit Beschluss vom 7. August 2013 die baurechtliche Bewilligung für die Nutzungsänderung der Werkstatt und des Lagers im Erdgeschoss an der I-Gasse 01 (Kat.-Nrn. 02 und 03) in Zürich 4-Aussersihl als Restaurant mit strassenseitigem Boulevardcafé und Aussenwirtschaft im Hofbereich. Sie bewilligte den Betrieb der Aussenwirtschaft täglich von 7.00 bis 22.00 Uhr und untersagte lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien. II. Dagegen gelangten A, B und C mit Rekurs vom 9. September 2013 an das Baurekursgericht und beantragten die teilweise Aufhebung des Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung betreffend Aussenwirtschaft im Hofbereich sowie dessen nebenbestimmungsweise Ergänzung um ein Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen Fenstern, ein Rauchverbot im Innenhof, ein Verbot von auf den Innenhof ausgerichteten Abluftanlagen sowie die Überprüfung und Einhaltung der SIA Norm 181. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 22. Mai 2015 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. III. Dagegen erhoben A, B und C am 25. Juni 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid vom 22. Mai 2015 sowie die baurechtliche Bewilligung vom 7. August 2013 teilweise aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung betreffend Aussenwirtschaft im Hofbereich (52 Sitzplätze) zu verweigern. Eventuell beantragten sie, die Bewilligung nebenbestimmungsweise um ein Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen Fenstern zu ergänzen und die Betriebszeiten der Aussenwirtschaft im Hofbereich auf die Monate Juni, Juli und August sowie täglich bis 19.00 Uhr zu beschränken. Ferner verlangten sie die Durchführung eines Augenscheins, die Vornahme lärmgutachterlicher Abklärungen sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Baurekursgericht schloss am 3. Juli 2015 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Am 21. September 2015 beantragte die F GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Replik vom 21. Oktober 2015 hielten A, B und C an den gestellten Anträgen fest. Am 2. November 2015 teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten. Die F GmbH nahm am 9. November 2015 erneut Stellung; ebenso – unter Festhaltung an den gestellten Anträgen – A, B und C am 23. November 2015. Am 29. Januar 2016 stellten A, B und C dem Gericht eine weitere Eingabe zu und hielten weiterhin an den gestellten Anträgen fest. Die Bausektion der Stadt Zürich und die F GmbH liessen sich dazu am 15. bzw. 26. Februar 2016 vernehmen. Auf eine weitere Stellungnahme verzichteten A, B und C stillschweigend. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. 1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1). Es ist grundsätzlich zulässig, dass sich eine Rechtsmittelinstanz, insbesondere das Verwaltungsgericht, auf das Ergebnis des vorinstanzlichen Augenscheins eines Fachgerichts – im vorliegenden Fall des Baurekursgerichts – abstützt bzw. auf die Durchführung eines eigenen Augenscheins verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 7 N. 81). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz am 11. Juli 2014 einen Augenschein auf dem Lokal durchgeführt. Das Protokoll dieses Augenscheins inklusive der zwölf getätigten Fotografien liegt dem Verwaltungsgericht vor. Bei den Akten finden sich zudem neben den Projektplänen und dem Katasterplan auch das Betriebskonzept. Aus diesen Aktenstücken sowie aus der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt sich der massgebliche Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit, sodass auf die Durchführung des beantragten Augenscheins verzichtet werden kann. 1.3 Die Beschwerdeführerschaft beantragt sodann die Erstellung eines weiteren, gerichtlichen Lärmgutachtens. Da - wie noch darzulegen sein wird (vgl. E. 3) - keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der Vorinstanz Recht verletzt oder diese den Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, ist die Einholung eines Gutachtens im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht erforderlich (vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2015.00065, E. 3.4 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Denn das Verwaltungsgericht darf den vorinstanzlichen Entscheid nicht auf Angemessenheit, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen einschliesslich qualifizierter Ermessensfehler sowie unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellung überprüfen (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Strittig ist, ob die geplanten Sitzplätze im Innenhof für die Nachbarschaft zu einer übermässigen Lärmbelastung führen würden. Die streitbetroffene Liegenschaft I-Gasse 01 ist Teil der Blockrandüberbauung I-Gasse/J-Strasse/K-Strasse/L-Strasse und befindet sich auf dem Baugrundstück Kat.-Nr. 02. Letzteres liegt in der Quartiererhaltungszone QI5d mit einem Mindestwohnanteil von 80 % und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III (nachfolgend: ES III) zugeteilt. 2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Aussenwirtschaft um eine (ortsfeste) Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb verbundene Geräusche nach aussen dringen bzw. im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Danach haben die durch die neue Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungs- bzw. Belastungsgrenzwerte der massgebenden Empfindlichkeitsstufe einzuhalten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV; BGr, 27. Februar 2014, 1C_161/2013 E. 3.3 sowie VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 2.2 f., je mit Hinweisen und je auch zum Folgenden). Für Restaurationsbetriebe hat der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Die durch sie verursachten Immissionen sind daher von der Vollzugsbehörde unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung von Art. 15 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, Art. 19 und Art. 23 USG zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGr, 9. August 2007, 1A.180/2006, E. 5.4; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307). Dabei muss die Obergrenze für den Lärm so festgelegt werden, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (vgl. Art. 15 USG und Art. 40 Abs. 3 LSV). Massgeblich für die Beurteilung des Lärms einer neuen Anlage sind die am jeweiligen Immissionsort geltenden Planungswerte (BGr, 4. März 2002, 1A.73/2001, E. 2.3). Namentlich bei Publikumseinrichtungen wird eine Einzelfallbeurteilung notwendig, wobei hier der Charakter des Lärms, dessen Häufigkeit, der Zeitpunkt sowie die Lärmempfindlichkeit und -vorbelastung zu berücksichtigen sind (BGE 133 II 292 E. 3.3, auch zum Folgenden). Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern auf eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte private Richtlinien herangezogen werden. Dazu gehört namentlich die Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale der Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) vom 10. März 1999 (www.cerclebruit.ch). 2.3 Die Vollzugshilfe verweist für die Beurteilung der Störungen im Zusammenhang mit den durch Kunden im Inneren verursachten Geräuschen auf die Grenzwerte für Musikerzeugung. Danach legt sie die Grenzwerte für Luftschall für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr auf 50 dB (A) und für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr auf 45 dB (A) fest (Ziff. 5.1 S2 in Verbindung mit S1 Tabelle 2). Zur Beurteilung der Schallquelle S6 (Kundenverhalten und Bedienung auf der Terrasse) ist nach der Vollzugshilfe bei einem Augenschein vor Ort die tatsächliche Wahrnehmung des Lärms zu beurteilen, indem Auftreten sowie Hörbarkeit geschätzt werden (Ziff. 4 und 5.2 der Vollzugshilfe). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Richtlinie nicht nur auf Lärmimmissionen von Lokalen mit Musik zugeschnitten, sondern generell auf Gaststätten, einschliesslich deren Kundenverkehr, Parkplatzlärm und den durch Verkehr erzeugten Lärm. Daher können die bei der Beurteilung der internen Schallquellen S1 und S2 massgeblichen Grenzwerte auch bei der vorliegend relevanten externen Schallquelle S6 als Entscheidhilfe bei der Beurteilung der zu erwartenden Lärmsituation dienen (BGE 137 II 30 E. 3.6; BEZ 2014 Nr. 42 E. 6.2). 2.4 Die Beschwerdeführenden weisen zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die Behörde zur Einholung einer Lärmprognose nach den Art. 36 ff. und den Anhängen 2–7 LSV verpflichtet ist, sobald eine Überschreitung der Planungswerte nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4). Darüber, dass im vorliegenden Fall ein Lärmgutachten zur Beurteilung notwendig war, sind sich die Parteien – anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid – allerdings einig. Vorliegend hatte die private Beschwerdegegnerin denn auch bereits dem Baugesuch ein Lärmgutachten der M GmbH beigelegt, worauf sich die Bausektion bei ihrer Einschätzung abgestützt hat. 2.4.1 Das Gutachten orientierte sich in erster Linie an der obengenannten Vollzugshilfe des Circle Bruit. Für die zu beurteilende Lärmsituation wurde von einer Unterhaltung in normaler Lautstärke sowie häufigen Serviergeräuschen mit Lärmimmissionen von 63 dB (A) pro Person gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 für Gastgärten ohne Musikdarbietung (Praxisleitfaden Gastgewerbe des Umweltbundesamts Österreich) ausgegangen. Dies führt bei einer Belegung von 75 % (= 30 Personen) zu einer Schallleistung von 77,8 dB (A). Für Lärmimmission im Innenhof erfolgte ein Zuschlag von 9 dB (A). Sodann wurden Pegelkorrekturen von +5 dB (A) für einen Wohnanteil von >50 %, von +6 dB (A) für Stimmgehalt sowie von –5 dB (A) für den Sonderfall Vergnügungsviertel vorgenommen. Als Distanz von der Quelle zum Empfangspunkt wurden 6 m angenommen. Das Gutachten gelangte zum Ergebnis, dass das zu beurteilende Kundenverhalten sowie die Bedienung auf der Terrasse im Innenhof am offenen Fenster der darüberliegenden Wohnung im 1. OG zu einer Lärmbelastung von 66 dB (A) führen würde. Damit werde der massgebende Grenzwert von 45 dB (A) zwischen 7.00 und 19.00 Uhr um 16 dB (A), zwischen 19.00 und 22.00 Uhr um 21 dB (A) sowie zwischen 22.00 und 7.00 Uhr um 26 dB (A) überschritten. 2.4.2 Die Beschwerdeführenden wenden sich als Erstes gegen den im Gutachten verwendeten Ausgangswert des Schallleistungspegels von 63 dB (A) pro Gast für eine Unterhaltung in normaler Lautstärke. Sie bringen vor, dass aufgrund des durch die engen Sitzverhältnisse und Reflexionen im Innenhof verursachten hohen Grundschallpegels eine Unterhaltung in normaler Lautstärke nicht möglich sei. Gemäss Tabelle 2 der Ö-Norm S5012 wird bei ruhigem Gästeverhalten (z. B. Gartencafé) ein Ausgangswert von 60 dB (A), für eine Unterhaltung in normaler Lautstärke und häufige Serviergeräusche ein solcher von 63 dB (A) sowie für angeregte Unterhaltung mit Lachen sowie Gästegruppen (z. B. Biergarten) von 71 dB (A) angenommen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass bei einem Aussenrestaurant im mittleren Preissegment zu Recht nicht auf den Ausgangswert für Biergärten abgestellt worden sei. Anders als noch im Rekursverfahren sind die Beschwerdeführenden nun nicht mehr der Ansicht, ein Ausgangswert von 71 dB (A), sondern ein solcher von 66–68 dB (A) pro Gast wäre angebrachter. Eine Erhöhung des Ausgangswerts um 3 dB (A) von 63 auf 66 dB (A) würde einer Verdoppelung der Schallintensität bedeuten. Da im Gutachten von einer relativ hohen Belegung von 75 % ausgegangen und der Stimmgehalt mit einem weiteren Zuschlag von +6 dB (A) berücksichtigt wurde, wäre eine (zusätzliche) Erhöhung des Ausgangswerts von 63 dB (A) pro Gast um 3–5 dB (A) nicht gerechtfertigt. 2.4.3 Den Schallreflexionen im Innenhof ist im Gutachten mit dem für Immissionen im Innenhof vorgesehenen Richtfaktor von 9 dB (A) zureichend Rechnung getragen worden. Auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz, dass dies immerhin einer Verachtfachung der Quellenleistung entspreche, kann vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dem ist anzufügen, dass eine Erhöhung um 9 dB (A) annähernd einer Verdoppelung der Lautstärke entspricht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden berücksichtigt der Zuschlag von 9 dB (A) gerade die reflektierenden Flächen eines Innenhofs. Befände sich die Lärmquelle bloss in einer einspringenden Fassadenecke, wäre entgegen dem Vorgebrachten gemäss Gutachten lediglich ein Zuschlag von 6 dB (A) erforderlich. Läge sie bei einer geraden Fassade, würde der Zuschlag gemäss Gutachten nur 3 dB (A) betragen. 2.4.4 Indessen erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführenden als zutreffend, das Baurekursgericht habe in seinem Entscheid fälschlicherweise ausgeführt, für den Sonderfall Vergnügungsviertel sei im Gutachten eine Pegelkorrektur von +5 dB (A) vorgenommen worden. Im Gutachten wird nicht mittels Vorzeichen ausgewiesen, ob ein Zu- oder Abschlag erfolgt ist. Aus der Berechnung wird jedoch klar, dass ein Abzug von –5 dB (A) erfolgt ist. Da die Vorinstanz ihren Überlegungen dennoch die rechnerisch korrekte Summe von 66 dB (A) für die Lärmbelastung zugrunde gelegt hat, vermag das an sich zutreffende Vorbringen die vorinstanzliche Erwägung dennoch nicht infrage zu stellen. 2.4.5 Inwiefern keine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Gutachten stattgefunden haben sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz beurteilte das Gutachten zu Recht als insgesamt nachvollziehbar. Die Nachvollziehbarkeit wird von den Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr bemängelt. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde ausführten, es sei im Innenhof von 52 Sitzplätzen (12 davon unterdacht) auszugehen, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass sich die Parteien anlässlich des Augenscheins darauf geeinigt hätten, es sei von insgesamt 40 Sitzplätzen auszugehen. Dies geht auch aus den bewilligten Bauplänen hervor und die Beschwerdeführenden sprechen in ihrer Replik schliesslich ebenfalls von 40 Sitzplätzen im Innenhof. 3. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass die prognostizierten Lärmimmissionen der Bewilligungsfähigkeit der Gartenwirtschaft entgegenstehen würden. 3.1 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte müssen Lärmimmissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Wird einem Gewerbetreibenden untersagt, sein Lokal bzw. dessen Aussenbereich zu bestimmten Zeiten zu öffnen, berührt ihn dies in seiner Wirtschaftsfreiheit. Das Verbot muss deshalb die Voraussetzungen von Art. 36 BV einhalten. Die bundesrechtlichen Lärmschutzvorschriften stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff dar. Die Vermeidung von Lärm und der damit einhergehende Schutz der Wohnbevölkerung ist sodann ein zulässiges öffentliches Interesse (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.1). Bei der Abwägung der hier im Spiel stehenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Verhältnismässigkeitsgrundsatz durch das Vorsorgeprinzip sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Tragbarkeit nicht verdrängt wird. Insbesondere kann das Vorsorgeprinzip Emissionen letztlich nur begrenzen, nicht aber gänzlich verhindern (BGE 126 II 399 E. 4c). Selbst wenn eine Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt bzw. die Anwohner stehen (vgl. BGE 125 II 129 E. 9d; VGr, 14. September 2011, VB.2011.00055, E. 7.3 mit Hinweisen). Bei der Festlegung von Öffnungszeiten von Restaurants wird nach dem Gesagten stets ein angemessener Ausgleich zwischen dem Ruhebedürfnis der Nachbarn und den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers angestrebt (VGr, 16. April 2015, VB.2014.00524, E. 4.2, auch zum Folgenden). Während das objektivierte Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit auf einen standardisierten, typisierten Modellbetrieb Bezug nimmt, sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV sämtliche individuellen Gesichtspunkte des konkret zu beurteilenden Falls zu gewichten. 3.2 Das Baurekursgericht setzte sich in seinem Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die städtische Bewilligungspraxis ausführlich mit der Problematik auseinander, wie die in der Vollzugshilfe genannten Grenzwerte zu berücksichtigen sind. Den zutreffenden Ausführungen, wonach es sich dabei um Richt- und nicht um Grenzwerte handelt, welche nicht strikte anzuwenden sind, sondern im Rahmen der Einzelfallbeurteilung als Entscheidungshilfe für eine objektivierte Betrachtung dienen, stimmen die Beschwerdeführenden zu. Doch sind sie der Ansicht, die vorinstanzliche Beurteilung lasse im Ergebnis die im Gutachten festgestellten Grenzwertüberschreitungen vollständig ausser Acht und stelle im Wesentlichen lediglich auf die Lärmvorbelastung ab. Die prognostizierten Überschreitungen der Richtwerte fliessen nach dem Gesagten lediglich als eines von mehreren Elementen in die Gesamtbeurteilung ein (vgl. E. 2.2). Die Vollzugshilfe selbst geht in Ziff. 5.2 davon aus, dass neben der Hörbarkeit auch die Betriebszeiten sowie die Empfindlichkeitsstufe der angrenzenden Parzellen, die Art des Lokals und die vorgesehenen Schutzmassnahmen zu berücksichtigen sind. Massgebend ist letztlich der tatsächlich wahrgenommene Lärm (VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 3.4 und 3.5). Je nachdem, wie die Lärmprognose ausfällt, welche (weiteren) Umstände vorliegen und wie diese zu gewichten sind, fallen die Richtwertüberschreitungen im Ergebnis mehr oder weniger ins Gewicht. Die prognostizierten Richtwertüberschreitungen von tagsüber 16 dB (A), abends 21 dB (A) und nachts 26 dB (A) können daher für sich allein nicht zur Verweigerung der Baubewilligung führen. Daran vermag auch das an sich zutreffende Vorbringen der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, eine Überschreitung von 21 dB (A) werde als Vervierfachung der Lautstärke wahrgenommen. Das Gleiche gilt auch für das Argument, die Planungsrichtwerte gemäss Ö-NORM und der Planungswert gemäss Anhang 6 LSV für Gewerbe- und Industrielärm würden ebenfalls überschritten. 3.3 Die Beschwerdeführenden weisen grundsätzlich zutreffend auf die bundesgerichtliche Erwägung hin, wonach der bestehenden Lärmvorbelastung durch die Einstufung in Lärmempfindlichkeitsstufen (hier die ES III) Rechnung getragen wird (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.6 am Ende). Im zitierten Entscheid war jedoch – anders als hier – zu entscheiden, ob für die Beurteilung der Lärmsituation ein Gutachten zu erstellen ist. Dazu hielt das Bundesgericht einzig fest, dass die bestehende Lärmvorbelastung durch die Kantonsstrasse bei der Einschätzung, dass das Bauvorhaben die massgebenden Grenzwerte überschreiten könnte, keine Rolle spiele. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, das Bundesgericht wäre von seiner Rechtsprechung, dass die bestehende Lärmvorbelastung bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit miteinzubeziehen ist, abgewichen (vgl. oben E. 2.2). 3.4 Bezüglich der Lärmvorbelastung erwog das Baurekursgericht nach Durchführung eines Augenscheins, infolge mehrerer Barrieren in den umliegenden Quartierstrassen würde zwar kein massgeblicher Strassenlärm bestehen. Der an einem warmen Sommerabend durchgeführte Lokaltermin habe jedoch gezeigt, dass sich das Vergnügungsviertel nicht nur auf die N-Strasse selbst beschränke. Auch die umliegenden und anstossenden Quartierstrassen seien von einer Vielzahl Bar-, Restaurant- und Unterhaltungsangeboten samt zugehöriger Lärmbelastung geprägt. Der allgemeine Umgebungslärm (Schreien, lautes Lachen, teilweise gar "Gegröle"), welcher durch die in den Aussenbereichen der umliegenden Wirtschaften sitzenden Gäste sowie durch Passanten verursacht werde, sei auch im Innenhof deutlich hörbar. Diese Erkenntnisse lassen sich auch dem Augenscheinprotokoll entnehmen. Inwiefern am Augenschein weitere Erkenntnisse erfolgt wären, welche in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Innenhof nicht vollständig abgeschlossen sei, weshalb von der I-Gasse und der K-Strasse her der Publikumslärm eindringen könne (vgl. Google Maps/Street View, https://maps.google.ch, besucht am 12. März 2016). Dass der Innenhof nicht öffentlich zugänglich oder einsehbar ist, hat darauf keinen Einfluss. Sodann ist die vorinstanzliche Annahme, auf den Balkonen im Innenhof werde wohl keineswegs nur geräuscharm oder gar lautlos gewohnt, nachvollziehbar. Aus den Fotos des Augenscheins ist ersichtlich, dass die relativ grosszügig gestalteten Balkone möbliert sind und folglich bewohnt werden. Auch wenn die Balkone während dem Augenschein soweit ersichtlich unbenutzt blieben, durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass dem nicht immer so ist. Solche von Balkonen ausgehenden Immissionen sind mit jenen eines Gartenrestaurants durchaus vergleichbar (BGr, 15. Mai 2001, 1A.282/2000 E. 5b). Das Vorbringen, im Innenhof herrsche eine ruhige Atmosphäre, vermag daher nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, auch wenn die umgebenden Häuser den von aussen eindringenden Lärm selbstredend abdämpfen. Dass bestimmte Innenhöfe in der Nähe bei einem "runden Tisch" von Stadtverwaltung, Anwohnern und Clubbetreibern im Januar 2016 zu sensiblen Zonen definiert wurden, ändert daran nichts. Von den dort ergriffenen Massnahmen sind lediglich Innenhöfe im Perimeter O-Strasse/P-Strasse erfasst, wozu der streitbetroffene nicht gehört. Zudem wurden dort auf die jeweilige Situation zugeschnittene Lösungen etabliert. Ein widersprüchliches Verhalten der Bausektion ist daher nicht ersichtlich. 3.5 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, es liege ein Quartier mit einem Wohnanteil von 80 % vor, wurde dies im Gutachten bereits mit der Pegelkorrektur von +5 dB (A) für einen Wohnanteil >50 % hinreichend berücksichtigt. Der vorliegend zu beurteilende Betrieb liegt zudem in einem Gebiet mit ES III, einer Umgebung also, in der mässig störende Betriebe zugelassen sind (vgl. Art. 43 Abs. 1 LSV). Auch wenn eine Zone ausdrücklich zur Wohnnutzung bestimmt ist, bedeutet ein Wohnanteil von 80 % umgekehrt, dass in den übrigen 20 % der Zone mässig störendes Gewerbe zugelassen ist. So befindet sich in derselben Überbauung etwa auch eine (abends freilich geschlossene) Gewerbebetrieb. Die zu beurteilenden Aussensitzplätze befinden sich zwar im Innenhof einer Blockrandüberbauung, welche jedoch sowohl selbst als auch deren Umgebung durch die Mischung von Wohnraum und Gewerbe geprägt ist. Dies geht von vornherein mit einer erhöhten Lärmvorbelastung einher, welche – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – von den Anwohnern bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist. Die geplanten Aussensitzplätze ergänzen daher lediglich, was in der nahen Umgebung bereits gelebt wird. 3.6 Allerdings kommt es nicht allein auf die Lärmvorbelastung und -empfindlichkeit an. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind ferner Charakter, Zeitpunkt und Häufigkeit des zu beurteilenden Lärms (vgl. oben E. 2.2). 3.6.1 Der Charakteristik von Stimmenlärm wurde bereits im Gutachten mit einer Pegelkorrektur von +6 dB (A) für Stimmgehalt zureichend Rechnung getragen. Zudem lässt das Betriebskonzept kein aussergewöhnlich lautes Publikum erwarten, auch wenn Alkohol ausgeschenkt wird. Indem das Baurekursgericht dem Stimmenlärm kein weiteres zusätzliches Gewicht beimass, hat es keine Rechtsverletzung begangen. 3.6.2 Der zutreffenden Erwägung des Baurekursgerichts, dass der Betrieb der Aussengastwirtschaft aus klimatischen Gründen auf die Sommermonate beschränkt sei, stimmen die Beschwerdeführenden zu (vgl. auch VGr, 28. September 2011, VB.2010.00257, E. 7.6). Zu Recht weisen sie allerdings darauf hin, dass bezüglich der 12 überdachten Sitzplätze, welche gemäss Betriebskonzept für Raucher vorgesehen sind, eine längere Nutzungsdauer anzunehmen ist als bei den übrigen Sitzplätzen. Da in der kälteren Jahreszeit die Balkone – im Gegensatz zu warmen Sommerabenden – jedoch kaum genutzt werden und die Fenster mehrheitlich geschlossen bleiben, fällt dies nicht speziell ins Gewicht. Zudem ist davon auszugehen, dass dem verglasten Vordach ein leicht schalldämpfender Effekt zukommt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist sodann anzufügen, dass Restaurants zu Wochenbeginn abends erfahrungsgemäss weniger frequentiert werden als gegen das Ende der Woche. 3.7 Dem Ruhebedürfnis der Anwohner in den sommerlichen Abend- und Nachtstunden wird durch die Beschränkung der Öffnungszeiten auf 22.00 Uhr zureichend Rechnung getragen. Im Vergleich zu anderen Aussenwirtschaften wurden die Innenhofsituation und die heikle Einschlafphase bereits mit dem Verzicht auf längere Öffnungszeiten an den umsatzstärksten Wochenendabenden berücksichtigt (vgl. z. B. VGr, 2. März 2016, VB.2016.00002, E. 4.6). Eine weitere Reduktion der Öffnungszeiten bis um 19.00 Uhr für die Monate Juni, Juli und August wie eventualiter beantragt wurde, würde die Wirtschaftsfreiheit der privaten Beschwerdegegnerin übermässig stark einschränken. Insgesamt wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn durch die geplanten 40 Aussensitzplätze jedenfalls nicht in einem Masse beeinträchtigt, welches die erteilte Baubewilligung als widerrechtlich erscheinen liesse. Die bewilligten Öffnungszeiten tragen dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung. Indem die Baubehörde lärmige Aufräum- und Reinigungsarbeiten nach 19.00 Uhr sowie den Betrieb von Lautsprecher- und Verstärkeranlagen im Freien untersagt hat, wird die Lärmbelastung zusätzlich reduziert und dem abends erhöhten Ruhebedürfnis der Anwohner ausreichend Rechnung getragen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass bei Vorliegen berechtigter Lärmklagen die Öffnungszeiten durch die Bausektion reduziert werden können. Das beantragte Verbot für das Abspielen von Musik bei offenen Fenstern ist daher unter dem Titel der Vorsorge nicht erforderlich. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu; hingegen ist der privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag. 4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |