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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00395
Urteil
der 1. Kammer
vom 17. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Ersatzrichterin
Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur, Departement Finanzen, vertreten durch Stadt
Winterthur, Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen, RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Stadt Winterthur eröffnete mit
Ausschreibung auf Simap vom 19. Juni 2015 ein Submissionsverfahren
betreffend "Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG der Stadt
Winterthur".
II.
Gegen diese Ausschreibung gelangte die A AG mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das laufende Ausschreibungsverfahren sei
abzubrechen und die Stadt Winterthur aufzufordern, das Ausschreibungsverfahren mit neuen, gesetzeskonformen
Ausschreibungsunterlagen zu wiederholen, eventualiter sei das laufende
Ausschreibungsverfahren mit geänderten, gesetzeskonformen
Ausschreibungsunterlagen fortzuführen unter Information sämtlicher möglicher
Anbietenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie namentlich, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni
2015 wurde der Beschwerde provisorisch, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Stadt Winterthur beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der A AG.
Zudem sei die beantragte aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Juli
2015 wurde der Stadt Winterthur weiterhin, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung, untersagt, den Vertrag abzuschliessen.
Mit der Replik vom 27. Juli 2015,
Duplik vom 6. August 2015 und Triplik vom 17. August 2015 hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Öffentliche Ausschreibungen bzw. Vergabeentscheide
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist zur Anfechtung der
Ausschreibung "Obligatorische Unfallversicherung
gemäss UVG der Stadt Winterthur" legitimiert. Als Anbieterin von Unfallversicherungen hat sie ein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung der Ausschreibung (vgl. § 21
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 2
Abs. 2 IVöB-BeitrittsG; VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00347,
E. 3).
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin führt aus, es sei vorliegend
nicht möglich, eine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Offerte einzureichen. Die Ausschreibungsunterlagen würden in
verschiedener Hinsicht gegen das Wettbewerbsrecht und das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) verstossen. Insbesondere seien
aufgrund der unzulässigen Bekanntgabe von geschäftlich relevanten und
schutzwürdigen Daten und Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin (Angaben
zur Tarifierungspolitik und -praxis bzw. zur
Tarifstruktur, Gefahrenklassen und -stufen sowie zu den Prämien) Rückschlüsse
auf die aktuelle Tarifierungspolitik, namentlich bei öffentlichen Verwaltungen,
möglich. Der UVG-Tarif bzw. die Prämiensätze der Beschwerdeführerin seien
jedoch geheim und dürften aus Wettbewerbsgründen den übrigen UVG-Versicherern
nicht zur Verfügung stehen.
2.1.1
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss Art. 103 der Verordnung über
die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV) die Versicherer sich
auf Anfrage gegenseitig über Unfälle, Berufskrankheiten, Leistungen und
Einstufung im Prämientarif unentgeltlich Auskunft geben müssen, soweit es die
Durchführung der Unfallversicherung erfordert. Das von der Beschwerdeführerin
erstellte Dokument "Rendement Nichtleben" enthält Angaben zu Prämien,
Schadenaufwand, Rückstellungen, der Belastung in Prozent und zur Anzahl Fälle.
Einen Hinweis auf die vertrauliche Behandlung dieser Angaben enthält das Dokument
nicht. Aus dem Anforderungsprofil für die UVG-Versicherung ergeben sich zudem
die derzeitige Einreihung der Stadt Winterthur betreffend Gefahrenklassen bzw.
-stufen sowie die Lohnsummen.
Ob die Auskunftspflicht gemäss
Art. 103 UVV, die insbesondere auch die Einstufung im Prämientarif
umfasst, mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist, kann im vorliegenden
Verfahren offenbleiben. Durch die Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens kann die Bekanntgabe von allfälligen
Geschäftsgeheimnissen bzw. schutzwürdigen Daten nicht mehr rückgängig gemacht
und damit auch ein allfälliger Mangel vergaberechtlich nicht mehr behoben
werden. An diesem Ergebnis vermag auch die beim Bundesamt für Gesundheit aufgeschaltete Musterausschreibungsunterlage
im Bereich des UVG vom 11. September 2012
(Musterausschreibungsunterlagen), in welcher festgehalten wird, dass die Ausschreibungsunterlagen keine Angaben über die Prämiensätze und die
Klassen- und Stufenzuteilungen
beim bisherigen Versicherer enthalten dürfen, nichts zu ändern.
2.1.2
Aus der Bekanntgabe der derzeitigen Prämien kann zudem – entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin – nicht abgeleitet werden, dass die anderen Versicherer
aus diesem Grund unzulässige Rabatte gewähren bzw. nicht risikogerechte Prämien
festlegen und damit gegen das UVG bzw. die UVV verstossen werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass
im Anforderungsprofil für die UVG-Versicherung klar festgelegt werde, in welche
Gefahrenklassen bzw. -stufen die Stadt Winterthur von den Anbietenden eingereiht
werden müsse. Dies sei unzulässig, da seit der Einführung individueller
Prämientarife per 1. Januar 2007 die Versicherer eigene Tarifstrukturen
hätten. Es würden längst nicht alle Versicherer dreistellige Gefahrenstufen kennen.
Dies habe zur Folge, dass diese Versicherer gar kein Angebot einreichen könnten
bzw. bei der Einreichung eines Angebots gegen ihren Prämientarif verstossen
würden.
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass diese Angaben im
Anforderungsprofil rein informativen Charakter hätten. Bei den Angaben zur
aktuellen Risikoeinstufung sei es darum gegangen, möglichst aktuelle und
präzise Angaben zum Risiko zu liefern, um dem Gebot der Gleichbehandlung der
Anbietenden Rechnung zu tragen. Von den Anbietenden sei denn auch in diesem
Zusammenhang keine Frage zur Zuteilung gestellt worden.
2.2.2
Seit der Aufhebung des Gemeinschaftstarifs werden die Einstufungen von
jedem Anbieter individuell vorgenommen (vgl. dazu Art. 92 Abs. 5
UVG). Tarifänderungen sind zu begründen und für die Nettoprämiensätze und die
Einteilung der Risikonummern in die Risikogemeinschaften bzw. in die Klassen
der BU, NBU und FV die vorgegebenen Excel-Formulare zu verwenden
(Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamts für Gesundheit vom 20. Juni
2011). Für einen Anbieter von Unfallversicherungen ist aufgrund des Systems
gesellschaftsindividueller Prämientarife und der detaillierten Vorgaben im
Kreisschreiben Nr. 28 deshalb klar, dass es sich nicht um eine
verbindliche Vorgabe handelt bzw. der Angabe rein informativer Charakter zukommt.
2.3
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass die
im Dokument "Rendement Nichtleben" angegebenen Prämien von den im Rahmen
des sogenannten Mitteilungsdienstes gelieferten Auskünften wesentlich abweichen
würden. Beispielsweise würden sämtliche Schadensaufwendungen dargestellt und
der Endprämie nicht risikorelevante Elemente wie
Verwaltungskostenzuschlag, Umlage- und Unfallverhütungsbeitrag gegenübergestellt. Im Kreisschreiben Nr. 31 des Bundesamtes
für Gesundheit vom 5. Dezember 2013 werde dazu festgehalten, dass nur
Zahlungen für Kurzfristleistungen sowie Rückstellungen für Kurz- und
Langfristleistungen zu liefern seien. Die Auskunft über den Schadenverlauf habe
grundsätzlich auf dem Weg des sogenannten Mitteilungsdienstes
nach den Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit durch den jeweiligen Vorversicherer zu erfolgen. Nur so könne garantiert werden, dass
korrekte, sachdienliche Auskünfte erteilt würden, welche eine Berechnung einer
korrekten, risikogerechten Prämie ermöglichen würden.
2.3.1
Angaben des Vorversicherers über den Schadenverlauf sind notwendig für die
Einreichung einer Offerte. Ob diese Auskünfte über den Schadenverlauf von den
Anbietenden direkt beim Vorversicherer eingeholt werden oder die notwendigen
Angaben schriftlich in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden, spielt
grundsätzlich keine Rolle. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin
kann auch aus den Musterausschreibungsunterlagen nichts anders abgeleitet
werden.
2.3.2
Im Kreisschreiben Nr. 31 wird festgehalten, welche Angaben der
bisherige Versicherer den anfragenden UVG-Versicherern zur Verfügung stellen
muss. Weiter wird festgehalten, dass der Vorversicherer verpflichtet ist,
offerierenden Versicherern auf Anfrage detailliertere Auskünfte zu geben,
welche die Aufschlüsselung des Pauschalbetrags "Zahlungen" in
Heilungskosten und Taggelder beträfen. Auch die Verwendung der vom Bundesamt
für Gesundheit zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare ist nicht zwingend.
Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die offerierenden Versicherer gestützt
auf diese Angaben das UVG-Risiko korrekt tarifieren können.
Es stellt sich somit die Frage, ob für
die anderen Versicherer aus dem von der Beschwerdeführerin
verfassten Dokument "Rendement Nichtleben" hervorgeht, dass es sich um ein an den bisherigen
Versicherungsnehmer gerichtetes Dokument handelt, aus dem unter anderem
sämtliche Schadensaufwendungen (inkl. Schadenbearbeitungskosten) aufgeführt
sind. Das Dokument "Rendement Nichtleben" richtet sich an die Beschwerdegegnerin als Versicherungsnehmerin. Es fehlen auf dem Dokument die
Lohnsummen sowie die Aufteilung zwischen dem
Schadensaufwand der Berufsunfallversicherung und
Nichtberufsunfallversicherung. Dabei handelt es sich um wesentliche
Informationen zur Tarifierung des Risikos. Anstelle dieser Angaben werden auf
dem Dokument "Rendement Nichtleben" die bisher bezahlten Prämien
aufgeführt. Diese Information ist für die Tarifierung des Risikos nicht notwendig. Zudem dürfte diese
Information gegenüber Konkurrenten – wie auch die Beschwerdeführerin geltend
macht – nicht freiwillig offengelegt werden. Für die anderen Versicherer war aufgrund dieser Umstände somit
ersichtlich, dass es sich nicht um eine Auskunft gemäss Art. 103 UVV
handelt, sondern um ein internes vom bisherigen Versicherer an den
Versicherungsnehmer gerichtetes Dokument. In diesem
Zusammenhang führt auch die Beschwerdeführerin aus, dass es lediglich dann zu
einer unrichtigen Tarifierung komme, wenn auf die Mitteilungsdienstanfrage bei
der Beschwerdeführerin verzichtet werde.
2.4
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, bei
Versicherungsdienstleistungen sei in der Regel eine Vertragsdauer von mehr als fünf
Jahren (inkl. allfälliger optionaler Verlängerungen) nicht mehr zulässig.
Gemäss § 2
Abs. 3 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) darf die
Laufzeit eines Dauervertrags nicht so gewählt werden, dass andere Anbietende
unangemessen lange vom Markt ausgeschlossen bleiben. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Dauer eines Auftrags daher stets im Voraus zu
beschränken, da es nicht im Belieben der Vergabebehörde stehen kann, das
Vertragsverhältnis mit einem Auftragnehmer auf
unbestimmte Zeit fortzusetzen und damit jede weitere Vergabe auszuschliessen
(VGr, 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 8, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist eine Vertragsdauer von vier
Jahren mit der Option auf Verlängerung von zwei Mal einem
Jahr vorgesehen. Diese Vertragsdauer erweist sich gerade noch als sachgerecht. Die Beschwerdegegnerin
ist jedoch gehalten, nach der allfälligen Ausübung der Optionen erneut ein
Vergabeverfahren durchzuführen.
2.5
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf
hin, dass die obligatorische Unfallversicherung von
der Stempelabgabe befreit ist. Diese Frage wurde in der schriftlichen
Fragerunde ebenfalls gestellt und durch die Beschwerdegegnerin dahingehend
beantwortet, dass keine Stempelabgabe geschuldet sei. Aufgrund der Beantwortung
dieser Frage entsteht aus der irrtümlichen Aufführung der Stempelabgabe für
keinen der Anbietenden ein Nachteil. Ein Abbruch des Vergabeverfahrens ist
daher nicht gerechtfertigt.
2.6 In Ziff. 21 der Ausschreibungsunterlagen wurde als zweiter Punkt folgende besondere
Bedingung statuiert:
" - jährlich flexible Anpassung der Prämien auf der Basis des
jeweiligen Schadenrendements: Besondere Bedingung mit Vermerk, dass die Prämie
nach Ablauf eines Versicherungsjahres bei gutem Schadenverlauf per nächstem
Verfall nach unten korrigiert wird, das heisst erstmalig per 01.01.2017.
Gewünscht sind konkrete Zahlenangaben."
Zu dieser besonderen Bedingung gingen
mehrere Fragen ein. Die Beschwerdegegnerin stellte daraufhin klar, dass die
Prämie im Fall eines schlechten Schadenverlaufs ebenfalls angepasst werden
könne. Damit wurde für alle Anbietenden klargestellt, dass risikogerechte
Prämien im Sinn von Art. 92 Abs. 1 UVG erhoben werden können bzw. gesetzeskonforme
Prämienanpassungen aufgrund des Schadenverlaufs sowohl nach oben als auch nach
unten möglich sind. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
diesbezüglichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin.
2.6.1
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kriterium "flexibel"
sei nicht bestimmbar und damit kein zulässiges Zuschlagskriterium.
Mit dem Kriterium "jährlich
flexible Anpassung der Prämien auf der Basis des jeweiligen
Schadensrendements" hat die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck gebracht, dass
die Prämien nicht während der gesamten Vertragsdauer
fixiert bleiben, sondern den konkreten Rahmenbedingungen angepasst werden
sollen. Damit wird die Erhebung risikogerechter Prämien nicht verunmöglicht.
Diese Vorgehensweise steht auch nicht in Widerspruch mit dem Modell der
Erfahrungstarifierung. Bei der Erfahrungstarifierung wird mit mathematischen Modellen die individuelle Schadenserfahrung eines Kunden
untersucht und diese der Gesamtbelastung aus allen UVG-Verträgen eines
Versicherers (in derselben Risikoklasse)
gegenübergestellt. Neben der Schadenerfahrung des gesamten Bestands wird somit
auch die individuelle Schadenerfahrung berücksichtigt, indem aus dem Schadenverlauf in der Vergangenheit Rückschlüsse auf die Risikomerkmale
des individuellen Risikos und damit auf dessen risikoadäquate Prämie gezogen
werden.
2.6.2
Im Zusammenhang mit der Erfahrungstarifierung führt die Beschwerdeführerin
zudem aus, dass eine Anpassung per 1. Januar 2017 nicht möglich sei.
Gemäss Art. 92 Abs. 5 UVG könne der Versicherer aufgrund der Risikoerfahrung
die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs
jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahrs ändern. Solche Änderungen müssten den
betroffenen Betrieben bis spätestens zwei Monate vor Ende des laufenden
Rechnungsjahres mitgeteilt werden (Art. 113 Abs. 3 UVV). Eine
Prämienanpassung müsste somit im Verlauf des Oktobers 2016 berechnet
werden. In diesem Zeitpunkt könne aber noch gar nicht die Schadenserfahrung
eines Jahres vorliegen. Zudem würden die meisten Versicherer eine
Beobachtungszeit von drei Jahren kennen. Die jährliche Anpassung der Prämie sei
daher nicht vereinbar mit der Beobachtungszeit der Erfahrungstarifierung.
Die risikogerechte Tarifierung erfolgt
auf der Basis der vom Antragsteller gemachten Angaben und der Angaben des
Vorversicherers. Mit der Auskunftspflicht wird die vorvertragliche Informationsasymmetrie von vornherein reduziert, indem
der Versicherer das Risiko von Anfang an besser einzuschätzen vermag. Ob diese
Informationen auf den eigenen Erfahrungen des Versicherers oder der Auskunft
des Vorversicherers gemäss Art. 103 UVV beruhen, erweist sich nicht als
massgeblich. Bei einem Wechsel des Versicherers wird
die Prämie für das erste Jahr auch alleine aufgrund der Angaben des Vorversicherers festgelegt.
2.6.3
Schliesslich kann anhand eines konkreten Beispiels aufgezeigt werden, was
für einen Einfluss der Schadenverlauf auf die Versicherungsprämie hat. Der
künftige Schadenverlauf stellt jedoch selbstverständlich eine Unbekannte dar
und kann nicht vorhergesehen werden.
2.7
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, es sei
nicht nachvollziehbar, was für Folgeaufträge sich im vorliegenden Fall ergeben
könnten. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass es sich um eine
Standardbestimmung handle, die in sämtlichen Ausschreibungen enthalten sei.
Im vorliegenden Fall bestehen keine
Anhaltspunkte, dass unzulässigerweise Folgeaufträge vergeben werden. Aus dieser
Bestimmung resultiert somit für die Anbietenden kein Nachteil.
2.8
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass allfällige
bereits erfolgte Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen bzw. des Datenschutzes
durch die Wiederholung des Verfahrens oder die
Änderung der Ausschreibungsunterlagen nicht behoben werden können
und die mit der Ausschreibung verbundenen Unklarheiten im Rahmen der Fragerunde
unter Wahrung der Gleichbehandlung der Anbietenden beantwortet werden konnten.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Entsprechend ihrem Unterliegen hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Die
Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um Zusprechung einer Parteientschädigung.
In der Regel entfällt jedoch die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens, weil
das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen
Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung
verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 17 N. 51). Vorliegend besteht
kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine
ausserordentlich komplexen Sachverhalte oder schwierigen rechtlichen Fragen
zugrunde, und der entstandene Aufwand ist nicht als ungewöhnlich gross zu
bezeichnen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Der Beschwerdegegnerin ist
deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Da im vorliegenden Fall nicht der
Zuschlag, sondern die Ausschreibung angefochten wurde, rechtfertigt sich
aufgrund des damit einhergehenden Streitinteresses der Beschwerdeführerin die Erhebung einer reduzierten Gerichtsgebühr in der
Höhe von Fr. 10'000.-.
5.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1
lit. b der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 10‘100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an
…