{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00396_16-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215548&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ea2ff74acf55ad759b54d8bce925825"}, "Num": [" VB.2015.00396"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00396"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00396"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.16.0  VB.2015.00396"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Aufgrund der Postinformation, dass dem Empf\u00e4nger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt worden sei, besteht eine Vermutung f\u00fcr die Zustellung der Abholungseinladung; es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen; dabei gen\u00fcgt der Nachweis einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung (E. 1.2.1). Den Beschwerdef\u00fchrenden wurde die Sendung am 15. Mai 2015 zur Abholung angezeigt, jedoch nicht innert Frist abgeholt, weshalb die Zustellfiktion am 22. Mai 2015 eintrat; die am 25. Juni 2015 der schweizerischen Post \u00fcbergebene Beschwerde erweist sich deshalb als versp\u00e4tet (E. 1.2.2). Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen nicht darzutun, dass eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung besteht (E. 1.2.3). Dass die Sendung dem Vertreter der Beschwerdef\u00fchrenden trotz abgelaufener Abholfrist am 26. Mai 2015 noch ausgeh\u00e4ndigt wurde, f\u00fchrt nicht zu einem sp\u00e4teren Beginn des Fristenlaufs. Der Vertreter h\u00e4tte sodann erkennen m\u00fcssen, dass die Frist zur Abholung bereits abgelaufen war (E. 1.2.4). Eine Wiederherstellung der Frist kommt wegen versp\u00e4teten Gesuchs und aufgrund der groben Nachl\u00e4ssigkeit des Vertreters nicht in Betracht (E. 1.3). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:13", "Checksum": "98dce38f9007170922367ccef92acd27"}