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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00396
Beschluss
der 4. Kammer
vom 16. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 5. März 2013 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A, einer 1981 geborenen Ausländerin,
sowie die Niederlassungsbewilligung ihres 2011 geborenen Sohns B und setzte
ihnen zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 4. Juni 2013. Diese
Verfügung wurde am 6. März 2013 an C, den Vertreter von A und B, versandt
und ihm am 7. März 2013 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt. Am
22. März 2013 erfolgte ein zweiter Zustellversuch an die Adresse von A;
diese holte die Verfügung am 26. März 2013 ab. Am 30. März 2013
wandte C sich ans Migrationsamt, machte geltend, die Verfügung vom 5. März
2013 nie erhalten zu haben, und ersuchte um eine Zustellung. Zudem bat er um
eine Bestätigung, dass die Rekursfrist erst mit der Zustellung der Verfügung zu
laufen beginne. Das Migrationsamt sandte C daraufhin eine Kopie der Verfügung
vom 5. März 2013 und wies ihn darauf hin, dass am 6. März 2013
bereits ein Zustellversuch stattgefunden habe; auf die Frage, wann die Rekursfrist
zu laufen beginne, ging das Migrationsamt nicht ein.
II.
A. C
rekurrierte am 26./25. April 2013 im Namen von A und B und beantragte im
Wesentlichen, die Verfügung vom 5. März 2013 sei aufzuheben und vom
Widerruf der Aufenthalts- und der Niederlassungsbewilligung sowie von einer
Wegweisung sei abzusehen. Die Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs mit
Entscheid vom 16. September 2013 nicht ein und setzte A und B zum
Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 16. Dezember 2013.
B. Die
am 23. Oktober 2013 dagegen erhobene Beschwerde von A und B hiess das Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 18. Dezember 2013 gut, soweit es darauf eintrat, und wies
die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an die Sicherheitsdirektion zurück.
C. Mit
Entscheid vom 13. Mai 2015 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs betreffend
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von B gut und wies ihn im Übrigen ab
(nämlich in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A),
soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (nämlich hinsichtlich Widerrufs derselben
wegen Ablaufs in der Zwischenzeit). A wurde zum Verlassen der Schweiz eine neue
Frist bis 31. Juli 2015 angesetzt. Dieser Entscheid wurde C am
15. Mai 2015 zur Abholung bis am 22. Mai 2015 gemeldet, von diesem
jedoch erst am 26. Mai 2015 abgeholt.
III.
A und B liessen am 24./25. Juni 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid betreffend die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von A aufzuheben; zudem liessen sie – nebst
zahlreichen weiteren prozessualen Anträgen – um Gewährung aufschiebender
Wirkung und unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung sowie Durchführung
einer mündlichen Verhandlung ersuchen. Der Abteilungspräsident forderte A und B
daraufhin auf, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen.
Dies taten sie mit Eingaben vom 3. Juli 2015. Am 6. Juli 2015 wurde die
schweizerische Post um Auskunft über die Umstände der Zustellung des
Rekursentscheids gebeten. Am gleichen Tag liessen A und B eine ergänzende Stellungnahme
einreichen. Die schweizerische Post gab am 15. Juli 2015 Auskunft über die
Umstände der Zustellung. Hierzu liessen A und B am 27. Juli 2015 Stellung
nehmen. Die Sicherheitsdirektion hatte am 23. Juli 2015 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2
1.2.1
Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 VRG ist die Beschwerde innert
30 Tagen schriftlich einzureichen, wobei die Frist mit dem Tag nach
Mitteilung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginnt.
Nach § 71 VRG in
Verbindung mit Art. 138 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
(ZPO, SR 272) erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Abs. 1).
Trifft der Postbote den Adressaten nicht an, legt er ihm eine
Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt jener die Sendung innert einer
Frist von sieben Tagen nicht ab, fingiert das Gesetz eine erfolgreiche
Zustellung am letzten Tag dieser Frist, sofern der Adressat mit einer Zustellung
rechnen musste (Abs. 3 lit. a). Aufgrund der Postinformation, dass
dem Empfänger die Sendung angezeigt und eine Frist zur Abholung angesetzt
worden sei, besteht eine Vermutung für die Zustellung der Abholungseinladung;
es obliegt diesfalls der Partei, diese Vermutung zu widerlegen (Julia
Gschwend/Remo Bornatico, Basler Kommentar, 2013, Art. 138 ZPO N. 18).
Es findet also hinsichtlich der Zustellung der Abholungseinladung eine Umkehr
der Beweislast in dem Sinn statt, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid
zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet.
Diese Vermutung kann allerdings vom Empfänger widerlegt werden, wobei kein
Beweis des Gegenteils erforderlich, sondern eine Entkräftung durch den
Gegenbeweis möglich ist; dabei genügt der Nachweis einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung (vgl. zum Ganzen BGr,
9. Juli 2015, 1C_129/2015, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.2.2
Die den Rekursentscheid enthaltende Sendung wurde dem Vertreter der
Beschwerdeführenden am 15. Mai 2015 zur Abholung gemeldet. Mangels
früherer Entgegennahme trat die Zustellfiktion damit am 22. Mai 2015 ein.
Die Beschwerdefrist begann am darauffolgenden 23. Mai 2015 zu laufen und
endete am (Montag,) 22. Juni 2015. Die am 25. Juni 2015 der
schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet.
1.2.3
Die Beschwerdeführenden bestreiten zu Recht nicht, dass sie aufgrund des
laufenden Verfahrens mit einer Zustellung rechnen mussten.
Sie machen jedoch geltend,
möglicherweise sei die Abholungseinladung – wie dies schon wiederholt geschehen
sei – in den falschen Briefkasten geworfen worden. Ihr Vertreter sei in den
Ferien gewesen und habe die zuständige Poststelle am 26. Mai 2015 aufgesucht,
um "einige Sachen zu versenden". Bei dieser Gelegenheit sei er darauf
hingewiesen worden, dass ihm "noch ein Einschreiben ausgehändigt werden
sollte". Sodann würden zwei Nachbarn die Probleme bei der Postzustellung
bestätigen; diese seien "doch zwischenzeitlich etwas abgeklungen, jedoch nach
wie vor real". Schliesslich befänden sich an der gleichen Adresse drei
Briefkästen und werde "ab und zu Post in den Briefkasten Haus Nummer 2,
welcher mit der Anschrift von meinem Sohn D, noch beschriftet ist eingeworfen".
Die schweizerische Post führt in ihrer Stellungnahme vom
15. Juli 2015 hierzu aus, die Sendung sei in der Poststelle bereits für
die Rücksendung bearbeitet und entsprechend erfasst worden, als der Vertreter
der Beschwerdeführenden mit der Bitte an die betreffende Mitarbeiterin getreten
sei, den Brief beziehen zu können; diese habe sich dann entschieden, den Brief
trotz Ablaufs der Abholfrist auszuhändigen. Die Verantwortlichen der Poststelle
hätten sodann bestätigt, dass für die fragliche Sendung eine Abholungseinladung
ausgestellt worden sei. Da am Domizil des Empfängers nur ein Briefkasten mit
entsprechendem Nachnamen vorhanden sei, dürfe davon ausgegangen werden, dass
der Bote die Abholungseinladung korrekt zugestellt habe. Es seien der
Zustellstelle im Zusammenhang mit der Domizilzustellung an dieser Adresse keine
Unregelmässigkeiten bekannt. Die Darstellung der schweizerischen Post wird
durch die Akten insofern bestätigt, als sich auf dem Umschlag bereits ein
Rücksendedatum sowie der Vermerk befand, die Sendung sei nicht abgeholt worden.
Die von den Beschwerdeführenden eingereichten
Bestätigungen des Vermieters und eines Nachbarn stammen aus dem Jahr 2013 und
vermögen jedenfalls für den hier fraglichen Zeitraum keine Vermutung einer
regelmässig falschen Zustellung zu begründen. Auch ist nicht ersichtlich,
inwiefern eine Gefahr der Verwechslung mit dem Sohn des Vertreters, dessen
Vorname von demjenigen des Vertreters erheblich abweicht und der zudem nicht im
gleichen Haus wohnt, bestehen könnte. Weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren
traten sodann Probleme während der umfangreichen Korrespondenz mit dem Vertreter
auf. Diese ergaben sich immer nur dann, wenn dem Vertreter ein Entscheid eingeschrieben
hätte zugestellt werden sollen. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die
schweizerische Post dem Verwaltungsgericht gegenüber nicht einräumen können
sollte, dass es an bestimmten Adressen zu Unregelmässigkeiten bei der
Zustellung gekommen sei. Die Behauptung von Unregelmässigkeiten bleibt denn
auch weitgehend unsubstanziiert und erscheint als reine Schutzbehauptung. Die
Schilderung des Vertreters, wonach er in der vorangehenden Woche in den Ferien
geweilt habe, lässt es als wahrscheinlicher anmuten, dass er bei seiner
Rückkehr die Abholungseinladung im Briefkasten vorfand und deshalb am
nächstmöglichen Tag versuchte, die Sendung vor deren Zurücksendung noch erhältlich
zu machen.
Die Beschwerdeführenden konnten demnach keine Umstände
dartun, die es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, dass dem
Vertreter keine Abholungseinladung zugestellt worden sei.
1.2.4
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der
Zustellungsempfänger, dem vom Postboten eine längere Abholungsfrist als sieben
Tage angegeben wurde, nicht mit Erfolg auf das in Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verankerte Recht auf
Vertrauensschutz im Zusammenhang mit behördlichen Zusicherungen berufen, weil
der Postbote nur für die Angabe der Abholungsfrist, hingegen nicht für die
Zusicherung von Rechtsmittelfristen zuständig ist, die – wie hier – unabhängig
von der Abholungsfrist zu laufen beginnen. Diese Rechtsprechung wird gegenüber
Laien – wie dem Vertreter der Beschwerdeführenden – jedoch dahingehend relativiert,
dass dem Empfänger kein Nachteil erwachsen darf, wenn für ihn das
Auseinanderklaffen zwischen postalischer Abholfrist und Datum der gesetzlichen
Zustellfiktion tatsächlich nicht erkennbar ist (zum Ganzen BGr,
22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.2).
Hier liegt indes keine solche Konstellation vor. Die
Beschwerdeführenden wollen einen Vertrauenstatbestand allein daraus ableiten,
dass ihrem Vertreter die Sendung noch ausgehändigt wurde, obwohl einerseits die
Abholfrist bereits abgelaufen und anderseits die Zustellfiktion eingetreten
war. Diese Situation ist mit derjenigen vergleichbar, wo jemand die Post
zurückbehalten oder die Abholfrist verlängern lässt und die Sendung damit ebenfalls
in einem Zeitpunkt abholt, in welchem die Rechtsmittelfrist aufgrund der
Zustellfiktion bereits zu laufen begonnen hat. In diesen Fällen führt die
spätere Kenntnisnahme nach gefestigter Praxis nicht zu einer längeren
Rechtsmittelfrist (VGr, 27. Februar 2014, VB.2014.00057, E. 2.3; BGE
134 V 49 E. 4; Gschwend/Bornatico, Art. 138 N. 22; Wolfgang
Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung
[ZPO], Zürich/St. Gallen 2013, N. 151). In diesem Sinn führt auch der
Umstand, dass es dem Adressaten möglich war, die Sendung nach Eintritt der
Zustellfiktion noch in Empfang zu nehmen, nicht zu einem späteren Beginn des
Fristenlaufs (BGr, 17. März 2010, 5A_2/2010, E. 3.1 am Ende;
Ernst/Oberholzer, N. 140). Demnach ändert die Entgegennahme des Rekursentscheids
am 25. Mai 2015 nichts daran, dass die Beschwerdefrist bereits am
23. Mai 2015 zu laufen begonnen hatte.
Der Vertreter hätte im Übrigen aus verschiedenen Gründen
erkennen müssen, dass die Abholfrist bereits abgelaufen und die Zustellfiktion
eingetreten war: Zunächst fand sich auf dem Sendungsumschlag der Vermerk
"F. 22.5.15" sowie bereits ein Aufkleber mit dem Vermerk
"Taxpflichtig […] Zurück […] Nicht abgeholt". Sodann reichte der
Vertreter selber dem Verwaltungsgericht mit der Beschwerde eine
Sendungsverfolgung ein, aus welcher ebenfalls hervorgeht, dass die Abholfrist
bereits am 22. Mai 2015 geendet hatte. Bei dieser Sachlage hätte der
Vertreter der Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass er die Sendung nach Ablauf
der Abholfrist abgeholt hatte und verhielt er sich grob nachlässig, indem er
erst das Datum der verspäteten Abholung als fristauslösend betrachtete. Anzumerken
bleibt in diesem Zusammenhang, dass den Beschwerdeführenden und ihrem Vertreter
die Regeln der Zustellfiktion aufgrund des ersten Rekursentscheids vom
16. September 2013 bekannt sein mussten.
1.3 Die
Beschwerdeführenden ersuchten schliesslich am 27. Juli 2015 um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Nach § 70 in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist
wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last
fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung
der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Es obliegt
der säumigen Person, die Säumnisgründe sowie die Tatsache, dass die zehntägige
Gesuchfrist eingehalten worden ist, im Wiederherstellungsgesuch vollständig und
genau darzustellen. Fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder
eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der
betreffenden Partei Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 88).
Vorliegend fehlt es schon an der rechtzeitigen Einreichung
eines Wiederherstellungsgesuchs. Sodann erweist sich das Verhalten des
Vertreters der Beschwerdeführenden, welches diese sich vorbehaltlos anrechnen
lassen müssen (Plüss, § 10 N. 66), nach dem vorgängig Ausgeführten
als grob nachlässig. Eine Fristwiederherstellung kommt deshalb nicht in
Betracht.
1.4 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Da auch die für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz
festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz inzwischen abgelaufen ist, gilt es,
eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011,
VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2; Art. 64d Abs. 1 AuG). Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die
Beschwerdeführerin sich binnen eines Monats ab dem Datum eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheides aus dem
Land zu entfernen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Plüss, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Beschwerde erscheint als offensichtlich
aussichtslos. Schon aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung abzuweisen.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 beziehungsweise
2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
30. November 2015 bzw. im Sinn der Erwägung 2 angesetzt.
3. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …