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VB.2015.00403
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich Dienstabteilung Verkehr, Regelung und Entwicklung, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
D AG, Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben: I. Die Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, eröffnete mit Ausschreibung auf Simap vom 20. Februar 2015 ein offenes Submissionsverfahren betreffend Instandhaltung der Verkehrsschaltgeräte der Lichtsignalanlagen in der Stadt Zürich für die Jahre 2016 bis 2019 mit der Option auf Verlängerung um ein Jahr. Innert Frist gingen drei Angebote mit revidierten Beträgen zwischen Fr. 832'613.65 und Fr. 2'022'052.05 ein. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 erfolgte der Zuschlag an die D AG. II. Die nicht berücksichtigte A AG gelangte mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Zuschlag ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter zur Wiederholung des Vergabeverfahrens. Schliesslich verlangt sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Replik vom 17. August 2015 und Triplik vom 18. September 2015 hielt die A AG an ihren Anträgen zur Sache fest, ebenso die Stadt Zürich mit Duplik vom 31. August 2015. Die D AG hat auf Beschwerdeantwort verzichtet. Mit der Beschwerde wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Am 30. Juni 2015 wurde der Vergabebehörde ein Vertragsschluss bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung einstweilen untersagt und am 20. Juli 2015 der Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt. Mit der Duplik ersuchte die Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Dem widersetzte sich die Beschwerdeführerin mit der Triplik vom 18. September 2015. Mit zwei Präsidialverfügungen ist der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die Akten gewährt worden. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) Anwendung. 2. 2.1 Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.2 Die Beschwerdeführerin, die hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang belegt, beanstandet die Bewertung der Angebote in verschiedenen Punkten und macht namentlich geltend, die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten sei massiv zu hoch ausgefallen. Würde die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen, so hätte sie eine realistische Chance, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen. Ihre Legitimation ist demnach zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrer Triplik an der Einsicht in das Angebot der Mitbeteiligten fest. Ausserdem beantragt sie den Beizug der vollständigen Evaluationstabelle bezüglich der Ausschreibung aus dem Jahr 2004 und der vollständigen damaligen Ausschreibungsunterlagen. 3.1 Im Submissionsverfahren wird die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten garantiert (Art. 11 lit. g IVöB und § 18 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]); sie geniessen den Schutz als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat grundsätzlich nur Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen. Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium regelmässig keinen Anspruch auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren (BGr, 2. März 2000, 2P.274/1999, E. 2c/aa = Pra 2000 S. 797; 20. Februar 2003, 2P.226/2002, E. 2.1 ). Dennoch kann je nach Konstellation ein überwiegendes Interesse für eine beschränkte Einsichtnahme in die Konkurrenzofferte bestehen (vgl. dazu Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 104/2003 S. 1 ff., 22 ff.). Den Erfordernissen des Vergabeverfahrens ist jedenfalls insofern Rechnung zu tragen, als bei der Interessenabwägung, die dem Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht zugrunde liegt, der Grundsatz der Vertraulichkeit das ihm gebührende Gewicht erhält. Als schützenswert fallen z. B. Angaben von Mitbewerbenden über interne Produktionsabläufe, detaillierte Kalkulationsgrundlagen oder Qualifikationsprofile von Mitarbeitenden in Betracht (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013, N. 1363 ff.; VGr, 28. September 2011, VB.2011.00316, E. 3.1.1). 3.2 Der Beschwerdeführerin ist mit Präsidialverfügungen vom 20. Juli und 5. September 2015 im Sinn der aufgeführten Grundsätze eine beschränkte Akteneinsicht gewährt worden. 3.2.1 Für die weiterhin beantragte vollständige Einsicht in das Angebot der Mitbeteiligten besteht mit Blick auf das überwiegende Interesse der Mitbeteiligten an der Vertraulichkeit ihres Angebots kein Raum. Aufseiten der Beschwerdeführerin sind keine besonderen Interessen ersichtlich, welche ausnahmsweise eine Einsicht in das Konkurrenzangebot rechtfertigen würden. 3.2.2 Das Verfahren aus dem Jahr 2004 ist vorliegend nicht relevant: Die Bewertung der aktuellen Angebote erfolgt nicht in Relation zum Vergabeverfahren 2004, sondern aufgrund der vorliegenden Ausschreibung und der eingegangenen Offerten. Damit sind auch für die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten in qualitativer Hinsicht allein die heutigen Verhältnisse und nicht die früheren von Bedeutung (vgl. unten E. 9.2.1). Vom Beizug weiterer Akten kann deshalb abgesehen werden. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich bereits Akten eingereicht hat, ist der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. September 2015 teilweise Einsicht gewährt worden; gegen die erfolgte Abdeckung der Bewertung des Drittunternehmens macht die Beschwerdeführerin keine substanziierten Einwendungen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass E, Verwaltungsratspräsident der Projektverfasserin in der vorliegenden Ausschreibung, von 1996 bis 1999 Vizedirektor bei der Mitbeteiligten gewesen war. Sie erachtet ihn deshalb als befangen. 4.2 Nach § 5a VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere (lit. a) wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben. Diese Regel ist auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten (VGr, 6. April 2001, VB.2000.0068, E. 3c [nicht publiziert]; vgl. auch Peter Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von Submissionsverfahren, BR 1999, S. 131), wobei sich die Ausstandspflicht auf sämtliche Personen erstreckt, die auf das Zustandekommen des Verwaltungsakts Einfluss nehmen können, namentlich auch auf Sachbearbeitende oder Protokollführende mit beratender Funktion (Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 5a N. 10). 4.3 Inwieweit E als Verwaltungsratspräsident der Projektverfasserin an der vorliegenden Vergabe im Sinn von § 5a VRG mitgewirkt hat, ist nicht näher ersichtlich. Allerdings erweist sich dies auch nicht als relevant. Wohl würde für Angelegenheiten, welche sich auf die Zeit beziehen, in der E bei der Mitbeteiligten tätig gewesen war, ein zeitlich unbeschränkter Ausstand gelten (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.3.3). Solches trifft hier indessen nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass E heute oder bis in neuere Zeit in geschäftlicher oder freundschaftlicher Beziehung zur Mitbeteiligten bzw. zu Entscheidungsträgern der Mitbeteiligten steht, nennt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht. Angesichts der zeitlichen Distanz von über 15 Jahren zwischen der Tätigkeit für die Mitbeteiligte und dem vorliegenden Vergabeverfahren ist der Anschein der Befangenheit jedenfalls zu verneinen. Abgesehen davon ist der Einwand der Befangenheit grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 8. Dezember 2004, BEZ 2005 Nr. 5, E. 3.4; 12. März 2003, BEZ 2003 Nr. 27). Der Anbieter, der trotz Kenntnis der Befangenheit oder der Vorbefassung eines Mitbewerbers eine entsprechende Rüge im Vergabeverfahren unterlässt und diese erst in der Beschwerde gegen den Zuschlag vorbringt, handelt treuwidrig (VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 3). Die Beschwerdeführerin hätte die angebliche Befangenheit von E demnach bereits bei Bekanntwerden der Ausschreibung geltend machen können. 5. In materieller Hinsicht vermutet die Beschwerdeführerin unter dem Titel Produkteneutralität, dass die Mitbeteiligte im Rahmen der Auftragsausführung Einblick in die Geschäftsgeheimnisse von Konkurrenzunternehmen erhalten würde. Eine Vergabe an die Beschwerdeführerin hätte damit die Verletzung verschiedener Immaterialgüterrechte zur Folge. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben. Nach zutreffender Auffassung ist eine Verletzung von Urheberrechten grundsätzlich nicht im submissionrechtlichen Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Dazu stehen zivilprozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. Galli et al., N. 1201 f., mit Hinweisen). Abgesehen davon erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung "verschiedener Immaterialgüterrechte" als ungenügend substanziiert; auch aus diesem Grund ist auf die Rüge nicht weiter einzugehen. 6. Unsubstanziiert bleibt sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Mitbeteiligte sei aus dem Verfahren auszuschliessen, weil sie zu tiefe Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit gewähre. Eine aktuell gültige Bewilligung des SECO zur Nacht- und Sonntagsarbeit liegt im Übrigen bei den Akten. 7. 7.1 Weiter richtet sich die Beschwerde gegen die Auswertung der Angebote. In den Ausschreibungsunterlagen nannte die Beschwerdegegnerin vier Zuschlagskriterien unter Angabe deren Gewichtung: ZK 1: Offertsumme des Angebots (40 %) ZK 2: Fachkompetenz der Unternehmung (25 %) ZK 3: Organisation des Pikettdienstes (20 %) ZK 4: Qualität eines vergleichbaren Instandhaltungsauftrags (15 %)
Gemäss Auswertung erreichten die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte folgende Noten und Punkte:
Die drittplazierte Firma erreichte ein Total von 200 Punkten. 8. Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Angebote im Preiskriterium (ZK 1). 8.1 Nach Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Angebot der Mitbeteiligten um ein Dumpingangebot. Die Stadt Zürich habe deshalb zum Angebotsbetrag zusätzlich Fr. 160'000.- addiert, welcher Betrag zum Angebotspreis der Mitbeteiligten hinzuzurechnen sei. Tatsächlich hat der Zürcher Stadtrat in seinem Beschluss vom 3. Juni 2015 jährliche Ausgaben von zusätzlich Fr. 160'000.- bewilligt. In der Begründung ergeben sich allerdings keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin angenommen hätte, die Mitbeteiligte habe zu tief offeriert. Mit der Duplik weist die Beschwerdegegnerin vielmehr darauf hin, dass ein Betrag von rund Fr. 160'000.- auch bisher jährlich angefallen sei, wenn Dritt-Schäden zu beheben gewesen seien. Dass diesbezüglich bisher ein jährlicher Betrag in dieser Grössenordnung angefallen ist, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. In der Tat ergibt sich denn auch aus den Ausschreibungsunterlagen, dass definitive Reparaturen von Schäden nach Dritteinwirkungen – ebenso wie weitere Arbeiten – nicht Vertragsbestandteil sind. Eine mangelhafte Transparenz bei Ausschreibung oder Bewertung liegt nicht vor. 8.2 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Korrektur ihres Angebots durch die Vergabebehörde um rund Fr. 44'606.25. Gemäss Ausschreibung war neben dem Stundenansatz für Techniker auch der Stundenansatz für Ingenieure anzugeben. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Angebot keine Stundenansätze für Ingenieure angegeben, weil sie keinen Ingenieur beschäftige. Die Beschwerdegegnerin setzte deshalb in die leer gelassenen Positionen "Stundenansatz für Ingenieure" den von der Beschwerdeführerin für Techniker angegebenen Stundenansatz ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Würde diese Positionen mit Fr. 0.- belassen, so wären die Angebote nicht mehr vergleichbar: Mit dem Leerlassen der Positionen "Stundenansatz Ingenieure" fallen bei der Beschwerdeführerin deutlich weniger Stunden an. Ob darin gar eine unzulässige Abänderung des Angebots erblickt werden müsste (vgl. § 4a lit. b IVöB-BeitrittsG; VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00797, E. 5.2; Galli et al., N. 472), kann offengelassen werden. Jedenfalls war die Vergabebehörde hier berechtigt, zur Vergleichbarkeit der Angebote die Stundenansätze der Beschwerdeführerin für die Techniker einzusetzen. 8.3 Der Bewertung der Angebote im Kriterium Offertsumme legte die Beschwerdegegnerin eine Preisspanne von 50 % zugrunde. Die Beschwerdeführerin rügt diese Preisspanne als zu klein; sie müsse mindestens 100 % betragen. Angesichts der grossen tatsächlichen Bandbreite zwischen dem tiefsten und dem höchsten Angebot (rund 243 %) liesse sich in der Tat die Frage aufwerfen, ob die gewählte Preisspanne von lediglich 50 % zulässig war. Würde die Preisspanne vergrössert, so würde sich der Rückstand der Beschwerdeführerin gegenüber der Mitbeteiligten zwar verkleinern (vgl. zur Formel, wie sie vom Verwaltungsgericht postuliert wird, z. B. VGr, 17. April 2014, VB.2013.00824, E. 6.4 mit Hinweisen). Eine Verkleinerung des Rückstands im Preiskriterium bleibt jedoch ohne Einfluss auf die Gesamtplatzierung, solange die beiden Angebote von Beschwerdeführerin und Mitbeteiligten in den übrigen drei Zuschlagskriterien gleich bewertet werden. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, erweist sich die Bewertung der Kriterien 2 bis 4 durch die Vergabebehörde als zulässig. Es kann folglich offen gelassen werden, ob die Preisspanne mit 50 % vorliegend zu eng gewählt war. 9. Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die Vergabe der Maximalpunktzahl an die Mitbeteiligte in den Qualitätskriterien (Zuschlagskriterien 2–4). 9.1 Dabei rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass mit der Vergabe der Maximalpunktzahl in diesen drei Kriterien (jeweils Note 5) faktisch keine Bewertung stattgefunden habe; jedenfalls komme die Gewichtung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung (Qualität insgesamt 60 %, Preis 40 %) mit der vorgenommenen Bewertung nicht zum Ausdruck. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vertrauensprinzips, des Transparenzgebots und der Rechtsgleichheit. Es trifft zu, dass die vorgegebene Gewichtung der Kriterien bei der Bewertung zum Tragen kommen muss (VGr, 16. Juli 2015, VB.2015.00202, E. 4.1). Die Anbieterinnen dürfen darauf vertrauen, dass die Qualität der Angebote entsprechend den vorgegebenen Kriterien geprüft und die Prüfung bei der Punktebewertung zum Ausdruck kommt (VGr, 6. Februar 2015, VB.2014.00660, E. 3.2). Vorliegend bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabebehörde eine Qualitätsprüfung unterlassen hätte und damit entgegen der bekanntgegebenen Gewichtung der Kriterien faktisch den Preis allein oder dominant berücksichtigt hätte: Das Angebot der drittplatzierten Firma erreichte in den Qualitätskriterien durchaus eine differenzierte Bewertung, nämlich zweimal die Note 3 und einmal die Note 4. Allein aus dem Umstand, dass die Mitbeteiligte in den Qualitätskriterien, ebenso wie die Beschwerdeführerin, die Maximalpunktzahl erhalten hat, lässt sich nicht auf eine Verfälschung der Gewichtung schliessen. Insoweit erweist sich die Rüge als unbegründet. Ob die Vergabe des Punktemaximums in den qualitativen Kriterien an das Angebot der Mitbeteiligten ausreichend begründet und nachvollziehbar ist, bleibt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht beanstanden, dass die Vergabebehörde nur ganze Noten verteilt hat. Auch mit ganzen Noten besteht Raum für eine ausreichende Differenzierung. 9.2 Der Vergabebehörde kommt beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00300, E. 6.4). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 9.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten nichts Relevantes aus dem Umstand abzuleiten vermag, dass das Angebot der Mitbeteiligten beim Vergabeverfahren im Jahr 2004 weniger gut beurteilt wurde als das aktuelle. Massgeblich sind allein die aktuelle Situation und das aktuelle Angebot der Mitbeteiligten. Es ist offensichtlich, dass sich die Verhältnisse nach einer Periode von zehn Jahren wesentlich ändern können. Zudem hängt das Ergebnis auch damit zusammen, welche Zuschlagskriterien und welche Gewichtung die Vergabebehörde gemäss den Ausschreibungsunterlagen vorsieht. Im Folgenden ist auf die Bewertung der einzelnen Kriterien einzugehen. 9.2.2 Zuschlagskriterium 2 Fachkompetenz: Bezüglich Fachkompetenz der Mitbeteiligten verwies die Beschwerdegegnerin in der Beurteilungsmatrix auf deren über 20-jährige Aktivität im Bereich Wartung und Unterhalt von Steuergeräten für Lichtsignalanlagen. Sie nehme diese Aufgabe für diverse Auftraggebende in der Schweiz wahr. Die Firma verfüge über eine bewährte Serviceorganisation für verkehrstechnische Anlagen, welche gleichgelagerte Aufgaben seit Langem wahrnehme. Es würden auch Leistungen angeboten, die bedeutend über die Anforderungen der vorliegenden Ausschreibung hinausgehen würden. Die Mitarbeitenden könnten auf eine grosse fachliche Erfahrung zurückgreifen. Nebst Servicezentrale stehe ein gut ausgerüstetes Elektrolabor mit diversen Prüfeinrichtungen für Hard- und Software zur Verfügung. Neben einem Standortlager in der Stadt Zürich verfüge jeder Service-Mitarbeitenden über einen PW mit Ersatzteilen im Fahrzeug. Daraus schloss die Beschwerdegegnerin auf eine sehr gute Erfüllung des Kriteriums. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Im Wesentlichen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass sie selbst gegenüber der Mitbeteiligten besser zu benoten sei, insbesondere mit dem Hinweis auf ihre bisherige langjährige Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin. Dass die Beschwerdeführerin bisher den Auftrag ausführen konnte, muss bei der Beurteilung der Fachkompetenz indessen nicht zu einer höheren Bewertung führen; eine solche Bevorzugung bisheriger Vertragspartner wäre im Gegenteil geeignet, den Wettbewerb zu verzerren. Wenn die Mitbeteiligte derzeit gleichzeitig in mehreren Schweizer Städten, so unter anderem in G, H, I und J die Lichtsignalanlagen instandhält hat, so lässt sich dies im Übrigen durchaus gleich positiv gewichten wie die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich. 9.2.3 Zuschlagskriterium 3 Organisation des Pikettdienstes: Für die Mitbeteiligte verweist die Beschwerdegegnerin hier auf die Servicezentrale in Zürich, die rund um die Uhr erreichbar sei. Das Team für die Instandhaltung würde aus bestehenden und zusätzlichen Stellen geschaffen, welches im Bedarfsfall durch Personal aus anderen Städten ergänzt werden können. Alle Servicemitarbeitenden würden für diese spezifische Aufgabe auf ihre Eignung geprüft und jeder verfüge über ein persönliches und gut ausgerüstetes Servicefahrzeug. Damit könnten die Ziele und Interventionszeiten erreicht werden. Die Beschwerdegegnerin bewertete das Angebot in diesem Kriterium als sehr gut. Für die Beschwerdeführerin ist es schleierhaft, weshalb die Angebote in diesem Kriterium gleich gut bewertet wurden. Die Mitbeteiligte verfüge insbesondere nicht über das erforderliche Personal für den Pikettdienst. Die Mitbeteiligte hat ihre Serviceorganisation ausführlich dargelegt. Sie hat dabei unter anderem auf einen rund um die Uhr vorhandenen Bereitschaftsdienst verwiesen und die lokalen Personalressourcen in Form von fünf namentlich genannten, erfahrenen Personen als Mitglieder der Wartungs- und Pikettorganisation aufgezeigt; zu diesem Team will sie ausserdem zwei namentlich noch nicht bekannte Personen hinzugeben; ferner nennt sie fünf Personen aus anderen Kantonen als Mitglieder zweier Ergänzungsteams. Gemäss dieser Planung stehen der Mitbeteiligten für den Pikettdienst mindestens so viele Personen zur Verfügung wie der Beschwerdeführerin. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vergabebehörde im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, lediglich die beiden neuen Mitarbeitenden seien für die vorliegende Auftragsausführung vorgesehen. Solches widerspricht allerdings der Offerte der Mitbeteiligten: Für die erwähnten fünf Personen als Mitglied der Wartungs- und Pikettorganisation wird ausdrücklich das Gebiet der Stadt Zürich genannt und ebenso die Stationierung in Zürich. Für die Leistungserbringung verweist die Mitbeteiligte in ihrem Angebot sodann auf ihren Standort an der K-Strasse in Zürich, woraus sich kurze Interventionszeiten ergeben würden; sie geht von einer mittleren Anfahrtszeit von ca. zwölf Minuten aus. Auch im Übrigen erweisen sich die Ausführungen der Vergabebehörde zur Bewertung der Angebote im Kriterium Organisation des Pikettdienstes als nachvollziehbar und plausibel. 9.2.4 Zuschlagskriterium 4 Qualität eines vergleichbaren Instandhaltungsauftrags: Die Mitbeteiligte führte hier den aktuellen Instandhaltungsauftrag für Lichtsignalanlagen in der Stadt J auf. Wie die Beschwerdegegnerin anführte, beinhaltet dieser Auftrag analoge Tätigkeiten und Anforderungen. Es ist durchaus plausibel, dass der Auftrag für die Stadt J qualitativ ähnliche Leistungen verlangt wie der vorliegende Auftrag. Richtig ist zwar, dass der Vergleichsauftrag deutlich weniger Lichtsignalanlagen betrifft, nämlich – wie die Beschwerdegegnerin ausführte – rund 1/3 der vorliegenden Ausschreibung. Indessen betrifft dies die Quantität des Instandhaltungsauftrags, was gemäss Ausschreibung gerade nicht Kriterium war; diese bezog sich ausdrücklich auf die Qualität des Vergleichsauftrags. Qualitative Vorteile zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen, erscheint jedenfalls nicht als zwingend, zumal bei einem formalen Vergleich zugunsten der Mitbeteiligten beispielsweise angeführt werden könnte, dass sie den Auftrag in J bereits seit 1980 ausführt. Insgesamt erscheint es jedenfalls als vertretbar, wenn die Beschwerdegegnerin auch in diesem Kriterium von einer sehr guten Erfüllung durch die Mitbeteiligte ausging und ihr ebenfalls das Punktemaximum vergeben hat. 10. Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vergabe der Maximalpunktzahl an das Angebot der Mitbeteiligten nicht zu beanstanden ist. Aufgrund eines preislichen Rückstands verbleibt das Angebot der Beschwerdeführerin folglich hinter dem Angebot der Mitbeteiligten zurück. Es besteht kein Grund, um die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird damit gegenstandslos. 11. Die Verteilung der Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG primär nach dem Unterliegen. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Entsprechend ihrem Unterliegen hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen; bei der Bemessung ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen lediglich ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-. 12. Der geschätzte Auftragswert übersteigt den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und 2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen diesen Entscheid kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |