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Geschäftsnummer: VB.2015.00406  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.01.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Anfechtbarkeit von Weisungen.

Abgrenzung von anfechtbaren Auflagen und Weisungen zu verfahrensleitenden Anordnungen zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse, welche nicht anfechtbar sind (E. 2.1-3).
Monatliche Neuberechnung der Unterstützungsleistungen bei variablem Einkommen (E. 4.1). Weisungen zur Einreichung von Konto-Auszügen und Nachweis über Lohneinnahmen dienen der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse und wären deshalb nicht mit Rekurs anfechtbar gewesen (E. 4.2). Weisungen zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und zur Stellensuche sind praxisübliche Weisungen, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet sind. Vorliegend erweisen sich diese als zulässig und zumutbar (E. 4.3). Die Durchsetzung der Mitwirkungspflicht sowie des Subsidiaritätsgrundsatzes stellt keine Schikane der Sozialbehörde dar (E. 4.5).

Abweisung im Sinn der Erwägungen.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNG
ANDROHUNG
ANFECHTBARKEIT
AUFLAGE
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
FÜRSORGE
SOZIALHILFE
VERHALTENSANORDNUNG
VERHALTENSANWEISUNG
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. 1 SHG
§ 18 Abs. 2 SHG
§ 18 Abs. 3 SHG
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00406

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 28. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A und B (geboren 1959 und 1969) und ihr Sohn D (geboren 2008) werden mit Unterbrüchen seit dem 1. Oktober 2010 von der Sozialbehörde C finanziell unterstützt.

Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 nahm die Sozialbehörde C die jährliche Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs von A und B zur Kenntnis. Weiter wurde der Sozialhilfeanspruch mit Wirkung ab 1. August 2014 in der Höhe von Fr. 3'264.- zuzüglich Prämien für die Krankengrundversicherung bestätigt, wobei alle Einnahmen anzurechnen seien. Zudem wurden A und B insgesamt zehn Weisungen betreffend Deklaration des Einkommens, Beibringen eines Arztzeugnisses, Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm, Stellensuche und Belegung der Suchbemühungen und Einreichung fehlender Unterlagen gemacht; unter Hinweis auf die ganze oder teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen, sollten die erteilten Weisungen nicht eingehalten werden.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B am 1. Februar 2015 beim Bezirksrat C und beanstandeten verschiedene Punkte des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 20. Januar 2015, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2015 wies der Bezirksrat C den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab.

III.  

Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde, eingegangen am 30. Juni 2015, an das Verwaltungsgericht und beanstandeten die ihnen von der Sozialbehörde C mit Beschluss vom 20. Januar 2015 gemachten Weisungen sowie die Annahme eines schwankenden Einkommens, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Der Bezirksrat C verwies am 16. Juli 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt C verzichtete am 29. Juli 2015 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten.

A und B liessen sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Die Beschwerdeführenden bezogen jeweils nur zusätzlich unterstützend wirtschaftliche Hilfe, soweit sie mit ihrem Einkommen den mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015 auf Fr. 3'264.- zuzüglich der Prämien für die Krankengrundversicherung festgelegten Bedarf nicht erreichten. Die Beschwerdegegnerin drohte in Dispositiv-Ziffer 4 des erwähnten Entscheids sogleich gesamthaft für alle Weisungen die ganze oder teilweise Einstellung der Unterstützungsleistungen an. Dies hat einen über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert zur Folge, weshalb der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Gemäss der Rechtsprechung ist die mit einer Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe einzustellen, mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verf¿ung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 1.2; VGr, 24. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2; VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2). Dies muss auch für eine angedrohte Einstellung gelten, weshalb die Androhung (Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015) vorliegend nicht im Streit liegt.

1.4 Die Beschwerdeführenden reichten mit ihrer Beschwerdeschrift nebst Beilagen in Papierform auch einen USB Memory Stick ein, worauf sich gemäss ihren Angaben Kontoauszüge und Bewerbungen des Beschwerdeführers 2 befinden sollen.

Eingaben an das Verwaltungsgericht können in Papierform oder elektronisch eingereicht werden; dies ergibt sich aufgrund der Verweisung in § 71 VRG auf die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Art. 130 Abs. 3 ZPO; vgl. VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00538, E. 2.1.1). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Das Gericht kann indes verlangen, dass die Eingabe und die Beilagen in Papierform nachgereicht werden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 53 N. 4).

Da es sich bei einem Memory Stick nicht um eine elektronische Eingabe in diesem Sinn und damit um keine zulässige Form handelt, ist dieser nicht zu beachten. Angesichts der zahlreichen Unterlagen, die bereits bei den Akten liegen, entsteht den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil und ist ihnen entsprechend keine Frist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Nach § 18 Abs. 1 SHG gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft unter anderem über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten (lit. a), sowie über seine persönlichen Verhältnisse, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (lit. d). Er gewährt unter denselben Voraussetzungen Einsicht in seine Unterlagen (§ 18 Abs. 2 SHG) und meldet unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte (§ 18 Abs. 3 SHG). Diese Informationspflicht behält ihre Geltung während der gesamten Dauer der Hilfeleistung (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142).

2.3 Eine verfahrensleitende Anordnung zur Klärung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse etwa mit der Androhung, dass die Sozialhilfe im Säumnisfall gekürzt oder eingestellt werde, ist als Anordnung zur Klärung des Sachverhalts im Sinn von § 18 Abs. 1 SHG nicht mit Rekurs anfechtbar, da es sich nicht um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG handelt, der einen später voraussichtlich nicht mehr behebbaren Nachteil zur Folge haben könnte (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146, E. 4.3; 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.4; 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 3.3; 10. August 2010, VB.2010.00194, E. 1.3; 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2; 4. Dezember 2008, VB.2008.00478, E. 2; RB 1998 Nr. 35; BGr, 21. Januar 2010, 8C_650/2009, E. 6.2.2; Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 48; Kantonales Sozialamt Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.01 Ziff. 3, Version vom 25. September 2015, und Kap. 14.1.03 Ziff. 2, Version vom 30. Januar 2013). Vorbehalten bleiben solche Anordnungen, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte (insbesondere persönliche Freiheit und Privatsphäre) eingreifen, wenn aufgrund der Schwere der angedrohten Sanktion die Gewährung des Rechtsschutzes erst mit dem Endentscheid nicht zumutbar wäre, wie z. B. eine medizinische Begutachtung.

Anders verhält es sich dagegen nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts bei Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers oder präventiv auf die richtige Verwendung der Sozialhilfe abzielen (§ 21 SHV; Hänzi, S. 146). Dabei handelt es sich um anfechtbare Anordnungen, die in Verfügungsform erlassen werden müssen. Unterstützte Personen können ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Rechtmässigkeit einer derartigen Weisung schon im Anschluss an deren Erlass auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen, nicht erst mittels Rekurs gegen die Kürzungs- und Einstellungsverfügung, die in der Folge wegen Missachtung der Weisung ergeht (VGr, 18. November 2009, VB.2009.00569, E. 2 und 4.1; 18. Juni 2009, VB.2009.00262, E. 4; RB 2001 Nr. 51; 1998 Nr. 34).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, die Auflagen seien nicht zu beanstanden. Es liege ein schwankendes Einkommen vor, weshalb zwingend monatlich eine neue Bedarfsberechnung unter Berücksichtigung der effektiven Einkünfte zu erstellen sei. Das nicht deklarierte Einkommen sei nachträglich zu berücksichtigen und an die Beschwerdegegnerin zurückzubezahlen. Die Weisungen zur Einreichung eines Arztzeugnisses (Dispositiv-Ziffer 3c des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015), zur monatlichen Vorlage der Kontoauszüge (3h) und zur Belegung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit (3i) fielen unter die Informationspflicht der Beschwerdeführenden. Nach den teilweise negativen Erfahrungen sei gegen die Weisung, dass die Beschwerdegegnerin die Einkünfte nun monatlich prüfen wolle, nichts einzuwenden. Die Weisung zur Einreichung eines Arztzeugnisses (3c), zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm (3d) sowie zur Stellensuche (3e) fielen unter die Mitwirkungspflicht.

3.2 Die Beschwerdeführenden bemängeln insbesondere, dass ihnen unterstellt werde, ein schwankendes Einkommen zu erzielen, während die Beschwerdeführerin 1 seit Oktober 2014 ein regelmässiges Einkommen erziele. Zudem würde ihnen jeden Monat eine andere Abrechnung zugestellt. Der Beschwerdeführer 2 habe sich zudem um Arbeit bemüht, indem er pro Jahr durchschnittlich ca. 23 Bewerbungen verschicke. Ihre geringen Einnahmen stammten zudem aus Privatverkäufen, womit sie dann Kleider und Unvorhergesehenes finanzierten. Sie seien nicht verpflichtet, diese geringen Einkommen der Beschwerdegegnerin weiterzugeben. Nach ihrem Wissen hätten sie zudem die Lohnabrechnung der E AG abgegeben, welche die zuständige Sozialarbeiterin jedoch verlegt haben müsse. Es sei ihnen zudem nie erklärt worden, weshalb monatlich ein Lohnauszug erforderlich sei, und sie fühlten sich dadurch schikaniert.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden stellen keine konkreten Anträge. Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. Es kann genügen, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die Beschwerde führende Person will (Griffel, VRG-Kommentar, § 23 N. 12 und § 54 N. 1).

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden geht hervor, dass sie insbesondere die monatliche Neuberechnung ihrer Unterstützungsleistungen unter Annahme eines schwankenden Einkommens rügen. Da die Beschwerdeführerin 1 bei Stellung des Antrags auf wirtschaftliche Hilfe im Juni 2013 im Stundenlohn tätig war, diese Stelle jedoch kündete, danach bei der Arbeitslosenversicherung Sperrtage verzeichnen musste und unterdessen bei einem anderen Arbeitgeber in einem 50 %-Pensum angestellt ist, konnte bei ihr während der bisherigen Unterstützungsdauer nicht ohne Weiteres von einem regelmässigen Fix-Einkommen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer 2 erhielt letztmals im Mai 2011 Arbeitslosengelder. Seit März 2011 ist er als Zeitungsverträger tätig und konnte einen Saison-Arbeitsvertrag für die Wintersaison 2013/2014 bei der E AG antreten. Die daraus erzielten Einkünfte waren einerseits nur saisonbeschränkt und andererseits ebenfalls aufgrund von Zuschlägen und je nach verteilter Menge variabel.

Erzielt die unterstützte Person ein unregelmässiges Einkommen, ist der Sozialhilfeanspruch jeden Monat neu zu berechnen. Entweder werden Vorschusszahlungen geleistet, und die Abrechnung erfolgt nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung; oder der Anspruch wird nach Vorlage der monatlichen Lohnabrechnung für den kommenden Monat berechnet, und die unterstützte Person erhält die entsprechende Auszahlung (Behörden-Handbuch Kap. 9.1.01 Ziff. 1.1., Version vom 28. November 2013).

Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführenden konnten bisher und können – mindestens soweit sie den Beschwerdeführer 2 betreffen und aus den Akten ersichtlich sind – auch derzeit nicht als konstant bezeichnet werden. Zumal die sozialhilferechtliche Budgetberechnung für die gesamte Familie erfolgt, spielt es keine Rolle, wenn das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 seit der aktuellen Anstellung seit Oktober 2014 konstant geblieben ist. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, monatlich eine neue Abrechnung zu erstellen, und die bezüglich des schwankenden Einkommens vorgenommene Beurteilung der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden.

4.2 Die Beschwerdeführenden stellen weiter infrage, weshalb sie die verlangten Unterlagen einzureichen hätten, womit sie sinngemäss die folgenden Weisungen als unzulässig bzw. unzumutbar rügen.

Die Weisungen der Beschwerdegegnerin, den Nachweis über die Lohneinnahmen der E AG (3a) sowie über nicht zuordenbare Einnahmen (3b) zu erbringen und die fehlenden Konto-Unterlagen (3f) als auch weiterhin monatlich unaufgefordert alle Kontoauszüge (3h) einzureichen, dienen der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse. Dies gilt auch für die Weisungen, dass der Beschwerdeführer 2 ein Arztzeugnis beizubringen hat, welches sich über seine konkrete Arbeitsfähigkeit äussert (3c) und dass er lückenlos entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einzureichen hat (3i). Deshalb fallen diese Weisungen unter die Auskunftspflicht des Hilfesuchenden gemäss § 18 Abs. 1 lit. a SHG mit dem Ziel der Abklärung der finanziellen Verhältnisse. Demzufolge wären sie nicht mit Rekurs anfechtbar gewesen (vgl. E. 2.3). Die Vorinstanz beurteilte diese trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell. Diesbezüglich müsste der angefochtene Entscheid deshalb aufgehoben werden (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 57), womit die ursprünglich angefochtene Verfügung (hier vom 20. Januar 2015) in diesem Umfang bestehen bliebe. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Rekurs der Beschwerdeführenden im Entscheid der Vorinstanz vollständig abgewiesen wurde. Damit gelten die der blossen Ermittlung der Verhältnisse dienenden Anordnungen (3a/b/f und h) ebenfalls weiterhin, wie sie in der ursprünglichen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015 enthalten sind. Sie werden vorliegend auch nicht überprüft (vorn E. 2.3 Abs. 2). Entsprechend kann von der formellen Aufhebung von Teilen des Rekursentscheids abgesehen werden.

Dennoch ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführenden Folgendes zu erwähnen: Die Beschwerdeführenden machen geltend, die zuständige Sozialarbeiterin soll die von ihnen bereits eingereichte Lohnabrechnung der E AG verlegt haben. Es ist jedoch aufgrund des umfangreichen Aktendossiers davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin alle Aktenstücke der Beschwerdeführenden darin ordnungsgemäss sammelt. Da die Beschwerdeführenden zudem über diese Lohnabrechnung zu verfügen scheinen und sie überdies nicht bestreiten, dass diese der Beschwerdegegnerin vorzulegen ist, dürfte es ihnen auch ohne Weiteres möglich sein, diese – allenfalls erneut – einzureichen. Bezüglich der weiteren nicht zuordenbaren Einnahmen, welche gemäss den Beschwerdeführenden Einnahmen aus Privatverkäufen seien, handelt es sich um mehrere und teilweise auch höhere Eingänge auf dem Konto. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, wenn sich die Beschwerdegegnerin nach der Herkunft dieser Beträge erkundigt.

4.3 Die Weisungen zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm (3d) und zur Stellensuche (3e) sind praxisübliche Weisungen, welche auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers gerichtet sind.

Die Weisung, an einem Arbeitsintegrations- oder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, E. 2.4). Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschreibung vorzunehmen (Art. 16 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (vgl. zum Ganzen VGr, 13. Januar 2012, VB.2011.00763, E. 2.2, mit Hinweisen; Behörden-Handbuch, Kap. 14.1.02, Version vom 26. Januar 2014).

Die Teilnahme am Integrationsprogramm Reissverschluss würde gemäss der Beschwerdegegnerin dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 2 angepasst. Zudem scheint sich die Teilnahme auf zwei Tage pro Woche zu beschränken. Es ist auch aufgrund seiner früheren Tätigkeiten als Koch und zuletzt als Zeitungsverträger davon auszugehen, dass ihm die Arbeit dort zumutbar ist, was die Beschwerdeführenden auch gar nicht bestreiten.

Bezüglich der Stellensuche geht aus den Erwägungen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2015 hervor, dass der Beschwerdeführer 2 sich "sobald er wieder arbeitsfähig ist", aktiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen habe. Die Weisung im Rahmen der jährlichen Überprüfung legt die Anzahl Bewerbungen pro Monat jedoch nicht fest, sondern überlässt diesen Entscheid der zuständigen Sozialarbeiterin. Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer 2 schreibe Bewerbungen und bemühe sich um eine Stelle. Es handelt sich demzufolge bei den Weisungen, an dem Integrationsprogramm teilzunehmen und sich um eine Stelle zu bemühen, um zulässige und dem Beschwerdeführer 2 zumutbare Verhaltensanordnungen.

4.4 Zu der Weisung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung (3j) äusserte sich die Vorinstanz nicht. Die Beschwerdeführenden teilen lediglich mit, dass sie die übernommene Miete in monatlichen Raten à Fr. 50.- abbezahlen, weshalb sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden, dass ihnen Essensgeld abgezogen würde, weil ihr Sohn zwei Mal wöchentlich im Kindergarten esse, sowie die Anrechnung von IPV-Beträgen, sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, da sich das Budget von Fr. 3'264.- nur aus dem ordentlichen Grundbetrag für einen Drei-Personen-Haushalt und den Mietanteil errechnet (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff.), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.5 Wenn die Beschwerdeführenden schliesslich geltend machen, sich schikaniert zu fühlen, ist – wie es bereits die Vorinstanz tat – darauf zu verweisen, dass es in der Mitwirkungspflicht der Hilfesuchenden steht, mitzuhelfen, ihre Situation vollständig und wahrheitsgetreu darzulegen (§ 18 SHG) und nach Möglichkeit alles zu tun, um ihre Bedürftigkeit zu mindern. Dass die Sozialbehörde dies mittels Weisungen, welche vorliegend soweit zu beurteilen, nicht zu beanstanden sind, durchzusetzen hat, ist somit nicht als Schikane zu bezeichnen.

4.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da sich der Streitwert, welcher u. a. für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebend ist (vgl. § 65a VRG), vorliegend aus der angedrohten Einstellung ergibt, wobei zumindest für einen Teil der Weisungen zunächst eine Kürzung hätte angedroht werden müssen (vgl. E. 1.2), wäre es unbillig, dies den Beschwerdeführenden anzulasten, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist. Damit wird auch ihrer angespannten finanziellen Situation Rechnung getragen (Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …