|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00407  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2016
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtliches Gehör; Mitwirkungsrecht; Sachverhaltsfeststellung; Anwesenheitsrecht. Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe (E. 2). Trotz der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten obliegt der Behörde eine Beweisführungslast in Bezug auf Sachverhaltsabklärungen (E. 5.1). Bei der Befragung von Auskunftspersonen ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Protokoll zu führen. Die Parteien müssen sich zum Befragungsprotokoll äussern können (E. 5.2). Im vorliegenden Fall wurden wesentliche Aussagen von Auskunftspersonen nicht protokolliert. Zudem wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin auf eine Wahrheitspflicht hingewiesen, ohne ihn darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen seine Ehefrau nicht aussagen müsse. Verschiedene Beweismittel wurden somit nicht korrekt erhoben (E. 5.3). Kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verwertung dieser Beweismittel (E. 5.4). Ungenügende Sachverhaltsermittlung (E. 5.5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GEHÖRSVERLETZUNG
MITWIRKUNGSRECHT
PROTOKOLLIERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00407

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A hat sich am 3. September 2007 mit dem Schweizer Bürger C verheiratet und erhielt zum Verbleib bei ihrem Ehemann am 8. Oktober 2007 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Rechtsmissbrauchs ab.

II.

Am 28Mai 2015 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A ab.

III.

Am 29. Juni 2015 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zur erweiterten Beweisabnahme an die Vorinstanz respektive das Migrationsamt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

Das Migrationsamt liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 10. Juli 2015 auf Vernehmlassung.

Am 24. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein Wieder­erwägungsgesuch ein, da sie am 4. Dezember 2015 D geheiratet habe. Die Be­schwerdeführerin liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländer­rechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen eischliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunter­schreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Eine (relevante) Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration dargetan wird (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Die Ansprüche nach den Art. 42 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AuG). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung beruft, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1). Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs.

2.2 Eine Scheinehe liegt dann vor, wenn eine Ehe einzig und allein eingegangen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, und die Ehegatten von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft zu führen beabsichtigten (Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 51 N. 9). Demgegenüber spricht man von einer rechtsmissbräuchlich aufrechterhaltenen Ehe, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die zwar formell noch besteht, aber ohne Aussicht auf (Wieder-)Aufnahme einer wirk­lichen ehelichen Gemeinschaft (BGE 131 II 265 E. 4.2; 130 II 113 E. 4.2). Eine relevante Ehegemeinschaft ist gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3).

2.3 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in der Regel jedoch einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.3; BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3;VGr, 1. September 2015, VB.2015.00470 E. 1.3). Als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungs­möglichkeiten sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohnge­mein­schaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden Ereignissen gemacht werden. Dass die Be­gründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusam­menlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 4. Februar 2011, 2C_841/2010, E. 2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländer­rechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft – zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr, 31. August 2011, 2C_125/2011, E. 3.4; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II 289 E. 2b).

3.

3.1 Da die Beschwerdeführerin inzwischen unbestritten von C geschieden ist und seit dem 4. Dezember 2015 mit D verheiratet ist, hat sie gestützt auf die Ehe mit C keinen Anspruch gemäss Art. 42 AuG mehr auf eine Aufenthalts­bewilligung. Wie es sich mit einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf die neue Ehe mit D verhält, ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Zu prüfen gilt es indessen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Bewilligung gestützt auf Art. 50 AuG erworben hat bzw. ob dieser gestützt auf Art. 51 AuG wegen Berufung auf eine Scheinehe erloschen ist.

3.2 Die Vorinstanz führte aus, dass der (nunmehr von der Beschwerdeführerin geschiedene) Ehemann bei der Heirat über Schulden in der Höhe von Fr. 22'000.- verfügt habe. Er habe schliesslich zugegeben, die Beschwerdeführerin gegen Entgelt geheiratet zu haben. Für eine Scheinehe spreche weiter, dass das Paar sich erst kurz vor der Heirat kennengelernt habe und sprachliche Verständigungsprobleme bestanden hätten. Bei den zwei im Jahr 2008 durchgeführten Kontrollen in der Wohnung der Ehegatten, welche angaben, gemeinsam bei den Eltern des Ehemannes zu wohnen, sei die Ehefrau nicht angetroffen worden. Die Eheleute hätten damals ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin öfters bei ihrer Schwester übernachten würde. Der Ehemann würde häufig mit ihr dort übernachten. Der Ehemann der Schwester hätte jedoch im Jahr 2009 ausgesagt, dass die Beschwerdeführerin sehr selten bei ihnen übernachten würde und er deren Ehemann noch nie gesehen habe. Im Herbst 2010 habe die Polizei erneut vier Wohnungskontrollen an der Adresse der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes durchgeführt, bei welchen die Beschwerdeführerin nie angetroffen worden sei. Persönliche Gegenstände oder Dokumente der Beschwerdeführerin seien in der ehelichen Wohnung keine gesichtet worden. Die der Polizei gezeigten Damenkleider seien im Gästezimmer in Plastik eingepackt gewesen. Die Mutter des Mannes der Beschwerdeführerin habe bei ihrer Befragung am 2. November 2010 gesagt, dass die Beschwerdeführerin nun im Restaurant E arbeiten und bei Spätdienst dort übernachten würde, sie sei nur am Donnerstag und Freitag und an den Wochenenden, an denen ihre Enkel nicht bei ihnen seien, in der gemeinsamen Wohnung. Der Geschäftsführer des Restaurant E und heutige Ehemann der Beschwerdeführerin, D, habe am 4. November 2010 angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit einem Jahr bei ihm arbeiten würde, um die Schulden ihres Ehemannes abzuarbeiten. Während der Woche würde sie im Personalzimmer übernachten. Die Eheleute hätten Probleme, die Beschwerdeführerin hätte ihn gebeten, ein Studio für sie zu suchen. Sodann erwägte die Vorinstanz, dass die Angaben der Eheleute zu ihrer Hochzeit zum Teil widersprüchlich gewesen seien und sie hätten auch die Namen und das Alter der vor­ehelichen Kinder des jeweiligen Partners nicht gewusst. Am 11. Oktober 2011 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin schliesslich zugegeben, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe gegen Bezahlung eingegangen zu sein. Er hätte Schulden beim Geschäfts­führer des Restaurant E Schulden gehabt und hätte dann auf Vermittlung eines Arbeitskollegen, F, die Beschwerdeführerin geheiratet. Im 2008 hätte er erfahren, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit D habe. Auch wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin diese Aussage später zurückgenommen und angegeben habe, bei der Befragung wegen Medikamenten vermindert zurechnungsfähig gewesen zu sein, seien diese trotzdem verwertbar, da er ausdrücklich freiwillig ausgesagt habe.

3.3 Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge, dass der massgebliche Sachverhalt unrichtig, ungenügend, willkürlich und in Verletzung des verfahrensrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs und ein faires Verfahren vom Migrationsamt ermittelt und von der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion festgestellt worden sei. Konkret wird beanstandet, die Vorinstanzen würden sich auf Untersuchungsergebnisse stützen, welche vor fünf Jahren durchgeführt worden seien. Die Aussage des Ehemannes am 11. Oktober 2011 sei nicht verwertbar, da der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin nicht vorgängig über die Einvernahme informiert worden und der Ehemann auch nicht über seine Rechte aufgeklärt worden sei. Ausserdem sei er zum Zeitpunkt seiner Aussage vermindert zurechnungsfähig gewesen. Er habe seine Aussagen widerrufen. Ebenso sei die Mutter des damaligen Ehemannes vor ihrer Aussage nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufgeklärt worden. Eine klare Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren sei nicht vorgenommen worden. Für die Beteiligten sei deshalb nicht erkennbar gewesen, ob sie als Auskunftspersonen in einem Verwaltungsverfahren oder als Zeugen in einem Strafverfahren einvernommen worden seien. Eine Befragung von F, dem mutmasslichen Scheinehevermittler, sei nie durchgeführt worden. Die Anzeigeerstatterin der Scheinehe, G, die Ex-Freundin des Ehemannes, sei nie formell korrekt befragt worden, sondern sei nur mehrmals von der Sachbearbeiterin des Migrationsamts angerufen worden. Diese Telefonate seien nicht protokolliert worden. Schriftlichen Aussagen habe sich G verweigert. Der Beschwerdeführerin sei es derart verwehrt gewesen, zu ihren Belastungen Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz sei auf diese vorgebrachten Verfahrensverletzungen nicht eingegangen und habe somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erneut verletzt. Das Vorliegen einer Scheinehe sei nicht bewiesen.

4.

4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b; VGr, 9. Mai 2012, VB.2012.00052, E. 3.2). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gehörsverletzungen sind deshalb vorweg zu prüfen.

4.2 Dabei ist die Heilung eines Mangels im Rechtsmittelverfahren unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie bedingt, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechts­mittelinstanz äussern kann, welche die gleiche Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrund­rechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff., 188 ff.). Sodann setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

5.

5.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise (§ 7 Abs. 1 VRG). Als Verfahrensmaxime besagt der Untersuchungsgrundsatz, dass die Verwaltungs­behörden im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials verantwortlich sind. Der Behörde obliegt trotz Mitwirkungspflicht der Beteiligten von Amtes wegen eine Beweisführungslast in Bezug auf Sachverhaltsabklärungen. Das gilt auch für die Abklärung von Tatsachen, die sich zugunsten einer mitwirkungs- oder beweisbelasteten Verfahrenspartei auswirken (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 90 f.). Rechts­erheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über einen streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben die Behörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a mit Hinweisen).

5.2 Die Befragung der Beteiligten und Auskunftspersonen kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Im verwaltungsinternen Verfahren können Auskunftspersonen nicht als Zeugen befragt werden und eine förmliche Parteiaussage ist nicht möglich, d. h. es besteht weder für Drittpersonen noch für die Beteiligten eine Rechtspflicht zur wahrheitsgemässen Aussage. Praxisgemäss werden Beteiligte in einem Verwaltungsverfahren schriftlich einvernommen. Eine mündliche Befragung ist in der Regel bloss dann angezeigt, wenn sich die betroffenen Personen schriftlich nicht genügend klar ausdrücken können, was nicht der Fall ist, wenn sie anwaltlich vertreten sind (VGr, 5. April 2013, VB.2012.00804, E. 1.4). Werden von Drittpersonen Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechts­erheblichen Sachverhalts eingeholt, so hat dies auch im Rahmen einer schriftlichen Anfrage zu erfolgen. Werden Auskunftspersonen zu wichtigen tatbeständlichen Fragen trotzdem mündlich befragt, so ist eine Einvernahme durchzuführen; zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und den Verfahrens­beteiligten zur Stellungnahme zukommen zu lassen. Die Behörde trifft eine Proto­kollierungs- und Aktenführungspflicht (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 Rz. 5). Telefonische Auskünfte sind nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel, als damit blosse Nebenpunkte festgestellt werden (BGE 117 V 282, E. 4c). Die Verfahrens­beteiligten haben im Zusammenhang mit der Anhörung von Auskunftspersonen nach zürcherischem Verwaltungsrecht kein Anwesenheits- und Fragerecht; es besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit der Befragung einer Auskunftsperson (RB 1997 Nr. 1; VGr, 19. März 2012, VB.2012.00069, 2.3.1). Den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Zusammenhang mit der Einvernahme von Auskunftspersonen zum Befragungsprotokoll äussern können (VGr, 9. Februar 2010, VB.2010.00646, E. 7.2 und 7.3).

5.3 Die Vorinstanzen haben sich bei ihrer Beurteilung zum Vorliegen einer Scheinehe zunächst auf die mündlichen Aussagen von G, Ex-Freundin von C, abgestützt. G wurde mehrfach vom Migrationsamt telefonisch befragt und deren Beobachtungen als Beweis für das Vorliegen einer Scheinehe angeführt. Obwohl G zu wesentlichen Punkten des Sachverhalts befragt wurde, wurde keine Einvernahme durchgeführt. Protokolle ihrer mündlichen Aussagen finden sich nicht bei den Akten. Gleich verhält es sich mit den Aussagen von H, dem Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin. Auch dieser wurde offenbar nur mündlich befragt und die Fragen und Antworten sind nicht protokolliert worden. Gleichwohl wurden seine Aussagen zu nicht unwesentlichen Umständen (die Beschwerdeführerin habe einen Freund, ihre Ehe sei nicht intakt) der Beschwerdeführerin vorgehalten. F und D wurden nie einvernommen. D wurde lediglich formlos als Arbeitgeber der Beschwerdeführerin befragt. Weder er noch die Beschwerdeführerin wurden jemals mit dem Vorwurf konfrontiert, seit 2008 eine Liebesbeziehung miteinander zu pflegen. Durch diese Vorgehensweise wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Es war ihr unter diesen Umständen nicht möglich, zu den konkreten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Sodann rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass es für die einvernommenen Personen wegen teilweise irreführender Rechtsbelehrung nicht klar war, ob sie als Zeugen in einem Strafprozess oder als Auskunftspersonen in einem Verwaltungsverfahren einvernommen wurden. Insbesondere wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme durch die Sachbearbeiterin des Migrationsamts am 11. Oktober 2011 mehrfach auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen, ohne ihn vorgängig auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen oder ihn darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass er gegen seine Ehefrau nicht aussagen müsse. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass er durch diese falsche Rechtsbelehrung unter Druck gesetzt worden ist. Kommt hinzu, dass die Sachbearbeiterin des Migrationsamts vorgängig mit der Ex-Freundin des Ehemannes telefoniert hatte und diese offenbar angeleitet hatte, dem Ehemann bzw. seiner Mutter mitzuteilen, dass sie nicht strafrechtlich belangt werden könnten, wenn sie die Scheinehe eingestehen würden. Dieses Vorgehen lässt ein faires Verfahren vermissen. Eine Pflicht, die Einvernahme des Ehemanns vorgängig dem Anwalt der Beschwerdeführerin mitzuteilen oder ihr eine Teilnahme an der Einvernahme ihres Mannes zu ermöglichen, besteht im Verwaltungsverfahren jedoch nicht. Der Ehemann selber war nicht anwaltlich vertreten, sodass sich ein Einbezug seines Anwalts ohnehin erübrigte. Da dieses Gespräch protokolliert wurde und der Beschwerdeführerin zugänglich war, wurde ihr Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die nicht korrekt erhobenen Beweise und insbesondere das widerrufene Eingeständnis des Eingehens einer Scheinehe verwertet werden dürfen.

5.4 Rechtswidrig erlangte Beweismittel dürfen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden. Das Verwertungsverbot gilt jedoch nicht absolut. Es ist vielmehr eine Güterabwägung vorzunehmen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 155). Dabei stehen sich das Interesse an der korrekten Durchführung des Beweisverfahrens und jenes an der Wahrheitsfindung gegenüber. Beweise, die rechtswidrig erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen wie zum Beispiel Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltinteressen erfolgt (BGE 139 II 95, E. 3.1 und 3.5). Da kein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse an der Verfolgung einer Scheinehe besteht, rechtfertigt es sich nicht, dass rechtswidrig erlangte Beweismittel berücksichtigt werden dürfen.

5.5 Es steht damit fest, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die nicht protokollierten und mündlich eingeholten Auskünfte zu wesentlichen Sachverhaltselementen schwerwiegend verletzt wurde. Indem die Vorinstanz auf die entsprechenden Vorbringen und Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht eingegangen ist, hat sie deren rechtliches Gehör erneut verletzt. Sodann ermittelte das Migrationsamt den Sachverhalt einseitig zu Ungunsten der Beschwerde­führerin, sodass ein faires Verfahren nicht gewährleistet war. Die Aussage des Ehemannes vom 11. Oktober 2011 darf nicht verwertet werden. Es ist vorliegend von einer für den Entscheid ungenügenden Feststellung des Sachverhalts auszugehen. Daher rechtfertigt sich, eine Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Untersuchung und zur korrekten Befragung und Dokumentation der Aussagen der Auskunftspersonen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Dabei steht es ihr frei, das Migrationsamt mit der entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts zu betrauen und die Sache deshalb an dieses zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Gerichtsverfahren eine Entschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b VRG). Über die Kosten und Entschädigung für das Rekursverfahren hat die Vorinstanz im Neuentscheid zu befinden.

6.2 Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit­läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Sachverhalts­abklärung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …