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Geschäftsnummer: VB.2015.00408  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.04.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Lufthygienische Massnahmen


Lufthygienische Massnahmen: Geruchsemissionen eines Laufhofs für Milchkühe.

Rechtliche Grundlagen (E. 3.1). Der Mindestabstand bemisst sich nach Abstand zwischen dem Emissionspunkt und dem nächstgelegenen Wohnhaus (E. 5.3). Der Mindestabstand ist eingehalten, die Korrekturfaktoren für den Kaltluftabfluss und die Sauberkeit des Hofs liegen im Bereich des technischen Ermessens der Vorinstanz und sind zumindest vertretbar (E. 5.4.2). Der Rekursentscheid legt schlüssig dar, dass die vom AWEL verfügten Massnahmen (Entmistung im Zwei-Stunden-Rhythmus, allabendliche Reinigung der Stallanlageflächen, Einschränkung beim Betrieb der Güllerühranlage) mit Ausnahme der dauernden Abdedeckung des Güllelochs ungeeignet, mithin unverhältnismässig und daher aufzuheben sind (E. 5.4.4). Es besteht kein Anlass für die von den Beschwerdeführern verlangten zusätzlichen Massnahmen (E. 5.4.5).

Abweisung.
 
Stichworte:
EMISSIONEN
EMISSIONSGRENZWERT
FAT-RICHTLINIE
GERUCHSIMMISSIONEN
GÜLLENLOCH
KALTLUFTABFLUSS
KOTSCHIEBER
LAUFHOF (FÜR RINDER)
LAUFSTALL
LUFTREINHALTEVERORDNUNG
LUFTREINHALTUNG
MINDESTABSTAND
PARTEIGUTACHTEN
SANIERUNGSBEDÜRFTIGKEIT
SANIERUNGSPFLICHT
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIRTSCHAFTLICHE TRAGBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. V LRV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 16 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00408

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 21. April 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.1  B,

 

2.2  C,

 

3.1  D,

 

3.2  E,

 

4.1  F,

 

4.2  G,

 

alle vertreten durch RA H,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    I, vertreten durch J,

 

2.    AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Rechtsdienst,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lufthygienische Massnahmen,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat M erteilte I am 31. Januar 2007 die baurechtliche Bewilligung für einen Stall-Anbau auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, K-Strasse 02, L, bestehend aus einem Laufhof und gedeckten Boxen mit 25 Liegeplätzen für Milchkühe. Die Baudirektion erteilte ihm nachträglich am 16. Dezember 2008 die luftreinhalterechtliche Bewilligung. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde M vom 29. November 1995 (aBauO) lag das Baugrundstück in der Kernzone; dasselbe gilt nach der neuen Bau- und Zonenordnung vom 5. Februar 2015 (BZO; von der Baudirektion teilweise genehmigt am 2. November 2015).

Am 30. März 2012 erhoben verschiedene Nachbarn eine "Immissionsklage" und rügten übermässige Geruchseinwirkungen durch den Stallbetrieb. Sie beantragten, dass der Grundeigentümer zu verpflichten sei, die Anlage zu sanieren; mit Bezug auf den Laufstall sei ein Benützungsverbot zu verfügen, eventuell eine Sanierung anzuordnen.

Nach Stellungnahmen beider Parteien zu den beabsichtigten Massnahmen verfügte das AWEL (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft) der Baudirektion am 11. Oktober 2013:

"I.        (Zuständigkeit des AWEL)

 II.       I wird zu folgenden Massnahmen verpflichtet:

a.       Während der Aktivitätszeit der Tiere ist der Laufhof in der Regel im Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall ist zulässig, wenn eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt werden kann.

b.      Die von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage sind in der Zeit vom 1. April bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.

c.       Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage darf in der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr betrieben werden.

 III.    Die klägerischen Anträge 1 (Feststellung Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell Geruchssanierung) werden einstweilen abgewiesen. Vorbehalten bleibt eine mit separater Verfügung anzuordnende Sanierungsverpflichtung  zu Lasten von I für den Fall, dass im Mindestabstandsbereich der Stallanlage Wohnbauten erstellt werden.

 IV.     (keine Umtriebsentschädigung für Kläger)

 V.       Der klägerische Antrag 5 auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen während der Verfahrensdauer wird abgewiesen.

 VI.     (Kostenauflage von insgesamt Fr. 2'920.- an I)

…"

II.  

Gegen diese Verfügung erhoben I einerseits sowie A, B und C, D und E sowie F und G anderseits am 11. bzw. 13. November 2013 Rekurs bei der Baudirektion. Diese entschied am 27. Mai 2015 wie folgt:

"I.        Der Rekurs der Rekurrierenden …, … und … … wird abgewiesen.

 II.       Der Rekurs des Rekurrenten I … wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositive II, III und VI der angefochtenen Verfügung lauten neu wie folgt:

            'II.       I wird zur folgenden Massnahme verpflichtet: Das Gülleloch ist dauernd abgedeckt zu halten.

            III.      Die klägerischen Anträge 1 (Feststellung Sanierungspflicht) und 2 (Benützungsverbot Laufstall, eventuell Geruchssanierung) werden abgewiesen.

            …

            VI.      Die Gebühren von Fr. 2'920.- für diese Verfügung, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'536.- und einer Ausfertigungsgebühr von Fr. 384.-, werden den Klägern A, B und C, D und E sowie F und G zu je einem Viertel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.'

            Im Übrigen wird der Rekurs des Rekurrenten I abgewiesen.

III.      Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 400.-, werden den Rekurrierenden A, B und C, D und E sowie F und G zu je einem Viertel auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

 IV.     Die Rekurrierenden …, … und … werden verpflichtet, dem Rekurrenten I eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.

            …"

III.  

Mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 liessen A, B und C, D und E sowie F und G dem Verwaltungsgericht beantragen:

"Hauptantrag:

1.             Es seien Dispositiv Ziff. I. - IV. aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 2 in L i.S.v. Art. 3 LRV (Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985) i.V.m. Art. 16 USG (Bundesgesetz [vom 7. Oktober 1983] über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz]) sanierungspflichtig ist, weshalb dem Beschwerdegegner 1 die Benutzung des Lauftierstalls zu verbieten sei, auch ohne dass auf dem Grundstück der Beschwerdeführer … neue Wohnbauten erstellt werden.

Eventualanträge:

2.             Es sei Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Liegeboxenlaufstall auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der K-Strasse 02 in L i.S.v. Art. 3 LRV i.V.m. Art. 16 USG sanierungspflichtig ist.

3.             Es sei demnach Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Rekursentscheids insofern aufzuheben, als die vom Beschwerdegegner 2 verfügten Massnahmen aufgehoben oder reduziert werden, und es sei der Beschwerdegegner 1 ausdrücklich zu den nachfolgenden Massnahmen zu verpflichten:

3.1       Während der Aktivitätszeit der Tiere sei der Laufhof in der Regel im Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten. Ein längeres Intervall sei zulässig, wenn eine Kuh kurz vor dem Kalben steht und nicht in einen separaten Bereich verlegt werden kann.

3.2       Die von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlage seien in der Zeit vom 1. April bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen.

3.3       Das Gülleloch sei dauernd abgedeckt zu halten und die Güllerühranlage dürfe in der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr betrieben werden.

4.             Es seien zusätzlich folgende Massnahmen zu verfügen:

4.1       Laufhof-Reinigung: Die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung seien so einzurichten, dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann. Harn-/Kotaufstauungen seien zu vermeiden und durch geeignete Massnahmen rasch zu beheben.

4.2       Liegeboxen-Reinigung: Die Liegeboxen seien regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen, von April bis Ende September seien sie mindestens einmal täglich zu entmisten.

4.3       Güllegrube: Die Güllegrube sei dauernd abgedeckt zu halten. Eine Durchmischung sei höchstens einmal wöchentlich während ca. 30 Minuten jeweils zwischen 9 und 11 Uhr durchzuführen. Häufigere oder andere Durchmischungsintervalle seien nur zulässig, wenn sie begründet und vorgängig mit dem AWEL abgesprochen wurden;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners 1

 

sowie folgende Verfahrensanträge:

1.             Es seien vorsorgliche Massnahmen zur Senkung der Geruchsimmissionen während des Rechtsmittelverfahrens zu verfügen. Diese sollen zumindest die Massnahmen gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 hiervor umfassen und so lange andauern, bis ein rechtskräftiger Entscheid in der Hauptsache erfolgt ist. Eventualiter sollen zumindest die Massnahmen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung während des Verfahrens angeordnet werden.

2.             Einer allfälligen Beschwerde des Beschwerdegegners 1 sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.             Es sei eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt, BAFU, einzuholen, die sich insbesondere zur Frage der anzuwendenden Mindestabstände und der Übermässigkeit der Geruchsimmissionen im vorliegenden Fall äussern soll."

 

Die Vernehmlassung der Baudirektion vom 5. August 2015 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Das AWEL erklärte am 13. August 2015 den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Der private Beschwerdegegner liess am 7. September 2015 mit folgenden Anträgen sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde beantragen:

"Grundsätzlich wird an allen Anträgen aus dem vorhergehenden Verfahren festgehalten, nämlich:

1.                  Es sei festzustellen, dass der Mindestabstand nach LRV eingehalten wird.

2.                  Es sei festzustellen, dass deshalb keine Sanierungspflicht besteht und dass deshalb die Benützung des Laufstalles auch nicht verboten werden kann.

3.                  Zur Beurteilung des Mindestabstandes sei die einzig gesetzlich zulässige Grundlage, nämlich der FAT-Bericht 476 (1995) zu verwenden.

4.                  I sei zu keinen Massnahmen zu verpflichten, insbesondere sei I nicht dazu zu verpflichten,

-          den Laufhof während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel im Zwei-Stunden-Intervall zu entmisten;

-          die von den Tieren benützten Flächen der Stallanlage in der Zeit vom 1. April bis am 30. September täglich zwischen 18 und 20 Uhr mindestens einmal gründlich von Mist zu reinigen und mit Wasser abzuspritzen;

-          das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten sowie die Güllerühranlage in der Zeit vom 1. April bis am 30. September nur zwischen 8 und 18 Uhr zu betreiben;

-          die Reinigungsintervalle (Schieber) und die Überwachung so einzurichten, dass der Harn jederzeit rasch in die Grube abfliessen kann (unter Vermeidung resp. Behebung von Harn-/Kotaufstauungen);

-          die Liegeboxen regelmässig zu entmisten und mit Wasser zu reinigen (von April bis September mindestens 1x täglich);

-          die Betreibung des Güllerührwerkes an fixe Zeiten (9 bis 11 Uhr) zu binden sowie höchstens 1x wöchentlich zu rühren sowie häufigere oder andere Durchmischungsintervalle mit dem AWEL abzusprechen.

5.                  Es sei auf eine Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) zu verzichten.

6.                  Eventualiter seien die Kostenfolgen für die verfügten Massnahmen der Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.

7.                  Eventualiter seien (bei einem Stallverbot) die Stallbaukosten der Baudirektion oder der Gemeinde M zu überbinden.

8.                  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer … et al."

 

Mit Replik vom 23. Oktober 2015 bzw. Duplik vom 16. November 2015 hielten die Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner an ihren Anträgen fest. Das AWEL verzichtete am 13. November 2015 auf eine Duplik.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

IV.  

Am 1. September 2015 hatte die Abteilungspräsidentin i.V. verfügt: "Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird teilweise gutgeheissen und der Beschwerdegegner 1 wird für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme verpflichtet, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten."

Auf eine von I hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 24. November 2015 nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Kraft § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 19b VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die Anfechtenden sind als Eigentümer von benachbarten Liegenschaften der streitbetroffenen Anlage gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

I führt an der K-Strasse 02 in L, M, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dieser umfasst laut den Erwägungen der Baudirektion zur Bewilligung vom 16. Dezember 2008 eine Nutzfläche von 18.5 ha. Es handelt sich um einen Acker- und Futterbaubetrieb mit Milchwirtschaft. Gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht weist er 1.7 Standardarbeitskräfte auf; dabei können maximal 26 Grossvieheinheiten gehalten werden. Der ländlich geprägte Ortsteil L ist in Form eines Haufendorfs vergleichsweise dicht überbaut.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob der 2007/2008 bewilligte Liegeboxen-Laufstall sanierungspflichtig ist. Die vom AWEL auf die von verschiedenen Nachbarn erhobene "Immissionsklage" hin am 11. Oktober 2013 verfügten Massnahmen hob die Baudirektion auf Rekurs des Grundeigentümers im Entscheid vom 27. Mai 2015 in überwiegendem Umfang auf. Während sich dieser mit dem Rekursentscheid abgefunden hat, beantragen die Nachbarn im Beschwerdeverfahren, dass die Benützung des Laufstalls untersagt oder zumindest eingeschränkt werden müsse.

3.  

3.1 Kraft Art. 11 USG werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Zur Begrenzung der Umweltbelastung statuiert Art. 12 USG Emissionsbegrenzungen und setzt Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte fest. Anlagen, die den massgebenden umweltrechtlichen Vorschriften nicht genügen, müssen nach Art. 16 Abs. 1 USG saniert werden. Als übermässig gelten Immissionen nach Art. 2 Abs. 5 LRV, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 der Verordnung überschreiten. Bestehen für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten Immissionen als übermässig, wenn:

a.      sie Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften oder ihre Lebensräume gefährden;

b.      aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören;

…"

Bei der Errichtung von neuen Anlagen für die Tierhaltung müssen nach Anhang 2 Ziffer 512 LRV die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche Regeln gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART). Somit definieren die Luftreinhalte-Verordnung und der FAT-Bericht Nr. 476 "Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen" von 1995 (im Folgenden FAT-Bericht) den Abstand der Baute zu Bauzonen oder Nachbarliegenschaften im Sinn der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 3 LRV. Bestehende stationäre Anlagen sind kraft Art. 16 USG und Art. 8 Abs. 1 LRV zu sanieren, wenn sie den Anforderungen der Verordnung nicht genügen.

3.2 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die Mindestabstandsregelung hier zum Zug kommt oder nicht. Bei Neuanlagen der Tierhaltung trifft dies in allen Fällen zu. Bei Änderungen, Um- oder Anbauten bestehender Anlagen ist nach Art. 2 Abs. 4 LRV zu prüfen, ob durch die Anlage höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind oder mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursachen würde. Gilt eine bauliche Änderung nicht als Neuanlage, so ist sie unter dem Gesichtswinkel der Lufthygiene auch bei Nichteinhaltung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht bewilligungsfähig. Allerdings muss der halbe Mindestabstand gewahrt bleiben, ansonsten mit übermässigen Geruchsimmissionen in den Nachbarliegenschaften zu rechnen ist. Falls bereits übermässige Geruchseinwirkungen bestehen, muss die Anlage saniert werden (Baudirektion Kanton Zürich, Arbeitsblatt für die Ermittlung der Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen [im Folgenden Arbeitsblatt], www.awel.zh.ch).

3.3 Der Mindestabstand wird gemäss FAT-Bericht, Ziffer 2.1, in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Zunächst wird – nach Massgabe einer Formel, die weitergehende Unterscheidungen trifft – die Geruchsbelastung nach Tierart quantifiziert (Tabelle 1). Nach Massgabe des so ermittelten Werts erfolgt in einem zweiten Schritt die Berechnung eines Normabstands. Daraufhin wird dieser durch Berücksichtigung des Haltungssystems, der Lüftung und des Standortes korrigiert (Tabelle 2) und auf diese Weise der Mindestabstand ermittelt (Formel 4). Besteht die Tierhaltungsanlage aus mehreren bestehenden und/oder neuen Ställen, so ist die Tabelle mit den Gebäudeabständen (Abstände der Stallmittelpunkte) zu ergänzen.

Gegenüber reinen Wohnzonen ist der formelmässig ermittelte Mindestabstand einzuhalten. Lässt die Bau- und Zonenordnung – wie hier (Art. 4 BZO) – mässig störende Betriebe zu, ist ein höheres Mass an Geruchsimmissionen zumutbar. Gegenüber diesen Gebieten kann der Mindestabstand um 30 % herabgesetzt werden; somit sind 70 % des Mindestabstandes einzuhalten. Im umbauten Raum, das heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage und dem nächstgelegenen Gebäude, ist der Abstand nicht vom Stallmittelpunkt, sondern von dem den benachbarten Wohnbauten nächstgelegenen Emissionspunkt aus zu messen. Dies sind die Aussenmasse des Stallgebäudes und des befestigten Auslaufs (FAT-Bericht, Ziffern 2.2 und 2.3; Arbeitsblatt, S. 4).

4.  

4.1 Die Baudirektion erwog im Rekursentscheid, dass übermässige Immissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV gewöhnlich nur dann aufträten, wenn der Mindestabstand im Sinn des FAT-Berichts unterschritten sei. Für die Beurteilung von nicht in der Luftreinhalte-Verordnung erfassten Schadstoffen – wie Ammoniak (NH3) und Ammoniumverbindungen – könne vergleichsweise die Belastungsobergrenze für gefährlichere Stoffe – wie vorliegend Stickstoff (NO2) – herangezogen werden. Gemäss FAT-Bericht werde der Mindestabstand nicht bis zur Grenze eines Nachbargrundstücks, sondern bis zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude gemessen. Den Umstand, dass offene Stallsysteme nicht ausdrücklich erwähnt würden, berücksichtige der Bericht in der Weise, dass er auf die nächstgelegene Austrittsöffnung abstelle. Vorliegend betrage dieser Abstand 32 m und liege damit über dem Mindestabstand von 27.2 m. Richtigerweise habe das AWEL einen Korrekturfaktor von 1.8 für den Kaltluftabfluss berücksichtigt, weil die Hangneigung 11 % betrage. Sodann lasse sich der Korrekturfaktor von 1.1 zur Beurteilung der Sauberkeit des Hofs nicht beanstanden. Anzumerken bleibe, dass selbst die im Auftrag der Rekurrenten in Sommernächten ermittelten Immissionen nicht übermässig seien. Auch wenn eine Anlage – wie hier – den gesetzlichen Anforderungen genüge, müsse gemäss Art. 11 Abs. 2 USG eine Verminderung der Emissionen geprüft werden. Bei den hier anfallenden diffusen Emissionen kämen die Grenzwerte der Anhänge 1–4 LRV nicht zum Zug, vielmehr sei nach Art. 4 Abs. 1 LRV auf das allgemeine Vorsorgeprinzip abzustellen. Als technisch und betrieblich möglich im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG bezeichne Art. 4 Abs. 2 LRV Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- und Ausland erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt worden seien und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden könnten. Zum Vergleich herangezogen werden könne der Leitfaden der Vereinten Nationen vom 16. Juli 2007 über Techniken zur Vermeidung und Verringerung von Ammoniakemissionen (im Folgenden: Leitfaden).

Die vom AWEL verfügte Massnahme, wonach der Laufhof während der Aktivitätszeit der Tiere in der Regel alle zwei Stunden entmistet und regelmässig mit Wasser gereinigt werden müsse, sei nicht zweckmässig. Gemäss Leitfaden gehörten der Einsatz eines Kotschiebers und die Reinigung eines glatten oder geneigten Bodens durch Wasserspülungen zu jenen Techniken, die sich als unwirksam erwiesen hätten oder aus praktischen Gründen – etwa wegen der Gefahr, dass Tiere ausrutschen und sich dabei verletzen könnten – ausgeschlossen seien. Der Leitfaden würdige bei der Stallhaltung von Milchvieh und Mastrindern nur eine Massnahme zur Minderung der Ammoniakemissionen als sinnvoll, nämlich die Verwendung eines gezahnten Kotschiebers auf einem gerillten Boden. Weil der streitbetroffene Stall weder über einen solchen Kotschieber noch über einen solchen Boden verfüge, sei auf die Entmistung im Zwei-Stunden-Rhythmus zu verzichten. Ebenso unwirksam sei die allabendliche Reinigung der von den Tieren benutzten Flächen der Stallanlagen (von April bis September) mit Wasser; auf diese Massnahme könne daher ebenfalls verzichtet werden. Demgegenüber stelle die Auflage, wonach die Güllegrube dauernd abzudecken sei, eine – auch vom Leitfaden empfohlene – geeignete und tragbare Massnahme zur Geringhaltung der Geruchsbelastung dar. Ob die verfügte Einschränkung beim Betrieb der Güllerühranlage die Geruchsemissionen vermindere, lasse sich mangels ausreichender praktischer Erfahrung nicht sagen. Somit sei auf eine solche Betriebsbeschränkung zu verzichten. Der Vorbehalt des AWEL in Dispositiv Ziffer III, wonach die Erstellung von neuen Wohnbauten im Mindestabstandsbereich der Stallanlage eine Sanierungspflicht auslösen könnte, entfalte heute keine Rechtswirkung und sei daher ebenfalls aufzuheben.

4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Beschwerdeführer geltend, dass der FAT-Bericht 1995 nicht mehr dem neuesten Stand der Technik und des Wissens entspreche; vielmehr müsse der Entwurf zum FAT-Bericht 2005, der auch die Auffassung des BAFU wiedergebe, herangezogen werden. Danach sei nicht das nächstgelegene Wohngebäude, sondern die Grundstücksgrenze massgeblicher Einwirkungspunkt. Von die­ser Rechtslage, die dem Sinn des Gesetzes entspreche, gehe auch das Bundesgericht stillschweigend aus. Schliesslich spreche Anhang 2 Ziffer 512 LRV für die genannte Auslegung. Sodann habe die Vorinstanz bei der Bestimmung der Korrekturfaktoren die örtlichen Verhältnisse zu wenig berücksichtigt. So trage der Faktor 1.8 dem Kaltluftabfluss, der Hangneigung, der Kanalisierung durch Gebäude und der Verschmutzung ungenügend Rechnung. Weil die Aufenthaltsflächen der Tiere zu wenig häufig gereinigt würden, sei deren Sauberkeit als mangelhaft zu würdigen, was zu einem Korrekturfaktor von 1.2 führe. Wenn anstelle eines Gesamt-Korrekturfaktors von 1.98 ein solcher im angemessenen Mass von (Kaltluftabfluss 2.1; Sauberkeit 1.2 =) 2.52 verwendet werde, ergebe sich in der Kernzone ein Mindestabstand von 34.6 m. Aufgrund der starken Hangneigung sei die Geruchsverfrachtung namentlich von kalter Luft sehr ausgeprägt. Nach alledem werde der erforderliche Mindestabstand um das Drei- bis Vierfache unterschritten. Daraus müsse auf übermässige Einwirkungen geschlossen werden, weshalb der Betrieb des offenen Laufstalls zu verbieten, zumindest aber im Sinn der Eventualanträge einzuschränken sei. Der Rekursentscheid gehe zu Unrecht davon aus, dass die gemessene Konzentration von Ammoniak keine Gefährdung bedeute; diese formalistische Argumentation verkenne, dass der offene Freilaufstall die Lebensqualität der Beschwerdeführer stark beeinträchtige. Neben dem Mindestabstand seien auch andere Erkenntnisse zu berücksichtigen; dazu gehörten aus lufthygienischer Sicht Ausbreitungsberechnungen, Auskünfte und Erfahrungen von Betroffenen sowie Messungen von Leitsubstanzen. Auf dem Grundstück N-Strasse 03/04 hätten wochenlange Messungen übermässige Ammoniakbelastungen ergeben, insbesondere am Abend und in der Nacht. Es komme nicht darauf an, ob Grenzwerte überschritten seien, sondern ob mittels der Leitsubstanz Ammoniak nachgewiesen werden könne, dass die subjektiv als sehr stark empfundenen Geruchsimmissionen auch objektiv übermässig seien. Ein Laufstall erzeuge rund dreimal höhere Ammoniak- und damit Geruchsemissionen als ein Anbindestall, bei dem die Luftfremdstoffe nicht bodennah diffus verteilt, sondern über einen Kamin abgeleitet würden. Weil die Gerüche aus dem streitbetroffenen Stall das Wohlbefinden der Nachbarn erheblich störten, seien sie übermässig im Sinn von Art. 2 Abs. 5 LRV. Der von der Vorinstanz angestellte Vergleich der Ammoniak-Konzentration mit Immissionsgrenzwerten von Stickstoffdioxid sei wegen des unterschiedlichen Charakters dieser Stoffe nicht schlüssig. Weil vorliegend übermässige Immissionen anfielen, müssten von Gesetzes wegen Sanierungsmassnahmen angeordnet werden, die insbesondere in Betriebseinschränkungen oder -vorschriften bestehen könnten. Eventuell wären alle beantragten – technisch und betrieblich möglichen wie auch wirtschaftlich tragbaren – Massnahmen zu treffen. Die Baudirektion habe daher zu Unrecht die vom AWEL angeordneten Betriebsvorschriften aufgehoben.

Dem hält der private Beschwerdegegner entgegen, dass er seine Kühe täglich während eines halben Tages weiden lasse, was die Emissionen im Stallbereich senke. Die von den Beschwerdeführern geforderten betrieblichen Beschränkungen, soweit sie über das im Rekursentscheid verlangte Mass hinausgingen, seien nicht nur wirtschaftlich untragbar, sondern überhaupt unverhältnismässig. Der FAT-Bericht berücksichtige die Laufstallhaltung durchaus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hätten die Vorinstanzen zu hohe Korrekturfaktoren eingesetzt; für die Sauberkeit sei ein Faktor von 1.0 und für den Kaltluftabfluss ein solcher von 1.2 angemessen. Hinsichtlich des letzteren gelte es zu berücksichtigen, dass der private Beschwerdegegner gegenüber den Liegenschaften der Beschwerdeführer eine luftundurchlässige Palisade errichtet habe. Die vom AWEL angeordneten und von der Baudirektion im Rekursverfahren aufgehobenen Massnahmen seien nicht nur nutzlos, sondern darüber hinaus in der landwirtschaftlichen Praxis unüblich und wirtschaftlich nicht tragbar. Schliesslich stelle sich grundsätzlich die Frage, ob der 2007/2008 rechtskräftig bewilligte Stallumbau im Nachhinein überhaupt infrage gestellt werden könne und wer im Fall des vollständigen oder partiellen Widerrufs der Bewilligung für den damit verbundenen Schaden aufkommen müsse.

5.  

5.1 Das AWEL als verfügende Amtsstelle sowie die Baudirektion als Rekursinstanz sind für die Beurteilung der streitbetroffenen Rechtsfragen sachkundig. Die Baudirektion verfügt über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Feststellung von Geruchsimmissionen und anderen Einwirkungen. Es bestand daher kein Anlass, für eine weitergehende Klärung des Sachverhalts einen Amtsbericht des BAFU einzuholen oder einen Gutachter beizuziehen.

Sodann hätte ein Lokaltermin der Baudirektion über die aktenkundigen Erhebungen hinaus deswegen keine schlüssigen neuen Erkenntnisse geliefert, weil die auftretenden Gerüche jahres- und tageszeitlich starken Schwankungen unterworfen sind. Aus dem gleichen Grund erübrigt sich ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).

5.2 Hat eine kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden, muss die Rekursinstanz den Beurteilungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde beachten, wenn diese erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen selbständig (VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00352; vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a). Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 VRG in Verbindung mit § 20 VRG); die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Gericht dagegen nicht zu.

5.3 Die für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits massgebenden gesetzlichen Grundlagen sind vorne in E. 3.1 aufgeführt. Wie die Baudirektion zutreffend festgehalten hat, ist auf den in der Verordnung genannten Bericht von 1995 abzustellen und nicht auf eine Revisionsvorlage aus dem Jahr 2005, die nicht in Kraft getreten ist (ebenso BGr, 2. Dezember 2010, 1C_306/2010, E. 3.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, dass sich das Bundesgericht in E. 3.2 dieses Entscheids und im Urteil 1C_534/2012 vom 16. Juli 2013, E. 3.4, bei der Berechnung des Mindestabstands für die Massgeblichkeit der Grundstücksgrenze anstelle des nächstgelegenen Wohnhauses ausgesprochen habe. Vielmehr hat das oberste Gericht im erstgenannten Entscheid festgehalten (E. 3.3), dass der FAT-Bericht zwar nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung erlaube, die Revision dieses Berichts indessen noch hängig sei. Nichts anderes lässt sich aus Anhang 2 Ziffer 512 LRV ableiten. Auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach der FAT-Bericht von geschlossenen Stallsystemen mit Zwangsentlüftung und punktförmigen Emissionsquellen (Kamine) ausgehe und für den umstrittenen offenen Boxenlaufstall daher nicht zum Zug komme, führt in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung zu keinem anderen Ergebnis. Dementsprechend misst auch die Praxis des Verwaltungsgerichts den Abstand zwischen dem Emissionspunkt und dem nächstgelegenen Wohnhaus (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00140, E. 4.2.3; 21. November 2012, VB.2012.00338, E. 4.3; vgl. auch Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahmen zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319). Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Richters, sondern vielmehr des Gesetzgebers, die Interessen der Landwirtschaft und der Wohnnutzung gegeneinander abzuwägen und entsprechend zu normieren.

5.4  

5.4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren reichten die Beschwerdeführer Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer von ihnen bei der Firma O in Auftrag gegebenen Ammoniak-Messung ein. Bei diesem Bericht vom 25. August 2011 handelt es sich indessen um ein Parteigutachten, dem wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber und Gutachter nach ständiger Rechtsprechung nur die beschränkte Aussagekraft von Parteivorbringen zukommt. Dasselbe gilt für die vom gleichen Experten durchgeführten Ammoniakmessungen gemäss seinem Bericht vom 21. September 2012 (VGr, 28. Januar 2015, VR.2013.00001, E. 6; 22. Januar 2014, SB.2013.00118, E. 2.2.3; 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148 ff., E. 4b; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148). Aus dem gleichen Grund lässt sich aus zwei – kurzen und gleich lautenden – Arztzeugnissen für die Beschwerdeführer 3.1 und 3.2 vom 1. Oktober 2012 nichts ableiten.

5.4.2 Ist nach dem in E. 5.3 Gesagten der FAT-Bericht von 1995 mit der dort vorgesehenen Abstandsregelung massgebend, so ergibt sich nach unwidersprochener Feststellung der Vorinstanz ein Mindestabstand von 27.2 m, der hier mit 32 m eingehalten ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführer geben keinen Anlass, die vom AWEL festgelegten und von der Baudirektion bestätigten Korrekturfaktoren für den Kaltluftabfluss und die Sauberkeit des Hofs zu ändern. In Anbetracht der überzeugenden Erwägungen im Rekursentscheid liegen diese Faktoren im Bereich des technischen Ermessens und sind zumindest vertretbar; jedenfalls liegt darin keine Rechtsverletzung, die eine Korrektur durch das Verwaltungsgericht erfordern würde. Gegen die Anwendung eines höheren Faktors für den Kaltluftabfluss spricht auch der vom privaten Beschwerdegegner erwähnte Umstand, dass er gegenüber den Grundstücken der Beschwerdeführer eine Palisade erstellt hat, welche die Geruchsverfrachtung zumindest teilweise vermindert. Im Weiteren erscheint es sachgerecht, wenn die Vorinstanz anstelle der in der Luftreinhalte-Verordnung nicht geregelten Belastungsobergrenze für Ammoniak den Grenzwert für Stickstoff herangezogen hat, der ein grösseres Gefährdungspotenzial aufweist. Der Sinn von Grenzwerten besteht darin, dass diese eine objektive Beurteilung von Belastungen erlauben. Wie die Erfahrung – gerade auch der Recht sprechenden Instanzen – gezeigt hat, ist die subjektive Wahrnehmung von Immissionen, wie z. B. bei nicht ionisierender Strahlung oder Fluglärm, sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für die Würdigung von mit einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise verbundenen Gerüchen, deren Lästigkeit je nach Beziehungsnähe der Betroffenen zur bäuerlichen Tätigkeit verschieden empfunden wird. Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht geltend, dass im dicht bebauten Weiler L weitere Personen in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt seien. Ohnehin fehlt es an einer Erhebung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV, wonach der Betrieb des privaten Beschwerdegegners "einen wesentlichen Teil" der Einwohner von L in ihrem Wohlbefinden erheblich stört.

5.4.3 Erweist sich das Stallsystem des privaten Beschwerdegegners nach dem Gesagten insgesamt als rechtmässig, so gilt dies auch für den Liegeboxenlaufstall. Zwar kommen aufgrund des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG Massnahmen zur Verminderung von Emissionen in Betracht. Wie die Baudirektion jedoch zutreffend erwogen hat, sind vorliegend solche nicht praktikabel. Mithin braucht das Verwaltungsgericht auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob diese überdies wirtschaftlich untragbar wären.

5.4.4 Im Weiteren hat die Baudirektion im Rekursentscheid schlüssig dargelegt, dass die vom AWEL verfügten Massnahmen (Entmistung im Zwei-Stunden-Rhythmus, allabendliche Reinigung der Stallanlageflächen, Einschränkung beim Betrieb der Güllerühranlage) ungeeignet, mithin unverhältnismässig und daher aufzuheben sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Soweit die Vorinstanz auf die Technik des gezahnten Kotschiebers auf gerilltem Boden gemäss dem Leitfaden der Vereinten Nationen Bezug nimmt (vorn E. 4.1), so ist vorliegend nicht darauf einzugehen, nachdem eine solche Massnahme vom AWEL gar nicht angeordnet wurde und damit nicht zum Streitgegenstand gehört. Die Verpflichtung des privaten Beschwerdegegners, das Gülleloch dauernd abgedeckt zu halten, ergibt sich aus dem von ihm nicht angefochtenen Rekursentscheid.

5.4.5 Nach dem Gesagten besteht ebenfalls kein Anlass für die von den Beschwerdeführern eventuell verlangten zusätzlichen Massnahmen. Denn auch diese wären für den Landwirtschaftskleinbetrieb des privaten Beschwerdegegners mit massiven zeitlichen wie finanziellen Belastungen verbunden und somit – auch in Anbetracht der schwierigen Rahmenbedingungen in der schweizerischen Landwirtschaft – wirtschaftlich kaum tragbar.

Aufgrund dieser Erwägungen erweisen sich der Hauptantrag wie die Eventualanträge als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Anzumerken bleibt, dass der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf einer "fachlich offensichtlich nicht kompetenten Rekursinstanz" haltlos ist; vielmehr hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit der Streitsache befasst. Als ungehörig erscheint in Anbetracht der dargelegten Rechtsgrundlagen auch die Rüge einer "politisch gewollten Entscheidung".

5.5 Schliesslich musste sich das Verwaltungsgericht wie die Vorinstanzen auf den heute vorliegenden Sachverhalt abstützen. Ob eine künftige Bautätigkeit in der Nachbarschaft des Betriebs eine Sanierungspflicht auszulösen vermag, kann daher offenbleiben. Wie in Ziffer I der Prozessgeschichte festgehalten, fusst der Stallneubau auf einer rechtskräftigen Baubewilligung von 2007/2008. Mithin handelt es sich um eine sog. neue, nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes errichtete Anlage. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass das Projekt im Widerspruch zu dieser Bewilligung ausgeführt worden sei oder der Betrieb des Stalls irgendwelche damals statuierte Auflagen missachte. Selbst wenn der Stallumbau zu Unrecht bewilligt worden wäre, hätte dies nicht ohne Weiteres eine Anpassung an das geltende Recht zur Folge. Denn die von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren verfochtene Sanierung läuft auf einen partiellen Widerruf der Baubewilligung hinaus (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. A., Zürich 2011, Art. 16 N. 10). Eine solche kommt gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nach Realisierung des Bauvorhabens nur unter engen Voraussetzungen in Betracht (RB 1987 Nr. 83 = BEZ 1987 Nr. 37).

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 und 14 VRG) und stehen ihnen keine Parteientschädigungen zu. Vielmehr haben sie dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner kraft § 17 Abs. 2 lit. a VRG eine solche Vergütung im angemessenen Betrag von (insgesamt) Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    310.--     Zustellkosten,
Fr. 5'310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …