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Geschäftsnummer: VB.2015.00417  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.01.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Reduktion der Wohnkosten bei Untermiete ohne eigenes Zimmer. Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem Sozialhilfe-Budget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der 2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde. Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KRITERIEN
SOZIALHILFE
UNTERMIETE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNGEMEINSCHAFT
WOHNKOSTEN
WOHNKOSTENANTEIL
WOHNUNG
Rechtsnormen:
§ 2 SHG
§ 14 SHG
§ 16 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00417

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 5. Januar 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. Dezember 2013 von der Sozialbehörde der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit dem 1. November 2013 wohnt A mit einer Mitbewohnerin in deren 2½-Zimmerwohnung. Die monatliche Miete beträgt Fr. 1'975.-, wovon gemäss Untermietvertrag die Hälfte (Fr. 987.50) von A zu entrichten wäre, was vorerst von der Sozialbehörde B übernommen wurde.

Da von der Mitbewohnerin von A trotz Aufforderung keine Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht wurden, zog die Sozialbehörde B A ab 1. Dezember 2014 im Budget die maximale Haushaltsentschädigung in Höhe von monatlich Fr. 950.- ab.

B. Dagegen erhob A am 9. Dezember 2014 Einsprache bei der Sozialbehörde mit der Begründung, ihre Mitbewohnerin führe den Haushalt allein und erhalte keinerlei Hilfe von ihr. Weiter bemängelte sie die Festlegung einer Haushaltsentschädigung ohne dass die Verhältnisse vor Ort untersucht worden seien.

Bei einem Hausbesuch durch zwei Mitarbeiter der Stelle Rechtsdienst und Controlling der Stadt B am 22. Januar 2015 wurde festgestellt, dass A in der Wohnung auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtige und ihr kein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe.

Die Sozialbehörde hiess die Einsprache von A mit Entscheid vom 3. Februar 2015 gut und hob die Verfügung vom 1. Dezember 2014 teilweise auf. Weiter wurde ab sofort keine Haushaltsentschädigung mehr angerechnet. Die Übernahme der Mietkosten wurde im selben Entscheid um Fr. 387.50 reduziert und auf monatlich Fr. 600.- festgelegt.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 16. Februar 2015 beim Bezirksrat B und beantragte die volle Übernahme ihres Mietanteils durch die Sozialbehörde B.

Der Bezirksrat B wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juni 2015 ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 3. Juli 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sozialbehörde B vom 3. Februar 2015 sei aufzuheben und die gekürzten Beträge seien ihr nachzuzahlen.

Der Bezirksrat B verzichtete am 10. August 2015 auf eine Vernehmlassung. Die Stadt B verzichtete am 4. September 2015 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 sowie den angefochtenen Beschluss.

Diese beiden Eingaben des Bezirksrats und der Stadt B wurden A zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt. Die Sendung wurde jedoch von der Post als nicht abgeholt retourniert.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Im Streit liegt die Reduktion der von der Sozialhilfe übernommenen Wohnkosten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 387.50. Da bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen ist, liegt der Streitwert vorliegend unter Fr. 20'000.- (VGr, 23. April 2015, VB.2015.00022, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsgrundsatz wird Sozialhilfe dann gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann, und wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§§ 2 und 14 SHG; § 16 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom 1. April 2005 (4. überarbeitete Auflage mit Ergänzungen 12/15, geltend ab 1. Januar 2016 [SKOS-Richtlinien]), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3).

2.2 Bei Zweck-Wohngemeinschaften mit Untermietvertrag ist, wenn nur eine Person im Haushalt wirtschaftlich unterstützt werden muss, grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Der Gesamtmietzins muss aber mitberücksichtigt werden. Ist der im Untermietvertrag vereinbarte Mietzins unverhältnismässig (im Sinne von um Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltsgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 7.2.02 Ziff. 2.c., Version vom 5. Januar 2015, www.sozialhilfe.zh.ch).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin mangels eines eigenen Zimmers nicht die Hälfte der Wohnung zur Verfügung stehe, ihr auch nicht der hälftige Mietzins angerechnet werden könne. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, den Mietzins nur in reduziertem Umfang anzuerkennen, stelle somit weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Unter- oder Überschreitung ihres Ermessens dar. Bei der Vermieterin handle es sich um eine Kollegin der Beschwerdeführerin und deren Gefälligkeiten, welche diese gegenüber der Beschwerdeführerin erbringe, könnten nicht an den Mietzins angerechnet werden. Demzufolge sei nur auf die effektiven Wohnungsumstände abzustellen, wobei die Beschwerdeführerin nicht denselben Raum in Anspruch nehmen könne wie die Vermieterin. Daran ändere auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin ab und zu allein in der Wohnung sein und auch im Bett der Vermieterin schlafen könne. Die Wohnung bestehe aus dem Schlafzimmer der Vermieterin und einem tagsüber von beiden genutzten Wohnzimmer sowie gemeinsam benutzter Küche und Badezimmer. Bei der Reduktion des hälftigen Mietzinses seien die anteilsmässige Aufteilung und der effektive Gebrauch der Wohnung, mithin sachliche Kriterien, berücksichtigt worden. Damit habe die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen auch innerhalb ihres Ermessensspielraums richtig, also zweckmässig ausgeübt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe viele Wohnungen besichtigt, die jedoch zu teuer gewesen seien oder die sie nicht erhalten habe, da sie vom Sozialamt unterstützt werde und Schulden habe. Sie sei gezwungen gewesen, umzuziehen. Sie habe zwar kein eigenes Zimmer in der Wohnung, doch habe sie die Wohnung meist für sich allein, da die Mitbewohnerin zu 100 % arbeite und tagsüber abwesend sei. Zudem übernachte sie, die Mitbewohnerin, an Wochenenden sowie mehrere Nächte unter der Woche bei ihrem Freund. Die Wohnung würde sie überdies in absehbarer Zeit künden. Die Mitbewohnerin habe ihr helfen wollen, wofür sie auch Einschränkungen in Kauf nehme. Sie sei jedoch nicht verpflichtet, sie finanziell zu unterstützen oder ihr die Miete zu erlassen.

4.  

4.1 Im Streit liegt vorliegend einzig die Reduktion der Wohnkosten von Fr. 987.50 auf Fr. 600.- im Sozialhilfe-Budget der Beschwerdeführerin.

4.2 Bei der Wohnungsbesichtigung konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Wohnung, in welcher sie als Untermieterin wohnt, kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht, sondern sie vielmehr auf dem Sofa im Wohnzimmer zu nächtigen scheint. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellung denn auch gar nicht. Sie macht jedoch geltend, die Wohnung meist für sich allein zur Verfügung zu haben, da die Mitbewohnerin oft ausser Haus sei. Dies ist jedoch eine Behauptung, welche einerseits nicht überprüft werden und andererseits nicht ausschlaggebend sein kann. Allein deswegen weil ein Mitbewohner zu 100 % arbeitstätig ist und teilweise auswärts übernachtet, kann die Wohnung noch nicht in grösserem Umfang dem anderen Mitbewohner, welcher keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht, zugeschrieben werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind somit nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdegegnerin machte überdies geltend, sie achte bei Untermietverträgen generell auf die tatsächlichen (Platz-)Verhältnisse und übernehme keine missbräuchlichen Untermieten. Sie schätze die Wohnung mit einer Grösse von knapp 80 m2 für zwei Personen als eher klein ein. Aus dem Hauptmietvertrag ist ersichtlich, dass die Wohnung zudem für eine Person vorgesehen ist. Selbst wenn das Wohnzimmer eine gewisse Grösse aufweisen dürfte, handelt es sich um einen gemeinsam benutzten Raum, über welchen die Beschwerdeführerin nicht allein verfügen kann. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin kann folglich auch nicht mit dem Bewohnen eines Zimmers in einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, zumal dort einem Mitbewohner in der Regel ein ausschliesslich zu seiner eigenen Benutzung und als Rückzugsort vorgesehenes und abschliessbares Zimmer zur Verfügung steht. Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist zudem zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid sachliche Kriterien zugrundegelegt, indem sie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung berücksichtigte. Dass die Vorinstanz deren Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums als richtig beurteilte, ist somit nicht zu beanstanden.

4.3 Daraus, dass der hälftige Mietanteil unter dem Maximalbetrag in Höhe von Fr. 1'100.- für einen Ein-Personenhaushalt (beispielsweise Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 10. September 2015, www.stadt-zuerich.ch/sozialbehoerde) liegt, kann die Beschwerdeführerin schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von einer Sozialbehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Logiskosten sind rechtlich als (einer einheitlichen Praxis bzw. der Rechtsgleichheit dienende) Dienstanleitung zu qualifizieren und haben gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.03., Version vom 31. Januar 2013). In einem Zwei-Personenhaushalt beträgt gemäss der erwähnten Richtlinie der übernommene Wohnkostenanteil zudem Fr. 700.- pro Person, sodass die vorliegend auf Fr. 600.- reduzierten Wohnkosten auch aus dieser Sicht nicht zu beanstanden sind.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …