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Geschäftsnummer: VB.2015.00418  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG)


Sozialhilfe/ Erstattung von im Rahmen der Notfallhilfe nach Art. 13 ZUG übernommenen Mindestversorgertaxen.
Zuständigkeit/Eintreten (E. 1). Streitwert (E. 2). (Analoge) Anwendung der Art. 13 f. ZUG auf Fälle, in welchen der Aufenthaltskanton einstweilen (unpräjudiziell) finanzielle Unterstützung leistet, weil sich der Kanton des Unterstützungswohnsitzes wegen vermeintlicher Unzuständigkeit weigert, eine bedürftige Person zu unterstützen (E. 4.3). Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) vorliegend zu verneinen. Lediglich die vom Beschwerdegegner darüber hinaus geltend gemachten ungedeckten "Nebenkosten" sowie die ungedeckten "Arzt- und Therapiekosten" stellen ersatzfähige Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG dar (E. 5.1).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSKANTON
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
KOMPETENZKONFLIKT
KOSTENERSATZ
MINDESTVERSORGERTAXEN
NEBENKOSTEN
NOTFALLANZEIGE
NOTFALLHILFE
SOZIALHILFE
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
WOHNSITZKANTON
ZUSTÄNDIGKEITSGESETZ
Rechtsnormen:
Art. 13 ZUG
Art. 14 ZUG
Art. 30 ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00418

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 24. August 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

Kanton Aargau,

vertreten durch das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch die Sicherheitsdirektion,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine im Juni 2009 geborene Staatsangehörige  von … lebte während der ersten Monate nach ihrer Geburt bei ihrer (sorgeberechtigten) Mutter, B, in C im Kanton Aargau. Am 25. September 2009 wurde Letzterer die elterliche Obhut über ihre Tochter entzogen und für A eine Beistandschaft errichtet. Noch am selben Tag brachte sie ihre Beiständin im Kinderhaus D in E unter, wo sie nach wie vor lebt.

Am 1. Oktober 2010 verlegte B ihren zivilrechtlichen Wohnsitz von C (Kt. AG) nach F (Kt. ZH). Ein weiterer Wohnsitzwechsel erfolgte per 16. Juli 2011 in die Gemeinde G (Kt. ZH), welche darauf mit Beschluss vom 25. April 2012 die Beistandschaft für A übernahm und deren (Fremd-)Platzierung sowie den Obhutsentzug bestätigte.

B. Bis zum Zuzug ihrer Mutter in den Kanton E erfolgte die Finanzierung der Heimplatzierung von A nach den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. März 2002 (IVSE) durch die Gemeinde C (Kt. AG). Danach blieben die Rechnungen des Kinderhauses D während längerer Zeit unbeglichen, weshalb sich die Trägerschaft des Kinderheims am 8. Januar 2013 an die Gemeinde G (Kt. ZH) wandte, um das Betreuungsverhältnis zu A per 31. März 2013 aufzulösen; gleichentags wurde eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H (Kt. ZH) erstattet.

C. Am 13. März 2013 beschloss die Sozialhilfebehörde G (Kt. ZH), die ungedeckten Heimkosten von Fr. 230.- pro Aufenthaltstag bzw. Fr. 6'900.- monatlich ab 1. Januar 2013 "subsidiär und unter Vorbehalt zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe" zu übernehmen (Dispositiv–Ziff. I) und zusätzlich bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 155.- auch für die nicht durch Unterhaltsbeiträge gedeckten Nebenkosten aufzukommen (Dispositiv–Ziff. I). Hierfür machte sie mit Notfall-Unterstützungsanzeige vom 19. März 2013 beim Kantonalen Sozialamt einen Kostenersatzanspruch gestützt auf § 44 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) geltend.

Mit Verfügung vom 26. November 2013 wies das Kantonale Sozialamt das Gesuch um Kostenersatz ab. Einen hiergegen von der Gemeinde G (Kt. ZH) erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat mit Beschluss vom 11. März 2015 teilweise gut, hob die Verfügung des Kantonalen Sozialamts auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an dieses zurück. Den Erwägungen des Regierungsrats zufolge sei es Aufgabe des Kantonalen Sozialamts, den strittigen Kostenersatzanspruch zunächst nach den bundesrechtlichen Bestimmungen bei der im Kanton Aargau zuständigen Amtsstelle geltend zu machen. Je nach Ergebnis des möglicherweise folgenden Rechtsmittelverfahrens werde die Gemeinde G (Kt. ZH) – als Aufenthaltsgemeinde von A (E. 6f) – die in Zusammenhang mit deren Unterbringung übernommenen Kosten entweder von diesem oder aber gemäss § 44 Abs. 2 SHG vom Kanton Zürich erstattet erhalten (E. 7c).

D. Unter Beilage einer Aufstellung der für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 übernommenen Kosten der Fremdplatzierung von A sowie der offenen ("sistierten") Rechnungen des Kinderhauses D für den Zeitraum vom 17. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 reichte der Sozialdienst der Gemeinde G (Kt. ZH) dem Kantonalen Sozialamt am 23. März 2015 eine Notfall-Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG]) ein, welche dieses am Folgetag dem Sozialdienst des Kantons Aargau übermittelte.

Die gegen die Unterstützungsanzeige erhobene Einsprache des Sozialdienstes des Kantons Aargau vom 23. April 2015 wies das Kantonale Sozialamt mit Verfügung vom 3. Juni 2015 ab.

II.  

Unterm 6. Juli 2015 führte der Kanton Aargau, vertreten durch den Sozialdienst, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass keine Ersatzpflicht des Kantons Aargau in der vom Kanton Zürich geltend gemachten Höhe bestehe. Namens des Kantons Zürich schloss das Kantonale Sozialamt mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten­folge zulasten des Beschwerdeführers. Mit weiteren Stellungnahmen seitens des Kantons Aargau vom 21. August 2015 sowie des Kantons Zürich vom 1. September 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Da der infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 stützt sich auf Art. 34 Abs. 1 ZUG. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 20. August 2015, VB.2015.00284, E. 1.1).

1.2 Unter den übrigen Prozessvoraussetzungen fraglich und zu verneinen ist lediglich die Schutzwürdigkeit des Interesses des Beschwerdeführers an der beantragten Feststellung, dass seinerseits keine Ersatzpflicht in der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Höhe bestehe (Antrag 1, zweiter Satzteil). So bedingt der Entscheid über den Antrag, "[d]ie Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2015 […] aufzuheben" (Antrag 1, erster Satzteil), bereits die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner gegenüber (kosten-)ersatzpflichtig ist. Bei einer Gutheissung seiner Beschwerde wäre der mit dem Feststellungsbegehren verfolgten Absicht des Beschwerde­führers mithin Genüge getan (vgl. zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 25). Auf das Feststellungs­begehren des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

2.  

Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten an die Unterbringung von A im Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 zuzüglich "allfällige[r] ungedeckte[r] Nebenkosten" von monatlich Fr. 155.- sowie ungedeckter "Arzt- und Therapiekosten ab dem 1. Januar 2013 bzw. ab 17. Juli 2011". Ein noch mit Unterstützungsanzeige vom 23. März 2015 sinngemäss geltend gemachtes Begehren um Begleichung der Heimrechnungen für die Zeit vom 17. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 wurde im Einspracheverfahren fallengelassen.

Damit übersteigt der Streitwert des vorliegenden Verfahrens den Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Danach obliegt die Unterstützung eines Ausländers bzw. einer Ausländerin mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Ist er oder sie ausserhalb seines bzw. ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ZUG). Gemeint ist die sofort zu leistende (zeitlich dringende), nicht die bloss unvermeidliche (sachlich, aber nicht unbedingt zeitlich dringende) Hilfe (sogenannte Notfallhilfe). Es bleibt allerdings dem notfallhilfeleistenden Aufenthaltskanton überlassen, was er als sofortige Hilfe betrachtet und was nicht (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Rz. 186). Der Wohn­kanton hat ihm dabei die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausge­richteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr der unterstützten Person an den Wohnort zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 ZUG). Diese Regelung bewahrt den Aufenthaltskanton davor, die finanziellen Konsequenzen der Notfallunterstützung selber tragen zu müssen, wodurch ein rascher Entscheid im Sinn einer sach- und zeitgerechten Hilfeleistung erleichtert wird (BBl 1989 I 49 ff., 65).

Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs hat der Aufenthaltskanton dem kostenersatzpflichtigen Wohnkanton sobald als möglich anzuzeigen, dass er einer bedürftigen Person Notfallhilfe leistet oder geleistet hat, und dass er Kostenersatz beansprucht (sogenannte Unterstützungsanzeige; Art. 30 ZUG).

3.2 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist im Anwendungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes ohne Belang, in welcher Gemeinde eine unterstützungsbedürftige Person ihren Aufenthalt hat; abzustellen ist allein auf den Kanton ihres unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes bzw. Aufenthalts. Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG; vgl. BGE 139 V 433 E. 3.2.1 mit Hinweis).

Das minderjährige Kind teilt grundsätzlich – unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Unterstützungswohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht (Art. 7 Abs. 1 ZUG). Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG). Wohnt es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil, hat es demgegenüber einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 ZUG (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG). Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, welche unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Gewalt (Thomet, Rz. 125). Als eigener Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat. Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln (vgl. zum Ganzen BGE 139 V 433 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Parteien stimmen vorliegend darin überein, dass der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz von A in C im Kanton Aargau liegt. Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer damit als Wohnkanton gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ZUG für die von der Gemeinde G (Kt. ZH) gemäss Beschluss der kommunalen Sozialhilfebehörde vom 13. März 2013 "subsidiär und unter Vorbehalt" übernommenen Kosten (inklusive Nebenkosten) für die Unterbringung des Mädchens im Kinderhaus D für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 aufzukommen hat.

Der Beschwerdeführer verneint dies und stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die von der Gemeinde G (Kt. ZH) erbrachten finanziellen Leistungen stellten keine Notfallhilfe im Sinn von Art. 13 Abs. 1 ZUG dar, da hierfür innerkantonal die Stadt E als Aufenthaltsgemeinde von A zuständig wäre. Die Sozialbehörde G (Kt. ZH) habe dementsprechend gegenüber dem Kantonalen Sozialamt anfänglich auch nicht einen Kostenersatz für Notfallhilfe nach Art. 14 ZUG geltend gemacht, sondern Kostenersatz für Ausländerinnen und Ausländer gemäss § 44 Abs. 2 SHG. Zudem seien nicht nur sofort zu leistende notwendige Kosten im Sinn von Art. 13 f. ZUG übernommen, sondern – ohne vorgängige Konsultation des Beschwerdeführers als Wohnkanton bzw. Einholung eines entsprechenden Auftrags – während zweier Jahre die Kosten für die Fremdplatzierung von A bezahlt worden. Diese in Form von Mindestversorgertaxen geschuldeten Platzierungskosten (vgl. hierzu 5.1) seien dabei nicht als ersatzfähige Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes zu qualifizieren, weshalb eine Weiterverrechnung an den Beschwerdeführer bzw. die Gemeinde C (Kt. AG) als Unterstützungswohnsitz von vornherein ausser Betracht falle.

4.2 Nach Art. 7 ZUG ist der Kanton Aargau der unterstützungspflichtige Wohnsitzkanton. Wie aus den Akten hervorgeht, ist der Beschwerdeführer bzw. die aargauische Gemeinde C demnach zunächst auch für einen Teil der Kosten der Platzierung von A im Kinderhaus D aufgekommen. So ist unbestritten, dass sich die Gemeinde C (Kt. AG) bzw. der Beschwerdeführer bis zum Umzug und dem damit einhergehenden Kantonswechsel von B gestützt auf die Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen an der Finanzierung des Lebensunterhalts und der Heimplatzierung von A beteiligt hat (vgl. Art. 19 ff. IVSE). Mit der Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes von B und damit auch ihrer Tochter A (Art. 25 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [ZGB]) im Kanton Zürich als dem Standortkanton des von Letzterer bewohnten Kinderheims entfiel indes die Massgeblichkeit der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen, da diese lediglich bei ausserkantonalen Platzierungen bzw. auf jene Fälle zur Anwendung kommt, bei denen sich Wohn- und Standortkanton unterscheiden (Art. 1 IVSE in Verbindung mit Art. 4 lit. d f. IVSE; vgl. Kommentar IVSE, Art. 4, zu finden unter www.sodk.ch/fileadmin/user_upload/Fachbereiche/Behindertenpolitik/IVSE/Kommentar_zur_IVSE_dt.pdf).

Obschon der sozialhilferechtliche Wohnsitz von A und damit die Unterstützungs­pflicht der Gemeinde C (Kt. AG) von der Verlegung ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes unberührt geblieben waren, sah sich in der Folge keines der beteiligten Gemeinwesen in der Pflicht, finanzielle Leistungen an den Lebensunterhalt bzw. die Platzierung von A zu erbringen und wurden so namentlich die Rechnungen des Kinderhauses D über mehrere Monate hinweg nicht bezahlt. Wann genau die Zahlungen der Gemeinde C (Kt. AG) bzw. des Beschwerdeführers eingestellt wurden, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls sah sich die Sozialbehörde G (Kt. ZH) am 13. März 2013 veranlasst, eine subsidiäre Kostengutsprache für die Heimplatzierung von A im Kinderhaus D in E für die Zeit ab 1. Januar 2013 zu erteilen. Aus dem massgeblichen Beschlussprotokoll geht diesbezüglich hervor, dass der Sozialdienst bereits kurz nach Zuzug von B im Jahr 2012 wiederholt um Übernahme der Heimkosten für deren Tochter ersucht worden sei. Eine Unterstützungspflicht mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit grundsätzlich ablehnend, seien die entsprechenden Gesuche allerdings zunächst abgewiesen worden. Erst als das Kinderhaus D am 8. Januar 2013 der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung erstattet und der Gemeinde G (Kt. ZH) gleichentags die Auflösung des Betreuungsverhältnisses mit A per 31. März 2013 angedroht hatte, kam es am 13. März 2013 zur dringlichen Beschluss­fassung der Gemeinde über die subsidiäre Übernahme der ungedeckten Heim- sowie Nebenkosten ab 1. Januar 2013.

Sechs Tage später machte die Gemeinde G (Kt. ZH) gegenüber dem Beschwerdegegner einen Kostenersatzanspruch nach § 44 Abs. 2 SHG geltend. Mit Verfügung vom 26. November 2013 lehnte das Kantonale Sozialamt das entsprechende Gesuch mit der Begründung ab, bei der Gemeinde G (Kt. ZH) handle es sich nicht nur nicht um die Aufenthaltsgemeinde von A im Sinn von § 33 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 SHG, sondern die von ihr gutgeschriebenen bzw. zwischenzeitlich bereits übernommenen Tages­pauschalen (Mindestversorgertaxen) stellten auch überhaupt keine Sozialhilfeaus­lagen dar und unterstünden insofern von vornherein weder dem Kostenersatz nach § 44 SHG noch der bundesrechtlichen Ersatzpflicht nach Art. 14 ZUG. Bezüglich der übrigen (Neben-)Kosten wiederum richte sich die "Weiter­verrechnung" einzig nach dem Zuständigkeitsgesetz und bestehe kein Raum für einen Kostenersatz nach § 44 Abs. 2 SHG.

Die nachfolgende Überprüfung dieser Verfügung bzw. des von der Gemeinde G (Kt. ZH) gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Anspruchs durch den Regierungsrat ergab demgegenüber, dass eine (subsidiäre) Ersatzpflicht des Beschwerdegegners gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG grundsätzlich zu bejahen sei. So kann den Erwägungen des Regierungsrats in dem entsprechenden (rechtskräftigen) Beschluss vom 11. März 2015 namentlich entnommen werden, dass die umstrittene Frage, ob Versorgertaxen eines Jugendheims – bei innerkantonalen Sachverhalten – sozialhilferechtlicher Natur seien, zwischenzeitlich eine Klärung durch das Verwaltungsgericht erfahren habe und von diesem bejaht worden sei (vgl. VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00054), weshalb die von der Gemeinde G (Kt. ZH) erbrachten finanziellen Leistungen an die Unterbringung von A zumindest im innerkantonalen Verhältnis grundsätzlich ersatzfähig seien. Die Gemeinde G (Kt. ZH) habe zudem in Anbetracht der konkreten Umstände sowie der Dringlichkeit der Situation davon ausgehen dürfen, als Aufenthaltsgemeinde von A zu gelten und (notfall-)hilfeleistungspflichtig zu sein. Zwar sei A dauerhaft in einem Kinderheim in der Stadt E untergebracht, wo sie auch den Grossteil ihrer Zeit verbringe. In G (Kt. ZH) lebe aber immerhin ihre Mutter, zu der sie eine enge Beziehung unterhalte. Dort befinde sich auch der zivilrechtliche Wohnsitz von A (Art. 25 Abs. 1 ZGB), welcher wiederum Anknüpfungspunkt für die "Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen" bilde (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Dass die Gemeinde G (Kt. ZH), sich als Aufenthaltsgemeinde von A verstehend, eine befristete Kostengutsprache für deren ungedeckte Neben- sowie Unterbringungskosten (Versorgertaxen) erteilt und gestützt hierauf effektiv Zahlungen getätigt habe, sei daher nicht zu beanstanden. Infolgedessen habe ihr der Beschwerdegegner die Kosten für die von ihr geleistete wirtschaftliche Hilfe nach § 44 Abs. 2 SHG zu ersetzen, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig sei oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht bestehe.

4.3 Das Zuständigkeitsgesetz enthält keine besondere Regelung für einen Fall, in welchem der Aufenthaltskanton einstweilen (unpräjudiziell) finanzielle Unterstützung leistet, weil sich der Kanton des Unterstützungswohnsitzes wegen vermeintlicher Unzuständigkeit weigert, eine bedürftige Person zu unterstützen. Da in solchen Fällen wie bei zeitlich indizierten Notfällen gemäss Art. 13 Abs. 1 ZUG keine rechtzeitige Hilfe durch den unterstützungspflichtigen Kanton erfolgt, ist diese Bestimmung indes auf solche Fälle zumindest analog anzuwenden. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass sich negative Kompetenzkonflikte nicht zum Nachteil bedürftiger Personen auswirken, diesen mithin – nur wegen einem Zuständigkeitskonflikt – die nötige Unterstützung vorenthalten wird und sie einer existenziellen Notlage ausgesetzt bleiben (zum Ganzen Thomet, Rz. 184; vgl. ferner BGr, 27. Oktober 2000, 2A.55/2000, E. 4b).

4.4 Der resultierende Vergütungsanspruch nach Art. 14 Abs. 1 ZUG des Beschwerde­gegners als Aufenthaltskanton ist sodann auch nicht dadurch untergegangen, dass er die Unterstützungsanzeige der Gemeinde G (Kt. ZH) vom 13. März 2013 nicht umgehend an die zuständige Behörde des Beschwerdeführers weiterleitete, sondern mit der Geltend­machung seiner Ersatzforderung rund zwei Jahre bis zur Klärung seiner eigenen (sub­sidiären) Ersatzpflicht sowie Zustellung einer neuen Unterstützungsanzeige zuwartete, zumal sich die Ermittlung des leistungspflichtigen Gemeinwesens als nicht einfach erwies.

Gestützt auf die damalige (bis Herbst 2014) geltende Praxis des Kantonalen Sozialamts vertrat der Beschwerdegegner gegenüber der Gemeinde G (Kt. ZH) – wie gesagt – zunächst die Ansicht, diese habe als zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde des platzierten Kindes für die im Zusammenhang mit der Platzierung geschuldeten Tagespauschalen (sogenannte Mindestversorgertaxen, unten 5.1) aufzukommen, weshalb sowohl deren Weiterverrechnung gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG wie auch ein Kostenersatz nach Art. 14 Abs. 1 ZUG von vornherein ausser Betracht fielen. Erst mit Vorliegen des Beschlusses des Regierungsrats vom 11. März 2015, worin die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen Taxen – entsprechend der zwischenzeitlich geänderten kantonalen Praxis – innerkantonal als Leistungen der Sozialhilfe und nicht als Gemeindebeiträge qualifiziert wurden, sah sich der Beschwerdegegner überhaupt veranlasst, an den Beschwerdeführer zu gelangen und einen Anspruch auf Kostenersatz nach den Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes geltend zu machen, was er dann aber umgehend tat, indem er die am 24. März 2015 bei ihm eingegangene, vom Vortag datierende Unterstützungsanzeige der Gemeinde G (Kt. ZH) noch am gleichen Tag an den Beschwerdeführer weiterleitete. Insofern ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers ausschliessende Nachlässigkeit des Beschwerdegegners gegeben. Dies gilt umso mehr, als es sich gemäss der Botschaft zur Änderung des ZUG vom 22. Novem­ber 1989 selbst bei der in Art. 31 ZUG festgelegten Anzeigefrist von 60 Tagen zur Anzeige "normaler" Unterstützungsfälle nach dem Willen des Gesetzgebers um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung keine Verwirkung des Anspruchs nach sich zieht (BBl 1990 I 49 ff., 68). Anders als in Art. 31 Satz 2 ZUG sieht Art. 30 ZUG keine Verwirkungsfrist vor für den Fall der Nichtbeachtung der darin statuierten Pflicht, die (Notfall-)Unterstützung sobald als möglich anzuzeigen. Umso weniger kann eine Verwirkungsfrist in Fällen negativer Kompetenzkonflikte wie dem vorliegenden greifen.

5.  

Ist die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers als Wohnkanton von A damit grundsätzlich zu bejahen, bleibt deren Tragweite zu prüfen, das heisst, ob bzw. inwieweit die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen finanziellen Leistungen überhaupt Unterstützungen im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes darstellen und als solche der interkantonalen Kostenersatzpflicht nach Art. 14 Abs. 1 ZUG unterliegen.

5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 ZUG sind Unterstützungen im Sinn dieses Gesetzes Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet und nach den Bedürfnissen berechnet werden. Demnach sind Sozialleistungen Unterstützungen, die von Fall zu Fall dem nach behördlichem Ermessen bestimmten tatsächlichen Bedarf des Empfängers entsprechend festgesetzt und nicht etwa nach formellen Kriterien, beispielsweise zwischen der Summe vorschriftsmässig angerechneter Einkommensbestandteile und einer gesetzlichen Bedarfsgrenze, errechnet werden (BBl 1976 III 1193 ff., 1202; Thomet, Rz. 75). Art. 3 Abs. 2 ZUG enthält einen abschliessenden Negativkatalog von Leistungen, welche nicht als Unterstützungen gelten und daher nicht Gegenstand des Kostenersatzes unter den Kantonen sein können (Thomet, Rz. 78). Dazu gehören etwa Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird, insbesondere die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gesetzlich oder reglementarisch geordnete Staats- und Gemeindebeiträge an Wohnungs-, Ausbildungs- und Versicherungskosten Minder­bemittel­ter und andere Beiträge mit Subventionscharakter (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG; vgl. hierzu auch BBl 1976 III 1202; Thomet, Rz. 79 ff.). Die Frage, wann einem Beitrag Sub­ventionscharakter zukommt, findet sich dabei weder durch einen Blick in die Gesetzes­materialien noch durch Konsultation der herrschenden Lehre eindeutig beantwortet, und auch das Bundesgericht hatte bis anhin nur wenig Gelegenheit, sich mit dem Begriff auseinanderzusetzen (vgl. BGr, 17. Juni 2016, 8C_709/2015, E. 7 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Im unlängst ergangenen Urteil 8C_709/2015 vom 17. Juni 2016 hat es nun aber erwogen, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Subvention nach Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG vorliege, der bundesrechtliche Begriff massgebend sei, da es um eine Rückerstattung gestützt auf eine bundesrechtliche Norm gehe. Der vom Bundesgericht dabei in Anlehnung an die Umschreibungen im Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) gewonnene Begriff der Subvention entspricht demjenigen der Finanzhilfe und der Abgeltung gemäss Art. 3 SuG. Danach wird mit Finanzhilfen eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit gefördert, die ohne Unterstützung nicht in ausreichendem Mass ausgeübt würde (Art. 3 Abs. 1 SuG); Abgeltungen wiederum haben zum Zweck, eine finanzielle Belastung des Empfängers, der eine staatliche Aufgabe erfüllt, auf ein zumutbares Mass zu reduzieren (Art. 3 Abs. 2 SuG).

Mit Blick auf diese Definition des Subventionsbegriffs in Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG gelangte das Bundesgericht in dem vorzitierten Entscheid in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall zum Schluss, die nach kantonal-zürcherischem Recht als Kostenanteile qualifizierten, gestützt auf § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (Jugendheimegesetz) in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (Jugendheimeverordnung) von der Bildungsdirektion festgesetzten Mindestversorgertaxen seien nach Bundesrecht Abgeltungen und damit aus bundesrechtlicher Sicht als Subventionen zu qualifizieren, handle es sich bei diesen Taxen doch um staatliche Beiträge an den Heimaufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich (Zahlungen), mit welchen die Träger von Heimen, die dem Jugendheimegesetz unterstehen, als Empfänger zu einem Verhalten im öffentlichen Interesse (Führung von Jugendheimen) angehalten werden sollen (vgl. zum Ganzen BGr, 17. Juni 2016, 8C_709/2015, E. 8.3 f.).

5.2 Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer vorderhand Ersatz für die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommen Kosten für die Unterbringung von A im Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015. Bei dieser Tagespauschale handelt es sich unstreitig um eine Mindestversorgertaxe im Sinn von § 7 Abs. 3 Jugendheimegesetz in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Jugendheimeverordnung. Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Ersatzpflicht des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Tagespauschalen daher zu verneinen.

Was jedoch die vom Beschwerdegegner darüber hinaus geltend gemachten ungedeckten "Nebenkosten" sowie die ungedeckten "Arzt- und Therapiekosten" anbelangt, stellen diese grundsätzlich ersatzfähige Unterstützungen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 ZUG dar. Wie aus der dem Beschwerdeführer mit Unterstützungsanzeige vom 23./24. März 2015 eingereichten Aufstellung der bislang von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen Ausgaben hervorgeht, handelt es sich dabei um situationsbedingte Leistungen (Gebühren Einwohnerwesen bzw. Migrationsamt sowie Ausgaben der medizinischen Grundversorgung), welche nicht in der von der Bildungsdirektion verfügten Versorgertaxe enthalten sind. Gemäss kantonaler Praxis sind derartige Ausgaben bzw. Nebenkosten grund­sätzlich von der für das (fremdplatzierte) Kind sozialhilferechtlich zuständigen Gemeinde (Unterstützungswohnsitz des Kindes) zu übernehmen, wenn die Eltern dafür nicht aufkommen können, weil sie wie vorliegend selbst wirtschaftliche Hilfe beziehen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 4.3.1 betreffend innerkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen, Ziff. 3.3, Kapitel 4.3.2 betreffend ausserkantonale Platzierun­gen in Kinder- und Jugendheimen, Ziff. 2.1). Die unter dem Titel "Nebenkosten" für A während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 getätigten Leistungen der Gemeinde G (Kt. ZH) sind daher – soweit sie sich belegt finden – vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Diesbezüglich sei angemerkt, dass – entgegen den missverständlichen Angaben in der Unterstützungsanzeige – auf der Kostenaufstellung der Gemeinde G (Kt. ZH) korrekterweise lediglich ab März 2013 (nicht 17. Juli 2011) ausgerichtete Zahlungen figurieren und sich die Summe der während der massgeblichen Periode effektiv ungedeckt gebliebenen Kosten auf Fr. 199.20 beläuft. Diesem Umstand gilt es auch bei der folgenden Abrechnung Rechnung zu tragen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juni 2015 ist insoweit aufzuheben, als er den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, Kostenersatz für die von der Gemeinde G (Kt. ZH) übernommenen Tagespauschalen (Mindestversorgertaxen) für die Unterbringung von A im Kinderhaus D zu leisten.

7.  

7.1 In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Hauptpunkt durchge­drungen ist, nämlich hinsichtlich seiner Weigerung, der Ersatzforderung des Beschwerdegegners im geltend gemachten Umfang nachzukommen, ist er insgesamt als überwiegend obsiegend zu betrachten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten daher dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das obsiegende Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechts­mitteln zur üblichen Amtstätigkeit gehört (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der seitens des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht zu leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Dementsprechend ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Kantonalen Sozialamts vom 3. Juni 2015 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer zur Übernahme der Kosten an die Unterbringung von A im Kinderhaus D von Fr. 230.- pro Tag für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 verpflichtet wird. Im Übrigen ist sie abzuweisen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     180.--     Zustellkosten,
Fr. 8'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …