|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00420  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Strafvollzug: Abweisung eines Urlaubsgesuchs wegen Flucht- und Wiederholungsgefahr. Rechtliche Grundlagen zur Urlaubsgewährung (E. 2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund bestehender Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr kein Urlaub zu gewähren sei. Die Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer stützt sich auf bisherige bedingte Entlassungen sowie gewährte Urlaube, welche dazu führten, dass er erneut delinquierte bzw. sich ins Ausland absetzte und dort delinquierte. Zudem flüchtete der Beschwerdeführer bereits einmal ins Ausland. Auch wenn sich die Verhältnisse heute dahingehend verändert haben, dass sich seine Frau nunmehr nicht mehr im Ausland, sondern hier in der Schweiz befindet, besitzt der Beschwerdeführer dennoch eine Eigentumswohnung im Ausland. Zudem ist aufgrund der beschränkten beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers als auch des geringen Einkommens seiner Frau eine grosse Wahrscheinlichkeit nicht auszuschliessen, dass er bei einem weiteren finanziellen Engpass – was auch schon in der Vergangenheit Anlass zur Delinquenz bot – erneut delinquieren wird (E. 4). Abweisung. Gewährung UP.
 
Stichworte:
AUSLAND
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEZIEHUNGSURLAUB
FLUCHT
FLUCHTGEFAHR
HAFTURLAUB
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFANSTALT
STRAFVOLLZUG
URLAUB
URLAUBSGESUCH
WIEDERHOLUNGSGEFAHR
Rechtsnormen:
§ 6 Abs. 1 JVV
§ 61 Abs. 1 JVV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00420

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 28. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub.

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 18. März 2010 verurteilte das Landgericht D, Deutschland, A (geb. 1955) wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls etc. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Januar 2012 erklärte das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil für vollstreckbar und hielt fest, dass die Strafe nach Schweizerischem Recht vollzogen würde. A wurde deshalb am 18. Juli 2012 von Deutschland in die Schweiz überstellt.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2009 war A bereits wegen gewerbsmässigem Diebstahl etc. zu einer Freiheitsstrafe (als Gesamt- und Zusatzstrafe) von viereinhalb Jahren (davon bereits durch Haft erstanden: 522 Tage) verurteilt worden. Die Kompetenz zum Vollzug dieser Strafe wurde vom Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau am 29. August 2012 an den Kanton Zürich abgetreten.

B. A befindet sich zum Vollzug der Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Das Ende der Strafen fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug vom 5. September 2012 auf den 26. Juli 2018, wovon zwei Drittel am 26. Januar 2015 verbüsst waren.

C. Ein früheres Urlaubsgesuch von A wurde mit Verfügung der Direktion der JVA C vom 18. Januar 2013 und der dagegen von A erhobene Rekurs von der Direktion der Justiz und des Innern am 15. März 2013 abgewiesen.

D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wies das Amt für Justizvollzug das Gesuch von A um bedingte Entlassung ab.

E. Am 7. April 2015 stellte A bei der Direktion der JVA C ein Gesuch um Gewährung eines Beziehungsurlaubs, welches diese mit Verfügung vom 24. April 2015 abwies.

II.  

Am 2. Mai 2015 rekurrierte A an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, es sei ihm in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs gegen die Verfügung vom 24. April 2015 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhob A am 2. Juli 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Gewährung des Beziehungsurlaubs. Überdies stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 13. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 10. Juni 2015 verwies. Mit Eingabe vom 3. August 2015 nahm A dazu Stellung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu entscheiden.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil zum Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2). Dies gilt auch für Vollzugslockerungen wie den Hafturlaub. Es besteht somit ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtgenehmigung des Beziehungsurlaubs überprüfen zu lassen, auch wenn der ursprünglich beantragte Urlaubstermin (2.–3. Mai 2015) mittlerweile verstrichen ist (VGr, 3. Oktober 2013, VB.2013.00449, E. 1.2; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622, E. 1.3; VGr, 14. November 2012, VB.2012.00431, E. 1.2).

2.  

2.1 Nach Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.

§ 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) verweist in Bezug auf die Urlaubsregelung auf die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung. Beziehungsurlaube dienen neben therapeutischen Zwecken der Aufrechterhaltung und Pflege von Kontakten des Gefangenen mit der Aussenwelt und können unter anderem bewilligt werden zum Besuch von Ehe- und Lebenspartnern, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern (Ziff. 3.4 Abs. 2 lit. a Richtlinien).

Gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinien können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf Fluchtgefahr nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2; BGE 125 I 60 E. 3a). Fluchtgefahr wird insbesondere dann angenommen, wenn die betroffene Person über kein Beziehungsnetz in der Schweiz verfügt, d. h. wenn sie mit der Schweiz nicht verbunden ist (VGr, 15. Februar 2010, VB.2009.00650, E. 4.2). Im Fall von Fluchtgefahr ist eine Urlaubsgewährung ausgeschlossen (§ 61 Abs. 4 JVV).

2.3 Bei der Prüfung von Urlaubsgesuchen verfügen die Strafvollzugsbehörden über einen weiten Ermessensspielraum (BGr, 1P.10/2006, 31. Januar 2006, E. 2.4). Die Ermessensausübung hat sich indessen an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechts­ungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (vgl. VGr, 18. Juli 2013, VB.2013.00285, E. 6.4; Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 26). Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Willkürverbot und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar (BGr, 9. Februar 2005, 1P.622/2004, E. 3.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz wies das Urlaubsgesuch im Wesentlichen deswegen ab, da von bestehender Wiederholungs- bzw. Fluchtgefahr auszugehen sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach einschlägig vorbestraft und mehrmals zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden, welche ihn jedoch von seiner deliktischen Tätigkeit nicht hätten abhalten können. Er habe einen im Februar 2006 gewährten Hafturlaub genutzt, um erneut einen Einbruchdiebstahl zu verüben und im Mai 2009 sei er nach einem gewährten Hafturlaub nicht in die Strafanstalt zurückgekehrt, sondern habe erst drei Wochen später verhaftet werden können, während er zwischenzeitlich erneut delinquiert habe. Das Missverständnis bei der Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland in die Schweiz habe dieser zudem sofort genutzt, um sich ins Ausland abzusetzen, wobei es unbehelflich sei, dass er sich davor bei seinem Anwalt gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit immer wieder als nicht vertragsfähig erwiesen. Es ergäben sich auch keine Umstände für eine mittlerweile verbesserte Vertragsfähigkeit. In Bezug auf die Fluchtgefahr sei die Eigentumswohnung des Beschwerdeführers und seiner Frau in B, Land E, zu erwähnen und dass er die Absicht geäussert habe, nach seiner Pensionierung allenfalls dort zu leben. Der Beschwerdegegner habe das Urlaubsgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei für seine Wiedereingliederung sehr wichtig, den Kontakt zu seiner Frau und seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Es stimme zudem nicht, dass die finanzielle Situation seiner Frau nach wie vor angespannt sei. Weder sie noch die Kinder seien von der Fürsorge abhängig. Die Kinder hätten inzwischen auch eine Aufenthaltsbewilligung B und beabsichtigten, einer Arbeit nachzugehen. Der Familienmittelpunkt befinde sich bis auf Weiteres hier in der Schweiz. Bis zu seiner Pensionierung seien es noch fünf Jahre und ein allfälliger Wegzug ins Land E sei von der Rentenhöhe abhängig. Es sei zudem nicht verhältnismässig ihm den Beziehungsurlaub zu verwehren, da seine Straftaten nicht mit Gewalt- oder Sexualdelikten zu vergleichen seien. Er werde die drei restlichen Jahre Strafdauer nicht vollumfänglich absitzen müssen, da er auf eine bedingte Entlassung hoffe und die Bewährungsdauer bewerkstelligen werde.

4.  

4.1 Bezüglich der aktuellen Situation des Umfelds ausserhalb des Strafvollzugs des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Seine Ehefrau, mit welcher der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 verheiratet ist, lebt seit 2012 wieder in der Schweiz. Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 war sie ins Land E zurückgekehrt, wo sie mit den beiden vorehelichen Kindern, welche der Beschwerdeführer als seine Kinder betrachtet, in B in der Eigentumswohnung lebte. Die heute 18- und 20-jährigen Kinder sind unterdessen ihrer Mutter in die Schweiz gefolgt.

4.2 Ob das Vollzugsverhalten oder eine Rückfallgefahr einer Urlaubsgewährung entgegensteht, ist nach denselben Kriterien zu prüfen, die auch im Verfahren zur Prüfung einer bedingten Entlassung angewandt werden (Martino Imperatori in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 84 N. 34). Allerdings kommt der Beurteilung des Vollzugsverhaltens keine Bedeutung als selbständiges Kriterium zu; vielmehr ist dieses lediglich als ein Element in der Gesamtwürdigung zu beachten (Cornelia Koller in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 4, 10).

Als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Cornelia Koller, Art. 86 N. 7).

4.3 Der Beschwerdeführer verzeichnet insgesamt acht Verurteilungen. Dabei ist festzuhalten, dass er in Freiheit jeweils eine Vielzahl von Delikten beging. Die zur Nichtgewährung des Urlaubs führende Rückfallgefahr lässt sich auf die Vorkommnisse der letzten vier Anlässe abstützen, an welchen der Beschwerdeführer die Gelegenheit gehabt hätte, sich ausserhalb des Vollzugs zu bewähren, diese Chancen jedoch nicht wahrnahm. Er wurde zweimal, im Jahr 2001 in St. Gallen und im Jahr 2007 in Bern, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Trotz angeordneter Bewährungshilfe kam es in beiden Fällen während der Probezeit wieder zu delinquentem Verhalten. Während einem Hafturlaub am 25. Februar 2006 beging der Beschwerdeführer einen Einbruchdiebstahl. Den ihm am 10. Mai 2009 gewährten Urlaub nutzte der Beschwerdeführer zur Flucht, indem er nicht in die Strafanstalt zurückkehrte, sondern sich nach Deutschland absetzte, wo er eine Vielzahl von Delikten beging, die am 18. März 2010 zur Verurteilung durch das Landgericht D zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe führten. Als er bei der Überstellung von Deutschland in die Schweiz am 18. Juli 2012 fälschlicherweise auf freien Fuss gesetzt wurde, ergriff er sogleich die Gelegenheit, in Richtung Land E zu fliehen und konnte erst am 20. Juli 2012 an der Grenze zu Land F verhaftet werden.

Insbesondere beeindruckt auch die kurze Zeit zwischen jeder Entlassung aus dem Strafvollzug und der anschliessenden erneuten Delinquenz. Von einer Bewährung in Freiheit kann bis anhin nicht gesprochen werden.

4.4 Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit deliktisch tätig als er sich mehrheitlich in finanziellen Notlagen befand. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er das deliktisch erlangte Geld auch für seinen laufenden Lebensunterhalt und den der Familie verwendet hatte. Die Tatsache, dass die Flucht während dem Urlaub im Mai 2009 und die Beschaffung finanzieller Mittel auf kriminelle Weise für eine lebensnotwendige Operation seiner Ehefrau gewesen seien, ändert nichts daran. Die Situation dürfte sich heute zwar nicht mehr derart prekär gestalten wie damals, dennoch scheint die finanzielle Lage der Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor, auch wenn diese nun eine Stelle als Zimmermädchen im Stundenlohn angetreten hat, als sehr angespannt. Sie lebt mit den beiden Kindern in einer Einzimmerwohnung, da sich eine grössere Wohnung aufgrund des Betreibungsregisters nicht finden und den Umständen entsprechend auch nicht bezahlen liesse. Selbst wenn die Ehefrau Ausgleichszahlungen erhalten sollte, sind die ökonomischen Mittel beschränkt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob die Kinder ein Einkommen generieren oder anderweitig finanzielle Unterstützung erhalten. Die Ausführungen der Vorinstanz sind diesbezüglich nicht zu beanstanden, da der soziale und auch finanzielle Empfangsraum des Beschwerdeführers in der Freiheit beschränkt ist.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, regelmässig Gespräche mit dem Pfarrer der JVA zu führen, welche unter anderem auch deliktspezifischen Charakter hätten. Dies findet jedoch keine Stütze in den Akten und lässt nichts über die Einsicht des Beschwerdeführers in seine Deliktstätigkeit ableiten. Gemäss dem Beschwerdegegner sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer seit dem letzten Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 15. März 2013 mit seinen Taten und einer künftigen deliktfreien Lebensführung auseinandergesetzt habe. Die Aufzeichnungen über ihn lassen nach wie vor nicht den Schluss zu, er habe tatsächliche Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Dafür spricht auch die Aussage der Mitarbeiterin des Sozialdienstes, welche die Vermutung äusserte, der Beschwerdeführer habe die Gespräche mit ihr nur in Bezug auf das Erreichen der bedingten Entlassung geführt und weitere Gespräche würden nichts bringen. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Vollzugsplan vom 17. April 2013 bezieht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich in diesem um allgemeine Zielsetzungen handelt und er daraus noch nichts über das Erreichen dieser Ziele ableiten kann.

Die beruflichen Perspektiven des Beschwerdeführers sind in der Schweiz in Anbetracht seines fortgeschrittenen Alters und den langjährigen Freiheitsstrafen eher beschränkt. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren finanziellen Engpass wieder zu deliktischen Methoden zur Mittelbeschaffung greifen wird. Es besteht in Anbetracht dieser Umstände somit die Gefahr einer erneuten Delinquenz, welche er bereits in einem Urlaub umsetzen könnte. Unter Berücksichtigung der bisherigen Geschehnisse und der aktuellen Situation sind die Bedenken des Beschwerdegegners nachvollziehbar, da eine Rückfallgefahr als derart möglich erscheint, dass das Risiko weiterer Straftaten während einem Urlaub derzeit nicht in Kauf zu nehmen ist.

4.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Urlaubsgesuch nur dann wegen Fluchtgefahr abgelehnt werden, wenn dies verhältnismässig ist und dem Vollzugszweck der Wiedereingliederung des Gefangenen ausreichend Rechnung getragen wird. Es entspricht zwar einem Gebot der Verhältnismässigkeit, gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs ein gewisses Fluchtrisiko bei der Gewährung von Urlaub in Kauf zu nehmen, das möglicherweise zu Beginn des Strafvollzugs die Urlaubsgewährung ausschliessen würde (BGr, 15. Oktober 2004, 1P.470/2004, E. 5.1). Da das Strafende beim Beschwerdeführer jedoch erst auf Juli 2018 fällt, erscheint eine zurückhaltende Beurteilung des Fluchtrisikos aus diesem Grund nicht als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer selbst ist zwar Schweizer Staatsangehöriger, doch hat er durch seine Frau, welche erst 2012 wieder in die Schweiz übersiedelte, seine Sprachkenntnisse der Landessprache E und den Erwerb einer Eigentumswohnung in Land E, einen qualifizierten Bezug zum Ausland bzw. insbesondere zu Land E. Nicht zuletzt hat er auch Absichten geäussert, im Pensionsalter ins Land E zu ziehen. Dass der Beschwerdeführer die sich ihm bei der Überstellung im Jahr 2012 gebotene Chance sogleich nutzte und sich innert kürzester Zeit ins Ausland absetzen konnte, spricht – ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Anwalt darüber informiert haben wollte – unweigerlich für eine Fluchtgefahr. Diese ist durch den Fakt, dass seine Ehefrau heute in der Schweiz lebt zu relativieren, dennoch lassen die bisherigen Indizien eine Fluchtgefahr für eine Urlaubsgewährung nicht ausschliessen. Aufgrund der Akten erweist sich die Risikoeinschätzung des Beschwerdegegners als auch der Vorinstanz bezüglich eines Urlaubes daher als überzeugend und schlüssig, da von einer nicht unerheblichen Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen ist.

4.6 Demzufolge kommt auch ein begleiteter Urlaub nicht infrage, da die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorgeschlagene Begleitung durch den Pfarrer der JVA einen möglichen Fluchtversuch nicht zu verhindern vermöchte. Die Vorinstanz hat auch dargelegt, weshalb eine fachkundige Urlaubsbegleitung in Bezug auf mögliche Anstalten des Beschwerdeführers zur Flucht derzeit nicht möglich wäre, worauf zu verweisen ist.

4.7 Aufgrund des Gesagten ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Das unbestrittenermassen als gut zu qualifizierende Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers (vgl. Qualifikationsberichte in Anstaltsakte) vermag diese Beurteilung nicht zu ändern.

Unter Berücksichtigung des den Strafvollzugsbehörden zukommenden weiten Ermessensspielraums sowie des auf dem Spiel stehenden erheblichen öffentlichen Interesses erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

4.8 Nichtsdestotrotz ist bei dem vorliegend im Jahr 2018 liegendem Entlassungstermin und der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung auf das Ziel der Resozialisierung hinzuweisen und festzuhalten, dass Vollzugslockerungen zugunsten des Beschwerdeführers künftig verstärkt unter diesem Aspekt zu prüfen sein werden. Besuche bei seiner Familie dürften für zur Erreichung des Vollzugsziels der schrittweisen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Die Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen hat gegen Ende des ordentlichen Strafvollzugs diesem entsprechend auszufallen, wobei zunächst auch die Prüfung eines nur stundenweisen oder eintägigen (begleiteten) Urlaubs in Betracht gezogen werden kann.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Es ist aufgrund der aktenkundigen Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und dass sein Rechtsmittel nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, sodass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist (§ 16 Abs. 1 VRG). Abzuweisen ist demgegenüber das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weil er seinen Standpunkt und seine Vorbringen in seiner Beschwerdeschrift begründet darlegen konnte und damit in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Eine Entschädigung wurde nicht verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …