{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00421_2015-11-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215769&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "926e191f2014a4cb841120ff9e711484"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2015.00421"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00421"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00421"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.11.2015  VB.2015.00421"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Beschwerde gegen die Aufhebung der Festsetzung eines Aussichtspunkts. Die Beschwerdef\u00fchrenden wehren sich gegen die Aufhebung der Festsetzung eines Aussichtspunkts auf der zu ihren Grundst\u00fccken benachbarten Parzelle. Da die Festsetzung des Aussichtspunkts zu einer Einschr\u00e4nkung der zul\u00e4ssigen Geb\u00e4udeh\u00f6he auf der benachbarten Parzelle f\u00fchrt, sind sie zur Beschwerde legitimiert (E. 1.2). Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der kommunalen Nutzungsplanung haben sich die Rekursinstanzen Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen. Die der Gemeinde zustehende Planungsautonomie ist zu beachten, insbesondere wenn es f\u00fcr die Beurteilung auf die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse ankommt. Dem Baurekursgericht bleibt es versagt, anstelle der kommunalen planerischen Anordnung eine gleichermassen vertretbare L\u00f6sung zu setzen. Es darf von der durch die Gemeinde gew\u00e4hlten L\u00f6sung nur abweichen, wenn die von ihr gew\u00e4hlte L\u00f6sung aus \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnden auch tats\u00e4chlich als besser erscheint (E. 2). Der strittige Aussichtspunkt liegt an einer Quartierstrasse ohne Trottoir, und die Topografie l\u00e4sst den Schluss zu, dass die Sicht auf das Seebecken und die Alpen nicht nur von der fraglichen Stelle, sondern auch von weiteren erh\u00f6hten Lagen gew\u00e4hrleistet ist. Die Festsetzung des Aussichtspunkts w\u00fcrde zudem einen schweren Eingriff in das Eigentum der Eigent\u00fcmer der Parzelle bedeuten, da damit bei der \u00dcberbauung ein Verzicht auf das Attikageschoss verbunden w\u00e4re. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Festsetzung des Aussichtspunkts ist hingegen nur gering (E. 4.4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:38:57", "Checksum": "4468af36cd90ecd0d7ccd30874b208aa"}