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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00425
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend bedingte
Entlassung,
hat sich
ergeben:
I.
A. A (geb.
1969) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August
2014 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober
1951 (BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB), der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG
schuldig gesprochen. Mit diesem Urteil wurde auch die vom Departement für
Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons C mit Entscheid
vom 29. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte
bedingte Entlassung widerrufen und die Reststrafe von 246 Tagen
Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt.
A wurde unter Einbezug der Reststrafe von 246 Tagen
Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 ⅔ Jahren bestraft,
wovon 956 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren.
Zudem wurde ihm eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.
B. A
befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B zum Vollzug. Zwei Drittel
der Freiheitsstrafe waren am 27. November 2014 verbüsst. Das Strafende
fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug vom 28. Oktober
2014 auf den 7. Mai 2016.
C. Das Amt
für Justizvollzug wies mit Verfügung vom 7. November 2014 das von A gestellte
Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ab. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Am 7. April
2015 ersuchte A um sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Amt
für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2015 ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 7. Mai
2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei bedingt
zu entlassen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz
und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens.
III.
Dagegen erhob A am 9. Juli 2015 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Die Direktion
der Justiz und des Innern beantragte am 15. Juli 2015 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die
Begründung ihrer Verfügung vom 5. Juni 2015. Das Amt für Justizvollzug
beantragte am 28. Juli 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter
Verzicht auf weitere Ausführungen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in
die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen
(Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen,
ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören
und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2).
Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde
mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann
(Art. 86 Abs. 3 StGB).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte
Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen
bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2–3;
BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer
Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der
Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder
zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August 2012,
VB.2012.00450, E. 2.2).
2.3 Bei der
Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine
Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller
für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige
Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom
Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5;
BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler
Kommentar Strafrecht I [BSK], 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).
2.4 Gemäss der
Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten
indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses
Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv
gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es
sogar negativ zu werten (Cornelia Koller, BSK, Art. 86 N. 10).
Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung
(Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.],
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen
2013, Art. 86 N. 8).
3.
3.1 Das Amt für
Justizvollzug würdigte sowohl die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers
als auch dessen gutes Vollzugsverhalten und seine zu erwartenden Lebensumstände
nach der Entlassung. Aufgrund der Reue und des Geständnisses im letzten Strafverfahren
könne jedoch nicht auf einen Sinneswandel geschlossen werden, zumal sich der
Beschwerdeführer schon bei seiner ersten Verurteilung durch das Bezirksgericht D
vom 26. März 2003 geständig gezeigt habe, ihn dies jedoch nicht von
weiteren Straftaten abgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in der
Vergangenheit zu oft bewiesen, dass er nicht willens oder nicht in der Lage
sei, sich dem Gesetz angepasst zu verhalten. Demzufolge sei nach wie vor von
einer schlechten Legalprognose auszugehen.
3.2 Die Vorinstanz
schützte den angefochtenen Entscheid aufgrund der erheblich belasteten
Legalprognose. In tatsächlicher Hinsicht bringe der Beschwerdeführer,
abgesehen davon, dass er mittlerweile ein weiteres halbes Jahr seiner
Freiheitsstrafe verbüsst habe, seit der letzten Abweisung des Gesuchs um
bedingte Entlassung nichts Neues vor. Es sei zudem nicht nur das deliktische
Vorleben, sondern auch das gute Vollzugsverhalten berücksichtigt worden. Da
davon auszugehen sei, dass dieses anhaltend gut sei, würde dies für sich allein
nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Es könne jedoch nicht allein aus
gutem Verhalten im Strafvollzug darauf geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Er
sei mehrfach vorbestraft, was sich legalprognostisch sehr ungünstig auswirke.
Er habe bereits zweimal eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen, woraus
er offenbar nicht die notwendigen Lehren gezogen habe. Die Vorstellungen über
seine Lebensverhältnisse nach der Entlassung seien zudem nur sehr vage.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug
seien erfüllt. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des Gesuchs einzig auf
sein Vorleben gestützt. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum
nach sieben Monaten seit einer möglichen bedingten Entlassung überschritten. Da
seine Straftaten schon länger zurücklägen, sei seine momentane Situation anders
zu bewerten. In den Führungsberichten über ihn sei nur Positives festgestellt
worden. Es gebe zudem keine Hinweise, dass das Rückfallrisiko nach einer Vollverbüssung
der Strafe geringer werde, während die bedingte Entlassung mit einer Probezeit
eine echte Motivation zum Wohlverhalten entstehen lasse. Ausserdem sei mit
Überschreitung des Zwei-Drittel-Termins um sieben Monate ein gewisser Ausgleich
zustande gekommen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer
hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche
Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen erfüllt
ist. Sodann steht auch sein als gutes bzw. in Bezug auf die Arbeitsleistung
sehr gutes dokumentiertes Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht
entgegen. Von einem reinen Anpassungsverhalten ist dabei nicht auszugehen (vgl.
E. 2.4). Dies wurde von der Vorinstanz auch entsprechend gewürdigt. Der
Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem
Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1
StGB gestellt werden kann, was im Folgenden zu prüfen ist.
4.2 Negativ zu
werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers. Er wurde vor der letzten Verurteilung bereits zweimal wegen
Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Er wurde zudem aus dem letzten Strafvollzug
bedingt entlassen, ohne die ihm gewährte Chance zu nutzen, zumal er während
laufender Probezeit erneut Betäubungsmitteldelikte beging. An eine bedingte Entlassung nach einer Rückversetzung in
den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen an eine günstige
Prognose gestellt werden (vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 86 N. 10).
Die Vorinstanz durfte demnach berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von
den Vorstrafen unbeeindruckt blieb. Angesichts der wiederholten Delinquenz
stellt das Vorleben einen relevanten Faktor dar, der sich in Bezug auf die
Legalprognose ungünstig auswirkt. Allerdings
kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die Vorstrafen und die
Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4). Das
deliktische Vorleben ist insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103
Ib 27 E. 1).
4.3 Der Beschwerdeführer
zeigte sich im Strafverfahren in Bezug auf einen Teil der Kokainsendungen
geständig, stritt jedoch bezüglich einiger von den Zollbehörden abgefangenen
Lieferungen seine Mitverantwortung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich anerkannte
ihm dennoch eine gewisse gezeigte Reue zu und würdigte das Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers mit einer merklichen Strafminderung. Die Vorinstanz schloss
jedoch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorherigen Strafverfahren
vor dem Bezirksgericht D, von welchem er am 26. März 2003 verurteilt
wurde, geständig war, und wie er sich daraufhin verhielt, darauf, dass kein
Sinneswandel stattgefunden haben dürfte. Es sei überdies von einer
Bagatellisierung seinerseits auszugehen, wenn er ausführte, er habe sich selbst
auch mit dem Drogenkonsum geschadet. Der Beschwerdeführer führte in seinem
Antrag hingegen aus, es seien ihm dieses Mal die Augen geöffnet worden, was
seine Einstellung zu Drogen grundlegend geändert habe. Diese Äusserungen deuten
zumindest auf einen gewissen Sinneswandel des Beschwerdeführers hin, zumal
nicht auf irgendwelche Feststellungen aus anderen Massnahmen oder Therapien zur
Verbesserung der Rückfallgefahr zurückgegriffen werden kann.
4.4 Der
Beschwerdeführer hat die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Bezüglich
den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen führte er aus, er
beabsichtige, in X ein neues Leben zu beginnen. Er lebte seit seiner Geburt (1969)
in der Schweiz. Obwohl eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, wo er
sich nur als Kleinkind kurz aufhielt, mit Unsicherheiten verbunden sein dürfte,
machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm bei seiner Tante in E eine
Unterkunft und womöglich auch Arbeit bei einem seiner Cousins in deren
Restaurant oder Baufirma zur Verfügung stünden. Er räumte zwar selbst ein, er
habe gesehen, dass es in X etwas schwieriger sei, zu arbeiten, doch er würde
sich langfristig gerne selbstständig machen und ein Restaurant oder eine Bar in
einem – allenfalls auch ausländischem – Touristenort führen. Die zu erwartenden
Lebensverhältnisse lassen sich notorischerweise nicht verifizieren. Der Beschwerdeführer
bringt jedoch vor, mit seiner Tante und seinem Cousin gesprochen zu haben und
diese hätten ihm bestätigt, er könne sich nach seiner Entlassung an diese
wenden. In einem Schreiben vom 25. August 2014 hatte der Beschwerdeführer
hingegen noch ausgeführt, in X "nicht überlebensfähig" zu sein, da er
dort völlig fremd sei, kein soziales Umfeld habe und seit über 20 Jahren
keinen Kontakt mit den dort lebenden Verwandten gehabt habe. Mit der Vorinstanz
ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beziehungen zu den Verwandten in X
legalprognostisch nicht überbewertet werden dürfen, zumal er bereits nach der
letzten bedingten Entlassung beabsichtigt hatte, sich in X niederzulassen und
beruflich zu betätigen, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz
einreiste und erneut Betäubungsmitteldelikte beging. Dennoch ist positiv zu
beurteilen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Verwandten nun jedoch
gesucht zu haben scheint und sich tatsächlich eine gewisse Perspektive für die
Zukunft eröffnet. Dies verbessert seine Aussichten im Gegensatz zur letzten
bedingten Entlassung, auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht von einem stabilen
sozialen Empfangsnetz gesprochen werden kann. Es bestehen somit immerhin
konkretere Anhaltspunkte, was der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt
und dass er bereit ist, sich in X eine legale Existenz aufzubauen.
Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass es fraglich
erscheint, ob es dem Beschwerdeführer in Freiheit gelingen wird, sich vom
Drogenkonsum zu distanzieren. Diese Problematik würde sich jedoch in gleicher
Weise nach einer Vollverbüssung der Strafe im Mai 2016 stellen, weshalb dies
vorliegend nicht ausschlaggebend sei kann. Zudem führte der Beschwerdeführer in
seinem Antrag aus, er habe seinen Drogenkonsum aus eigenem Willen verarbeitet,
weshalb es ihm heute sehr gut gehe und das Kapitel Drogen somit für ihn
abgeschlossen sei. Er habe in der JVA Disziplin und Gehorsam gelernt. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich
gelagerten Fall fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt
auf ein bedenkliches Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung
nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201
E. 3.2; vgl. auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt
die Regel in: SZK 2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem
Vorleben des Beschwerdeführers kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel
abgewichen werden sollte.
4.5 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug,
welcher noch bis am 7. Mai 2016 dauert, eine wesentliche Veränderung mit
sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde.
Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende
sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führte auch aus,
während dem Vollzug hätten keine Therapien oder Sozialprogramme stattgefunden. Der
Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven
Strafende im Mai 2016 aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens
gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und
die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124
IV 193 E. 4d mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der
Strafe führt damit nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern
verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung wenn dann bloss auf einen
späteren Zeitpunkt.
4.6 Bei der
Abwägung, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die
Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere
(Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7). Der Vorinstanz ist durchaus
zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit der Einführung, dem Verkauf oder dem
beabsichtigten Verkauf bzw. dem Konsum einer nicht unbeachtlichen Menge reinen
Kokains das Rechtsgut "menschliche Gesundheit" beeinträchtigt hat.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen,
was hier nicht zu verharmlosen ist. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus,
seine Drogendelikte seien sicher nicht zu bagatellisieren, jedoch bewirkten
diese in der Regel auch keine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Dem ist
insofern zuzustimmen, als solche Delikte meistens tatsächlich keine unmittelbare,
konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die
sexuelle Integrität mit sich bringen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Bei der
Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches
Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGr,
12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5). Einhergehend mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Gewährung der bedingten Entlassung in
solch einem Fall eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei unbedeutenden
Vermögensdelikten angebracht ist. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis der
Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des
Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da –
wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte
Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein
ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
4.7 Gemäss
Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit
auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und
Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der
nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe fehle.
Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli
2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450,
E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung
ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug,
2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter
Entlassung und einer Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die
Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz
(BGr, 13. Juli 2006, 6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen
erteilt werden. Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung,
den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die
ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz als auch der
Beschwerdegegner äusserten sich nicht über Weisungen, die sie hier als erforderlich
erachteten. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der
Gefahr einer Begehung neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten
(vgl. zum spezialpräventiven Zweck von Weisungen Martino Imperatori, BSK,
Art. 94 N. 1 ff.). Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz ist deshalb in diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.
4.8 Zusammengefasst spricht die Differenzialprognose im
Resultat nicht gegen eine bedingte Entlassung. Nach Berücksichtigung der
Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer diese folglich zu
gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung
des Amts für Justizvollzug vom 14. April 2015 sowie die Verfügung der
Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2015 sind aufzuheben.
Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten
Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung zu bestimmen
und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für Justizvollzug
zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu
entlassen und die Modalitäten zu regeln.
5.
Da antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid
aufgehoben wird, ist über die Kostenfolgen jenes Verfahrens neu zu entscheiden.
Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- vollständig dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine
verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. April
2015 und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni
2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.
2. Die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …