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Geschäftsnummer: VB.2015.00425  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung


Bedingte Entlassung: Differenzialprognose.

Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2).
Die Vorinstanz bestätigte die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung gestützt auf die erheblich belastete Legalprognose des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist jedoch nicht nur auf die Vorstrafen und Rückfälligkeit abzustellen (E. 4.2). Vorliegend deuten die Aussagen des Beschwerdeführers auf einen Sinneswandel hin; überdies hat er die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Er konnte - anders als noch im Rahmen der letzten bedingten Entlassung - konkretere Anhaltspunkte vorweisen, was er in Freiheit in seinem Heimatland zu tun beabsichtige (E. 4.4). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende im Mai 2016 zu einer wesentlichen Veränderung führen würde (E. 4.5). Die Drogendelikte des Beschwerdeführers sind zudem Delikte, welche meistens keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität mit sich bringen. Bei der Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden. Das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit allein genügt neben einem negativ zu wertenden Vorleben nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 4.6).

Gutheissung und Rückweisung zur Regelung der mit der bedingten Entlassung verbundenen Modalitäten (E. 4.8).
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSWEISUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BEWÄHRUNG
DIFFERENZIALPROGNOSE
GESAMTWÜRDIGUNG
JUSTIZVOLLZUG
JUSTIZVOLLZUGSANSTALT
PROGNOSE
RESTSTRAFE
STRAFANSTALT
STRAFREGISTER
STRAFVOLLZUG
STRAFVOLLZUGSBEHÖRDE
STRAFVOLLZUGSRECHT
VOLLVERBÜSSUNG
VOLLZUGSVERHALTEN
VORLEBEN
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 2 StGB
Art. 86 Abs. 3 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00425

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner
Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geb. 1969) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB), der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) sowie der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig gesprochen. Mit diesem Urteil wurde auch die vom Departement für Justiz und Sicherheit, Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons C mit Entscheid vom 29. Juni 2010 unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr verfügte bedingte Entlassung widerrufen und die Reststrafe von 246 Tagen Freiheitsstrafe für vollziehbar erklärt.

A wurde unter Einbezug der Reststrafe von 246 Tagen Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 4 ⅔ Jahren bestraft, wovon 956 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem wurde ihm eine Busse in Höhe von Fr. 1'000.- auferlegt.

B.  A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B zum Vollzug. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 27. November 2014 verbüsst. Das Strafende fällt gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug vom 28. Oktober 2014 auf den 7. Mai 2016.

C. Das Amt für Justizvollzug wies mit Verfügung vom 7. November 2014 das von A gestellte Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D. Am 7. April 2015 ersuchte A um sofortige bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 14. April 2015 ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 7. Mai 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens.

III.  

Dagegen erhob A am 9. Juli 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei bedingt zu entlassen. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 15. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 5. Juni 2015. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 28. Juli 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf weitere Ausführungen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu­messen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I [BSK], 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).

2.4 Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Cornelia Koller, BSK, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).

3.  

3.1 Das Amt für Justizvollzug würdigte sowohl die kriminelle Vorgeschichte des Beschwerdeführers als auch dessen gutes Vollzugsverhalten und seine zu erwartenden Lebensumstände nach der Entlassung. Aufgrund der Reue und des Geständnisses im letzten Strafverfahren könne jedoch nicht auf einen Sinneswandel geschlossen werden, zumal sich der Beschwerdeführer schon bei seiner ersten Verurteilung durch das Bezirksgericht D vom 26. März 2003 geständig gezeigt habe, ihn dies jedoch nicht von weiteren Straftaten abgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit zu oft bewiesen, dass er nicht willens oder nicht in der Lage sei, sich dem Gesetz angepasst zu verhalten. Demzufolge sei nach wie vor von einer schlechten Legalprognose auszugehen.

3.2 Die Vorinstanz schützte den angefochtenen Entscheid aufgrund der erheblich belasteten Legalprognose. In tatsächlicher Hinsicht bringe der Beschwerdeführer, abgesehen davon, dass er mittlerweile ein weiteres halbes Jahr seiner Freiheitsstrafe verbüsst habe, seit der letzten Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung nichts Neues vor. Es sei zudem nicht nur das deliktische Vorleben, sondern auch das gute Vollzugsverhalten berücksichtigt worden. Da davon auszugehen sei, dass dieses anhaltend gut sei, würde dies für sich allein nicht gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Es könne jedoch nicht allein aus gutem Verhalten im Strafvollzug darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine positive Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht habe. Er sei mehrfach vorbestraft, was sich legalprognostisch sehr ungünstig auswirke. Er habe bereits zweimal eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müssen, woraus er offenbar nicht die notwendigen Lehren gezogen habe. Die Vorstellungen über seine Lebensverhältnisse nach der Entlassung seien zudem nur sehr vage.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe als auch der guten Führung im Vollzug seien erfüllt. Der Beschwerdegegner habe die Ablehnung des Gesuchs einzig auf sein Vorleben gestützt. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nach sieben Monaten seit einer möglichen bedingten Entlassung überschritten. Da seine Straftaten schon länger zurücklägen, sei seine momentane Situation anders zu bewerten. In den Führungsberichten über ihn sei nur Positives festgestellt worden. Es gebe zudem keine Hinweise, dass das Rückfallrisiko nach einer Vollverbüssung der Strafe geringer werde, während die bedingte Entlassung mit einer Probezeit eine echte Motivation zum Wohlverhalten entstehen lasse. Ausserdem sei mit Überschreitung des Zwei-Drittel-Termins um sieben Monate ein gewisser Ausgleich zustande gekommen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB unbestrittenermassen erfüllt ist. Sodann steht auch sein als gutes bzw. in Bezug auf die Arbeitsleistung sehr gutes dokumentiertes Vollzugsverhalten einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Von einem reinen Anpassungsverhalten ist dabei nicht auszugehen (vgl. E. 2.4). Dies wurde von der Vorinstanz auch entsprechend gewürdigt. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, was im Folgenden zu prüfen ist.

4.2 Negativ zu werten sind die Vorstrafen und die Rückfälligkeit des Beschwerdeführers. Er wurde vor der letzten Verurteilung bereits zweimal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Er wurde zudem aus dem letzten Strafvollzug bedingt entlassen, ohne die ihm gewährte Chance zu nutzen, zumal er während laufender Probezeit erneut Betäubungsmitteldelikte beging. An eine bedingte Entlassung nach einer Rückversetzung in den Strafvollzug müssen grundsätzlich strengere Anforderungen an eine günstige Prognose gestellt werden (vgl. Trechsel/Aebersold, Art. 86 N. 10). Die Vorinstanz durfte demnach berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den Vorstrafen unbeeindruckt blieb. Angesichts der wiederholten Delinquenz stellt das Vorleben einen relevanten Faktor dar, der sich in Bezug auf die Legalprognose ungünstig auswirkt. Allerdings kann im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht nur auf die Vorstrafen und die Rückfälligkeit abgestellt werden (BGE 104 IV 281 E. 4). Das deliktische Vorleben ist insoweit beachtlich, als es Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlaubt (BGE 103 Ib 27 E. 1).

4.3 Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren in Bezug auf einen Teil der Kokainsendungen geständig, stritt jedoch bezüglich einiger von den Zollbehörden abgefangenen Lieferungen seine Mitverantwortung ab. Das Obergericht des Kantons Zürich anerkannte ihm dennoch eine gewisse gezeigte Reue zu und würdigte das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers mit einer merklichen Strafminderung. Die Vorinstanz schloss jedoch aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorherigen Strafverfahren vor dem Bezirksgericht D, von welchem er am 26. März 2003 verurteilt wurde, geständig war, und wie er sich daraufhin verhielt, darauf, dass kein Sinneswandel stattgefunden haben dürfte. Es sei überdies von einer Bagatellisierung seinerseits auszugehen, wenn er ausführte, er habe sich selbst auch mit dem Drogenkonsum geschadet. Der Beschwerdeführer führte in seinem Antrag hingegen aus, es seien ihm dieses Mal die Augen geöffnet worden, was seine Einstellung zu Drogen grundlegend geändert habe. Diese Äusserungen deuten zumindest auf einen gewissen Sinneswandel des Beschwerdeführers hin, zumal nicht auf irgendwelche Feststellungen aus anderen Massnahmen oder Therapien zur Verbesserung der Rückfallgefahr zurückgegriffen werden kann.

4.4 Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Bezüglich den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen führte er aus, er beabsichtige, in X ein neues Leben zu beginnen. Er lebte seit seiner Geburt (1969) in der Schweiz. Obwohl eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland, wo er sich nur als Kleinkind kurz aufhielt, mit Unsicherheiten verbunden sein dürfte, machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm bei seiner Tante in E eine Unterkunft und womöglich auch Arbeit bei einem seiner Cousins in deren Restaurant oder Baufirma zur Verfügung stünden. Er räumte zwar selbst ein, er habe gesehen, dass es in X etwas schwieriger sei, zu arbeiten, doch er würde sich langfristig gerne selbstständig machen und ein Restaurant oder eine Bar in einem – allenfalls auch ausländischem – Touristenort führen. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse lassen sich notorischerweise nicht verifizieren. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, mit seiner Tante und seinem Cousin gesprochen zu haben und diese hätten ihm bestätigt, er könne sich nach seiner Entlassung an diese wenden. In einem Schreiben vom 25. August 2014 hatte der Beschwerdeführer hingegen noch ausgeführt, in X "nicht überlebensfähig" zu sein, da er dort völlig fremd sei, kein soziales Umfeld habe und seit über 20 Jahren keinen Kontakt mit den dort lebenden Verwandten gehabt habe. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Beziehungen zu den Verwandten in X legalprognostisch nicht überbewertet werden dürfen, zumal er bereits nach der letzten bedingten Entlassung beabsichtigt hatte, sich in X niederzulassen und beruflich zu betätigen, jedoch kurz darauf wieder illegal in die Schweiz einreiste und erneut Betäubungsmitteldelikte beging. Dennoch ist positiv zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu den Verwandten nun jedoch gesucht zu haben scheint und sich tatsächlich eine gewisse Perspektive für die Zukunft eröffnet. Dies verbessert seine Aussichten im Gegensatz zur letzten bedingten Entlassung, auch wenn in diesem Zeitpunkt noch nicht von einem stabilen sozialen Empfangsnetz gesprochen werden kann. Es bestehen somit immerhin konkretere Anhaltspunkte, was der Beschwerdeführer in Freiheit zu tun beabsichtigt und dass er bereit ist, sich in X eine legale Existenz aufzubauen.

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass es fraglich erscheint, ob es dem Beschwerdeführer in Freiheit gelingen wird, sich vom Drogenkonsum zu distanzieren. Diese Problematik würde sich jedoch in gleicher Weise nach einer Vollverbüssung der Strafe im Mai 2016 stellen, weshalb dies vorliegend nicht ausschlaggebend sei kann. Zudem führte der Beschwerdeführer in seinem Antrag aus, er habe seinen Drogenkonsum aus eigenem Willen verarbeitet, weshalb es ihm heute sehr gut gehe und das Kapitel Drogen somit für ihn abgeschlossen sei. Er habe in der JVA Disziplin und Gehorsam gelernt. Das Bundesgericht hält denn auch in einem ähnlich gelagerten Fall fest, dass eine günstige Legalprognose nicht allein gestützt auf ein bedenkliches Vorleben verneint werden darf, da die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden soll (BGE 133 IV 201 E. 3.2; vgl. auch Andrea Baechtold, Die bedingte Entlassung ist und bleibt die Regel in: SZK 2/2008 S. 38 ff.). Vorliegend ist neben dem Vorleben des Beschwerdeführers kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Regel abgewichen werden sollte.

4.5 Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug, welcher noch bis am 7. Mai 2016 dauert, eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende sind offenkundig nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer führte auch aus, während dem Vollzug hätten keine Therapien oder Sozialprogramme stattgefunden. Der Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven Strafende im Mai 2016 aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung wenn dann bloss auf einen späteren Zeitpunkt.

4.6 Bei der Abwägung, ob das Restrisiko eines Rückfalls einzugehen ist, ist nicht nur die Wahrscheinlichkeit eines neuen Delikts zu berücksichtigen, sondern auch dessen Schwere (Stratenwerth/Wohlers, Art. 86 N. 7). Der Vorinstanz ist durchaus zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit der Einführung, dem Verkauf oder dem beabsichtigten Verkauf bzw. dem Konsum einer nicht unbeachtlichen Menge reinen Kokains das Rechtsgut "menschliche Gesundheit" beeinträchtigt hat. Der Beschwerdeführer hat mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, was hier nicht zu verharmlosen ist. Der Beschwerdeführer führte denn auch aus, seine Drogendelikte seien sicher nicht zu bagatellisieren, jedoch bewirkten diese in der Regel auch keine konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter. Dem ist insofern zuzustimmen, als solche Delikte meistens tatsächlich keine unmittelbare, konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität mit sich bringen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Bei der Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5). Einhergehend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei der Gewährung der bedingten Entlassung in solch einem Fall eine restriktivere Praxis als beispielsweise bei unbedeutenden Vermögensdelikten angebracht ist. Jedoch genügt das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit allein neben einem negativ zu wertenden Vorleben des Beschwerdeführers nicht für eine Verweigerung der bedingten Entlassung, da – wie das Bundesgericht ausführt – mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Drogenhändler von vornherein ausgeschlossen wäre (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

4.7 Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe fehle. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Immerhin ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine Verknüpfung von bedingter Entlassung und einer Landesverweisung zulässig, wenn die Prognose für die Lebensumstände im Ausland günstiger ist als bei einem Verbleib in der Schweiz (BGr, 13. Juli 2006, 6A_51/2006, E. 2.1), ohne dass weitere Weisungen erteilt werden. Gemäss Art. 94 StGB betreffen Weisungen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung. Die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner äusserten sich nicht über Weisungen, die sie hier als erforderlich erachteten. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, welche Weisungen der Gefahr einer Begehung neuer Straftaten in dieser Situation vorbeugen könnten (vgl. zum spezialpräventiven Zweck von Weisungen Martino Imperatori, BSK, Art. 94 N. 1 ff.). Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist deshalb in diesem Fall legalprognostisch nicht negativ zu werten.

4.8 Zusammengefasst spricht die Differenzialprognose im Resultat nicht gegen eine bedingte Entlassung. Nach Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist dem Beschwerdeführer diese folglich zu gewähren. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. April 2015 sowie die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2015 sind aufzuheben.

Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die mit der bedingten Entlassung allenfalls zu verbindenden Modalitäten der Ausweisung zu bestimmen und die Probezeit festzulegen. Daher ist die Sache an das Amt für Justizvollzug zurückzuweisen mit der Weisung, den Beschwerdeführer umgehend bedingt zu entlassen und die Modalitäten zu regeln.

5.  

Da antragsgemäss der gesamte vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wird, ist über die Kostenfolgen jenes Verfahrens neu zu entscheiden. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nunmehr obsiegt, sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).


Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 14. April 2015 und die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Juni 2015 werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Amt für Justizvollzug zurückgewiesen.

2.    Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 736.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …