{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00425_18-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215555&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ede2b92e553a98a54c9f7bfe0dd167f"}, "Num": [" VB.2015.00425"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2015.00425"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2015.00425"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.18.0  VB.2015.00425"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung | Bedingte Entlassung: Differenzialprognose. Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (E. 2).  Die Vorinstanz best\u00e4tigte die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung gest\u00fctzt auf die erheblich belastete Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers. Im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung ist jedoch nicht nur auf die Vorstrafen und R\u00fcckf\u00e4lligkeit abzustellen (E. 4.2). Vorliegend deuten die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers auf einen Sinneswandel hin; \u00fcberdies hat er die Schweiz nach der Haftentlassung zu verlassen. Er konnte - anders als noch im Rahmen der letzten bedingten Entlassung - konkretere Anhaltspunkte vorweisen, was er in Freiheit in seinem Heimatland zu tun beabsichtige (E. 4.4). Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass ein weiterer Verbleib im Strafvollzug bis zum Strafende im Mai 2016 zu einer wesentlichen Ver\u00e4nderung f\u00fchren w\u00fcrde (E. 4.5). Die Drogendelikte des Beschwerdef\u00fchrers sind zudem Delikte, welche meistens keine unmittelbare, konkrete Gefahr f\u00fcr hochwertige Rechtsg\u00fcter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrit\u00e4t mit sich bringen. Bei der Gef\u00e4hrdung weniger hochwertiger Rechtsg\u00fcter darf ein h\u00f6heres prognostisches Risiko eingegangen werden. Das Schutzbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit allein gen\u00fcgt neben einem negativ zu wertenden Vorleben nicht f\u00fcr eine Verweigerung der bedingten Entlassung (E. 4.6). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Regelung der mit der bedingten Entlassung verbundenen Modalit\u00e4ten (E. 4.8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:16", "Checksum": "d98320fc81ace65c655b7ee6cb88d1cd"}