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Geschäftsnummer: VB.2015.00426  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.04.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.07.2016 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage, den Vertrauensarzt gegenüber der Sozialbehörde vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Die Auflage ist vorfrageweise - im Hinblick auf eine formell noch anzuordnende vertrauensärztliche Untersuchung - zu prüfen (E. 4.1). Der mit der Auflage verbundene Zweck besteht darin, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu prüfen und deckt sich demnach mit der Zielsetzung der Sozialhilfe, welche neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen darin besteht, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Die Auflage ist sowohl geeignet (E. 5.3.1) als auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststeht (E. 5.3.2). Sodann erweist sie sich als zumutbar (E. 5.3.3). Die Entbindung beschränkt sich auf die in der Erklärung aufgeführten und für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Informationen (5.4). Kosten (E. 6.1). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
AUFLAGE
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNGSERKLÄRUNG
GESUNDHEITSZUSTAND
GRUNDRECHTSEINGRIFF
SELBSTÄNDIGKEIT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
VERTRAUENSARZT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. II SHG
§ 5 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 23 SHV
§ 30 Abs. I SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00426

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 12. April 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,


hat sich ergeben:

I.  

A wurde ab August 2013 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Seit Juli 2014 bezieht sie wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde B (fortan: Gemeinde). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 erteilte die Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde) A die Auflage, eine Erklärung über die Entbindung von med. pract. D vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen und bis am 30. November 2014 abzugeben, verbunden mit der Androhung, dass die Leistungen bei Nichtbefolgen der Auflage um 15 % des Grundbedarfs während maximal 12 Monaten gekürzt würden.

II.  

Dagegen erhob A am 9. Dezember 2014 Rekurs beim Bezirksrat G (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der erteilten Auflage. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 10. Juni 2015 ab.

III.  

A gelangte daraufhin am 10. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 10. Juni 2015 sowie die Aufhebung der Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Sie legte mit ihrer Eingabe diverse Beilagen ins Recht.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2015 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2015 nicht ein.

Die Gemeinde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 19. Februar 2015 zuhanden des Bezirksrats die Abweisung der Beschwerde. Am 4. August 2015 beantragte der Bezirksrat unter Verzicht auf eine Vernehmlassung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegen-stand (E. 2.2), einzutreten.

1.2 Der Streitwert bemisst sich anhand der mit der Auflage angedrohten Kürzung des Grundbedarfs um 15 % und beträgt demnach Fr. 1'774.80 (15 % von Fr. 986.- während maximal zwölf Monaten). Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG). 

2.  

2.1 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dazu verpflichten durfte, eine Erklärung über die Entbindung von med. pract. D, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu unterzeichnen. Darin wird dieser ermächtigt, der Sozialbehörde nach Abschluss seiner Abklärungen umfassend Auskunft zu erteilen über seine Beurteilungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der Einsatzunfähigkeit im zweiten Arbeitsmarkt sowie des Beginns, Grads und der voraussichtlichen Dauer der Unmöglichkeit einer Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen. Zudem beinhaltet die Erklärung die Ermächtigung des Arztes, im Bericht an die Sozialbehörde weitere Bemerkungen anzubringen bzw. Empfehlungen abzugeben, welche ihm im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der zu untersuchenden Person und der seitens der Sozialbehörde angestrebten Integration angezeigt erscheinen.

2.2 Nicht Streitgegenstand bildet hingegen die beantragte Aufhebung der Präsidialverfügung des Bezirksrats vom 16. Juni 2015. Die erwähnte Verfügung über den Erlass von superprovisorischen Massnahmen erging im Rahmen eines weiteren, die Begleichung von Krankenkassenprämien betreffenden Verfahrens, wobei das Verwaltungsgericht auf die gegen die Präsidialverfügung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 7. September 2015 nicht eingetreten ist (VB.2015.00427). Auf den diesbezüglichen Antrag ist demnach auch im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die – ebenfalls über den Streitgegenstand hinausgehenden – Ausführungen der Beschwerdeführerin etwa mit Bezug auf die Korrespondenz mit den Sozialdiensten C und B, die Übernahme von Zahnbehandlungskosten sowie die Auszahlung einer minimalen Integrationszulage.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Die Sozialhilfeleistungen sind gemäss § 24 Abs. 1 lit. a SHG unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem erstinstanzlichen – mit der Überschrift "Auflage zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit" versehenen – Beschluss vom 23. Oktober 2014 aus, die Beschwerdeführerin habe im Gespräch vom 22. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie unter Klaustrophobie leide. Zudem lasse ihr Verhalten Zweifel daran aufkommen, ob die Zielsetzung, eine 100 % Arbeitsstelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden, realisiert werden könne. Daher sei eine vertrauensärztliche Abklärung zur Feststellung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im ersten und zweiten Arbeitsmarkt angezeigt.

Soweit ersichtlich, wurde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin allerdings noch nicht formell verfügt. Den Akten sind zumindest keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen. Die Auflage, med. pract. D vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, ist demnach vorfrageweise – im Hinblick auf eine formell noch anzuordnende vertrauensärztliche Untersuchung – zu prüfen.

4.2 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der umstrittenen Auflage. Sodann nahm sie eine Verhältnismässigkeitsprüfung vor und gelangte zum Schluss, dass die Auflage sowohl geeignet, notwendig als auch zumutbar sei.

4.3 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Rekurseingabe vom 9. Dezember 2014 die Rechtmässigkeit der ihr erteilten Auflage. Sie stellt sich auf den Standpunkt, ihre Arbeitsfähigkeit sei belegt. Ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit würden von der allgemein praktizierenden Ärztin Dr. med. E eruiert. Eine umfassende Entbindung des ihr unbekannten Psychiaters von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde sei unzulässig. Demnach macht sie sinngemäss geltend, weitere Abklärungen seien überflüssig und spricht damit der Auflage insbesondere deren Erforderlichkeit ab.

5.  

5.1 Die Sozialhilfe bezweckt, neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Kap. A. I. [SKOS-Richtlinien]. Um diese Ziele erreichen zu können, bedarf es der Mitwirkung des Hilfeempfängers (vgl. § 3 Abs. 1 SHG). So darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). In Betracht fallen dabei gemäss § 23 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV] insbesondere die ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung (lit. b) sowie Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen (lit. d).

5.2 Auflagen und Weisungen greifen in die Grundrechte der betroffenen Person ein und müssen sich daher auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, besteht mit § 21 SHG in Verbindung mit § 23 SHV eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der umstrittenen Auflage.

5.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Auflage dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.

5.3.1 Die Entbindung des Vertrauensarztes vom Berufsgeheimnis dient dazu, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen (vgl. § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Der mit der Auflage verbundene Zweck deckt sich demnach mit der dargelegten Zielsetzung der Sozialhilfe, wonach die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten ist (vorn E. 5.1; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 14.1.03, Ziff. 3, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Die im Zusammenhang mit den vertrauensärztlichen Abklärungen stehende Auflage ist – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – ohne Weiteres geeignet, um in der Folge die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den ersten und zweiten Arbeitsmarkt gestützt auf die Schlussfolgerungen einer untersuchenden Fachperson abzuklären, allenfalls adäquate Unterstützungsmassnahmen für sie zu finden und sie schliesslich wieder beruflich zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Bei fehlender Vermittlungsfähigkeit wäre allenfalls auch eine Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung zu prüfen, sodass die Sozialhilfe nach Massgabe des Subsidiaritätsprinzips im Sinn von § 2 Abs. 2 SHG durch eine allfällige Invalidenrente abgelöst werden könnte.

5.3.2 Zudem ist die Auflage auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – entgegen deren Auffassung – nicht eindeutig feststeht. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass das Arbeitszeugnis des Verein F, vom 28. Februar 2014 unter dem Aspekt der speziellen Aufgabe, der dem Verein als Arbeitgeber zukomme, zu betrachten und damit nicht gleichermassen aussagekräftig wie ein Arbeitszeugnis im Rahmen eines privatwirtschaftlichen Einzelarbeitsvertrages sei. Unklar bleibt sodann, ob die Arbeit im Integrationsprogramm tatsächlich so reibungslos verlaufen ist, nachdem die Sozialabteilung C, welche die Beschwerdeführerin damals betreute, in ihrem Bericht vom 17. Dezember 2014 an die Beschwerdegegnerin ausführt, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Arbeitsort gemobbt gefühlt habe und die Zusammenarbeit im Integrationsprogramm zunehmend anstrengend geworden sei. Auch vermag die Beschwerdeführerin aus dem Empfehlungsschreiben des Sozialarbeiters vom 28. Januar 2014 betreffend die Mietzinsübernahme durch die Sozialabteilung C nichts abzuleiten, zumal aus dem Schreiben weder auf den Gesundheitszustand noch auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Sodann geht aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Zeugnis ihrer Hausärztin Dr. med. E vom 9. Dezember 2014 einzig hervor, dass sie in Behandlung steht und eine weitere Diagnostik folgen wird. Auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann daraus selbstredend nicht geschlossen werden. Schliesslich lässt auch der sich aus dem Gesprächsprotokoll ergebende Anhaltspunkt, wonach die Beschwerdeführerin unter Klaustrophobie leiden soll, Zweifel an einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufkommen.

5.3.3 Mit der Förderung der persönlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beschwerdeführerin bestehen gewichtige öffentliche Interessen, welche in der dargelegten Konstellation die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen. Die Auflage erweist sich damit auch als zumutbar.

5.4 Anzumerken bleibt, dass sich die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis auf die in der Erklärung aufgeführten und damit auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte beschränkt. Insbesondere beinhaltet die Erklärung – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – keine umfassende Entbindung, welche es med. pract. D erlauben würde, der Beschwerdegegnerin sämtliche, auch über die Zielsetzung der Sozialhilfe hinausgehende Informationen preiszugeben.

Nach dem Dargelegten ist die Auflage, med. pract. D vom ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden, nicht zu beanstanden. 

5.5 Die angedrohten Folgen für den Fall der Nichterfüllung der Auflage (Kürzung des Grundbedarfs) erweisen sich vor dem Hintergrund von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG ebenfalls als rechtmässig.

5.6 Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind sie massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.2 Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bereits mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2014 abgewiesen wurde, bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu prüfen.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos ist, wer die erforder­lichen Prozess- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung wesentlich geringer als jene auf Abweisung er­scheinen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Nachdem die Beschwerdeführerin massgeblich auf das bereits im Rekursverfahren Vorgebrachte verweist und sich nur ansatzweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ausführlich dargelegt wird, weshalb die Auflage rechtens ist, auseinandersetzt, ist die Beschwerde als aussichtslos im soeben dargelegten Sinn zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. 

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …