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Geschäftsnummer: VB.2015.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.06.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge aufgelöster Ehe; Integration; Kinder. Der Beschwerdeführer war länger als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Nach Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration vorliegt (E. 2). Der Beschwerdeführer arbeitete zwar teilweise, da er aber in erheblichem Mass Sozialhilfe bezog, kann er nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch erfüllt er die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht, weshalb die Frage nach dem genauen Umfang seiner Sprachkenntnisse offengelassen werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt über ein übliches Besuchsrecht. Weil er weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nie für seine Kinder aufkam, namentlich da er keine Alimente bezahlte, liegt auch kein wichtiger Grund zum Verbleib im Land vor. Er kann die Beziehung zu seinen Kinder aus dem Ausland und durch Kurzbesuche aufrechterhalten. Die Wegweisung in sein Heimatland ist ihm und seinen Kindern zumutbar (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFLÖSUNG
BESUCHSRECHT
HÄRTEFALL
INTEGRATION
KINDER
SOZIALHILFE
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SPRACHKENNTNISSE
UDEH
WICHTIGER GRUND
WIDERRUF
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 BV
Art. 3 EMRK
Art. 8 EMRK
Art. 77 Abs. IV VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00431

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 3. Dezember 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Basil Cupa.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 16. Januar 2015 verfügte das Migrationsamt die Wegweisung von A, geboren 1980, irakischer Staatsangehöriger, aus der Schweiz wegen man­gelnder Integration nach geschiedener Ehe.

II.  

Ein hiergegen erhobenes Rechtsmittel wies die Sicherheitsdirektion am 10. Juni 2015 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, mit Ausnahme des jeweiligen Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sowie die erneute Erteilung einer für den Verbleib im Kanton Zürich gültigen Aufenthaltsbewilligung. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli 2015 auf Vernehmlassung und das Migrationsamt liess sich zur Sache nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer, insbesondere mit Blick auf seine beiden hier lebenden Schweizer Kinder, erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder er wegen mangelnder Integration nach aufgelöster Ehe aus der Schweiz wegzuweisen ist.

1.2 Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai 2003 unter falschem Namen in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das damalige Bundesamt für Flüchtlinge am 31. Oktober 2005 unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme abwies. Im August 2007 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin ihm eine Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B erteilt wurde. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, Sohn C (geboren 2008) und Tochter D (geboren 2011). Die Kinder verfügen dank der Mutter über das Schweizer Bürgerrecht. Am 1. November 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Sodann wurde mit Entscheid vom 12. August 2013 das Getrenntleben festgestellt, wobei der Mutter die Obhut über die Kinder zugeteilt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht für jeden zweiten Samstag von 10 bis 16 Uhr, ab Eintritt der Schulpflicht für jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr, eingeräumt wurde (hier ohne Nennung der Ferienregelung). Die Ehe ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (noch) nicht geschieden.

2.  

Zufolge Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) besteht nach Auflösung der Ehe und Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 f. weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a; sogenannte Integrationsklausel) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b; sogenannt nachehelicher Härtefall). Die Integration soll es längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu ist erforderlich, dass sich der Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4 Abs. 2 und 4 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015, 2C_795/2014, E. 3.1).

2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er erfülle die Voraussetzungen der Integrationsklausel, denn er sei über drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet gewesen, spreche ausreichend Deutsch und habe für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet. Einen nachehelichen Härtefall macht der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht ausdrücklich geltend. In diesem Zusammenhang ist zu vermerken, dass die Vorinstanzen unumstritten eine über dreijährige Ehedauer feststellten. Strittig sind indes die Integrationserfolge des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] liegt eine erfolgreiche Integration im Sinn der eingangs genannten Gesetzesbestimmungen vor, wenn der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integration neben dem Angeführten namentlich auch in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend; massgebend ist stets eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls (siehe BGr, 30. November 2011, 2C_426/2011, E. 3.2).

2.2 Bei der Prüfung der Integrationskriterien besitzen die zuständigen Verwaltungsbehörden einen grossen Ermessensspielraum (Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 30. März 2015, 2C_795/2014, E. 3.1; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00347, E. 4.2). Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin, nicht aber auf dessen Unangemessenheit (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss konstanter Bundesgerichtsrechtsprechung müssen bei einem Ausländer, der in der Schweiz beruflich integriert ist, zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen hat, nie gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat und die an seinem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, ernsthafte Gründe vorliegen, damit seine erfolgreiche Integration verneint werden darf (BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2; BGr, 30. März 2C_795/2014, E. 3.2). Keine erfolgreiche Integration liegt hingegen vor, wenn der Ausländer kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet, das seinen Lebensunterhalt und seine finanziellen Verpflichtungen zu decken vermag, und er während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen profitierte (BGr, 9. Sep­tember 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung sind im Folgenden die Integrationserfolge des Beschwerdeführers genauer zu prüfen.

2.2.1 Als das Getrenntleben der Eheleute gerichtlich festgestellt wurde, war der Beschwerdeführer arbeitslos und wurde vollumfänglich mit Sozialhilfebeiträgen unterstützt. Zwar war er während der Ehe teilweise arbeitstätig, so etwa vom 3. März 2008 bis zum 31. Mai 2009 als Vollzeit-Küchenhilfe sowie vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zu 70 % im Rahmen eines Integrationsprogramms als Mitarbeiter im Aufsichtsdienst, dennoch wurde er (überwiegend zusammen mit seiner Familie) vom 1. September 2008 bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Betrag von rund Fr. 195'000.- an Sozialhilfe unterstützt; am 1. November 2012 war er mit Blick auf die So­zialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Die Vorinstanzen erwogen deswegen korrekterweise, dass er in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als integriert gelten könne. Dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2015 eine Stelle als Buffetmitarbeiter innehat und zurzeit keine Sozialhilfe mehr bezieht, spricht grundsätzlich für eine verbesserte berufliche Situation. Angesichts der lang andauernden Sozialhilfeabhängigkeit lässt dieser Stellantritt allerdings nicht den Schluss auf eine nachhaltige Änderung zu, zumal auch die früheren Arbeitstätigkeiten jeweils nur von beschränkter Dauer waren. Eine erfolgreiche Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ist bei einer Gesamtbetrachtung zu verneinen.

2.2.2 Ferner erwogen die Vorinstanzen, was unbestritten geblieben ist, dass der Beschwerdeführer die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht erfülle.

2.2.3 Umstritten ist, inwiefern der Beschwerdeführer in sprachlicher Hinsicht als genügend integriert gelten kann. In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, er verfüge über sehr gute mündliche Deutschkenntnisse. Dass er lediglich Diplome der Niveaustufe A ausweisen könne, sei auf die Schwierigkeit der geschriebenen Sprache zurückzuführen. Die Vorinstanzen hegten mangels Sprachdiplomen höherer Niveaustufen jedoch Zweifel an seinen Deutschkenntnissen. Deswegen beantragte der Beschwerdeführer, er sei persönlich anzuhören, damit sich das Verwaltungsgericht von seinen sprachlichen Fähigkeiten ein eigenes Bild machen könne. Der Frage der sprachlichen Integration kommt im vorliegenden Fall allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration nicht erfüllt, wie sich bereits aus den vorangegangen Erwägungen ergibt. Dies trifft umso mehr zu, da sich der Beschwerdeführer, wie nachfolgend zu zeigen, auch nicht auf die familiäre Beziehung zu seinen beiden Kindern berufen kann, um daraus einen Aufenthaltsanspruch abzuleiten. Eine Anhörung des Beschwerdeführers ist damit nicht notwendig.

2.2.4 Mit Blick auf die öffentliche Ordnung ist dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er in sechs Fällen gegen die Verkehrsregeln verstiess. So wurde er beispielsweise mit Strafbefehl vom 4. Juni 2014 wegen fahrlässiger und grober Verkehrsregelverletzung, wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt und am 28. August 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft. Im Zuge des Eheschutzverfahrens kam es zu mehreren Strafverfahren häuslicher Gewalt, unter anderem wegen Drohung und Nötigung, die jedoch allesamt eingestellt wurden.

2.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht als erfolgreich inte­griert im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gelten kann.

2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht explizit auf wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer stammt aus dem kurdisch kontrollierten Hoheitsgebiet E im Nordirak, wo er 22 Jahre lebte, und verfügt noch immer über familiäre Beziehungen, weshalb das Staatssekretariat für Migration auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin seine Rückkehr als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, die Lage sei zurzeit sicher und "die Kurden im Irak hielten sich gut". Er weist jedoch auf die Gefahr hin, dass sich die Lage rasch ändern könne und damit eine mögliche Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] drohe. Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung ist jedoch erst im Falle eine konkret drohenden Gefahr ("real risk") an Leib und Leben eröffnet, nicht aber bei einer allgemein instabilen Sicherheitslage im Herkunftsland (BGE 139 II 65 E. 6.4; BGr, 14. Juli 2015, 2C_561/2015, E. 2.3; BGr, 11. Februar 2014, 2C_792/2013, E. 5.4), weshalb sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht auf Art. 3 EMRK berufen kann und ihm die Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist.

3.  

Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG verbleibt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Vater zweier Schweizer Kinder ist, weil gemäss der Rechtsprechung der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind mit Blick auf Art. 13 der Bundesverfassung [BV] und Art. 8 EMRK einen wichtigen Grund zum Verbleib im Land darstellen kann (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.1; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.1).

3.1 Das Hauptargument des Beschwerdeführers besteht darin, dass seine Situation mit derjenigen im Fall Udeh (EGMR, 16. April 2013, 12020/09) vergleichbar sei und seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Privat- und Familienlebens mit seinen beiden hier lebenden Schweizer Kindern verlängert werden müsse. Der EGMR hat im genannten Fall jedoch keinen Grundsatzentscheid gefällt, sondern die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten und in verschiedener Hinsicht (u. a. Gesundheitszustand des dortigen Beschwerdeführers [Tuberkulose], ausländisches Kind, etc.) nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sind, weshalb der heutige Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und es dazu auch keiner weiteren Ausführungen bedarf (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.1; BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014 E. 5.3; BGr, 2. Februar 2015, 2C_734/2014, E. 4.2.4; ferner VGr, 27. Februar 2014, VB.2013.00785, E. 4.3).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen – wie hier – weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (BGr, 30. März 2015, 2C_795/2014, E. 5.1; BGr, 5. Januar 2015, 2C_547/2014, E. 3.2). Der Beschwerdeführer verfügt, wie eingangs erwähnt (E. 1.2), lediglich über ein "übliches Besuchsrecht". Ein weitergehendes Recht fiele nur in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestünde, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten; vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.2.1 Die Vorinstanz legte eingehend und nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer die beiden Kinder alle zwei Wochen, manchmal auch jede Woche am Sonntag, zu sich nehme und insofern eine ausreichend affektive Beziehung zu bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin bestritt dies vor Verwaltungsgericht nicht. Im Lichte der vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 70 VRG; ferner BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 5.1.1) ist im Folgenden von einer intakten Eltern-Kind-Beziehung auszugehen. Auf die beantragten Einvernahmen der Kindsmutter und der Grossmutter kann daher verzichtet werden.

3.2.2 In wirtschaftlicher Hinsicht ist mit Bezug auf die beiden Kinder bedeutend, dass der Beschwerdeführer die monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 575.- bislang nie bezahlte. Die Alimente werden von der öffentlichen Hand bevorschusst. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Das Bundesgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht nur Geld-, sondern auch Naturalleistungen zu berücksichtigen sind. Selbst symbolische Beiträge können im Gesamtzusammenhang aller Umstände wesentlich ins Gewicht fallen – insbesondere, wenn die affektiven Beziehungen eng sind und sich der Elternteil intensiv um das Kind kümmert, damit etwa der andere seiner Arbeit nachgehen kann (vgl. BGr, 9. Sep­tember 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6.1; BGE 140 I 145 E. 4.2; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00318, E. 2.4). Dass der Beschwerdeführer sich über die Ausübung seines üblichen Besuchsrechts hinausgehend intensiv um die Kinder kümmere und sie mehrmals wöchentlich sehe, um damit die Kindsmutter zu entlasten, macht er nicht geltend.

3.2.3 Den Ausländer trifft bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG; siehe BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 21. Juli 2015, 2C_20/2015, E. 4.1; BGr, 9. Juli 2014, 2C_1072/2014, E. 2.4). Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Nichtbezahlen der Unterhaltsbeiträge oder die Bevorschussung der Alimente durch die öffentliche Hand noch zeigt er eine andere wirtschaftliche Beziehung zu seinen Kindern auf. Die Vorinstanz ging daher mit Blick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zu Recht davon aus, dass keine – oder zumindest keine ausreichende – wirtschaftliche Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern besteht.

3.3 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern auch seinen Kindern zumutbar: Der Beschwerdeführer nahm die beiden Kinder bereits zwei Mal mit zu seiner Familie in den Irak. Solange sich die Sicherheitslage nicht verschlechtert, ist nicht ersichtlich, warum gelegentliche Ferienaufenthalte oder Besuche in der Schweiz in Absprache mit der Kindsmutter nicht auch in Zukunft möglich sein sollten. Der Beschwerdeführer kann mit den Kindern durch Briefe, Telefonate und andere Kommunikationsmittel den Kontakt pflegen. Ein solch erhöhter Koordinationsaufwand kann den Beteiligten zugemutet werden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen und die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 16 N. 42 ff., 46, 74, 76). Bereits die Vorinstanzen haben detailliert – und mehrmals – aufgezeigt, weshalb die Integrationserfolge des Beschwerdeführers nicht ausreichen und ein Gesuch um erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bewilligt werden kann. Die dagegen gerichtete Beschwerde erscheint als aussichtlos im Sinn des Gesuches. Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen und eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

6.1 Nachdem die dem Beschwerdeführer angesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64d Abs. 1 AuG eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Vorliegend erscheint eine Ausreisefrist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils als angemessen.

6.2 Falls gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben wird und dieses einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gutheisst, würde die Frist einstweilen dahinfallen und mangels anderer Anordnungen mit der Zustellung eines abweisenden bundesgerichtlichen Urteils neu zu laufen beginnen (VGr, 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 8).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist von drei Monaten ab Zustellung des vorliegenden Urteils angesetzt. Für den Fall eines Weiterzugs an das Bundesgericht wird auf die Erwägungen verwiesen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …