{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00431_2015-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215806&W10_KEY=13823242&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3f0bb4f99e8d2e68e0031f12e863bed8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2015.00431"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00431"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00431"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2015  VB.2015.00431"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung infolge aufgel\u00f6ster Ehe; Integration; Kinder. Der Beschwerdef\u00fchrer war l\u00e4nger als drei Jahre mit einer Schweizerin verheiratet. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Nach Aufl\u00f6sung der Ehe und Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausl\u00e4ndischen Ehegatten auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre dauerte und eine erfolgreiche Integration vorliegt (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer arbeitete zwar teilweise, da er aber in erheblichem Mass Sozialhilfe bezog, kann er nicht als wirtschaftlich integriert gelten. Auch erf\u00fcllt er die Integrationsvoraussetzungen in sozialer Hinsicht nicht, weshalb die Frage nach dem genauen Umfang seiner Sprachkenntnisse offengelassen werden kann. Der Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgt \u00fcber ein \u00fcbliches Besuchsrecht. Weil er weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist und in wirtschaftlicher Hinsicht bislang nie f\u00fcr seine Kinder aufkam, namentlich da er keine Alimente bezahlte, liegt auch kein wichtiger Grund zum Verbleib im Land vor. Er kann die Beziehung zu seinen Kinder aus dem Ausland und durch Kurzbesuche aufrechterhalten. Die Wegweisung in sein Heimatland ist ihm und seinen Kindern zumutbar (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:17", "Checksum": "57ff2533209cfd20ed124ab15caf46f6"}