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Geschäftsnummer: VB.2015.00433  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Aufgrund des Arztzeugnisses und der Aussagen des Personenschützers der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter davon ausging, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber tätlich geworden war und sie bedroht hatte (E. 5.1). Aufgrund der geschäftlichen Verbindungen und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien, die ein erhebliches Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen, durfte der Haftrichter auch von einem Fortbestand der Gefährdung ausgehen (E. 5.2). Es ist nicht angezeigt, den Umfang der Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts der speziellen Wohnverhältnisse unvermeidbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen (E. 5.3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
BETRETVERBOT
DROHUNG
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00433

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RAI,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und C sind seit dem Jahr 2002 verheiratet. Am 22. Juni 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung Nr. 01 in D, Rayonverbote betreffend die gesamte Ortschaft D und die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sowie ein Kontaktverbot gegenüber C an.

II.  

Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 ersuchte C den Haftrichter des Bezirksgerichts G um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach der getrennten Anhörung der Parteien am 3. Juli 2015 verlängerte der Haftrichter noch am selben Tag die Schutzmassnahmen bis zum 6. Oktober 2015. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.  

A. Daraufhin erhob A am 13. Juli 2015 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Schutzmassnahmen in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft D 03 und des Rayonverbots betreffend die Ortschaft D. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots für berechtigt zu erklären, die Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft D 03, die nicht vermieteten drei Wohnungen Nr. 04, 05 und 06 dieser Liegenschaft zwecks Umbau und Vermietung und die Liegenschaft D 07 zwecks Umbau zu betreten; unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am 16. Juli 2015 verzichtete der Haftrichter auf eine Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete am 17. Juli 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Am 23. Juli 2015 reichte A eine weitere Eingabe ein. Am 24. Juli 2015 erstattete C die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Parteien liessen sich in der Folge weitere Male vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 in D im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung über eine SMS gegenüber der Beschwerdegegnerin mehrfach tätlich geworden sei. Anlässlich einer weiteren Streitigkeit am 22. Juni 2015 habe er ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen. Konkret soll der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2015 mit den Fäusten im Brustbereich geschlagen, sie in die Beine getreten, an den Unterarmen mit beiden Händen festgehalten und sie gegen den Oberarm geboxt haben. Zudem soll er ihr gegenüber mit dem Tod gedroht haben. In der Folge soll er sie gegen ihren Willen für etwa 20 Minuten im Badezimmer eingeschlossen und ihr danach mit einem Funktelefon in der Hand erneut gegen den Brustbereich geschlagen haben. Am 22. Juni 2015 soll der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sodann gesagt haben, dass er eine Pistole habe, die er auch benutzen werde, dass er sie damit töten wolle. Für "eine Million" werde er sie in Ruhe lassen, andernfalls werde er sie mit seiner Waffe umbringen.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann neben Anderem durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Mai 2015, VB.2015.00224, E. 2.2).

4.  

Der Haftrichter erwog, es bestehe kein Anlass, an den Aussagen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln, zumal sie die Vorkommnisse detailliert und nachvollziehbar geschildert habe. Danach sei davon auszugehen, dass es am 19. Juni 2015 in der Liegenschaft in D zu einem handgreiflichen Streit gekommen sei, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin von seinem Hausteil in ihren gezerrt und sodann durch ihr Schlafzimmer ins Badezimmer gezogen habe. Dabei habe er sie mit der Faust geboxt, mit den Füssen getreten und darauf im Badezimmer eingeschlossen. Als er sie nach 20 Minuten habe gehen lassen, habe er ihr gedroht, sie werde nicht so einfach davon kommen und es werde etwas Schlimmes mit ihr oder ihrer Tochter geschehen. Der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin auch weitere Male mit dem Tod gedroht. Darüber hinaus habe er die Schutzmassnahmen verletzt, indem er seinen Vater beauftragt habe, Gegenstände aus der Wohnung der Beschwerdegegnerin und ihr Auto mitzunehmen. Demgegenüber erschienen die Schilderung des Beschwerdeführers wenig glaubhaft, da er die Vorwürfe pauschal bestritten und wenig plausible Erklärungen vorgebracht habe. Damit sei von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer die Schutzmassnahmen möglicherweise bereits einmal verletzt habe und die finanzielle Existenz des Beschwerdeführers von der Ehe respektive der Zusammenarbeit der Parteien abhänge, erscheine es nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor dem Beschwerdeführer habe. Da keine Hinweise vorlägen, dass sich die Situation innerhalb von zwei Wochen beruhigen würde und die ernsthafte Gefahr einer erneuten Eskalation bestehe, sei es angezeigt, die Schutzmassnahmen vollumfänglich um drei Monate zu verlängern.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet wie bereits anlässlich der Einvernahmen durch die Mitbeteiligte und die Staatsanwaltschaft sowie der Anhörung durch den Haftrichter auch mit Beschwerde, gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein und/oder ihr gedroht zu haben. Der gegenteilige Schluss der Vorinstanz kann angesichts des Arztzeugnisses vom 22. Juni 2015 und der Aussage ihres Personenschützers jedoch nicht als rechtsverletzend bezeichnet werden. Gemäss Ersterem passten die Befunde – multiple Prellmarken mit Suffusionen und Hämatomen an beiden Unterarmen, an den Ober- und Unterschenkeln – zum Zeitpunkt des "Angriffs" und zu einer Abwehrhaltung der Beschwerdegegnerin. Es handle sich um multiple Weichteilverletzungen, die auf eine erhebliche Krafteinwirkung hinwiesen. Es erscheint damit als höchst unwahrscheinlich, dass die Verletzungen auf das Transportieren von Ordnern zurückzuführen sein sollen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Sodann sagte Personenschützer klar aus, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin gesagt, er habe eine Waffe und wolle sie umbringen. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin den 20. Juni 2015 wenigstens teilweise und die Nacht auf den 21. Juni 2015 mit ihm verbracht, sich von ihm beim Transport von Büromaterial und der Pferde habe helfen lassen, am 20. Juni 2015 erneut die Konfrontation gesucht habe sowie am 22. Juni 2015 zunächst nach D zurückgekehrt sei, sprächen klar gegen die vorgeworfenen Tätlichkeiten. Tatsächlich ist dieses Verhalten der Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nur schwer verständlich. Wohl war es aber bestimmten äusseren Umständen – der bevorstehenden Steuerrevision und dem fehlenden Personal zur Betreuung der Pferde – geschuldet. Jedenfalls erscheinen die aufgrund des Arztzeugnisses glaubhaft gemachten Tätlichkeiten des Vorabends dadurch nicht ausgeschlossen. Die Beschwerdegegenerin wandte sich denn auch erst am 22. Juni 2015 nach der gleichentags erfolgten – vom Personenschützer wie gesagt bestätigten – Drohung an die Polizei, die bereits für sich den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt. Dass der Haftrichter von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Insofern scheint der Beschwerdeführer dessen Einschätzung mit seinen Einwänden offenbar ohnehin nur bedingt infrage stellen zu wollen. Gleichzeitig kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe lediglich auf "wackligen Beinen" stehen würden.

5.2 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin für glaubhaft hielt. Diesbezüglich kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die entsprechenden Erwägungen in der Verfügung vom 3. Juli 2015 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer machte hierzu keine spezifischen Ausführungen. Von einer andauenden Gefährdung ist namentlich aufgrund der geschäftlichen Verbindungen und komplexen finanziellen Abhängigkeiten der Parteien auszugehen, die – wie nicht zuletzt ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren zeigen – erhebliches Konfliktpotenzial zu beherbergen scheinen. Ferner stehen sich die Parteien mittlerweile in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das zu einer weiteren emotionalen Belastung führen dürfte.

5.3  

5.3.1 Der Beschwerdeführer hält die vollumfängliche Verlängerung der Schutzmassnahmen in Bezug auf die Wegweisung aus der Liegenschaft D 03 und das Rayonverbot für die gesamte Ortschaft D für unverhältnismässig. Das Anwesen in D sei in zwei Teile gegliedert, die einzeln genutzt werden könnten, wobei der eine ihm und der andere der Beschwerdegegnerin gehöre. Die Verbindungstüre könne verschlossen werden. Nicht gehörig seien die Schutzmassnahmen allein schon deshalb, weil sämtliche seiner Liegenschaften mit einem Rayonverbot belegt worden seien, während die Beschwerdegegnerin, die auch in H Liegenschaften besitze, das Privileg habe, sich in F oder in D aufzuhalten. Das Betretverbot für die Liegenschaft am E-Weg 02 in F sei damit ausreichend. Bleibe ihm der Zugang zu den Liegenschaften in D verwehrt, könne er seiner Bautätigkeit bzw. seinem Beruf nicht weiter nachgehen, da dort sämtliches Material sowie Werkzeug und Maschinen eingelagert seien. Werde der Umbau des sich auf dem Grundstück in D befindlichen Hauses verzögert, habe dies für ihn höchst nachteilige finanzielle Folgen. Sodann hinderten ihn die Gewaltschutzmassnahmen daran, die drei leer stehenden Wohnungen in seinem Teil der Liegenschaft D 03 zu vermieten. Auch drohe ein geldmässiger Schaden insofern, als er sich nicht um den intensiven Unterhalt der Liegenschaften und des Umschwungs kümmern könne. Die Beschwerdeführerin setze alles daran, ihm eine Rückkehr nach D zu verunmöglichen. Mit den Schutzmassnahmen gehe es ihr nicht um den Schutz vor weiteren Übergriffen, sondern in erster Linie darum, ihn aus Rache für seine behauptete Untreue zu ruinieren und mit Blick auf die Trennung bzw. Scheidung in die Knie zu zwingen. Damit erkläre sich auch der mittlerweile erfolgte Umzug nach D, gehe es der Beschwerdegegnerin doch nur darum, das entsprechende Rayonverbot zu "zementieren".

5.3.2 Gemäss dem Polizeirapport vom 22. Juni 2015 war die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt am E-Weg 08 in F (aktiv) angemeldet, jedoch an den E-Weg 02 umgezogen und zeitweise auch in D wohnhaft. Am 28. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdegegnerin vom E-Weg 08 nach D ab. Dass sie sich schon vor Anordnung der Schutzmassnahmen durch die Mitbeteiligte regelmässig in D aufgehalten, dort bisweilen übernachtet und eine enge Verbindung zu dieser Ortschaft hatte, ergibt sich sodann auch aus den übrigen Akten bzw. den Aussagen der Parteien. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Eingabe an den Haftrichter vom 3. Juli 2015 aus, er wisse nicht, ob seine Frau "noch in D wohnt". Entgegen seiner Ansicht kann damit nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zu seinem Schaden endgültig nach D umgezogen ist. Die Wegweisung aus der dortigen Liegenschaft und – angesichts der sehr überschaubaren Grösse – das Rayonverbot betreffend den gesamten Ort waren aufgrund des Umstands geboten, dass offenbar beide Parteien faktisch wenigstens von Zeit zu Zeit ebenda wohnten und arbeiteten, und damit ungeachtet der Tatsache, dass sich der amtliche Wohnsitz der Beschwerdegegnerin (noch) nicht in D befand. Grundsätzlich war insofern auch bereits deshalb eine Verlängerung der Schutzmassnahmen angezeigt, sodass der neuerdings erfolgte Umzug seitens der Beschwerdegegnerin nicht ins Gewicht fällt. Von ebenso untergeordneter Bedeutung ist damit auch, dass die Beschwerdegegnerin über weitere Liegenschaften verfügt, wo sie sich aufhalten könnte. Es wäre stossend, ihr als gefährdeter Person den Zugang zu ihren eigenen Wohnungen in D aufgrund eines einstweilen als ausgewiesen geltenden Verhaltens des Beschwerdeführers zu verunmöglichen. Zudem ist es auch nicht angezeigt, den Umfang der strittigen Schutzmassnahmen im Sinn der Eventualanträge des Beschwerdeführers einzuschränken. Würde diesen gefolgt, wären ungewollte Begegnungen zwischen den Parteien und damit auch eine Reduktion des Sicherheitsgefühls und des Ruhebedürfnisses der Beschwerdegegnerin angesichts der speziellen Wohnverhältnisse in D – örtliche Nähe bzw. der Verbundenheit der beiden Wohnkomplexe – unvermeidbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Aufrechterhaltung der Wegweisung und des Rayonverbots hätte für ihn unerträgliche finanzielle Folgen, vermag auch dies deren Verhältnismässigkeit nicht infrage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht einleuchtend ausgeführt, warum es ihm nicht möglich sein sollte, Drittpersonen zu instruieren und mit den noch zu erledigenden Arbeiten zu beauftragen, zumal er offenbar auch bis anhin teilweise Hilfe von Drittfirmen in Anspruch genommen hat. Seine persönliche Anwesenheit erscheint denn auch in Bezug auf die geplante Vermietung seiner drei Wohnungen nicht zwingend erforderlich. Zweifellos würde dem Beschwerdeführer durch den Beizug auswärtiger Unterstützung ein finanzieller Mehraufwand erwachsen. Dieser – zumal unbeziffert – rechtfertigt es jedoch nicht, das Ausmass der Schutzmassnahmen zulasten der Beschwerdegegnerin zu reduzieren.

5.3.3 Die Verlängerung der strittigen Schutzmassnahmen erweist sich damit als verhältnismässig. Dem Haftrichter kann – auch in Bezug auf die Dauer derselben – keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 3.2).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 2'000.- als angemessen erweist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr. 1'250.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …