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VB.2015.00434
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1973, Staatsangehörige von Brasilien, reiste am 28. Dezember 2009 in die Schweiz ein. Am 25. Februar 2010 heiratete sie den Schweizerischen Staatsangehörigen C, geboren 1980. In der Folge wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 24. Februar 2013 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr. Als Begründung führte das Migrationsamt sinngemäss an, die Ehegemeinschaft sei spätestens per Dezember 2011 aufgegeben und seither nicht wieder aufgenommen worden. Die Ehegemeinschaft habe weder drei Jahre gedauert, noch würde ein nachehelicher Härtefall wegen ehelicher Gewalt vorliegen. Schliesslich seien auch keine Gründe für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar. II. Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2015 ab. III. Mit Beschwerde vom 13. Juli 2015 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschwerdeführerin der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Über- oder Unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringen lässt, ist vorliegend einzig strittig, ob sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geworden ist und somit einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung wegen wichtigen persönlichen Gründen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat. 3. 3.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AuG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Sie muss derart intensiv sein, dass sie die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigen würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (BGE 138 II 229, E. 3.2.1, 136 II 1 E. 5.4; BGr, 3. April 2014, 2C_73/2013, E. 2). Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, kann die Behörde entsprechende Nachweise verlangen (Art. 77 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]; vgl. hierzu und zum Folgenden BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Hinweise auf eheliche Gewalt gelten insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen und Massnahmen gegenüber dem Gewalttätigen wie auch entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE). Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, das sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 II 321 E. 3.3). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf, 2012, N. 908). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. 3.2 Erstellt ist, dass es zu ehelichen Streitigkeiten gekommen ist. Diese müssen über das gewöhnliche Mass an Streitigkeiten, welche in einer Ehe vorkommen können, hinausgegangen sein. So ist aktenkundig erstellt, dass die Polizei zweimal ausgerückt ist. Die erste polizeilich dokumentierte Auseinandersetzung fand im Dezember 2010 statt, wobei gemäss Rapport vom 22. Dezember 2010 die Wohnung verwüstet worden war und die Beschwerdeführerin einen Kratzer im Gesicht aufwies, indessen gefasst wirkte. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war beim Eintreffen der Polizei nicht mehr vor Ort und die Beschwerdeführerin sagte aus, ihr Ehemann sei zum ersten Mal ausgerastet und sie wolle keine Anzeige erstatten. Der zweite polizeilich dokumentierte Streit ereignete sich im März 2011. Der entsprechende Rapport vom 31. Mai 2011 spricht von einer ehelichen Auseinandersetzung anlässlich des Auszuges des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung, bei der es zu einer zertrümmerten Fensterscheibe gekommen ist. Während der Ehemann der Beschwerdeführerin den Ablauf der Auseinandersetzung schilderte, sagte letztere aus, es sei nicht zu einem Streit gekommen. Sowohl der Ehemann als auch die Beschwerdeführerin verzichteten in der Folge auf Strafanträge. Weiter liegen Berichte von drei verschiedenen Nachbarn sowie von der Psychologin der Beschwerdeführerin vor. Neben schweren pauschalen Anschuldigungen gegenüber dem Ehemann, bestätigen die Berichte übereinstimmend, dass es mehrere Male zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen ist, wobei nicht eindeutig ist, ob sich die Schilderungen auf die bereits polizeilich erfassten Auseinandersetzungen und/oder weitere Streitigkeiten beziehen. Ob es indessen zu einer systematischen Misshandlung mit einer gewissen Konstanz und Intensität, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 2 AuG verlangt, gekommen ist, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Insbesondere ist nicht klar, ob es sich bei den von der Polizei dokumentierten Auseinandersetzungen sowie bei den von den Nachbarn und der Psychologin geschilderten Vorfällen um einzelne Streitigkeiten handelte oder ob die Beschwerdeführerin systematisch, über längere Dauer sei es durch körperliche Gewalt sei es durch Drohungen misshandelt wurde, wie es in den Berichten der Nachbarn und der Psychologin angedeutet wird. Weiter ist auch nicht klar, ob mögliche Aggressionen in erster Linie vom Ehemann ausgingen oder ob auch die Beschwerdeführerin Gewalt gegenüber ihrem Ehemann ausübte, was im vom Ehemann eingereichten Eheschutzbegehren angedeutet wird. Dies gilt es im vorliegenden Fall anlässlich weiterer Sachverhaltsabklärungen, allenfalls mittels einer Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, zu eruieren. Aufgrund des Gesagten ist die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Da die Beschwerdegegnerin unterliegt, sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 11. Juni 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mwst) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |