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Geschäftsnummer: VB.2015.00436  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.03.2016 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug


Strafvollzug: Beurteilung des Strafantritts direkt im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug. Anforderungen an die Beschwerdeanträge und eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung (E. 2.1). Die Beschwerdeanträge sind rechtsgenügend (E. 2.3). Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer rechtsgenügenden Begründung nur sehr knapp (E. 2.4). Die in den vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehlen angeordneten Strafen sind von den zuständigen Behörden, die daran gebunden sind, zu vollziehen (E. 5.1). Nichts daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 5.2). Letzterer belegte bislang nicht in genügender Weise, und den Strafvollzugsakten ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen leiden würde und deshalb nicht hafterstehungsfähig wäre. Die Ansetzung des Vollzugs der infrage stehenden Freiheitsstrafen gleich im Anschluss an den vorzeitigen Strafvollzug ist nicht zu beanstanden (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEGRÜNDUNG
HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT
NACHFRISTANSETZUNG
STRAFANTRITT
STRAFVOLLZUG
VOLLSTRECKBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00436

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 26. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Strafvollzug,


hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit nachstehenden in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt:

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 7. Dezember 2014: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, wegen einfacher Körperverletzung im Sinn von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG);

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 15. Februar 2015: Freiheitsstrafe von 45 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 23. März 2015: Freiheitsstrafe von 60 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 15. April 2015: Freiheitsstrafe von 90 Tagen, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind, wegen Missachtung der Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG;

        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C vom 19. April 2015: Freiheitsstrafe von 120 Tagen, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist, wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 119 Abs. 1 AuG.

B. Mit Strafbefehl vom 30. Mai 2015 wurde A von der Staatsanwaltschaft D wegen Widerhandlung der Ein- oder Ausgrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 AuG zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon zwei Tage durch Haft erstanden sind. Gleichentags bewilligte ihm die Staatsanwaltschaft den vorzeitigen Strafvollzug. Er wurde ins Gefängnis E versetzt, wo er sich seither befindet.

C. Unter Angabe des Rekurses als dagegen zu erhebendes Rechtsmittels teilte das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, A am 2. Juni 2015 mit, die unter A. genannten Strafen direkt im Anschluss an die Haft in neuer Sache allenfalls gemeinsam mit der zu erwartenden Strafe zu vollziehen. Zur Sicherstellung eines geordneten und sofortigen Vollzugs sei dem Lauf der Rekursfrist sowie einer allfälligen Rekurseinreichung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

II.  

Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 22. Juni 2015 liess A bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) Rekurs gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 2. Juni 2015 erheben. Da die Befragungen in eine Sprache übersetzt worden seien, die er nicht beherrsche, bat er, den Entscheid vom 2. Juni 2015 zu annullieren und ihn aus dem Gefängnis zu entlassen. Sinngemäss ersuchte er um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er bat, die aufschiebende Wirkung des Entscheids wieder gelten zu lassen und dem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 4'500.- auf das angegebene Konto zu vergüten. Am 7. Juli 2015 wies die Direktion den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren (unentgeltliche Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 706.- wurden A auferlegt. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

III.  

Dagegen liess A Beschwerde vom 14. Juli 2015 ans Verwaltungsgericht einreichen und wiederholte – mit Ausnahme der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung – seine im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Anträge. Er bat, dem Rechtsvertreter die Kosten von Fr. 5'000.- auf das angegebene Konto zu vergüten. Die Direktion und das Amt für Justizvollzug beantragten am 17. bzw. 22. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch die Einzelrichterin zu entscheiden.

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Beide Erfordernisse sind Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Dem Antrag muss entnommen werden können, inwiefern der angefochtene Entscheid aufgehoben und wie das Gericht neu entscheiden soll; er dient somit der Festlegung des Streitgegenstands. In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Mangel im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 VRG leidet. Die Beschwerde muss keine detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; es genügt eine sum­marische Begründung. Von diesem Minimalerfordernis kann jedoch nicht abgesehen werden. Denn das Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, einen vorinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen zu überprüfen, ohne dass für das Gericht wenigstens in Umrissen erkennbar wäre, weshalb der Beschwerdeführer mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist (vgl. VGr, 24. November 2011, VB.2011.00444, E. 1.2). Bei Laienbeschwerden sind geringere Anforderungen an die Begründung zu stellen als bei Beschwerden, die von Rechtsanwälten oder anderen fachkundigen Personen eingereicht werden (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 17 und § 54 N. 1 mit Hinweisen; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355, E. 2.2).

2.2 Fehlt ein Antrag oder eine Begründung im obgenannten Sinn, so ist gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in der Regel eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 22). Diese Bestimmung bezweckt, rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Parteien vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren. Von einer Nachfristansetzung ist jedoch abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden von Rechtsanwälten oder wie vorliegend gegeben anderen fachkundigen Personen vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter die erwähnten Anforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3; Griffel, § 23 N. 29; Donatsch, § 56 N. 16 f.).

2.3 Die vom rechtskundigen Vertreter des Beschwerdeführers verfassten Begehren, die als Bitte formuliert sind, entsprechen nicht einer juristisch korrekten Antragsweise. Das Ziel der Beschwerde – Annullierung des Entscheids vom 2. Juni 2015 sowie Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Gefängnis – ist jedoch hinreichend erkennbar. Die Beschwerdeanträge sind folglich rechtsgenügend.

2.4 Abgesehen vom ersten Absatz, dem weggelassenen Begehren um aufschiebende Wirkung des Laufs der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels sowie der höher angesetzten Vergütung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers entspricht die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift wortwörtlich der Rekursschrift vom 22. Juni 2015. Sodann ist der erste Absatz der Beschwerdeschrift als Einleitung der nachfolgenden Auflistung von Konventions- und Verfassungsbestimmungen samt Wortlaut zu sehen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juli 2015 verletzt wurde. Insgesamt erfüllt die Beschwerdeschrift die Erfordernisse einer rechtsgenügenden Begründung somit nur sehr knapp.

3.  

Der Beschwerdeführer bringt in pauschaler Weise vor, dass im Rekursentscheid vom 7. Juli 2015 nicht auf die von ihm vorgebrachten Argumente eingegangen worden sei. Sollte er dabei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV rügen, das heisst insbesondere des Anspruchs auf Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die entscheidende Behörde (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Keller Helen, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, N. 835 ff., 838), so ist zu entgegnen, dass der angefochtene Entscheid sich mit den wenigen fallspezifischen Vorbringen in der Rekursschrift – die geltend gemachten unzureichenden Französisch­kenntnisse des Beschwerdeführers sowie seine behauptete festgestellte verminderte Schuldfähigkeit – durchaus auseinandersetzte. Des Weiteren griff die Vorinstanz die wesentlichen Punkte der betreffenden Angelegenheit auf und diskutierte diese. Dabei trug sie in gebührendem Mass den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung. Es kann daher offensichtlich nicht davon gesprochen werden, die Vorinstanz hätte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht festzustellen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 StPO). Das Amt für Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b).

4.2 Gemäss der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 3.2; 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mitzuberücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2). Zudem ist zu beachten, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316).

5.  

5.1 Mit der bereits in der Rekursschrift vorgebrachten Behauptung, kein Französisch zu sprechen und einen Übersetzer für die Sprachen F/Deutsch zu brauchen, widerlegt der Beschwerdeführer die entsprechenden plausiblen und belegten Erwägungen der Vorinstanz nicht im Geringsten. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als die Anträge und Begründungen der Rekurs- und Beschwerdeschrift beinahe identisch sind. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die Befragungen seien in eine Sprache übersetzt worden, die er nicht beherrsche, die Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle aufgrund einer allfälligen Verletzung von Gültigkeitsvorschriften in Zweifel zieht (vgl. Art. 141 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Sabine Gless, Basler Kommentar Art. 1–195 StPO, 2. A., 2014, Art. 141 N. 66 f. und 68), erweist sich die Rüge hinsichtlich der vorliegend zu vollstreckenden Strafbefehle als verspätet. Eine allfällige Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. a und e der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hätte im Rahmen einer Anfechtung dieser in Rechtskraft erwachsenen Entscheide vorgetragen werden müssen. Die darin angeordneten Strafen sind nun jedenfalls von den zuständigen Behörden, die daran gebunden sind, zu vollziehen.

5.2 Nichts daran ändert die in der Beschwerdeschrift aufgeführte Behauptung der gerichtlich festgestellten verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers, was von der Vorinstanz in zutreffender Weise verneint wurde. Auf die entsprechenden Erwägungen sowie die weiteren vorinstanzlichen Ausführungen zu dessen Schuldunfähigkeit kann gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden. Überdies wird bei Prüfung der Schuldfähigkeit grundsätzlich darüber entschieden, ob beim Beschuldigten eine Strafe oder Massnahme anzuordnen ist; bei Vorliegen von Schuldunfähigkeit wäre er somit nicht vom Massnahmenvollzug befreit (Art. 19 StGB, insbesondere Abs. 3). Würde im Verfahren G schliesslich festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vermindert schuldfähig bzw. schuldunfähig wäre, würde dies im Übrigen nur Auswirkungen auf die besagte Angelegenheit zeitigen. Um die vorliegend zu vollziehenden Strafbefehle entsprechend zu ändern, müsste dagegen Revision im Sinn von Art. 410 ff. StPO erhoben werden, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Vergangenheit jedoch nicht in Betracht zog. Bei verminderter Schuldfähigkeit würde das Gericht im Übrigen nicht von einer Strafe absehen, sondern diese einzig mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB).

5.3 Der Beschwerdeführer belegte bislang nicht rechtsgenügend und den Strafvollzugs­akten ist auch nicht zu entnehmen, dass er an psychischen oder geistigen Störungen leidet, so dass er nicht hafterstehungsfähig wäre. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung, dass die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage kommt, sind die Freiheitsstrafen gemäss den unter A. aufgeführten Strafbefehlen ohne Weiteres zu vollziehen. Bei Auftreten allfälliger Beschwerden würde immer noch die Möglichkeit bestehen, das Vollzugsregime anzupassen. Der Beschwerdeführer befand sich zurzeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung vom 2. Juni 2015 bereits im vorzeitigen Strafvollzug. Überdies gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Strafantrittstermins gemäss § 48 Abs. 2 JVV hätte beachten müssen, dem Beschwerdeführer für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten eine angemessene Zeit einzuräumen. Die Ansetzung des Vollzugs der besagten Freiheitsstrafen gleich im Anschluss an den vorzeitigen Vollzug der im Entscheid vom 30. Mai 2015 angeordneten Freiheitsstrafe ist damit nicht zu beanstanden. Einzig mit Wiedergabe von Bestimmungen der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Beschwerdeschrift wird im Übrigen nicht rechtsgenügend dargetan, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug zu entlassen sei.

5.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege durch die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2015.

5.4.1 Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

5.4.2 Die Vorinstanz kam unter Hinweis, dass die in Vollzug gesetzten Strafentscheide rechtskräftig und abändernde gerichtliche Anordnungen dazu nicht ergangen seien, zum zutreffenden Schluss, dass die gestellten Rekursbegehren von Anfang an offensichtlich aussichtslos waren. Die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren ist demnach rechtmässig.

6.  

6.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, wobei zur Begründung auf das bisherige Ausgeführte verwiesen werden kann. Demnach ist das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Sollte der Beschwerdeführer ebenfalls um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in seiner Beschwerde ersucht haben, so ist dieses Gesuch aus den gleichen Gründen abzuweisen (vgl. E. 5.5).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.            1'000.--;          die übrigen Kosten betragen:
Fr.               100.--           Zustellkosten,
Fr.            1'100.--;          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …