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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00438
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(aufschiebende Wirkung),
hat sich
ergeben:
I.
A. A wurde
mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom
28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der
mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der vor dem
1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen der
Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom
6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme
wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009
rückwirkend per 6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 ist A in
die Forensisch-Psychiatrische Abteilung der JVA D eingetreten. Mit Verfügung
des Amts für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das
Massnahmenzentrum E gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Mit
gleicher Verfügung wurden ihm begleitete therapeutische Ausgänge bewilligt. In
der Folge wurden ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 begleitete externe
Freizeitaktivitäten und mit Verfügung vom 22. März 2013 begleitete
Beziehungsurlaube gewährt. Das Bezirksgericht verlängerte mit Beschluss vom
27. Juni 2014 die stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um
weitere fünf Jahre.
B. Nach
Einholung eines neuen Gutachtens verfügte das Amt für Justizvollzug am
29. Mai 2015, A werde rückwirkend per 18. März 2015 in den
geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt (Disp.-Ziff. I). Zudem
widerrief es die mit Verfügungen vom 28. Juli 2011, 18. September
2012 und 22. März 2013 gewährten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten
Ausgängen, begleiteten externen Freizeitaktivitäten und begleiteten Beziehungsurlauben
(Disp.-Ziff. II). Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des
Rekurses wurde bezüglich der Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und
dem Widerruf der Vollzugslockerungen die aufschiebende Wirkung entzogen
(Disp.-Ziff. VII).
II.
A. Gegen
diese Verfügung erhob A, vertreten durch RA B, Rekurs und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er sei unverzüglich in das
Massnahmenzentrum E zurückzuversetzen und die bis anhin gewährten
Vollzugslockerungen seien nicht zu widerrufen, sondern weiterhin zu gewähren.
Nach der Rückversetzung in das Massnahmenzentrum E sei er ferner umgehend in
ein betreutes Wohnheim zu verlegen. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zu gewähren und er sei unverzüglich und für die Dauer des Verfahrens in
das Massnahmenzentrum E zurückzuversetzen.
B. Mit
Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit
Beschluss des Bezirksgerichts vom 6. November 2008 angeordnete stationäre
Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1
lit. a StGB auf. Zudem beantragte es dem Bezirksgericht, bei A eine
Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen. Das Bezirksgericht sistierte das
Verfahren betreffend Verwahrung mit Beschluss vom 23. Juli 2015 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides bezüglich der stationären
Massnahme. Der gegen die Aufhebung der stationären Massnahme gerichtete Rekurs
des Beschwerdeführers wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend
Justizdirektion) mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie darauf
eintrat. Sodann entzog sie dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
C. Die
Justizdirektion wies mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – im Sinn eines
Zwischenentscheids – das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
des Rekurses ab (Disp.-Ziff. I). Sie forderte das Amt für Justizvollzug
auf, zum Rekurs Stellung zu nehmen und die Vollzugsakten nochmals vorzulegen
(Disp.-Ziff. II). Über die Kostenfolgen werde mit dem Endentscheid
befunden (Disp.-Ziff. III).
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2015 gelangte A,
wiederum anwaltlich vertreten, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Justizdirektion vom 9. Juli 2015 sei aufzuheben. Dem Rekurs
des Beschwerdeführers im Vorverfahren sei betreffend Rückversetzung in den
geschlossenen Vollzug die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die entzogene
aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend für die Dauer des Rekursverfahrens in
das Massnahmenzentrum E zurückzuversetzen und die entzogenen Vollzugslockerungen
für die Dauer des Verfahrens zu gewähren. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren
mit den beim Bezirksgericht unter der Prozessnummer 01 hängigen Verfahren um
Anordnung der Verwahrung zu koordinieren, in dem Sinn, als mit Gutheissung der
Beschwerde beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt
werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Schliesslich ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsvertretung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom
23. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Justizdirektion beantragte
am 28. Juli 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde. A reichte am 5. August 2015 eine Replik ein. Die Parteien
liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche
Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich
zu behandeln.
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Gesuch um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses abgewiesen wurde,
stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach § 41 Abs. 3 in Verbindung
mit § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor-
und Zwischenentscheiden sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Zwischenentscheide sind
unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Entscheiden
über die aufschiebende Wirkung ist hierbei die Wirkung im Einzelfall zu
beurteilen und es sind grundsätzlich keine hohen
Anforderungen an den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu
stellen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48; VGr, 7. November 2014, VB.2014.00293, E. 1.3.1; VGr,
21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 1.3).
Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
hat der Beschwerdeführer bereits während der Dauer des Verfahrens erhebliche
zusätzliche Grundrechtseinschränkungen zu erdulden, wobei diese auch durch
einen günstigen Endentscheid nicht rückgängig zu machen sind. Damit liegt ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
2.2
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Streitgegenstand bildet ausschliesslich die Frage, ob die
Vorinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu
Recht verweigert hat.
4.
4.1 Gemäss § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des
Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung oder
durch die Rekursinstanz nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt
worden ist. Die aufschiebende Wirkung zielt darauf ab, während der Dauer eines
Rechtsmittelverfahrens den ursprünglich bestehenden Zustand zu erhalten. Wenn
besondere Gründe vorliegen, kann ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung
entzogen werden. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung setzt
voraus, dass ansonsten ein schwerer Nachteil drohen würde und sich ein Entzug
der aufschiebenden Wirkung auch bei einzelfallbezogener
und umfassender Interessensabwägung als verhältnismässig erweist. Bei
der Verhältnismässigkeitsprüfung sind in erster Linie die sich
gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Besonderes Gewicht kommt
dabei dem Schutz von wichtigen Polizeigütern sowie der Sicherung des Vollzugs
der angefochtenen Anordnung zu (Regina Kiener, Kommentar VRG,
§ 25 N. 26 ff.; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 3.2).
4.2 Die besonderen Gründe, welche zu einem Entzug der aufschiebenden
Wirkung führen können, sind nicht deckungsgleich mit den Gründen, welche
für die dahinterstehende materiell-rechtliche
Beurteilung massgebend sind. Zwar vermag auch die klare Unbegründetheit oder offensichtliche Haltlosigkeit eines Rekurses den
Entzug der aufschiebenden
Wirkung zu rechtfertigen bzw. zu bestätigen (Kiener, § 25 N. 27).
Eine umfassende Prüfung der dahinterstehenden materiell-rechtlichen Begehren
ist aber in einem Verfahren betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht
zu leisten, würde ansonsten bereits dem materiell-rechtlichen Endentscheid
vorgegriffen (VGr, 2. Februar 2015, VB.2015.00028, E. 2.4
[nicht veröffentlicht]).
4.3
Bei der Interessenabwägung, ob die aufschiebende
Wirkung im Einzelfall zu belassen oder zu entziehen ist, kommt der Behörde ein
erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser Ermessensbetätigung
nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung
vorliegen (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055, E. 3.3; VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3; VGr, 24. November 2011, VB.2011.00637, E. 4.2).
5.
5.1 Im Rahmen der weiteren Vollzugs- und Behandlungsplanung beauftragte
der Beschwerdegegner Dr. med. F mit der Erstellung eines erneuten psychiatrischen Gutachtens über
den Beschwerdeführer. In dessen Gutachten vom 20. Februar 2015 werden
beim Beschwerdeführer eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70), eine Pädophilie
für Jungen zwischen sechs und dreizehn Jahren (ICD-10: F65.4) sowie eine
unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) diagnostiziert. Das Risiko für weitere sexuelle Übergriffe an Jungen zwischen 6–13 Jahren sei aktuell aus forensisch-psychiatrischer Sicht als sehr hoch
einzuschätzen. Beim Beschwerdeführer sei bei jeder auch nur kurzen Gelegenheit,
in der er unbeaufsichtigt mit einem oder mehreren Jungen allein sei, mit
solchen Übergriffen zu rechnen. Sogar in Situationen, in denen er beaufsichtigt
werde, die Aufsichtsperson aber nur für wenige Minuten abgelenkt sei, seien
Übergriffe zu erwarten. Selbst ein hohes Risiko, dabei entdeckt zu werden, sei
in der Vergangenheit keine Abschreckung gewesen und werde es auch in Zukunft nicht
sein. Lediglich mit einer Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung könne
dem nachhaltig hohen Rückfallrisiko etwas entgegengesetzt werden. Nur ein vollständiges Verunmöglichen von
Kinderkontakt sei geeignet, Übergriffe zu verhindern. Dies sei in keinem
offenen Setting in irgendeinem Wohnheim möglich, selbst im Massnahmenzentrum E nicht.
5.2 Die Vorinstanz erwog, aufgrund dieser Beurteilung bestehe ein
erhebliches öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zur Verhinderung
sexueller Übergriffe an Knaben umgehend in ein
geschlossenes Regime zu versetzen. Damit sei ein wichtiger Grund gemäss
§ 25 Abs. 3 VRG gegeben. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten
Aufhebung der stationären Massnahme und der beantragten Anordnung der
Verwahrung sei sodann das Vorliegen einer erhöhten Fluchtgefahr beim
Beschwerdeführer nicht von der Hand zu weisen, auch wenn während seines
gesamten Aufenthalts im Massnahmenzentrum zu keinem Zeitpunkt Anzeichen von
Fluchtgefahr beobachtet worden seien. Im Rahmen der Interessenabwägung
führte die Vorinstanz aus, das private Interesse des Beschwerdeführers am
einstweiligen Festhalten an den bisherigen Vollzugsmodalitäten wiege klar weniger schwer als das öffentliche Sicherheitsinteresse
an der Verhinderung von Sexualstraftaten gegenüber
Kindern. Damit sei der Entzug
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels auch verhältnismässig.
5.3
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanzen
hätten nicht auf das Gutachten des Dr. med. F abstellen dürfen und
seien zum unzutreffenden Schluss gelangt, die Rückfallgefahr stehe der Weiterführung
der Massnahme im offenen Setting entgegen. Vielmehr sei unverändert auf das
Urteil des Bezirksgerichts vom Juni 2014 abzustellen, in welchem die
Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet worden sei.
6.
6.1
Die Einwendungen des Beschwerdeführers zielen auf
die dahinterstehende materiell-rechtliche Fragestellung. Die
Prozessaussichten im laufenden Rekursverfahren erscheinen vorliegend indes
nicht derart klar, als dass sie bei der Beurteilung des Entzugs der aufschiebenden
Wirkung miterwogen werden könnten (vorstehend E. 4.2).
Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem besonderen Grund im Sinn von
§ 25 Abs. 3 VRG ausgegangen ist bzw. die vorgenommene
Interessenabwägung rechtsverletzend sein soll, wird in der Beschwerdeschrift
nicht in substanziierter Weise dargelegt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz für ihre Beurteilung wesentlich auf das Gutachten von
Dr. med. F abstellte, denn von den Erkenntnissen und Bewertungen
eines solchen Gutachtens ist im Rechtsmittelverfahren betreffend den Entzug der
aufschiebenden Wirkung nur dann abzuweichen, wenn dieses offensichtliche
Mängel aufweist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 147).
6.2 Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellt die Verhinderung weiterer sexueller
Übergriffe ein besonderer Grund im Sinn von § 25 Abs. 3 VRG dar. Beizupflichten
ist sodann den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die privaten Interessen des
Beschwerdeführers vorliegend den entgegenstehenden öffentlichen Interessen
nachgehen. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Sicherheitsinteresses erscheint
es demnach verhältnismässig, den
Beschwerdeführer während des laufenden Rechtsmittelverfahrens, in welchen zu
prüfen sein wird, ob die Versetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen
Vollzug und der Widerruf sämtlicher Vollzugslockerungen zu Recht erfolgt ist,
in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu belassen und die bisher gewährten Vollzugslockerungen zu sistieren. Die
Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung gemäss § 25
Abs. 3 VRG sind somit gegeben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.3
Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zum Antrag des
Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit den beim
Bezirksgericht hängigen Verfahren um Anordnung der Verwahrung zu koordinieren,
in dem Sinn, als mit Gutheissung dieser Beschwerde beim Bezirksgericht die
Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt werde.
7.
7.1 Entsprechend dem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
7.2 Zu beurteilen bleiben die Gesuche des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
7.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten
erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.2.2
Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich
aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug
einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.
7.2.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.
Da die vorinstanzliche Verfügung betreffend
aufschiebende Wirkung einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende
Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00055, E. 8); er lässt sich also bloss
weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 920.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung
gewährt und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
7. RA B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen,
von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für
das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an …