{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00438_02-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215487&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40ded4a8ea17b27787c916e92c796574"}, "Num": [" VB.2015.00438"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00438"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00438"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.02.0  VB.2015.00438"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. [Nach Einholung eines neuen Gutachtens verf\u00fcgte das Amt f\u00fcr Justizvollzug die R\u00fcckversetzung des Beschwerdef\u00fchrers in den geschlossenen Vollzug und widerrief s\u00e4mtliche Vollzugslockerungen. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung.] Durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses hat der Beschwerdef\u00fchrer bereits w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens erhebliche zus\u00e4tzliche Freiheitsbeschr\u00e4nkungen zu erdulden, wobei diese auch durch einen g\u00fcnstigen Endentscheid nicht r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sind. Damit liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor (E. 2.1).  Voraussetzungen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung (E. 4).  Da von den Erkenntnissen und Bewertungen eines amtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens im Rechtsmittelverfahren betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur dann abzuweichen ist, wenn dieses offensichtliche M\u00e4ngel aufweist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz f\u00fcr ihre Beurteilung wesentlich auf das Gutachten abgestellt hat (E. 6.1). Die Verhinderung weiterer sexueller \u00dcbergriffe stellt einen wichtigen Grund im Sinn von \u00a7 25 Abs. 3 VRG dar. Aufgrund des \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Sicherheitsinteresses erscheint es verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, den Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend des laufenden Rechtsmittelverfahrens, in welchem zu pr\u00fcfen sein wird, ob die R\u00fcckversetzung des Beschwerdef\u00fchrers in den geschlossenen Vollzug und der Widerruf s\u00e4mtlicher Vollzugslockerungen zu Recht erfolgt ist, in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung zu belassen und die bisher gew\u00e4hrten Vollzugslockerungen zu sistieren (E. 6.2).  Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 7.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:02:09", "Checksum": "8a185ea3556da8715301bc0d648958fa"}