|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00442
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Krankenversicherung
(Mitfinanzierung ausserkantonaler Wahlbehandlungen),
hat sich ergeben:
I.
A. A
betreibt im Kanton E eine Klinik. Gemäss Spitalliste des Kantons E vom Jahr
2012 verfügt A über einen Leistungsauftrag auf dem Gebiet X, wobei ihr
"für KVG-Patienten aus dem Kanton E" fünf Betten zugewiesen wurden. Die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich teilte A mit Schreiben vom
12. September 2013 mit, dass der Kanton Zürich für Spitaleintritte ab dem
1. Januar 2014 nur noch im Umfang von zwei Betten Finanzierungsbeiträge
für Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich leisten werde; für Spitaleintritte
vom 1. Oktober 2013 bis am 31. Dezember 2013 würden überhaupt keine
Beiträge für Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich mehr übernommen, da bis
Mitte August bereits Finanzierungsbeiträge für 2500 Pflegetage geleistet worden
seien. Am 13. November 2013 verfügte die Gesundheitsdirektion Folgendes:
"I. Es
wird festgestellt, dass A nur mit fünf Betten zulasten der OKP [Obligatorische
Krankenpflegeversicherung] zugelassen ist. Dementsprechend beschränkt der
Kanton Zürich die Finanzierungsbeiträge für Zürcher Patienten von A wie folgt:
a) Für Spitaleintritte im Rahmen der Spitalwahlfreiheit ab
1. Januar 2014 werden proportional zum bisherigen Zürcher Patientenanteil
jährlich für (aufgerundet) zwei Plätze Finanzierungsbeiträge für Zürcher
Allgemein-, Halbprivat- oder Privatversicherte geleistet (d.h. pro Jahr maximal
365x2=730 Pflegetage). In diesem Umfang sind für ausserkantonale Wahlbehandlungen
nach Art. 41 Abs. 1bis KVG [Bundesgesetz vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung, SR 832.10], bei denen der Tarif der Klinik gleich
hoch oder tiefer als der Zürcher Referenztarif ist, keine Gesuche um
Kostenbeteiligung des Kantons Zürich erforderlich. Darüber hinaus werden im
Umfang von maximal drei zusätzlichen Plätzen Finanzierungsbeiträge für Zürcher
Patienten geleistet, soweit diese über die OKP zu Lasten des Wohnkantons
abzurechnenden Plätze nicht durch Patienten aus andern Kantonen belegt sind und
dies von der Klinik nachvollziehbar dargelegt wird. Für solche Belegungen sind
vor Klinikeintritt sämtliche entsprechenden Nachweise einzureichen.
b) Für Spitaleintritte im Rahmen der Spitalwahlfreiheit ab
1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013 werden keine Beiträge für
Zürcher Patienten mehr übernommen und sämtliche Gesuche um Kostenübernahme
abgelehnt."
Zuvor hatte der Regierungsrat des Kantons E eine neue
Spitalliste verabschiedet, welche hinsichtlich A neu einen mengenmässig nicht
beschränkten Leistungsauftrag auf dem Gebiet X vorsah, und die neue Spitalliste
in Kraft gesetzt. Dagegen erhob der Kanton Zürich Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies ein Gesuch von A um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
B. Mit
Verfügung vom 22. Januar 2014 wies die Gesundheitsdirektion eine
Einsprache von A ab und bestätigte die Verfügung vom 13. November 2013. In
der Rechtsmittelbelehrung verwies sie auf die innert 30 Tagen beim Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich zu erhebende Beschwerde.
II.
Mit Rekurs vom 24. Februar 2014 liess A beim
Regierungsrat des Kantons Zürich beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung vom 22. Januar 2014 aufzuheben und es sei festzustellen, dass
der Kanton Zürich ohne Berücksichtigung einer Platzbeschränkung
Finanzierungsbeiträge für Zürcher Patienten zu leisten habe; eventualiter sei
festzustellen, dass der Kanton Zürich während einer Übergangsfrist von zwei
Jahren ohne Berücksichtigung einer Platzbeschränkung Finanzierungsbeiträge für
Zürcher Patienten zu leisten habe; subeventualiter sei festzustellen, dass der
Kanton Zürich ab dem 1. Oktober 2013 bzw. einer Übergangsfrist
kontinuierlich Finanzierungsbeiträge für fünf Betten zu leisten habe, sofern Zürcher
Patienten nach diesen fünf Betten gefragt hätten. Der Regierungsrat hiess den Rekurs
mit Beschluss vom 17. Juni 2015 teilweise gut, hob
Dispositiv-Ziff. 1.b der Verfügung vom 22. Januar 2014 auf und
ersetzte diese durch folgenden Wortlaut: "b) Für Spitaleintritte im Rahmen
der Spitalwahlfreiheit ab 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013
werden ohne Mengenbeschränkung Beiträge für Zürcher Patienten übernommen,
soweit die übrigen Voraussetzungen der Finanzierungspflicht nach KVG erfüllt
sind"; im Übrigen wies der Regierungsrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat.
III.
A liess am 20. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid
sowie die Verfügung vom 13. November 2013 (recte: 24. Januar 2014) aufzuheben.
Es sei sodann festzustellen bzw. anzuordnen, dass der Kanton Zürich ohne
Berücksichtigung einer Platzbeschränkung Finanzierungsbeiträge für sämtliche
Zürcher Patienten zu leisten habe; eventualiter sei festzustellen bzw.
anzuordnen, dass der Kanton Zürich für die Dauer des Verfahrens bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids zuzüglich einer Übergangsfrist von
zwei Jahren ohne Berücksichtigung einer Platzbeschränkung und nach Ablauf der
Übergangsfrist für fünf Betten Finanzierungsbeiträge für Zürcher Patienten zu leisten
habe; subeventualiter sei festzustellen, dass der Kanton Zürich nach Ablauf der
Übergangsfrist für Zürcher Patienten Finanzierungsbeiträge für fünf Betten zu
leisten habe. Sodann sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme umgehend
anzuordnen, dass der Kanton Zürich die kantonalen Finanzierungsbeiträge für die
Dauer des Verfahrens ohne Berücksichtigung einer Platzbeschränkung zu erbringen
habe; schliesslich sei die Regierung des Kantons E in geeigneter Weise in das
Verfahren mit einzubeziehen. Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei
mit Vernehmlassung vom 20./21. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September
2015, die Beschwerde sowie das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen
seien abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2015 wurde das
Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Mit weiteren
Stellungnahmen von A vom 21. September 2015 sowie der Gesundheitsdirektion
vom 15./16. Oktober 2015 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten. A
verzichtete am 2. November 2015 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine eigene Zuständigkeit ebenso wie diejenige der
Vorinstanz von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57, auch zum Folgenden). Soweit die
Vorinstanz nicht zuständig war, gilt es die vorliegende Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00496,
E. 2.1).
1.2 Nach
§ 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 VRG werden öffentlichrechtliche
Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht
entschieden, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit
anders ordnen.
1.3 Soweit das
Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts
durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür gemäss
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom
7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81) das Sozialversicherungsgericht als
einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig; dies gilt unter anderem
insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetztes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) in Verbindung mit dem Krankenversicherungsgesetz. Nach
Art. 1 Abs. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenversicherung
anwendbar, soweit das Krankenversicherungsgesetz nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Keine Anwendung findet das ATSG nach Art. 1
Abs. 2 KVG auf die Zulassung und den Ausschluss von Leistungserbringern gemäss
Art. 35–40 und 59 KVG (lit. a), auf Tarife, Preise und Globalbudget gemäss
Art. 43–55 KVG (lit. b), auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung
nach den Art. 65, 65a und 66a KVG sowie auf Beiträge des Bundes an die
Kantone nach Art. 66 KVG (lit. c), auf Streitigkeiten der Versicherer
unter sich gemäss Art. 87 KVG (lit. d) sowie auf das Verfahren vor
dem kantonalen Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG (lit. e).
Die gegenwärtige Angelegenheit betrifft nicht einen konkreten
Leistungsfall im Sinn von Art. 41 Abs. 1bis KVG – welcher in den Anwendungsbereich des
ATSG fiele –, sondern es handelt sich der Sache nach um eine Tarifstreitigkeit
zwischen Leistungserbringerin und Kanton im Sinn von Art. 49a Abs. 3
KVG, auf welche das ATSG nach Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG keine
Anwendung findet (vgl. hierzu BGr, 4. Februar 2014, 9C_905/2013,
E. 3.1.2). Solche Anordnungen unterliegen nach Art. 53 Abs. 1
e contrario KVG auch nicht der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
1.4 Nach
§ 3 GSVGer beurteilt das Sozialversicherungsgericht endgültig Beschwerden
und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit dies die
Gesetzgebung vorsieht. Darunter fallen nach lit. c unter anderem Beschwerden
gemäss Art. 65 KVG sowie § 26 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum
Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (Einführungsgesetz [EG KVG,
LS 832.01]). Nach § 26 lit. c EG KVG richtet sich das verwaltungsinterne
Verfahren unter anderem betreffend Anordnungen der Direktion über
ausserkantonale Hospitalisationen nach den Bestimmungen des ATSG. Gegen solche
Entscheide kann nach § 27 EG KVG Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
erhoben werden.
Das Sozialversicherungsgericht ist mit Beschluss vom
2. Dezember 2013 auf die Beschwerde einer Leistungserbringerin gegen eine
entsprechende Anordnung der Gesundheitsdirektion nicht eingetreten, weil
§ 26 lit. c EG KVG nur Streitigkeiten zwischen der Direktion und
einzelnen Versicherten, hingegen nicht Streitigkeiten zwischen dem Kanton und
einer Leistungserbringerin betreffe (KV.2013.00105 E. 3). Das
Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, sich mangels
rechtsgenügender Rügen der damaligen Beschwerdeführerin indes mit der Auslegung
des kantonalen Rechts durch das Sozialversicherungsgericht nicht befasst (BGr,
4. Februar 2014, 9C_905/2013, E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ist die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts damit
nicht "höchstrichterlich verneint" worden, weshalb sich eine eingehende
Auseinandersetzung mit der Bedeutung von § 26 lit. c EG KVG aufdrängt.
Eine solche Auseinandersetzung lässt sich dem Beschluss des
Sozialversicherungsgerichts nicht entnehmen.
Die hier strittige Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts ergab sich ursprünglich aus a§ 27 EG KVG, der
wie folgt lautete: "Gegen Verfügungen der für das Gesundheitswesen
zuständigen Direktion betreffend ausserkantonale Hospitalisationen kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben
werden" (OS 55, 436 ff., 441). Diese Bestimmung war erst auf Antrag
der Kommission ins Einführungsgesetz aufgenommen worden (ABl 1999,
169 ff., 176); im Kantonsrat war sie unbestritten (Prot.-KR 1995–99,
S. 15405). Nachdem das ATSG am 1. Januar 2003 in Kraft getreten war,
musste das Einführungsgesetz den neuen bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden.
Der Regierungsrat wies in seinem Antrag vom 5. Juli 2006 darauf hin, dass
das Krankenversicherungsgesetz diejenigen Bereiche von der Anwendbarkeit der
Bestimmungen des ATSG ausnehme, welche nicht das Verhältnis der versicherten
Person zur Krankenversicherung beträfen. Die Rechtsprechung habe bis anhin
nicht geklärt, ob bei erstinstanzlichen Verfügungen gemäss Einführungsgesetz,
welche nicht die Prämienverbilligung beträfen, die Verfahrensbestimmungen des
ATSG oder diejenigen des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts zur Anwendung
kämen. Der Schluss liege aber nahe, dass der Kanton zur Festlegung des
Verfahrens bei erstinstanzlichen Verfügungen gemäss Einführungsgesetz zuständig
sei. Jedenfalls für das Sozialversicherungsgericht gelte das ATSG, weshalb sich
aufdränge, dieses auch für das erstinstanzliche Verfahren im Bereich des Einführungsgesetzes
für anwendbar zu erklären (ABl 2006, 836 ff., 845 f.). Im Kantonsrat
fand keine Diskussion über die Vorlage statt (Prot.-KR 2003–07,
S. 12347 ff.).
Aufgrund des Wortlauts von § 26 lit. c EG KVG
lässt sich nicht darauf schliessen, dieser erfasse nur Streitigkeiten zwischen
der Direktion und einzelnen Versicherten. Vielmehr umfasst er sämtliche Verfügungen
der Direktion, welche eine ausserkantonale Hospitalisation zum Gegenstand
haben. Dies zeigt sich umso deutlicher unter Berücksichtigung des Wortlauts von
a§ 27 KVG, der mit der Anpassung an das ATSG inhaltlich nicht verändert
werden sollte. Insofern vermag auch die Argumentation der Vorinstanz nicht zu
überzeugen, die übrigen von § 26 EG KVG erfassten Sachverhalte beträfen
Ansprüche von Einzelpersonen, weshalb dies auch für ausserkantonale
Hospitalisationen gelten müsse. Die Vorinstanz verkennt, dass die
Verfahrensbestimmungen für Anordnungen betreffend die ausserkantonale
Hospitalisation ursprünglich in einem eigenen Paragrafen geregelt waren und
durch den Gesetzgeber nur im Sinne der Vereinheitlichung der Verfahrensbestimmungen,
hingegen nicht im Hinblick auf eine Einschränkung des sachlichen
Anwendungsbereichs in einer Bestimmung zusammengefasst wurden. In diesem Sinn
führte der Regierungsrat in seinem Antrag aus: "Da die Bestimmungen über
die Rechtspflege (§§ 26 bis 29a) sowohl bezüglich des verwaltungsinternen
Verfahrens wie auch bezüglich des Beschwerdeverfahrens vereinheitlicht werden,
wird der Abschnitt VII (Rechtspflege) des EG KVG neu gegliedert […]" (ABl
2006, 844).
Sodann ergibt sich aus den Ausführungen in den
Materialien, dass der kantonale Gesetzgeber bestrebt war, für Streitigkeiten im
Bereich des Krankenversicherungsrechts ein einheitliches Verfahrensrecht
vorzusehen und deshalb die Verfahrensbestimmungen des ATSG unabhängig davon zur
Anwendung bringen wollte, ob es sich um ein bundesrechtlich oder ein
kantonalrechtlich geregeltes Verfahren handle. Es ist nicht ersichtlich,
weshalb Streitigkeiten betreffend die Abgeltung stationärer Leistungen durch
den Kanton nach dem erst per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen
Art. 49a KVG nicht unter den Anwendungsbereich von § 26 lit. c
bzw. § 27 EG KVG fallen sollten. Eine gegenteilige Lösung erschiene auch
deshalb widersinnig, weil dies dazu führte, dass Entscheide betreffend die generelle
Leistungspflicht des Kantons durch andere Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen
wären als Entscheide betreffend die individuelle Leistungspflicht; damit
bestünde die Gefahr sich widersprechender Entscheide in der gleichen
Angelegenheit.
Schliesslich hätte die in § 26 lit. c EG KVG
geregelte Zuständigkeit betreffend ausserkantonale Hospitalisationen überhaupt
keine eigenständige Bedeutung, weil sich die Anwendbarkeit des ATSG für
Streitigkeiten zwischen Patienten und dem Kanton schon aus Art. 41 in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 e contrario KVG ergibt.
1.5 § 2
GSVGer zählte in seiner ursprünglichen Fassung die sachliche Zuständigkeit, dem
Enumerationsprinzip folgend, abschliessend auf. Mit einer Gesetzesrevision im
Jahr 2004 wurde dies geändert und neu eine Generalklausel eingeführt. Die neue
Formulierung sollte sicherstellen, "dass das Sozialversicherungsgericht
immer dann zur Beurteilung von Beschwerden und Klagen zuständig ist, wenn es
sich um einen Fall aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts handelt und
sich aus dem Bundesrecht (sozialversicherungsrechtliche Spezialgesetze oder
allgemeines Bundesverwaltungsrecht) ergibt, dass auf kantonaler Ebene
letztinstanzlich ein Gericht entscheiden muss" (Antrag der Kommission für
Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. November 2003, S. 13 [abrufbar
unter www.kantonsrat.zh.ch/geschaefte/geschaefte.aspx?LaufNr=4070]; vgl. zum
Ganzen auch Hans-Jakob Mosimann in: Christian Zünd/Brigitte Pfiffner Rauber
[Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich,
2. A., Zürich etc. 2009, § 2 N. 2). Es entspricht demnach dem
Willen des Gesetzebers, dass kantonal letztinstanzlich durch ein Gericht zu
beurteilende Ansprüche sozialversicherungsrechtlicher Natur grundsätzlich in
die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts fallen. Auch dies
spricht dafür, § 26 lit. c EG KVG im vorstehend dargelegten Sinn
auszulegen.
1.6 Demnach
fallen Streitigkeiten über die Abgeltung stationärer Leistungen durch den
Kanton in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Die
Vorinstanz hätte auf den Rekurs mangels sachlicher Zuständigkeit somit nicht
eintreten dürfen. In diesem Sinn ist die Beschwerde abzuweisen und die
Angelegenheit an das zuständige Sozialversicherungsgericht zu überweisen.
2.
Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführerin
teilweise gutgeheissen. Obwohl die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen die
vollständige Aufhebung des Rekursentscheids verlangt, ergibt sich aus ihrer
Beschwerdebegründung, dass dies nur insofern beantragt wird, als damit der
Rekurs abgewiesen wurde. Weil auch die Gesundheitsdirektion (der es dafür
bereits an der Legitimation fehlen dürfte) den Rekursentscheid nicht angefochten
hat, ist dieser im Umfang, in welchem der Rekurs gutgeheissen wurde, rechtskräftig.
Daran ändert auch die nunmehr feststehende sachliche Unzuständigkeit der
Vorinstanz nichts, weil diese angesichts des Urteils des
Sozialversicherungsgerichts jedenfalls nicht offensichtlich war und der
Rekursentscheid damit nicht als nichtig erscheint (vgl. hierzu statt vieler
René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Bd. I, Bern 2012, Rz 2622 f.).
3.
Angesichts der durch das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts und der jenem widersprechenden Rechtsmittelbelehrung
der Gesundheitsdirektion entstandenen Unklarheit betreffend die Zuständigkeit rechtfertigt
sich, die Gerichtkosten, soweit die Hauptsache betreffend, auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Hingegen sind die Gerichtskosten, soweit das mit
Präsidialverfügung vom 11. September 2015 abgewiesene Begehren um
Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend, der diesbezüglich unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen und die Angelegenheit an das
Sozialversicherungsgericht überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 6'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu ¼ der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf
die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an…