{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00443_13-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215953&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5b51a0c196a2210f013024105920272e"}, "Num": [" VB.2015.00443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdef\u00fchrer zeigte im Strafverfahren keine Einsicht und Reue. Wenn er nun in seiner Anh\u00f6rung betreffend bedingte Entlassung erstmals geltend macht, er bereue, was er getan habe, jedoch sei auch er von den Opfern ausgenutzt worden, ist auf mangelnde Einsicht zu schliessen (E. 4.4). Die behaupteten, jedoch nicht belegten Wiedergutmachungszahlungen gen\u00fcgen zudem nicht zur Tataufarbeitung. Da sich der Beschwerdef\u00fchrer bisher mit seinen Taten nicht vertieft auseinandergesetzt hat, ist von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.6). Des Weiteren fallen die Vorstrafen zu seinen Ungunsten ins Gewicht (E. 4.7). Der Beschwerdef\u00fchrer wird die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen m\u00fcssen, weshalb die Kontrollm\u00f6glichkeit f\u00fcr Weisungen oder Bew\u00e4hrungshilfen fehlen wird. Dieser Umstand darf f\u00fcr die Legalprognose ber\u00fccksichtigt werden, aber nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausl\u00e4ndischer Strafgefangener f\u00fchren (E. 4.9.). Da hochwertige Rechtsg\u00fcter beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnten, spricht die Differenzialprognose gegen eine Entlassung (E. 4.10). Abweisung. Gew\u00e4hrung UP."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:56", "Checksum": "d3f357022fe356f6946822772b7f6d17"}