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Geschäftsnummer: VB.2015.00443  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer zeigte im Strafverfahren keine Einsicht und Reue. Wenn er nun in seiner Anhörung betreffend bedingte Entlassung erstmals geltend macht, er bereue, was er getan habe, jedoch sei auch er von den Opfern ausgenutzt worden, ist auf mangelnde Einsicht zu schliessen (E. 4.4). Die behaupteten, jedoch nicht belegten Wiedergutmachungszahlungen genügen zudem nicht zur Tataufarbeitung. Da sich der Beschwerdeführer bisher mit seinen Taten nicht vertieft auseinandergesetzt hat, ist von einer belasteten Legalprognose auszugehen (E. 4.6). Des Weiteren fallen die Vorstrafen zu seinen Ungunsten ins Gewicht (E. 4.7). Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, weshalb die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfen fehlen wird. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden, aber nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (E. 4.9.). Da hochwertige Rechtsgüter beeinträchtigt werden könnten, spricht die Differenzialprognose gegen eine Entlassung (E. 4.10). Abweisung. Gewährung UP.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEWÄHRUNGSAUSSICHT
FREIHEITSSTRAFE
GESAMTWÜRDIGUNG
JUSTIZVOLLZUG
LEGALPROGNOSE
STRAFVOLLZUG
TATAUFARBEITUNG
VOLLZUGSVERHALTEN
VORLEBEN
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. 1 StGB
Art. 86 Abs. 2 StGB
Art. 86 Abs. 3 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00443

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 13. Januar 2016

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,


hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1971) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2013 wegen qualifizierten Menschenhandels, mehrfacher Förderung der Prostitution, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 1'253 Tagen bereits erstandener Haft, sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

B. Seit dem 19. Dezember 2013 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 7. Juni 2015 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 7. Dezember 2017.

C. Am 11. Mai 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die bedingte Entlassung von A auf den Zweidrittelstermin hin ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 26. Mai 2015 bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss, die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 11. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei ihm die bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchsvom 21. Dezember 1937 (StGB) per 7. Juni 2015 zu gewähren.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 6. Juli 2015 sei aufzuheben und seine bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB mit Abschiebung in sein Heimatland sei gutzuheissen. Zudem sei er von den Kosten des Rekursverfahrens zu befreien. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 29. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde und verwies unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf die Begründung ihrer Verfügung vom 6. Juli 2015.

Das Amt für Justizvollzug beantragte am 20. August 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte am 23. September 2015 ihre Mitbeantwortung der Beschwerde ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu­messen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2–3; BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 2.2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I [BSK StGB I], 3. A., Basel 2013, Art. 86 N. 5 f.).

2.4 Gemäss der Lehre spricht einwandfreies Verhalten in der Anstalt ebenso wenig für künftige Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86 N. 5). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug dürfe nicht ohne Weiteres prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstelle, sei es sogar negativ zu werten (Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 10). Entscheidend sei auf jeden Fall die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N. 8).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner führte in der Verfügung vom 11. Mai 2015 aus, eine vertiefte Tataufarbeitung innerhalb sozialarbeiterischer Gespräche habe aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten und der geringen Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden. In Anbetracht dessen sei auch davon auszugehen, dass der weitere Verbleib im geschlossenen Strafvollzug die belastete Legalprognose des Beschwerdeführers nicht günstig werde beeinflussen können. Bei einem einschlägigen Rückfall seien jedoch hochwertige Rechtsgüter wie die persönliche Freiheit und die sexuelle Integrität betroffen, weshalb in einer Gesamtabwägung die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben seien. Am 8. Mai 2015 habe der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zur bedingten Entlassung ausgeführt, auch er sei ausgenutzt worden und er habe in gegenseitigem Einverständnis mit den Mädchen gearbeitet, denn es sei auch um ihr Überleben und Einkommen gegangen. Er wolle sich jedoch entschuldigen und es tue ihm leid. Er wollte nach Ungarn zurückgehen und nie mehr in die Schweiz zurückkehren. Entgegen seinen Beteuerungen habe er keine Wiedergutmachungszahlungen an die Opfer getätigt. Nachvollziehbare legalprognostische Veränderungen seien daher nicht erkennbar.

3.2 Die Vorinstanz kam aufgrund einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass angesichts der belasteten Legalprognose und der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter im Fall eines Rückfalls eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht verantwortet werden könne. Das Rückfallrisiko sei in der Abklärung der Forensisch-Psychologischen Abteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 23. August 2013 als mittel bis hoch eingeschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe während dem Strafverfahren keine Einsicht und Reue gezeigt. Es sei zudem von einer geringen Problemeinsicht und Beeinflussbarkeit auszugehen. Zudem falle sein deliktisches Vorleben zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Dieses habe ihn ausserdem nicht davon abgehalten, weitere Delikte zu begehen. Mit der Bezahlung der Geldstrafe und der Busse sei noch keine Veränderungsmotivation nachgewiesen. Zusammengefasst bestünden die möglichen Vorteile einer bedingten Entlassung vorliegend nicht, weshalb diese einer weiteren Verbüssung bzw. der Vollverbüssung nicht vorzugswürdig sei.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine eingereichte Bestätigung einer Arbeitsstelle sei nicht nur als Veränderungsmotivation für sein Verhalten in Freiheit, sondern auch als Beweis seiner Bemühungen um ein deliktfreies Leben in Freiheit mit einer geregelten Arbeit zu sehen. Er sei willig, die Schweiz zu verlassen. Zwischen der Beurteilung seiner Rückfallgefahr durch die Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August 2013 und heute lägen fast zwei Jahre. Die Unterstützung seiner Familie habe in der Zukunftsperspektive sicherlich mehr Gewicht als die blosse Annahme, seine Äusserungen bezüglich Schuld und Genugtuungszahlungen gegenüber den Opfern bei der Vollzugskoordinationssitzung vom 13. November 2014 seien nur strategischer Natur, um sich in einem guten Licht zu präsentieren.

3.4 Die Mitbeteiligte wies in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2015 darauf hin, es sei nicht ersichtlich, dass die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Rückfallgefahr durch die Forensisch-Psychologische Abteilung vom 23. August 2013 an Aussagekraft eingebüsst hätte. Den Vollzugsakten liessen sich keine Anhaltspunkte für eine Einsicht des Beschwerdeführers in das Unrecht seiner Taten oder eine echte Reue entnehmen. Gleichzeitig wie er sich entschuldigen wolle, mache er geltend, ausgenutzt worden zu sein und im gegenseitigen Einverständnis mit den Mädchen gearbeitet zu haben, was wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt, nicht im Geringsten auf Einsicht oder Reue schliessen liesse. Die in ungarischer Sprache abgefasste Bestätigung einer Arbeitsstelle, sofern es denn eine solche sei, könne in Anbetracht des Fehlens der Einsicht und Reue sowie des Vorlebens nicht genügen, um einen Sinneswandel zu belegen und eine positive Legalprognose zu begründen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht auch sein unbestrittenermassen sehr gutes Vollzugsverhalten im engeren Sinn (ruhiges und anständiges Verhalten gegenüber Mitarbeitenden, gezeigte Absprachefähigkeit, solide Arbeitshaltung) einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Der Entscheid über diese hängt damit einzig davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.

4.2 Über das Vorleben des Beschwerdeführer ist Folgendes bekannt: Er sei in Ungarn mit sieben Geschwistern und fünf Stiefgeschwistern als Fahrender aufgewachsen. Er habe acht Jahre lang die Primarschule besucht; über eine Berufslehre oder weitere Ausbildungen verfüge er nicht. Er habe bereits als Kind Gelegenheitsjobs erledigt und sei später als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er habe zudem als Metzger gearbeitet, sei aber schon lange keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. 2009 sei er als Tourist in die Schweiz eingereist. Er habe zwanzig Jahre lang eine Lebensgefährtin gehabt, mit welcher er vier Kinder habe, welche in Ungarn in einer Sozialwohnung wohnten und staatliche Unterstützung erhielten. 2013 beschrieb er die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin als noch intakt.

4.3 Die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen hielt in ihrem Bericht vom 23. August 2013 fest, dass bezüglich schwerwiegender Gewaltdelikte von einem mittel-hohen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers auszugehen sei. Rückfälligkeit sei langfristig wahrscheinlicher als Rückfallfreiheit. Der Beschwerdeführer sei in ein prokriminelles Milieu eingebunden und weise eine hohe Bereitschaft zu Gewaltanwendung sowie fehlendes Problembewusstsein auf. Es sei bei ihm zudem von einer geringen Beeinflussbarkeit auszugehen, da er geringe Veränderungsmotivation zeige. Die Vorinstanz hielt im Übrigen die Einzelheiten aus diesem Bericht zutreffend fest, weshalb in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (E. 5.3 der angefochtenen Verfügung vom 6. Juli 2015). Im Rahmen der Legalprognose fallen diese fachkundigen Feststellungen erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, diese Beurteilung sei bereits zwei Jahre her. Den übrigen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen ist jedoch – wie auch im Folgenden noch zu zeigen ist – nichts zu entnehmen, was daran zweifeln liesse, dass dieser Bericht weiterhin aktuell ist.

4.4 Während der Untersuchung und dem Strafverfahren zeigte der Beschwerdeführer keine Einsicht und Reue. In der Untersuchung habe er sich weder kooperativ verhalten noch geständig gezeigt, weshalb sein Nachtatverhalten negativ zu würdigen ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Obergericht des Kantons Zürich das Verhalten des Beschwerdeführers als menschenverachtend und egoistisch wertete und in der Strafzumessung festhielt, dass er aus reiner Profitgier delinquiert habe.

In der Anhörung betreffend bedingte Entlassung vom 8. Mai 2015  führte der Beschwerdeführer aus, er bereue sehr, was er getan habe. Er sei jedoch auch ausgenutzt worden und er habe im gegenseitigen Einverständnis mit den Mädchen gearbeitet. Es sei auch um deren Überleben und Einkommen gegangen. Dass die Vorinstanz aufgrund dieser Aussage des Beschwerdeführers auf mangelnde Einsicht schloss, ist nicht zu beanstanden. Wie auch die Mitbeteiligte betonte, kann aus solch einer Äusserung alles andere als eine neu gewonnene Einsichtigkeit oder Reue des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Dies spricht vielmehr für ein immer noch mangelndes Problembewusstsein, wie dies bereits im Bericht der Abteilung für Forensisch-Psychologischen Abklärungen vom 23. August 2013 festgehalten wurde.

4.5 In seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 9. Januar 2015 machte er geltend, er leiste aus seinem Taschengeld monatliche Wiedergutmachungszahlungen. Gemäss Vollzugsbericht vom 10. Februar 2015 hat er jedoch bis dahin keine solchen Zahlungen geleistet. Nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Zahlungen weder belegt, noch auch nur nähere Angaben darüber macht, muss davon ausgegangen werden, dass er keine Widergutmachungszahlungen geleistet hat. Damit lässt sich auch die im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 13. November 2014 geäusserte Vermutung, dass es sich bei der in seinem ersten Gespräch mit der Sozialarbeiterin vom Beschwerdeführer erstmals geäusserten Reue eher um eine Anpassungsleistung und strategische Absichten handle, nicht widerlegen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 140; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267, E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist jedoch zugute zu halten, dass er unterdessen die Geldstrafe und Busse von insgesamt Fr. 1'200.- bezahlt hat. Dies vermag wie von der Vorinstanz ausgeführt jedoch noch keine Veränderungsmotivation oder Problemeinsicht nachzuweisen.

4.6 Der Beschwerdegegner hielt fest, es habe bisher keine vertiefte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen und Verhaltensmerkmalen stattgefunden, was auch der Aktenlage entspricht. Dies kann nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, allein auf seine mangelnden Deutschkenntnisse zurückgeführt werden, zumal auch seine mangelnde Veränderungsmotivation im Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung I vom 13. November 2014 dokumentiert ist. Eine blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann angesichts der im Strafverfahren gezeigten Uneinsichtigkeit nicht genügen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Taten bis anhin in keiner Weise aufgearbeitet hat, ist dieser Schluss einer belasteten Legalprognose denn auch berechtigt. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant erachtete und sie insofern negativ gewürdigt hat (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

4.7 In der Schweiz ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft. Er verfügt jedoch über vier Vorstrafen im Ausland, unter anderem wegen Raub, Angriff und Körperverletzung sowie missbräuchlicher Verwendung von Schusswaffen und Munition, wobei diese letzte Vorstrafe im Jahr 2010 nur mit einer Busse geahndet worden sei. Zudem soll er gemäss seinen Aussagen bereits einmal in Ungarn bedingt entlassen worden sein. Dennoch liess er sich dadurch nicht von erneuten Straftaten abhalten. Diese Umstände fallen bei der Legalprognose zu seinen Ungunsten ins Gewicht.

4.8 Der Beschwerdeführer wird die Schweiz nach seiner Entlassung verlassen müssen, was er auch selbst in Aussicht stellt. Er legte zudem ein in ungarischer Sprache verfasstes und nach seinen Angaben von einem Bürgermeister unterzeichnetes Dokument vor, welches ihm eine Arbeitsstelle in Ungarn zusichern soll. Die Aussagekraft und Verbindlichkeit dieses Schriftstücks mag dahingestellt bleiben. Es ist immerhin zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer sich um seine zukünftigen Berufsaussichten zu kümmern scheint.

Hinsichtlich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse kann zudem durchaus positiv gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ungarn mit der Sprache und den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten vertraut ist. Zudem verfügt er neben seiner Familie offenbar über ein Beziehungsnetz, welches ihm die Bestätigung einer Arbeitsstelle einbrachte, weshalb eine Reintegration grundsätzlich wohl keine grossen Probleme bereiten dürfte. Die Würdigung der Vorinstanz, dass dies jedoch aufgrund des deliktischen Vorlebens und der zuvor instabilen beruflichen Verhältnisse in Ungarn mit einer gewissen Vorsicht zu behandeln sei, ist zutreffend und führt in der Gesamtwürdigung nicht zu einer positiven Legalprognose.

4.9 Gemäss Art. 87 Abs. 1 und 2 StGB wird dem bedingt Entlassenen eine Probezeit auferlegt, für deren Dauer die Vollzugsbehörde Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen kann. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass mit der nach einer Entlassung voraussichtlich anstehenden Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz die Kontrollmöglichkeit für Weisungen oder Bewährungshilfe fehle. Dieser Umstand darf für die Legalprognose berücksichtigt werden (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; VGr, 14. August 2012, VB.2012.00450, E. 3.3.4). Er darf allerdings nicht zu einer pauschalen Benachteiligung ausländischer Strafgefangener führen (vgl. dazu Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 242 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist zu berücksichtigen, dass die für den Rückfall angedrohte Rückversetzung wenig Abschreckung bringen dürfte, zumal der Strafrest in der Schweiz kaum zum Vollzug angeordnet werden dürfte.

4.10 Die Vorinstanz setzte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinander. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, und die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vorn E. 2.3). Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung des Beschwerdeführers auswirken sollte. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, spricht die Differenzialprognose folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer während der verbleibenden Strafdauer die Möglichkeit hätte, mit der – bisher offenbar unterbliebenen – Deliktaufarbeitung zu beginnen, und insofern an seiner Veränderungsmotivation zu arbeiten, zumal es ihm offen stünde, sich um die Tataufarbeitung zu bemühen.

Zuletzt ist zu erwähnen, dass für den weiteren Vollzug der Reststrafe derzeit die Prüfung einer Überstellung nach Ungarn hängig ist, welche der Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 beantragt hatte und wofür die formellen Voraussetzungen gegeben sind.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Demzufolge bleibt auch die Kostenfolge der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2015 entsprechend bestehen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde nicht verlangt und stünde dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens ohnehin nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt, da seine finanziellen Mittel im Gefängnis sehr eingeschränkt seien und er sein Begehren als nicht aussichtslos qualifiziere.

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Mittellos in diesem Sinn ist, wer die erforderlichen Gerichtskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Allein aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer seit Juni 2010 in Untersuchungshaft bzw. seit 2013 im effektiven Strafvollzug befand, kann nicht auf seine Mittellosigkeit geschlossen werden. Immerhin erhielt bzw. erhält er für seine dort geleistete Arbeit ein Entgelt (vgl. § 104 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006). Am 6. Januar 2015 betrug der Saldo des Freikontos Fr. 170.90 und derjenige des Sperrkontos Fr. 2'191.70. Seit seinem Gewerbewechsel Anfang 2015 kann der Beschwerdeführer zudem ein höheres Einkommen im Strafvollzug erzielen als dies bei seiner dortigen bisherigen Tätigkeit im Haus- und Reinigungsdienst möglich war. Der Saldo seines verfügbaren Kontos sei deshalb nicht mehr derart knapp. Der Beschwerdeführer war zudem am 27. März 2015 offenbar in der Lage die Geldstrafe und die Busse von insgesamt Fr. 1'200.- zu bezahlen, wobei nicht ersichtlich ist, woher er die finanziellen Mittel dafür nahm. Im Rekursverfahren stellte der Beschwerdeführer überdies kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Es ist somit zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mittellos ist. Aufgrund der Akten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon lange im Strafvollzug ist, ist jedoch von Mittellosigkeit auszugehen. Die Beschwerde kann zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge gutzuheissen.

5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in strafrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …