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VB.2015.00444
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Januar 2016
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Interkantonale Strafanstalt B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 26. Januar 2004 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der mehrfachen vorsätzlichen Tötung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, abzüglich 751 Tage erstandenen Freiheitsentzugs. Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen Fassung, aStGB) an, die es mit Beschluss vom 24. Januar 2009 um fünf Jahre verlängerte, die das Amt für Justizvollzug am 29. Juli 2010 jedoch wegen Aussichtslosigkeit aufhob. Zum Vollzug der Strafe befindet sich A in der Interkantonalen Strafanstalt (IKS) B. Zwei Drittel der Strafe waren am 5. Mai 2013 verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 4. Januar 2019. B. Am 10. Juni 2015 lehnte das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlich vorzunehmenden Überprüfung die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB wie zuvor schon in den Jahren 2013 und 2014 ab. Damals waren die von A gegen die Verfügung vom 5. April 2013 erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben; zuletzt hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2014 die Beschwerde in Strafsachen abgewiesen. Die eine bedingte Entlassung erneut ablehnende Verfügung vom 26. Juni 2014 hatte A nicht angefochten. II. Gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 erhob A am 12. Juni 2015 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte deren Aufhebung und seine bedingte Entlassung. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 16. Juli 2015 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
III. A. Daraufhin gelangte A am 21. Juli 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 16. Juli 2015 sei aufzuheben, und er sei bedingt zu entlassen. Daneben ersuchte er wiederum um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B. Am 29. Juli 2015 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das Amt für Justizvollzug am 20. August 2015 bzw. die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. September 2015. A liess sich hierzu nicht vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizu-messen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 7. Oktober 2015, VB.2015.00302, E. 2.2). 2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken erweckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2; BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 4.1). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Cornelia Koller, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. A. 2013, Art. 86 N. 7). 3. 3.1 Die Vorinstanz nahm Bezug auf das Strafurteil vom 26. Januar 2004, das psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2002, die Stellungnahme des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Beschwerdegegners zur Aufhebung der ambulanten Massnahme vom 22. Juni 2010, die Ziele gemäss der Vollzugsplanungssitzung vom 25. Juni 2014, den Vollzugsbericht der IKS B vom 19. März 2015 sowie die Anhörung des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2015. Sie erwog zusammengefasst, seit dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 erstmals die bedingte Entlassung verweigert worden sei, hätten sich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer habe weiterhin nicht an deliktpräventiven Strategien gearbeitet, keine aktiven Resozialisierungsbemühungen erkennen lassen und sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Nach wie vor sehe er nicht davon ab, Cannabis zu konsumieren, und habe er sich nicht entschieden vom Milieu distanziert, auch wenn er – in der kontrollierenden Umgebung der IKS – keine harten Drogen mehr zu sich nehme. Nachdem ihn das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2014 ebenfalls zur Mitwirkung ermahnt habe, zeuge die Haltung des Beschwerdeführers – auch seine neuerlichen bagatellisierenden Äusserungen zum Drogenkonsum – von Uneinsichtigkeit. Desgleichen ergebe sich in Bezug auf die künftige Lebenssituation nichts Neues: der Beschwerdeführer verfüge weder über eine abgeschlossene Ausbildung noch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Dass der Beschwerdegegner angesichts der fehlenden Mitwirkung an Sozialisierungsbemühungen bzw. Entlassungsvorbereitungen den Schluss gezogen habe, der Beschwerdeführer werde bei einer vorzeitigen Entlassung möglicherweise seinen früheren kriminogenen Lebensstil wieder aufnehmen, sei nachvollziehbar. Mangels eingetretener Veränderungen sei das Rückfallrisiko nach wie vor gering bis moderat, was mit Rücksicht auf die infrage stehenden hohen Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden müsse. Hinzu komme, dass angesichts der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könne, dass er mit der bedingten Entlassung verbundene Weisungen und/oder eine Bewährungshilfe einhalten würde. Es könne nicht erwartet werden, dass die bedingte Entlassung zur Resozialisierung eher einen Beitrag leisten würde als die weitere Verbüssung der Strafe. Ohnehin habe der Beschwerdeführer zunächst weniger weit gehende Vollzugslockerungsstufen zu durchlaufen. Für eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots in Bezug auf andere Insassen bestünden schliesslich keine Anhaltspunkte. 3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers – zumal sie denjenigen des Rekurses entsprechen – vermögen diese ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann vollumfänglich auf dieselben verwiesen werden. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in Unterlassung seiner Mitwirkungspflichten nach wie vor keine aktiven Resozialisierungsbemühungen unternommen. Wie jedoch schon das Bundesgericht in E. 3 seines Urteils vom 31. März 2014 erwog, stellen die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat und seinem Verhalten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar und kann daher die Weigerung, an den Resozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken, als negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Freilich kann der Beschwerdeführer zu solchen nicht gezwungen werden; die sich daraus ergebenden Konsequenzen hat er jedoch selbst zu verantworten, ohne dass deswegen von Erpressung durch den Beschwerdegegner gesprochen werden müsste, wie das der Beschwerdeführer tut. Im Rahmen der vorgenommenen Gesamtwürdigung durften die Vorinstanz und der Beschwerdegegner jedenfalls von einer negativen Prognose hinsichtlich des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bei einer allfälligen bedingten Entlassung ausgehen. Die in der Vergangenheit unterbliebenen Vollzugslockerungen bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Solche scheinen immerhin geplant zu sein. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, er sei bedingt zu entlassen, ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren zu Recht abwies, wobei der Beschwerdeführer hierzu keine Ausführungen macht. Die Vorinstanz erwog, seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 2014 seien noch nicht einmal anderthalb Jahre vergangen und keine massgeblichen Veränderungen eingetreten. Der Beschwerdeführer habe deswegen nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass er bedingt entlassen werde. Infolge Aussichtslosigkeit sei daher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. 4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). In Anbetracht der obgenannten Überlegungen (E. 3.1 f.) ist der Schluss der Vorinstanz, der Rekurs sei aussichtslos gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher auch insofern als unbegründet. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt. 5.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und da er sich nicht eingehend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und im Wesentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente wiederholt (vorn E. 3.2), hat die Beschwerde indes als offensichtlich aussichtslos zu gelten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |