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Geschäftsnummer: VB.2015.00445  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Alimentenbevorschussung/Verweigerung URB


Alimentenbevorschussung: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Bei der Verfügung, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.1). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Vorliegend ging es aber um die Einstellung der Alimentenbevorschussung aufgrund einer Stundungsvereinbarung und wies die Angelegenheit eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdeführerin dadurch durchaus schwer betroffen. Da sodann von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und der Rekurs nicht aussichtslos war, hätte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
MITTELLOSIGKEIT
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. a BGG
§ 19a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00445

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Oktober 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Bezirksrat C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Alimentenbevorschussung/Verweigerung URB,

 

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Am 16. Juli 2014 stellte der Sozialvorstand der Gemeinde C die A gemäss Beschluss vom 8. Januar 2014 gewährte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für ihre Söhne D und E von je Fr. 650.- pro Monat per 1. Mai 2014 ein. Als Rechtsmittel wurde die Einsprache beim Sozialausschuss des Gemeinderats angegeben.

II.  

A. Am 18. August 2014 gelangte A, vertreten durch RA B, an den Sozialausschuss und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juli 2014. Der Sozialausschuss überwies die Eingabe an den Bezirksrat C, der diese mangels gesetzlich vorgesehener Einsprachemöglichkeit als Rekurs entgegennahm. Am 8. September 2014 ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf ihren Antrag hin wurde das Rekursverfahren in der Folge bis 12. März 2015 sistiert. Am 26. Mai 2015 wiederholte A ihren Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juli 2014 und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 schrieb der Präsident des Bezirksrats das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden ab, während er dasjenige um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abwies (Dispositivziffern I und II).

III.  

A. Daraufhin erhob A am 20. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffer II sei aufzuheben und ihr für das Verfahren vor dem Bezirksrat die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, bzw. es sei die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ihren Gunsten. Daneben ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Am 12. August 2015 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut und wies den Sozialvorstand der Gemeinde C an, A die Alimente für D und E ab dem 1. Mai 2014 rückwirkend zu bevorschussen, unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Weiter verpflichtete der Bezirksrat den Sozialvorstand, A eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- für das Rekursverfahren zu bezahlen. Verfahrenskosten erhob er keine.

C. Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2015 verwies der Bezirksrat innert erstreckter Frist auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Ebenfalls innert erstreckter Frist machte A am 30. September 2015 mit Verweis auf den Beschluss vom 12. August 2015 geltend, die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei gegenstandslos geworden und sie sei auch für die Anwaltskosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, angemessen zu entschädigen. Der Bezirksrat verzichtete am 14. Oktober 2015 auf eine Vernehmlassung hierzu.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Bei der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 70 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Demgemäss sind Zwischenentscheide unter anderem dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die hier zu beurteilende Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gilt als solcher Nachteil (Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 2. A., 2011, Art. 93 N. 5; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48). Die Beschwerde ist damit zulässig.

Der Streitwert lässt sich nicht exakt bestimmen (vgl. unten E. 4.2). Es ist jedoch ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Fr. 20'000.- nicht übersteigt, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Entgegen der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. September 2012 vertretenen Ansicht wurde das Beschwerdeverfahren mit dem Beschluss des Bezirksrats vom 12. August 2015 nicht gegenstandslos, da die damit zugesprochene Parteientschädigung den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin im Rekursverfahren anscheinend nicht deckt (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11; VGr, 23. August 2007, VB.2007.00217, E. 6.3).

2.  

Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.  

3.1 Gegenstand des Rekursverfahrens bildete die seitens der Sozialbehörde verfügte Einstellung der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für die Söhne der Beschwerdeführerin aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihr und ihrem Ex-Partner, wonach die Kinderalimente gemäss der abgeänderten Eheschutzverfügung bis zum Ergehen eines Abänderungsurteils zu stunden seien. Im Beschluss vom 12. August 2015 setzte sich der Beschwerdegegner ausführlich mit den massgeblichen rechtlichen Grundlagen und gestützt darauf mit der Gültigkeit der Stundungsvereinbarung auseinander und kam zum Schluss, dass diese mangels Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig zustande gekommen sei, weshalb der Vollstreckung der Unterhaltsbeiträge nichts im Weg stehe und die Alimente weiterhin zu bevorschussen seien.

3.2 In der Verfügung vom 17. Juni 2015 erwog der Beschwerdegegner hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung, eine solche sei nicht notwendig. Das Verfahren bereite keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Sie sei in der Lage, ihren Standpunkt eigenständig zu vertreten. Dies ergebe sich beispielsweise aus der Stellungnahme vom 24. April 2014, worin die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss darlege, dass sie eine Einstellung der Alimentenbevorschussung aufgrund der Stundungsvereinbarung nicht akzeptieren könne. Auch im Sinn der Waffengleichheit sei der Beschwerdeführerin keine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, da die Gegenpartei nicht anwaltlich vertreten sei. In der Folge verzichtete der Beschwerdegegner auf die Prüfung der Voraussetzungen der Mittellosigkeit und der Aussichtslosigkeit.

4.  

4.1 Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung zwar nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus. Je nach den persönlichen Verhältnissen der gesuchstellenden Person und den sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten wird die Notwendigkeit aber auch hier bejaht (Plüss, § 16 N. 83). Nach dem Gesagten (vorn E. 3.1) wies die Angelegenheit jedenfalls im Vergleich mit anderen sozialhilferechtlichen Streitigkeiten entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners eine weit überdurchschnittliche Komplexität der Rechtsfragen auf. Zudem waren die Interessen der Beschwerdeführerin durch die Einstellung der Alimentenbevorschussung durchaus schwer betroffen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin erscheint deshalb als gerechtfertigt, auch wenn dem Beschwerdegegner insofern beizupflichten ist, als die Beschwerdeführerin tatsächlich bis zu einem gewissen, vorliegend jedoch überschrittenen Grad in der Lage gewesen sein dürfte, sich im Verfahren selbständig zurechtzufinden.

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen auszugehen. Daraus ist ersichtlich, dass sie über kein Erwerbseinkommen verfügt und offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und insbesondere die Mietzinsen und die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Zudem scheint eine Anmeldung bei der Sozialbehörde zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe anzustehen.

Der Rekurs war sodann nicht aussichtslos, nachdem der Beschwerdegegner diesen mit Beschluss vom 12. August 2015 guthiess.

4.2 Der Beschwerdegegner hätte der Beschwerdeführerin somit die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gewähren und ihr in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Demgemäss ist Dispositivziffer II der Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Rechtsvertreterin nach Einholung der Honorarnote für ihre Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom 12. August 2015 zugesprochene Parteientschädigung ist an die noch festzulegende Entschädigung der Rechtsvertreterin anzurechnen.

5.  

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdegegner die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Er ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint, da vor Verwaltungsgericht nur noch die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren streitig war. Die Parteientschädigung ist der Vertreterin der Beschwerdeführerin direkt und in Anrechnung auf ihr Honorar als unentgeltliche Rechtsbeiständin zuzusprechen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. unten E. 6.2).

6.  

6.1 Mit der Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es bleibt, deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 2) zu prüfen.

6.2 Die Beschwerdeführerin hat wie erwähnt als mittellos zu gelten (vorn E. 4.1). Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist nach dem Ausgeführten auch von der Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung auszugehen. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren strittig war, bedingte doch die Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 17. Juni 2015 zur Darlegung der Notwendigkeit der Rechtsvertretung eine Auseinandersetzung mit dem komplexen Streitgegenstand. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Nachdem RA B in der Eingabe vom 30. September 2015 die Höhe der Entschädigung für die Beschwerdeschrift und deren Auslagen in das Ermessen des Verwaltungsgerichts stellte, ist darauf zu verzichten, sie zur Einreichung einer detaillierten Honorarnote aufzufordern (§ 9 Abs. 2 und 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]). Vielmehr ist ihre Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin bereits im Rahmen des vorliegenden Urteils festzulegen. Gemäss § 9 Abs. 1 GebV VGr wird einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Demzufolge und unter Berücksichtigung des beschränkten Streitgegenstands erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen. Daran ist die vom Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung von Fr. 600.- anzurechnen (vorn E. 5), weshalb sie mit Fr. 400.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

6.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Dispositivziffer II des Beschlusses des Beschwerdegegners vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen, und es wird ihr für das Rekursverfahren in der Person von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, diese für ihre Bemühungen und die entstandenen Barauslagen im Rekursverfahren zu entschädigen. Die mit Beschluss vom 12. August 2015 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'000.- ist an diese Entschädigung anzurechnen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   600.--;           die übrigen Kosten betragen:
Fr.   100.--            Zustellkosten,
Fr.   700.--            Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. RA B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …