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Geschäftsnummer: VB.2015.00447  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:

Eintragung als Geschäftsführer


[Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf eine entsprechende Anmeldung und das dieser beiliegende Protokoll der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister gelöscht. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.] Offengelassen, ob ein Anfechtungsobjekt vorliege (E. 1.2). Die Kognition des Handelsregisteramts zur Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit eines im Handelsregister einzutragenden Beschlusses ist eng begrenzt. Das Handelsregisteramt darf ein Eintragungsgesuch nur in offensichtlichen und klaren Fällen abweisen respektive die Eintragung löschen (E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Beschlusses der Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Handelsregisteramt die Eintragung hätte verweigern bzw. diese nachträglich wieder löschen dürfen (E. 3.3). Abweisung, soweit auf Beschwerde einzutreten ist.
 
Stichworte:
HANDELSREGISTEREINTRAG
KOGNITION
KOGNITIONSBESCHRÄNKUNG
Rechtsnormen:
Art. 162 Abs. 5 HRegV
Art. 940 Abs. 1 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00447

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 19. August 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

B GmbH,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Eintragung als Geschäftsführer,

hat sich ergeben:

I.  

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich änderte den Eintrag der B GmbH dahingehend, dass A als Geschäftsführer der Gesellschaft ausgeschieden und seine Unterschrift erloschen sei, und trug C als neuen Geschäftsführer im Handelsregister ein; diese Mutation wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

II.  

A wandte sich am 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei als Geschäftsführer der B GmbH wieder ins Handelsregister einzutragen. Am 22./24. Juli 2015 beantragte er sodann sinngemäss, dies bereits für die Dauer des Verfahrens vorsorglich anzuordnen. Am 4. August 2015 nahm D unaufgefordert Stellung zum Verfahren. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die der Mutation zugrundeliegenden Akten bei. A reichte unter dem 14. August 2015 unaufgefordert weitere Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Nach ständiger Praxis ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden betreffend Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§ 1, § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 42–44 VRG; VGr, 11. Juli 2007, VB.2007.00111, E. 2.1 – 17. Mai 2011, VB.2011.00266, E. 1.3 – 13. Juli 2011, VB.2010.00372, E. 1.2 – 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 1.2).

1.2 Vorliegend ist keine Verfügung des Beschwerdegegners angefochten, sondern einzig die bereits vollzogene Änderung im Handelsregister. Es stellte sich deshalb die Frage, ob überhaupt eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, weil die Beschwerde in der Sache – wie sich sogleich zeigt – ohnehin abzuweisen ist.

Aus dem gleichen Grund kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nach Art. 165 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 D, der dem Verwaltungsgericht am 4. August 2015 unaufgefordert eine Stellungnahme einreichte, ist weder Verfahrenspartei oder Parteivertreter noch für die B GmbH zeichnungsberechtigt. Er ist damit offensichtlich nicht legitimiert, sich zum Verfahren zu äussern, weshalb dieses Schreiben unbeachtet bleiben muss.

2.  

Mit dem heutigen Entscheid wird das Begehren um vorsorgliche Massnahmen gegen­standslos.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner hat die Änderung des Handelsregistereintrags aufgrund einer Mitteilung des neuen Geschäftsführers sowie des Protokolls einer Gesellschafterversammlung vom 16. Juni 2015 vorgenommen. An dieser Gesellschafterversammlung wurde beschlossen, den Beschwerdeführer als Geschäftsführer abzuberufen.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschluss der Gesellschafterversammlung verstosse gegen eine zwischen den Gesellschaftern geschlossene Zusatzvereinbarung und die Einladung zur Gesellschafterversammlung sei nicht den Statuten entsprechend erfolgt.

3.2 Gemäss Art. 940 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) hat der Registerführer zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung (einer Änderung) erfüllt sind. Die Kognition des Handelsregisteramts zur Prüfung der materiellrechtlichen Gültigkeit eines im Handelsregister einzutragenden Beschlusses ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch eng begrenzt (vgl. Martin Eckert, Basler Kommentar, 2012, Art. 940 OR N. 1 mit Hinweisen). Das Handelsregisteramt darf ein Eintragungsgesuch nur in offensichtlichen und klaren Fällen abweisen respektive die Eintragung löschen. So hat der Registerführer insbesondere einen durch die ihm vorgelegten Unterlagen gültig ausgewiesenen Beschluss der Aktionäre entgegenzunehmen, ohne zu prüfen, ob die Generalversammlung ordnungsgemäss einberufen und zusammengesetzt war (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007, E. 2.2 mit Hinweisen). In diesem Sinn darf auch ein Eintragungsbegehren, dem ein bloss statutenwidriger Gesellschaftsbeschluss zugrunde liegt, nicht abgelehnt werden (BGE 91 I 360 E. 2). Ist in solchen Fällen der Eintrag – wie hier – bereits ins Tagesregister aufgenommen worden, sind Dritte, die dagegen vorgehen wollen, an das Zivilgericht zu verweisen (Art. 162 Abs. 5 HRegV).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche darauf schliessen liessen, dass der Gesellschafterbeschluss vom 16. Juni 2015 nichtig wäre oder gegen zwingendes Gesetzesrecht verstiesse. Im Wesentlichen rügt er einzig die Verletzung einer zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung sowie sinngemäss eine Verletzung statutarischer Vorschriften. Solches führt nach dem vorgängig Ausgeführten nicht dazu, dass der Beschwerdegegner die Eintragung hätte verweigern bzw. diese nachträglich wieder löschen dürfen. Will der Beschwerdeführer sich gegen seine Abberufung zur Wehr setzen, kann er dies nicht auf dem hier eingeschlagenen Weg tun, sondern hat er die gegen den Beschluss der Gesellschafter zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen.

3.4 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

In vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde grundsätzlich erst ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Das Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über einen Registereintrag betreffend unter anderem die Abwahl eines Verwaltungsrats als vermögensrechtliche Zivilsache (BGr, 22. Juni 2007, 4A_24/2007, E. 1.3).

Soweit in diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt und der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, lässt sich dennoch ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den übrigen Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu erheben.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 2'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…