|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00454  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Jugendhilfe


Jugendhilfe: Rückerstattung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen.

Die im Rahmen der Überprüfung des Anspruchs auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge festgestellten Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind überwiegend auf Bareinzahlungen an Bancomaten zurückzuführen und weisen auf mögliche zusätzliche Einkünfte hin. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre es am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass die Gutschriften nicht von zusätzlichen Einkünften herrühren. Die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gutschriften auf seinem Bankkonto erscheinen indessen nicht als glaubhaft. Die Zahlungseingänge wurden folglich zu Recht als Einkünfte berücksichtigt, was eine rückwirkende Reduktion des Anspruchs zur Folge hat (E. 5.1).

Sodann hat der Beschwerdeführer die für Juli 2014 bereits ausbezahlen Beiträge, auf welche er aufgrund seines Wegzugs aus der Gemeinde per Ende Juni 2014 keinen Anspruch mehr gehabt hätte, zurückzuerstatten (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde.

 
Stichworte:
BANKKONTO
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
GLAUBWÜRDIGKEIT
JUGENDHILFE
JUGENDHILFEGESETZ
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
KONTOBEWEGUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
Rechtsnormen:
Art./§ 21 KJHG
Art./§ 25 KJHG
Art./§ 27 Abs. II KJHG
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 7 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00454

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch die Fürsorgebehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Jugendhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat B bewilligte A und C mit Beschluss vom 13. August 2013 und Beschluss vom 22. Oktober 2013 die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB). Am 19. Februar 2015 verfügte der Sozialvorstand B eine rückwirkende Reduktion der Kleinkinderbetreuungsbeiträge, wobei die Leistungen per 1. Juli 2013 auf Fr. 1'086.- pro Monat, ab 27. September 2013 auf Fr. 1'920.- pro Monat und ab 1. Januar 2014 auf Fr. 1'833.- pro Monat reduziert wurden. Per 1. Juli 2014 wurde der Anspruch eingestellt, da die Familie aus der Gemeinde B weggezogen ist. Gleichzeitig forderte der Sozialvorstand die zu viel ausbezahlten Beiträge im Umfang von Fr. 7'642.- zurück.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 6. März 2015 Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 2. Juli 2015 im Sinn der Erwägungen ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 3. August 2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Er legte mit seiner Eingabe diverse Kontoauszüge ins Recht. Die Gemeinde B erstattete am 18. August 2015 die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verwies am 1. September 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückerstattung von Kleinkinder­betreuungsbeiträgen in Höhe von insgesamt Fr. 7'642.-. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG).

1.3 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die rückwirkende Reduktion der Kleinkinderbetreuungsbeiträge von 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 und die gestützt darauf verfügte Rückerstattung rechtmässig ist. Ob dem Beschwerdeführer – wie er geltend macht – für die ersten 14 Monate nach der Geburt seines Sohnes zu Unrecht keine Leistungen ausgerichtet worden sind, bildet demgegenüber nicht Streitgegenstand. Auf das diesbezügliche Vorbringen ist folglich nicht einzugehen.

2.  

2.1 Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kleinkinder widmen möchten, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, haben Anspruch auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge (§ 25 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG]; in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung [OS 71, 111]). Die Beiträge werden durch die Gemeinden geleistet und gewährt, wenn die anrechenbaren finanziellen Mittel der Gesuchsteller zur Deckung der anerkannten Lebens­kosten nicht ausreichen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung). Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen (§§  13 f. der Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 [AKV]; in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung [OS 71, 113]). Die Beiträge werden frühestens ab der Geburt des Kindes bis längstens zur Vollendung des zweiten Altersjahres ausgerichtet (§ 25 Abs. 3 KJHG in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

2.2 Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finanziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zuständigen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziellen Leistungen gestellt wird und die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (§ 32 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

2.3 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich eine ordentliche Überprüfung des Anspruchs auf Kleinkinderbetreuungsbeiträge vor (§ 15 Abs. 1 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung). Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkorrekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor (Abs. 2).

2.4 Gemäss § 27 Abs. 2 KJHG werden zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von der gesuchstellenden Person zurückgefordert. Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich (§ 31 Abs. 1 AKV in der bis 31. März 2016 in Kraft gewesenen Fassung).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid fest, bei der Überprüfung der Verhältnisse sei festgestellt worden, dass auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers mehrere Gutschriften mit unklarer Herkunft der Zahlungen aufgeführt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe bei den meisten Gutschriften nicht oder nur ungenügend belegen können, woher diese gekommen bzw. wofür sie gewesen seien. Daher sei von zusätzlichen Einnahmen auszugehen, wodurch sich das Haushaltseinkommen deutlich erhöht habe und der Anspruch rückwirkend tiefer festzusetzen sei. Zudem sei die Familie per 1. Juli 2014 aus der Gemeinde weggezogen, weshalb der Anspruch per 30. Juni 2014 ganz einzustellen sei. Insgesamt belaufe sich der zu viel ausbezahlte Betrag für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Juli 2014 auf Fr. 7'642.-.

3.2 Der Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 7'642.- setzt sich wie folgt zusammen: Der Betrag von Fr. 5'322.- entspricht der Differenz zwischen den Beträgen gemäss den ursprünglichen Verfügungen und denjenigen Beträgen, welche dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von nicht oder ungenügend deklarierter Einkünfte von insgesamt Fr. 11'830.- ausgerichtet worden wären. Der weitere Betrag von Fr. 2'320.- resultiert aus den für Juli 2014 ausgerichteten Leistungen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund des Wegzugs aus der Gemeinde per Ende Juni 2014 keinen Anspruch mehr gehabt hätte.

3.3 Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf die nicht bzw. ungenügend deklarierten Einkünfte, im massgebenden Zeitraum von Juli 2013 bis Juli 2014 seien ca. 450 Kontobewegungen auf dem UBS Privatkonto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Für viele der Transaktionen habe der Beschwerdeführer zwar Erklärungen und Behauptungen geliefert, allerdings bleibe dennoch meist unklar, ob diese den Tatsachen entsprächen bzw. welches die Hintergründe für die Gutschriften und Belastungen seien. Jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Bedenken betreffend die undeklarierten Einkünfte zu widerlegen. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass gewisse Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen mögen, doch könne es nicht Aufgabe des Bezirksrats sein, jede Kontobewegung einzeln nachzuprüfen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der jährlichen Überprüfung oder spätestens im Rekursverfahren die nötigen Beweise liefern müssen. Zudem habe das Kinder- und Jugendzentrum (kjz) die vom Beschwerdeführer bezahlten Kinderalimente im Betrag von Fr. 7'032.- berücksichtigt. Hinsichtlich der bereits ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeiträgen für Juli 2014 (Fr. 2'320.-) hielt die Vorinstanz fest, diese seien offensichtlich zurückzuerstatten, da die Familie damals nicht mehr in der Gemeinde gewohnt habe. Insgesamt erweise sich die in drei Zeitabschnitte unterteilte Berechnung als korrekt und ergebe eine Differenz zwischen den Auszahlungen gemäss den ursprünglichen Beschlüssen und Anspruch gemäss Neuberechnung von Fr. 7'642.-.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei bei ihren Berechnungen zu Unrecht von einem zusätzlichen Einkommen aus unbekannter Herkunft von Fr. 11'830.- ausgegangen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um generiertes Einkommen, sondern lediglich um von ihm an Bekannte und Familienmitglieder geliehene und später an ihn zurückerstattete Beträge oder um Beträge, die er von seinem Konto abgehoben und wegen Nichtgebrauchs gleichentags wieder auf dasselbe Konto einbezahlt habe. Er dürfe mit seinem Geld grundsätzlich machen, was er wolle, solange nichts Illegales damit geschehe.

4.  

4.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Jugendhilferecht gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird indessen insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Eine weitgehende Mitwirkungspflicht trifft insbesondere Personen, welche von der Verwaltung Leistungen verlangen (BGr, 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.3).

4.2 Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht (Plüss, § 7 N. 136 ff.).

5.  

5.1 Die im Rahmen der Überprüfung festgestellten und bei der Neuberechnung des Anspruchs berücksichtigten Zahlungseingänge auf dem Konto des Beschwerdeführers sind überwiegend auf Bareinzahlungen an Bancomaten zurückzuführen und weisen auf mögliche zusätzliche Einkünfte hin. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vorn E. 4.1) wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, darzutun, dass die Gutschriften nicht von zusätzlichen Einkünften herrühren. Der Beschwerdeführer macht zwar hinsichtlich einzelner Zahlungseingänge geltend, es handle sich dabei um Rückzahlungen aus Darlehen, welche er zuvor Bekannten bzw. Familienmitglieder ausgerichtet habe. Den eingereichten Kontoauszügen kann allerdings – bis auf zwei Ausnahmen – nicht entnommen werden, von wem die jeweiligen Einzahlungen stammen. Teilweise stehen sie zudem im Widerspruch zu den Bestätigungen, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat. So erklärt er die Gutschriften von Fr. 3'000.- am 15. Mai 2014 und Fr. 2'000.- am 26. Mai 2014 damit, dass er Herrn E am 8. April 2014 Fr. 5'000.- überwiesen habe, wobei er das Geld bereits am 31. August 2013 abgehoben habe. Der von ihm bei der Vorinstanz eingereichten Bestätigung von F ist demgegenüber zu entnehmen, dass diese dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2014 Fr. 3'000.- und 26. Mai 2014 Fr. 2'000.- geliehen und den gesamten Betrag von Fr. 5'000.- am 27. Juni 2014 zurückerhalten habe. Die widersprüchlichen Angaben lassen tatsächlich Zweifel an der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Erklärungen des Beschwerdeführers aufkommen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz die pauschalen Erklärungen für die ungewöhnlichen Transaktionen nicht hat genügen lassen. Auch im vorliegenden Verfahren liefert der Beschwerdeführer keine näheren Erklärungen bzw. Belege, die seine Behauptungen untermauern und die Folgerungen der Vorinstanz umstossen können. Er beschränkt sich vielmehr darauf, seine bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Erklärungen zu wiederholen. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer von seiner Schwester zu einem Zeitpunkt, als sein Konto einen Kontostand von Fr. 9'849.60 aufwies, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ein Darlehen über Fr. 1'100.- erhalten haben soll. Auch diesbezüglich liefert der Beschwerdeführer keine Erklärung. Ungereimtheiten bestehen zudem hinsichtlich mehrerer Gutschriften, welche gemäss dem Beschwerdeführer darauf zurückzuführen sind, dass er zuvor abgehobenes Geld aufgrund nicht getätigter Einkäufe wiederum auf sein Konto einbezahlt habe. So führt der Beschwerdeführer aus, die Bezüge und anschliessenden Gutschriften seien jeweils am selben Tag erfolgt; gemäss seinen Erklärungen zu den einzelnen Buchungen liegen zwischen Bezug und Einzahlung indessen bis zu drei Wochen. Unter diesen Umständen erscheinen die Erklärungen des Beschwerdeführers zu den Gutschriften auf seinem Bankkonto nicht als glaubhaft.

Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Zahlungseingänge seien zu Recht als Einkünfte berücksichtigt worden.

5.2 Zutreffend ist sodann, dass der Beschwerdeführer die bereits ausbezahlten Kleinkinderbetreuungsbeiträge von Fr. 2'320.- für Juli 2014 zurückzuerstatten hat, nachdem die Familie per Ende Juni 2014 – ohne dies rechtzeitig zu melden – aus der Gemeinde weggezogen ist. Der Beschwerdeführer stellt die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeschrift zu Recht nicht infrage.

6.  

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    800.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …