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Geschäftsnummer: VB.2015.00455  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2015
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

betreffend Teilgrundstück E, (Beschluss des Gemeinderats D vom 16. März 2015)


Eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips kann auch mit normalem Rekurs geltend gemacht werden, was aber voraussetzt, dass die rekurrierende Person zum Rekurs legitimiert ist (E. 2.2).
Der Gemeindebeschwerde unterliegen Entscheide der Gemeindevorsteherschaft nicht. Ohnehin steht für die Rüge, ein Entscheid sei zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vorgelegt worden, nur der Rekurs in Stimmrechtssachen offen; die Beschwerdeführerin 2 ist mangels Stimmrechts zu dessen Erhebung nicht legitimiert, der Beschwerdeführer 1 hat die Rekursfrist verpasst (E. 2.3).
Der Stimmrechtsrekurs hätte auch in der Sache kaum Aussicht auf Erfolg gehabt (E. 2.4).
Kostenauflage wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4).
Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINDEBESCHWERDE
GEWALTENTEILUNG
GRUNDSTÜCKKAUF
LEGITIMATION
REKURSFRIST
STIMMRECHTSREKURS
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 151 GemeindeG
§ 151a GemeindeG
§ 21 Abs. 1 VRG
§ 21a lit. a VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2015.00455

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B AG,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Teilgrundstück E
(Beschluss des Gemeinderats D vom 16. März 2015),


hat sich ergeben:

I.  

A. A wohnt in der Gemeinde D, wo auch die B AG ihr Domizil hat. Er setzte sich schon seit längerem für den Erhalt der Gebäude Vers.-Nr. 01, 02 und 03 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 ein, welches in seiner unmittelbaren Nachbarschaft liegt und im Eigentum des Staats Zürich war. Am 9. Oktober 2012 hatte der Gemeinderat dem Staat Zürich den Abbruch dieser Gebäude bewilligt; diese Verfügung ist rechtskräftig.

B. Am 16. März 2015 beschloss der Gemeinderat D, durch Ausübung eines Vorkaufsrechts vom Staat Zürich das Grundstück Kat.-Nr. 04 mit einer Fläche von 1'475 m2 zu einem Preis von Fr. 6.- pro Quadratmeter zu kaufen und sich an den Kosten für den vor der Eigentumsübertragung vorzunehmenden Abbruch der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 mit einem Betrag von Fr. 150'000.- zu beteiligen (Dispositiv-Ziff. 1 f.). In Dispositiv-Ziff. 3 wurde A eine Frist bis 30. März 2015 eingeräumt, um dem Gemeinderat verschiedene Bewilligungen, Vereinbarungen und Konzepte für den Erhalt der vom Abbruch betroffenen Gebäude einzureichen, und in Aussicht gestellt, allenfalls auf den Kaufbeschluss zurückzukommen. Dies wurde A mit Schreiben vom 17. März 2015 mitgeteilt. Am 31. März 2015 liess G – der Sohn von A – ein Vorentscheidgesuch betreffend eine Umnutzung der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 einreichen, welches die Gemeinde D am 20. April 2015 zur Überarbeitung zurückwies. Am 9. April 2015 hatten die Gemeinde D und der Staat Zürich einen Kaufvertrag über das Grundstück Kat.-Nr. 04 abgeschlossen und diesen am gleichen Tag öffentlich beurkunden lassen.

II.  

A sowie die B AG liessen am 23. Juni 2015 Aufsichtsbeschwerde sowie Rekurs erheben und beantragen, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 16. März 2015 seien aufzuheben; sodann sei festzustellen, dass die in Dispositiv-Ziff. 3 angesetzte Frist "ungehörig kurz" sei, und die Gemeinde D anzuweisen, das Vorentscheidgesuch vom 31. März 2015 materiell zu behandeln; zudem ersuchten sie um Anordnung eines vorsorglichen Abbruchstopps. Am 6. Juli 2015 liessen sie eine verbessere Rekursschrift einreichen, mit der nur noch die Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2015 beantragt und am Begehren um eine vorsorgliche Massnahme festgehalten wurde. Der Bezirksrat H trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 16. Juli 2015 nicht ein.

III.  

A sowie die B AG liessen am 5. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an den Bezirksrat H zurückzuweisen. Der Gemeinderat D schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde; der Bezirksrat verzichtete am 19. August 2015 unter Verweis auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung. A und die B AG ersuchten am 3. September 2015 sinngemäss darum, den Abbruch der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 vorsorglich zu untersagen; darauf wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Sep­tember 2015 nicht eingetreten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 f., 19a und 19b Abs. 2 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche bezirksrätliche Rekursentscheide unter anderem in Stimmrechtssachen zuständig.

2.  

2.1 Angefochten ist ein Gemeinderatsbeschluss betreffend den Kauf eines Grundstücks. Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden als einen solchen in Stimmrechtssachen behandelt und ist darauf nicht eingetreten, weil die Rekursfrist von fünf Tagen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG) nicht eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie rügten eine Verletzung der Gewaltenteilung, was nicht mit Stimmrechtsrekurs, sondern mit normalem Rekurs geltend gemacht werden könne. Deshalb gelte eine Rekursfrist von 30 Tagen, welche sie eingehalten hätten.

2.2 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, verfängt nicht. Es stimmt zwar, dass im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens sowie in einem Rechtsmittelverfahren über Einzelakte bezüglich des Erlasses, auf den die Anordnung sich stützt, auch eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips geltend gemacht werden kann (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 65). Ebenso kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Einzelakt geltend gemacht werden, die anordnende Behörde sei in der Sache nicht zuständig.

Zusätzlich müssten die Beschwerdeführenden nach § 21 Abs. 1 VRG zum Rekurs berechtigt sein, was eine persönliche Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2015 voraussetzte. Ist – wie hier – ein Einzelakt angefochten, muss die rekurrierende Partei stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 14). Sodann muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun, wobei sich der Nutzen unmittelbar durch die Korrektur der angefochtenen Anordnung ergeben muss (Bertschi, § 21 N. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Nachbarliegenschaften sind bzw. dort wohnen, verschafft ihnen noch keine stärkere Betroffenheit als der Allgemeinheit und damit keine Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels allein gegen den Kauf des Grundstücks durch die Gemeinde. Auch die geltend gemachte Absicht, das Grundstück selber zu erwerben, verschafft ihnen kein solches Beschwerderecht, weil der Staat Zürich auch bei Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2015 nicht verpflichtet wäre, ihnen ein Kaufangebot zu unterbreiten. Soweit ihr Rechtsmittel schliesslich bezwecken sollte, den Abbruch der Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu verhindern, übersähen sie, dass die Abbruchbewilligung nicht Gegenstand des Beschlusses vom 16. März 2015 ist, sondern bereits am 9. Oktober 2012 erteilt wurde.

2.3 Stimmberechtigen steht gegen Entscheide einer Gemeinde auch dann ein Rechtsmittel offen, wenn sie die Legitimationsvoraussetzungen des allgemeinen Rechtsmittels nicht erfüllen. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) stellt dafür einerseits den Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 151a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 21a lit. a VRG) und anderseits die Gemeindebeschwerde (§ 151 GG) zur Verfügung. Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde sind allerdings nur Beschlüsse der Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung und an der Urne sowie Beschlüsse des Grossen Gemeinderats (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 2 Ingress und 2.5; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151 N. 2). Weil vorliegend im Rekursverfahren ein Beschluss des Gemeinderats angefochten wurde, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt für die Gemeindebeschwerde. Die Beschwerdeführenden konnten demnach nur Rekurs in Stimmrechtssachen erheben. Anzumerken bleibt, dass für die Rüge, ein Entscheid sei zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vor­gelegt worden, ohnehin nur der Rekurs in Stimmrechtssachen offensteht, weil damit eine Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht wird (VGr, 2. September 2015, VB.2015.00354, E. 2.3; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 112).

Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es als juristische Person schon am Stimmrecht, um Stimmrechtsrekurs zu ergreifen. Der in D wohnende Beschwerdeführer 1 ist zwar zur Erhebung eines Stimmrechtsrekurses legitimiert, er hätte diesen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 VRG aber innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme des angefochtenen Beschlusses einreichen müssen. Da er spätestens mit Schreiben vom 1. Juni 2015 Kenntnis vom Beschluss des Beschwerdegegners erhielt, erweist sich der am 23. Juni 2015 eingereichte Stimmrechtsrekurs klar als verspätet.

2.4 Anzumerken bleibt, dass der Stimmrechtsrekurs kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Gemäss § 41 Abs. 3 Ziff. 5 GG beschliesst die Gemeindeversammlung über den Erwerb von Grundstücken, soweit dies nach der Gemeindeordnung nicht in die Zuständigkeit der Behörden fällt. Nach der Gemeindeordnung der Gemeinde D O) fallen Grundstückskäufe bis zu einem Wert von Fr. 800'000.- in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Beschluss des Beschwerdegegners im Ergebnis einen Grundstückskauf im Betrag von Fr. 158'500.- zum Gegenstand. Der Gemeinderat war demnach für den Beschluss darüber zuständig. Sodann fällt auch der Entscheid über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von Fr. 150'000.- nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Selbst wenn die Beteiligung an den Abbruchkosten im Betrag von Fr. 150'000.- nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als einmalige Ausgabe der Gemeinde betrachtet würde, änderte dies somit nichts an der Zuständigkeit des Gemeinderats.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 4 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …