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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2015.00455
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B AG,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend Teilgrundstück
E
(Beschluss des Gemeinderats D vom 16. März 2015),
hat sich ergeben:
I.
A. A wohnt
in der Gemeinde D, wo auch die B AG ihr Domizil hat. Er setzte sich schon
seit längerem für den Erhalt der Gebäude Vers.-Nr. 01, 02 und 03 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 04 ein, welches in seiner unmittelbaren Nachbarschaft liegt
und im Eigentum des Staats Zürich war. Am 9. Oktober 2012 hatte der
Gemeinderat dem Staat Zürich den Abbruch dieser Gebäude bewilligt; diese Verfügung
ist rechtskräftig.
B. Am
16. März 2015 beschloss der Gemeinderat D, durch Ausübung eines Vorkaufsrechts
vom Staat Zürich das Grundstück Kat.-Nr. 04 mit einer Fläche von
1'475 m2 zu
einem Preis von Fr. 6.- pro Quadratmeter zu kaufen und sich an den Kosten
für den vor der Eigentumsübertragung vorzunehmenden Abbruch der Gebäude
Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 mit einem Betrag von Fr. 150'000.- zu beteiligen
(Dispositiv-Ziff. 1 f.). In Dispositiv-Ziff. 3 wurde A eine Frist bis
30. März 2015 eingeräumt, um dem Gemeinderat verschiedene Bewilligungen,
Vereinbarungen und Konzepte für den Erhalt der vom Abbruch betroffenen Gebäude
einzureichen, und in Aussicht gestellt, allenfalls auf den Kaufbeschluss zurückzukommen.
Dies wurde A mit Schreiben vom 17. März 2015 mitgeteilt. Am 31. März
2015 liess G – der Sohn von A – ein Vorentscheidgesuch betreffend eine Umnutzung
der Gebäude Vers.-Nrn. 01, 02 und 03 einreichen, welches die Gemeinde D am
20. April 2015 zur Überarbeitung zurückwies. Am 9. April 2015 hatten
die Gemeinde D und der Staat Zürich einen Kaufvertrag über das Grundstück
Kat.-Nr. 04 abgeschlossen und diesen am gleichen Tag öffentlich beurkunden
lassen.
II.
A sowie die B AG liessen am 23. Juni 2015
Aufsichtsbeschwerde sowie Rekurs erheben und beantragen,
Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses vom 16. März 2015 seien aufzuheben;
sodann sei festzustellen, dass die in Dispositiv-Ziff. 3 angesetzte Frist
"ungehörig kurz" sei, und die Gemeinde D anzuweisen, das Vorentscheidgesuch
vom 31. März 2015 materiell zu behandeln; zudem ersuchten sie um Anordnung
eines vorsorglichen Abbruchstopps. Am 6. Juli 2015 liessen sie eine
verbessere Rekursschrift einreichen, mit der nur noch die Aufhebung des Beschlusses
vom 16. März 2015 beantragt und am Begehren um eine vorsorgliche Massnahme
festgehalten wurde. Der Bezirksrat H trat auf den Rekurs mit Beschluss vom
16. Juli 2015 nicht ein.
III.
A sowie die B AG liessen am 5. August 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zur
materiellen Behandlung an den Bezirksrat H zurückzuweisen. Der Gemeinderat D
schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 auf Abweisung der
Beschwerde; der Bezirksrat verzichtete am 19. August 2015 unter Verweis
auf die Begründung seines Beschlusses auf eine Vernehmlassung. A und die B AG
ersuchten am 3. September 2015 sinngemäss darum, den Abbruch der Gebäude Vers.-Nrn. 01,
02 und 03 vorsorglich zu untersagen; darauf wurde mit Präsidialverfügung vom
8. September 2015 nicht eingetreten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]). Nach §§ 41–44
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 f.,
19a und 19b Abs. 2 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht für die
Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche bezirksrätliche
Rekursentscheide unter anderem in Stimmrechtssachen zuständig.
2.
2.1 Angefochten ist ein Gemeinderatsbeschluss betreffend den Kauf eines
Grundstücks. Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden als einen
solchen in Stimmrechtssachen behandelt und ist darauf nicht eingetreten, weil
die Rekursfrist von fünf Tagen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG) nicht
eingehalten worden sei. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie rügten eine
Verletzung der Gewaltenteilung, was nicht mit Stimmrechtsrekurs, sondern mit
normalem Rekurs geltend gemacht werden könne. Deshalb gelte eine Rekursfrist
von 30 Tagen, welche sie eingehalten hätten.
2.2 Was die Beschwerdeführenden vorbringen, verfängt nicht. Es stimmt zwar,
dass im Rahmen eines abstrakten Normenkontrollverfahrens sowie in einem
Rechtsmittelverfahren über Einzelakte bezüglich des Erlasses, auf den die
Anordnung sich stützt, auch eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips
geltend gemacht werden kann (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 65).
Ebenso kann im Rahmen eines Rechtsmittels gegen einen Einzelakt geltend gemacht
werden, die anordnende Behörde sei in der Sache nicht zuständig.
Zusätzlich müssten die Beschwerdeführenden nach
§ 21 Abs. 1 VRG zum Rekurs berechtigt sein, was eine persönliche
Betroffenheit und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Beschlusses
vom 16. März 2015 voraussetzte. Ist – wie hier – ein Einzelakt
angefochten, muss die rekurrierende Partei stärker als beliebige Dritte oder
die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 21 N. 14). Sodann muss sie einen eigenen, persönlichen praktischen
Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun, wobei sich der Nutzen unmittelbar
durch die Korrektur der angefochtenen Anordnung ergeben muss (Bertschi,
§ 21 N. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
offensichtlich nicht erfüllt: Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführenden
Eigentümer von Nachbarliegenschaften sind bzw. dort wohnen, verschafft ihnen
noch keine stärkere Betroffenheit als der Allgemeinheit und damit keine
Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels allein gegen den Kauf des
Grundstücks durch die Gemeinde. Auch die geltend gemachte Absicht, das
Grundstück selber zu erwerben, verschafft ihnen kein solches Beschwerderecht,
weil der Staat Zürich auch bei Aufhebung des Beschlusses vom 16. März 2015
nicht verpflichtet wäre, ihnen ein Kaufangebot zu unterbreiten. Soweit ihr
Rechtsmittel schliesslich bezwecken sollte, den Abbruch
der Gebäude auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu verhindern, übersähen
sie, dass die Abbruchbewilligung nicht Gegenstand des Beschlusses vom
16. März 2015 ist, sondern bereits am 9. Oktober 2012 erteilt wurde.
2.3 Stimmberechtigen steht gegen Entscheide einer Gemeinde auch dann ein
Rechtsmittel offen, wenn sie die Legitimationsvoraussetzungen des allgemeinen
Rechtsmittels nicht erfüllen. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 (GG,
LS 131.1) stellt dafür einerseits den Rekurs in Stimmrechtssachen
(§ 151a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 21a lit. a VRG) und
anderseits die Gemeindebeschwerde (§ 151 GG) zur Verfügung.
Anfechtungsobjekt einer Gemeindebeschwerde sind allerdings nur Beschlüsse der
Stimmberechtigten in der Gemeindeversammlung und an der Urne sowie Beschlüsse
des Grossen Gemeinderats (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 151 N. 2
Ingress und 2.5; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und
Verwaltungsfachleute [Hrsg.], Ergänzungsband Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 151 N. 2). Weil vorliegend im
Rekursverfahren ein Beschluss des Gemeinderats angefochten wurde, fehlt es an
einem Anfechtungsobjekt für die Gemeindebeschwerde. Die Beschwerdeführenden
konnten demnach nur Rekurs in Stimmrechtssachen erheben. Anzumerken bleibt,
dass für die Rüge, ein Entscheid sei zu Unrecht nicht den Stimmberechtigten vorgelegt
worden, ohnehin nur der Rekurs in Stimmrechtssachen offensteht, weil damit eine
Verletzung der politischen Rechte geltend gemacht wird (VGr, 2. September
2015, VB.2015.00354, E. 2.3; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 20 N. 112).
Der Beschwerdeführerin 2 fehlt es als juristische
Person schon am Stimmrecht, um Stimmrechtsrekurs zu ergreifen. Der in D
wohnende Beschwerdeführer 1 ist zwar zur Erhebung eines
Stimmrechtsrekurses legitimiert, er hätte diesen nach § 22 Abs. 1
Satz 2 VRG aber innert fünf Tagen nach Kenntnisnahme des angefochtenen
Beschlusses einreichen müssen. Da er spätestens mit Schreiben vom 1. Juni
2015 Kenntnis vom Beschluss des Beschwerdegegners erhielt, erweist sich der am
23. Juni 2015 eingereichte Stimmrechtsrekurs klar als verspätet.
2.4 Anzumerken
bleibt, dass der Stimmrechtsrekurs kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte: Gemäss
§ 41 Abs. 3 Ziff. 5 GG beschliesst die Gemeindeversammlung über
den Erwerb von Grundstücken, soweit dies nach der Gemeindeordnung nicht in die
Zuständigkeit der Behörden fällt. Nach der Gemeindeordnung
der Gemeinde D O) fallen Grundstückskäufe bis zu einem Wert von
Fr. 800'000.- in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Wie die Vorinstanz
zutreffend feststellt, hat der Beschluss des Beschwerdegegners im Ergebnis
einen Grundstückskauf im Betrag von Fr. 158'500.- zum Gegenstand. Der
Gemeinderat war demnach für den Beschluss darüber zuständig. Sodann fällt auch
der Entscheid über einmalige Ausgaben bis zu einem Betrag von
Fr. 150'000.- nach der Gemeindeordnung in die Zuständigkeit des
Gemeinderats. Selbst wenn die Beteiligung an den Abbruchkosten im Betrag von
Fr. 150'000.- nicht als Teil des Kaufpreises, sondern als einmalige
Ausgabe der Gemeinde betrachtet würde, änderte dies somit nichts an der
Zuständigkeit des Gemeinderats.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen
sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1, § 13 Abs. 4 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …