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Geschäftsnummer: VB.2015.00457  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen. Die offizielle Meldebestätigung des Bevölkerungsamts stellt eine genügende Grundlage für die Vermutung dar, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat (E. 5.1). Allerdings ist es den Beschwerdeführenden gelungen, mittels den von ihnen eingereichten Dokumenten, inbesondere einem Arbeitszeugnis, welches der Beschwerdeführerin 2 bescheinigt, im Ausland gearbeitet zu haben, ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt zu erwecken (E. 5.2). Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im massgebenden Zeitraum in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von zuviel ausbezahlten Leistungen bleibt kein Raum (E. 5.3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren wurde zu Recht abgewiesen (E. 6). Kosten (E. 7.2). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
BEWEIS
BEWEISKRAFT
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISWERT
FREIE BEWEISWÜRDIGUNG
MELDEBESTÄTIGUNG
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
TATSÄCHLICHE VERMUTUNG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERMUTUNG
VERMUTUNGSBASIS
VERMUTUNGSFOLGE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEIPERSONENHAUSHALT
Rechtsnormen:
§ 18 Abs. I lit. d SHG
§ 18 Abs. III SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 38 Abs. II SHG
§ 28 SHV
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 20 Abs. I lit. b VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00457

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juni 2016

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit März 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan: Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Februar 2015 wurde er als Einzelperson unterstützt, wobei ihm in den Monaten Mai 2013 bis Februar 2014 der Mietzins für eine 1-Zimmer-Wohnung von Fr. 982.- pro Monat und ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 977.- im Mai 2013 bzw. Fr. 986.- pro Monat ab Juni 2013 ausgerichtet wurde.

B. Nachdem im Rahmen der jährlichen Überprüfung bekannt geworden war, dass vom 16. April 2013 bis Ende Februar 2014 eine weitere Person, B, an der Wohnadresse von A gemeldet war, verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums H A mit Entscheid vom 17. März 2014, im Zeitraum von 1. Mai 2013 bis 28. Februar 2014 zu Unrecht bezogene Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 7'220.- an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten. Die Schuld sei so weit als möglich durch Verrechnung mit den laufenden Unterstützungsleistungen zu tilgen und werde während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs verrechnet.

C. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 ab.

II.  

A, anwaltlich vertreten, erhob mit Eingabe vom 21. November 2014 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Rückerstattung der bezogenen Unterstützungsleistungen zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ab (Disp.-Ziff. I). Mangels Erhebung von Verfahrenskosten wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Disp.-Ziff. II und III). Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (Disp.-Ziff. IV).

III.  

Gegen diesen Beschluss reichten A und B am 6. August 2015 eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragten sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Am 10. August 2015 wurden sie mit Präsidialverfügung aufgefordert, eine verbesserte, in deutscher Sprache abgefasste Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (Prot. S. 2 f.). Während der noch laufenden Beschwerdefrist kamen A und B mit Eingabe vom 14. August 2015 dieser Aufforderung nach und beantragten, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, und es sei auf die Rückerstattung zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Sozialbehörde. Zudem stellten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ihrer Eingabe legten sie eine auf den 12. August 2015 datierte Erklärung von C bei.

Der Bezirksrat verwies am 19. August 2015 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Eingabe vom 16. September 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid vom 9. Oktober 2014 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 9. Juli 2015. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft nicht nur auf den Beschwerdeführer 1 als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu, sondern auch auf die Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 wird, nachdem sie den Beschwerdeführer 1 im Februar 2015 geheiratet hat, mit diesem zusammen als sozialhilferechtliche Einheit unterstützt und ist demnach von der Rückerstattungsforderung, welche gemäss angefochtenem Beschluss durch Verrechnung im Umfang von 15 % des Grundbedarfs getilgt werden soll, ebenfalls tangiert.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Wohnkosten und den Kosten für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6–1).

Der Grundbedarf richtet sich nach der Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Ein-Personen-Haushalt Fr. 986.- und bei einem Zwei-Personen-Haushalt Fr. 755.- (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–4). Die Wohnungsmietkosten werden ebenfalls entsprechend der Haushaltgrösse aufgeteilt. Werden innerhalb einer familienähnlichen Gemeinschaft nicht alle Personen unterstützt, so wird der (angemessene) Mietzins anteilsmässig auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.32). Unter den Begriff familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2–5).

2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV; VGr, 16. Januar 2014, VB.2013.00756, E. 2.2; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1).

2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behör­denhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 16. Januar 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

3.  

3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer 1 im Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 – ohne dies der Beschwerdegegnerin zu melden – in einem Zwei-Personen-Haushalt gelebt hatte und folglich für zu viel ausbezahlte Unterstützungsleistungen im Umfang von Fr. 7'220.- rückerstattungspflichtig ist. Der Betrag von Fr. 7'220.- setzt sich dabei aus dem während zehn Monaten ausbezahlten Grundbedarf für den Lebensunterhalt für einen Ein-Personen-Haushalt in der Höhe von Fr. 986.- (statt demjenigen für einen Zwei-Personen-Haushalt von Fr. 755.-) sowie der Übernahme der gesamten Mietkosten von Fr. 982.- (statt der Hälfte von Fr. 491.-) zusammen.

3.2 Die Vorinstanz leitet aus der Meldebestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich, gemäss welcher die Beschwerdeführerin 2 sich per 16. April 2013 in Zürich an der D-Strasse 01 angemeldet und per 28. Februar 2014 ihren Auszug aus der besagten Wohnung angezeigt hatte, die Vermutung ab, letztere habe in diesem Zeitraum mit dem Beschwerdeführer 1 zusammen gewohnt. Sie gelangte zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen sei, mittels der von ihm eingereichten Dokumente die durch die Meldebestätigung entstehende Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer 1 habe keine nahe liegendere und aussagekräftigere Nachweise wie beispielsweise Tickets oder Zahlungsbestätigungen für die offenbar mehrmals vorgenommenen Reisen der Beschwerdeführerin 2 von Rumänien in die Schweiz vorgelegt noch Kontoauszüge, welchen zu entnehmen wäre, dass die Beschwerdeführerin 2 im relevanten Zeitraum in Rumänien Geld abgehoben und/oder Miete bezahlt habe, oder eine spezifische Arbeitsbestätigung für den relevanten Zeitraum. Zudem sei aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet hätten und seither zusammen an der D-Strasse 01 wohnhaft seien, unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2013 lediglich eine Bekannte des Beschwerdeführers 1 gewesen sei.

3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten demgegenüber, im besagten Zeitraum zusammengewohnt zu haben und führen aus, die Beschwerdeführerin 2 habe stets in Rumänien gelebt und sei lediglich an der Adresse des Beschwerdeführers 1 gemeldet gewesen, um im Rahmen ihres Bewerbungsprozesses in der Schweiz Briefe zu empfangen. Falls er, der Beschwerdeführer 1, gewusst hätte, dass die Beschwerdeführerin 2 seine Adresse für die Abwicklung ihrer Bewerbungskorrespondenz auch hätte verwenden können, ohne sich offiziell zu registrieren, hätten sie die Anmeldung nicht vorgenommen. Auch habe er nicht gewusst, dass er die Sozialbehörde hätte informieren müssen. Sodann verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Bestätigung von C vom 12. August 2015, wonach die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Besuchen in der Schweiz stets bei ihr übernachtet habe. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 nie beim Beschwerdeführer 1 übernachtet. Sie seien beide Muslime und es sei daher aus moralischen und religiösen Gründen verboten, im gleichen Haus zu übernachten, ohne verheiratet zu sein. Damals sei die Beschwerdeführerin 2 nur eine Freundin der Familie gewesen. In der Zwischenzeit hätten sie allerdings starke Gefühle füreinander entwickelt und beschlossen, zu heiraten. Dass dieser Umstand die Vorgeschichte unglaubwürdig erscheinen lasse, sei ihnen nicht bewusst gewesen. Zudem sei es der Beschwerdeführerin 2 gar nicht möglich gewesen, in der Schweiz eine Wohnung zu finanzieren. Sie habe in Rumänien als Lehrerin gearbeitet und monatlich 900 Ron, was ungefähr Fr. 225.- entspreche, verdient. Davon seien nach Abzug der Mietkosten etc. für ihre Wohnung in Rumänien ungefähr Fr. 50.- für den Lebensunterhalt übrig geblieben, was nicht ausreiche, um sich an den Wohnkosten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz zu beteiligen.

4.  

4.1 Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Sozialhilferecht gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht wird jedoch insoweit relativiert, als die Verfahrensbeteiligten im Rahmen von § 7 Abs. 2 VRG einer Mitwirkungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10).

4.2 Nach einem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz obliegt es derjenigen Partei, welche aus einem bestehenden Sachverhalt Rechte ableiten will, den Beweis dafür zu erbringen und die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGr, 15. Januar 2014, 8C_851/2013, E. 4.2). Auszugehen ist von der ordentlichen Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Entsprechend obliegt der Gemeinde bei der Geltendmachung einer Rückerstattungsforderung (als belastende Verfügung) auch die Beweisführungslast (siehe auch Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grund­rechtsbeschränkungen in der Sozialhilfe, ZBl 116/2015 S. 403 ff., S. 413). Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Die beweisbelastete Partei hat folglich die für die Vermutung benötigten Indizien (Vermutungsbasis) darzutun. Gelingt ihr dies, kann die Gegenpartei, hier die Beschwerdeführenden, die natürliche Vermutung umstossen. Zur Erbringung des Gegenbeweises genügt das Erwecken von erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 4.3; VGr, 5. November 2015, VB.2015.00267, E. 5.2; vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen; Plüss, § 7 N. 140).

4.3 Gemäss § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG würdigt die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Untersuchung, die sie von Amtes wegen und/oder unter Mitwirkung der Beteiligten durchgeführt hat, frei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alleine die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Insbesondere ist sie nicht an bestimmte, starre Beweisregeln gebunden, die ihr vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Die Entscheidbehörde hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der erhobenen Beweise zu gewichten. Die Beurteilung, ob ein bestimmter Sachverhalt als erstellt gilt, hat dabei stets vor dem Hintergrund des konkreten Beweismasses zu erfolgen (Plüss, § 7 N. 136 ff.).

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet allerdings nicht etwa die Zulässigkeit einer willkürlichen Beweiswürdigung. Freie Beweiswürdigung ist auch nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln. Der Entscheidinstanz steht zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu; sie muss ihre Meinung indessen sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7 N. 138).

5.  

5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Meldebestätigung eine genügende Grundlage für die Vermutung darstellt, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 gewohnt hat.

Gemäss § 38 SHG, der im Zusammenhang mit der Zuständigkeit zur Unterstützung einer Person mit wirtschaftlicher Hilfe die Beendigung des Wohnsitzes regelt, ist bei Zweifeln am Zeitpunkt des Wegzugs die polizeiliche Abmeldung massgebend (Abs. 2). Die offizielle Meldebestätigung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich stellt demnach ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführenden von Mai 2013 bis Februar 2014 tatsächlich zusammen gewohnt haben. Die von der Vorinstanz getroffene Vermutung ist folglich gerechtfertigt.

5.2 Den Beschwerdeführenden steht wie erwähnt die Möglichkeit offen, diese Vermutung bzw. Vermutungsfolge zu widerlegen. Dabei gilt der Gegenbeweis als erbracht bzw. die natürliche Vermutung als umgestossen, wenn die Beschwerdeführenden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis oder der daraus gezogenen Schlussfolgerung zu wecken vermögen (vorn E. 4.2). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der vorinstanzliche Schluss, es sei dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen, die durch die Meldebestätigung entstandene Vermutung umzustossen, einer Rechtskontrolle (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG) standhält.

5.2.1 Der Beschwerdeführer 1 reichte mit seinem Rekurs u. a. zwei per Mail an die Beschwerdeführerin 2 versandte Absagen auf Bewerbungen, ein Schreiben von C vom 20. November 2014 sowie ein Schreiben der Beschwerdeführerin 2 vom 20. März 2014 ein.

Gemäss Vorinstanz vermögen die eingereichten Absagen auf Bewerbungen im Juni und Oktober 2013 und die Bestätigung der Beschwerdeführerin 2, wonach sie damals nicht mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengewohnt und keine Miete bezahlt habe, die Vermutung nicht umzustossen. Sie erwog, die per E-Mail verschickten Absagen hätten keinerlei Aussagekraft. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2, da sie nunmehr mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet sei, ein eigenes Interesse daran, dass er nicht zur Rückerstattung verpflichtet werde, weshalb ihre Aussage wenig beweiskräftig sei. Sodann tauge die Erklärung von C vom 20. November 2014, wonach die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 2013 ca. vier bis fünf Mal jeweils für drei bis vier Tage bei ihr in G gewohnt habe, wenn sie zu Vorstellungsgesprächen in die Schweiz gekommen sei, nicht als Beweis dafür, dass letztere im Zeitraum vom Mai 2013 bis Februar 2014 nicht oder nicht mehrheitlich mit dem Beschwerdeführer 1 zusammengelebt habe.

Der Vorinstanz ist zu folgen, soweit sie in Berücksichtigung der aufgeführten Dokumente zum Schluss gelangt, diese seien nicht geeignet, die durch die Wohnsitzbestätigung entstehende Vermutung eines gemeinsamen Haushalts umzustossen. So lassen sich aus den Absagen keine Rückschlüsse auf die Wohnsituation ziehen und den Erklärungen der Beschwerdeführerin 2 sowie jener von C kommt nur ein beschränkter Beweiswert zu. Zutreffend ist sodann, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im Februar 2015 geheiratet haben und nunmehr zusammen wohnen, den Eindruck erweckt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Mai 2013 mehr als nur eine Bekannte des Beschwerdeführers 1, der er eine Gefälligkeit habe erweisen wollen, gewesen war.

5.2.2 Zu berücksichtigen sind allerdings drei weitere, im Rahmen des vorinstanzlichen Beweisverfahrens ins Recht gelegte Dokumente:

In einer notariell beglaubigten Erklärung von E wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 2 bis zum 1. Februar 2015 mit ihm zusammen in F, Rumänien, gelebt habe. Das eingereichte Arbeitszeugnis der Hochschule in F, Rumänien, bescheinigt der Beschwerdeführerin 2, vom 1. September 2009 bis 31. Januar 2015 als Lehrerin gearbeitet zu haben. Aus der Einstellungsverfügung des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 11. März 2015 (betreffend Zuwiderhandlung gegen das Sozialhilfegesetz) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer 1 aufgrund der vorliegenden Akten ein schuldhaftes Verhalten nicht rechtsgenügend hat nachgewiesen werden können.

Diese Dokumente hatte der Beschwerdeführer 1 eingereicht, nachdem er mittels Präsidialverfügung vom 21. Mai 2015 aufgefordert worden war, seine Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 habe in der fraglichen Zeit stets in Rumänien gewohnt und sich lediglich während kurzen Besuchen zwecks Stellensuche resp. Teilnahme an Vorstellungsgesprächen in der Schweiz aufgehalten, zu belegen (bspw. durch Vorlage von Tickets für Fahrten von Rumänien in die Schweiz und zurück oder eines Studien- oder Arbeitsnachweises in Rumänien etc.).

5.2.3 Gemäss Vorinstanz gibt die beglaubigte Erklärung von E keinen Aufschluss darüber, wo sich die Beschwerdeführerin 2 im vorliegend relevanten Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 aufgehalten habe.

In der Erklärung wird zwar bestätigt, dass die Beschwerdeführerin 2 bis Februar 2015 mit E in Rumänien zusammenlebte, über das Einzugsdatum ist der Erklärung hingegen nichts zu entnehmen. Da sich die Beschwerdeführerin 2 unbestrittenermassen am 28. Februar 2014 in Zürich abgemeldet hat und nach Rumänien zurückgekehrt ist, ist die Erklärung – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – nicht geeignet, die durch die Meldebestätigung entstehende Vermutung umzustossen.

5.2.4 Nach der Vorinstanz kann auch das Arbeitszeugnis die Vermutung des gemeinsamen Haushalts nicht umstossen. Sie erwog, das Zeugnis bescheinige sehr pauschal, dass die Beschwerdeführerin 2 von September 2009 bis Januar 2015 als Lehrerin an dieser Schule angestellt gewesen sei. Indessen bleibe unklar, ob sie durchgehend dort gearbeitet habe. Eine Arbeitsbestätigung für den konkreten Zeitraum Mai 2013 bis Februar 2014 fehle.

Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung vermag jedoch aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Zum einen werden Arbeitsunterbrüche von mehreren Monaten in Arbeitszeugnissen üblicherweise ausgewiesen. Ferner ist dem Arbeitszeugnis zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 u. a. für das Schulmagazin und das Schultheater verantwortlich war, was sich eher schwierig mit einer mehrmonatigen Abwesenheit vereinbaren liesse. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer 1 mit Präsidialverfügung aufgefordert hatte, seine Behauptung z. B. mittels Vorlage eines Arbeitsnachweises in Rumänien zu belegen (vorn E. 5.2.2). Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer 1 mit der Einreichung des Arbeitszeugnisses nachgekommen. Nicht zu folgen ist bei dieser Ausgangslage den vor­instanzlichen Ausführungen, es fehle an einer Arbeitsbestätigung für den konkreten Zeitraum von Mai 2013 bis Februar 2014 und es bleibe daher unklar, ob die Beschwerdeführerin 2 durchgehend dort gearbeitet habe. Vielmehr erweckt das von der Hochschule in F, Rumänien, ausgestellte Arbeitszeugnis ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin 2 im massgebenden Zeitraum beim Beschwerdeführer 1 in der Schweiz gewohnt hat.

Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich in diesem Punkt als unrichtig und ist durch das Verwaltungsgericht zu korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG).

5.2.5 Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer 1 mit Verfügung vom 11. März 2015 eingestellt wurde. Die Vorinstanz führte aus, es werde darin lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer 1 kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könne, und die Frage, ob die Beschwerdeführenden zusammen gewohnt haben, werde nicht thematisiert. Daher lasse die Einstellungsverfügung keine Rückschlüsse auf die Frage der Wohnverhältnisse zu.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Einstellungsverfügung gleichwohl – auch wenn sie die Verwaltungsbehörde nicht förmlich zu binden vermag (vgl. § 7 Abs. 4 VRG) – zumindest ein Indiz für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer 1 geschilderten Sachlage darstellt.

5.3 Nach dem Dargelegten lassen die eingereichten Dokumente, insbesondere das von der Hochschule ausgestellte Arbeitszeugnis – entgegen der Vorinstanz – ernsthafte Zweifel an einem gemeinsamen Haushalt im massgebenden Zeitraum aufkommen. Damit gilt die Vermutung als widerlegt und es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 in einem Zwei-Personen-Haushalt lebte. Folglich liegt kein meldepflichtiger Sachverhalt vor, und für eine Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe nach § 26 lit. a SHG fehlt die Grundlage. Die Rückerstattungsverpflichtung ist demnach aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer 1 im Rekursverfahren noch zugestanden hatte, die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Besuche in der Schweiz teilweise bei ihm und teilweise bei Frau C übernachten dürfen, während in der Beschwerdebegründung Ersteres nicht zuletzt aus Glaubensgründen klar in Abrede gestellt wird. Selbst wenn aber die Beschwerdeführerin 2 bei ihren Besuchen in der Schweiz teilweise beim Beschwerdeführer 1 übernachtet hätte, so wäre dies – wie in der Rekursschrift festgehalten – ausschliesslich besuchsweise gewesen und hätte jedenfalls nicht gerechtfertigt, von einem Zwei-Personen-Haushalt auszugehen. Letztlich kann damit auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 2 ausschliesslich bei Frau C übernachtet habe.

6.  

6.1 Nachdem die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids als Ganzes beantragen, ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren (Disp.-Ziff. IV) zu Recht abgewiesen hat.

6.2 Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt neben der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit voraus, dass der Gesuchsteller nicht in der Lage ist, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung davon aus, dass der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig ist. Die Notwendigkeit ist aber im Einzelfall zu prüfen, wobei die Komplexität der Rechtsfragen, eine allfällige Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2; VGr, 28. Oktober 2015, VB.2015.000580, E. 6.2; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 5.2; Plüss, § 16 N. 83).

6.3 Gemäss Vorinstanz war der Beschwerdeführer 1 nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Die Anfechtung des Entscheids habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten. Auch wenn er rechtsunkundig und seine Muttersprache nicht deutsch sei, habe er seine Einwände gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin durchaus ohne Rechtsbeistand vorbringen können. Um den Nachweis zu erbringen, dass seine heutige Ehefrau im relevanten Zeitraum effektiv in Rumänien gelebt und gearbeitet habe, habe er keinen Rechtsvertreter beiziehen müssen.

Die Beschwerdeführenden stellen diese zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift zu Recht nicht infrage. Da dem Beschwerdeführer 1 überdies kein besonders schwerer Eingriff in seine Rechtsstellung drohte, ist die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und sind die Entscheide der Stellenleitung vom 17. März 2014 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 9. Oktober 2014 sowie Disp.-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Juli 2015 aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), erscheint das Unterliegen des Beschwerdeführers im Punkt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor Vorinstanz nicht als sehr gewichtig. Zudem ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwer­deführenden antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 200.- als angemessen erweisen.

7.3 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird infolge Kostenauflage an die Beschwerdegegnerin gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide der Stellenleitung vom 17. März 2014 und der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 9. Oktober 2014 sowie Dispositiv-Ziffer  I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 9. Juli 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …