{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00461_08-09-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215507&W10_KEY=4467088&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90b2a2c7736433589b7e401e2515dd33"}, "Num": [" VB.2015.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.08.0  VB.2015.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS150021 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Vorinstanz von einem Fall h\u00e4uslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden. Sie hatte aber keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner schon mehrfach gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hatte. Damit l\u00e4sst sich ihr im Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigter Schluss, dass bereits eineinhalb Monate ausreichen w\u00fcrden, um die Situation zwischen den Parteien zu entspannen und den Bed\u00fcrfnissen der Beschwerdef\u00fchrerin zu entsprechen, nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen die Verst\u00f6sse des Beschwerdegegners f\u00fcr einen l\u00e4nger w\u00e4hrenden Fortbestand der Gef\u00e4hrdung der Beschwerdef\u00fchrerin und eine Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dem Beschwerdegegner ist zu widersprechen, wenn er geltend macht, angesichts der geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen k\u00f6nne ein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung nicht mehr begr\u00fcndet werden, werden damit doch die Gewaltschutzmassnahmen gem\u00e4ss \u00a7 7 Abs. 2 GSG ausdr\u00fccklich nicht aufgehoben (E. 5.2). Liegen der Gutheissung der Beschwerde neu eingetretene Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner verzichtete zwar ausdr\u00fccklich auf das Stellen eines Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:42:09", "Checksum": "35f4c3f2bf7700bea39ff354256b81da"}