|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2015.00461
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150021,
hat sich
ergeben:
I.
A. A und B
sind seit März 2010 verheiratet. Am 12. Juli 2015 verfügte die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006
(GSG) gegenüber B die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, Rayonverbote
betreffend diese Wohnung und den Arbeitsort von A in E sowie ein Kontaktverbot
zu A für die Dauer von jeweils 14 Tagen.
B. Mit
Verfügung vom 14. Juli 2015 untersagte das Bezirksgericht F B gestützt auf
Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der Strafprozessordnung vom
5. Oktober 2007 (StPO), die Liegenschaften an der G-Strasse in D inklusive
der ehelichen Wohnung, an der H-Strasse in E (Arbeitsort von A) und am I-Weg in
J (Wohnort der Eltern von A) zu betreten sowie mit A in irgendeiner Weise
Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Ersatzmassnahmen
gelten unbefristet, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens.
II.
A. Am 16. Juli
2015 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht K um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015
trat dieser mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein und
überwies die Eingabe dem Bezirksgericht F zur weiteren Veranlassung. Dieses
trat nach Beizug der Akten am 22. Juli 2015 seinerseits mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht auf das Begehren ein und überwies die Sache zurück an das
Bezirksgericht K.
B. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2015 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht
K die angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 26. Oktober 2015.
Dagegen erhob B am 30. Juli 2015 Einsprache, woraufhin ihn der Haftrichter
am 3. August 2015 anhörte und die Schutzmassnahmen am selben Tag
definitiv, jedoch nur noch bis 11. September 2015 verlängerte. Die
Verfahrenskosten auferlegte er A und B je zur Hälfte. Parteientschädigungen
sprach er keine zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 7. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 26. Oktober 2015.
B. Am
11. August 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die
Kantonspolizei verzichtete am 16. August 2015 auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde, wobei sie darauf hinwies, dass B wiederholt
gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen habe. Am 17. August
2015 verzichtete B auf eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren, wies aber
auf die vorn in I.B. erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts F vom 14. Juli
2014 hin. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht
den Parteien Frist bis zum 26. August 2015 an, um sich zu diesen Eingaben
vernehmen zu lassen, und zog die Akten der Strafuntersuchung bei. Am
20. August 2015 verzichtete B auf eine Stellungnahme und das Stellen eines
Antrags. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft L ihre Akten ein. Am
23. August 2015 nahm die Kantonspolizei ein weiteres Mal Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten
des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt
(§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).
Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die
Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten
Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann
die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen,
von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim
Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet
das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an,
um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG;
§ 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen
insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen
im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar
2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678,
E. 3.2).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin wiederholt gedroht habe, sie
umzubringen, falls sie ihn verlassen werde, und dass er auch ihrem privaten
Umfeld etwas antun werde.
3.2 Gemäss den
Schilderungen der Beschwerdeführerin soll es am 11. Juli 2015 zwischen ihr
und dem Beschwerdegegner zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung in der
ehelichen Wohnung gekommen sein, die dazu geführt habe, dass Nachbarn die
Polizei gerufen hätten. Am nächsten Tag seien sie und der Beschwerdegegner mit
dem Auto in Richtung M unterwegs gewesen. Wieder sei es zu einem Streit
gekommen, und anlässlich eines Unterbruchs der Fahrt auf einem Parkplatz am See
habe ihr der Beschwerdegegner das Natel entrissen und verschiedene Personen aus
ihrem Umfeld – darunter ihren Vater angerufen, beschimpft und bedroht. Auch
sie selbst habe er bedroht und auf der Rückfahrt mehrmals angespuckt. So habe
er ihr gesagt, dass er sich die letzten sieben Jahre zurückhole, er nichts zu
verlieren habe, sie finden werde und keine Angst habe. Wenn er umkäme, würde er
auch sie in den Tod reissen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und Angst gehabt,
dass der Beschwerdegegner auch anderen Menschen etwas antun könnte. Zurück in D
sei sie alleine zum Bahnhof N gegangen und daraufhin nach E gefahren, wo sie
die Polizei verständigt habe. Schon zu Beginn der Beziehung sei es zu
Streitigkeiten gekommen, diese seien aber immer heftiger geworden. Der
Beschwerdegegner habe sie noch nie geschlagen, jedoch schon gehalten und
geschubst oder Gegenstände nach ihr geworfen. Auch habe er ihr gegenüber schon
Todesdrohungen ausgestossen. Sie habe Angst vor ihm, zumal er auch anderen
Leuten und ihrer Familie drohe. Überdies verlange er von ihr, ihre Stelle zu künden,
und verbiete er ihr den Kontakt zu anderen Männern.
4.
4.1 Die
Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 3. August 2015 auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 16. Juli 2015, des
Beschwerdegegners in der Einsprache vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom
3. August 2015 sowie die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer
polizeilichen Einvernahmen. Sie erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu den Vorfällen am 11. und 12. Juli 2015 seien vom Beschwerdegegner in
weiten Teilen bestätigt worden. Er bestreite jedoch, die Beschwerdeführerin mit
dem Tod bedroht oder beschimpft zu haben und mache geltend, dass er von ihr
sehr oft tätlich angegangen werde. Es könne aber zumindest festgehalten werden,
dass es zwischen den Parteien immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen
gekommen sei. Jedenfalls blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch
unter Berücksichtigung derjenigen des Beschwerdegegners glaubhaft, weshalb
nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Dinge am 11. und 12. Juli
2015 gemäss der Beschwerdeführerin zugetragen hätten und der Beschwerdegegner
ihr gegenüber Drohungen ausgestossen habe. Sodann sei auch glaubhaft, dass die
Gefährdung fortbestehe, zumal der Beschwerdegegner trotz Verbot wieder Kontakt
zur Beschwerdeführerin aufgenommen habe. In Anbetracht der vom Beschwerdegegner
ausgehenden Gefährdung sei aber eine Verlängerung der Schutzmassnahmen von
lediglich eineinhalb Monaten angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass (bereits)
diese Zeitspanne die zwischen den Parteien in den letzten Monaten entstandene Dynamik
zu unterbrechen vermöge und dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin gerecht
werde.
4.2 Die
Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 7. August 2015 damit,
dass der Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2015
in Verletzung der Schutzmassnahmen durch das Dachfenster in ihre Wohnung im
dritten Stock eingestiegen sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe, die
ihn dann aus der Wohnung gewiesen habe. Davon habe er anlässlich seiner
Anhörung vor dem Haftrichter freilich nichts erzählt. Am nächsten Tag habe er
ihr einen Zettel zukommen lassen und versucht, sie über Drittpersonen zu
kontaktieren und zu beeinflussen. Sie sei zutiefst erschüttert, habe grosse
Angst und könne den Beschwerdegegner nicht mehr einschätzen. Sie fühle sich in
der momentanen Wohnung nicht mehr wohl, und ca. Ende/Mitte Oktober werde sie
umziehen. Die Schutzmassnahmen seien daher bis 26. Oktober 2015 zu
verlängern, damit sie vor Ablauf derselben bereits umgezogen sein werde.
5.
5.1 Gemäss
§ 9 Abs. 2 GSG stellt das zuständige Gericht – gemeint ist die
Haftrichterin oder der Haftrichter – den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Der Beizug dieser Akten
gründet auf der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime, wonach die
Verwaltungsbehörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären
(Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz,
ABl 2005 S. 762 ff., 780). Die Vorinstanz zog zwar die
Polizeiakten bei, unterliess es jedoch aus unerfindlichen Gründen, die Akten
der Staatsanwaltschaft beizuziehen, obwohl ihr bekannt gewesen sein musste,
dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingeleitet worden war. Man
könnte sich daher fragen, ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig
abgeklärt worden ist (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen
im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff.,
133). Nachdem die Parteien aber keine Rügen in dieser Hinsicht erheben und das
Verwaltungsgericht die Akten der Strafuntersuchung nunmehr im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens eingeholt hat (vorn III.B.), kann auf weitere Erwägungen
hierzu verzichtet werden.
5.2 Dass die
Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise
auf Übertreibungen erkennen, weswegen trotz gegenteiliger Beteuerungen des
Beschwerdegegners davon auszugehen ist, dass dieser sie bedrohte. Sodann ist
dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdegegner dessen Würdigung und die
Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht (mehr) infrage.
Die Vorinstanz hatte offenbar keine Kenntnis davon, dass der
Beschwerdegegner in Verletzung der Gewaltschutzmassnahmen in der Nacht vom
1. auf den 2. August 2015 durch das Dachfenster in die Wohnung der
Beschwerdeführerin eingestiegen war und ihr am nächsten Tag einen Zettel hatte
zukommen lassen. Gemäss der Mitbeteiligten soll er sodann auch noch am
14. August 2014 mit einem Nachschlüssel verbotenerweise die Wohnung der Beschwerdeführerin
betreten haben. Der Beschwerdegegner hat diese Ereignisse im vorliegenden
Verfahren nicht bestritten. In Kenntnis dieser Vorfälle lässt sich der im
Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigte Schluss des Haftrichters, dass
bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den
Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu
entsprechen, jedoch nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen diese Verstösse des
Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung und
eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die gesetzliche vorgesehene
Höchstdauer von drei Monaten (vgl. Conne/Plüss, S. 135). Der Beschwerdeführerin
ist es dadurch möglich, ungestört umzuziehen, nachdem sie sich verständlicherweise
aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners in ihrer bisherigen Wohnung nicht
mehr wohlfühlt (vorn E. 4.2). Damit sind die Schutzmassnahmen bis zum
26. Oktober 2015 zu verlängern und ist die Beschwerde insofern gutzuheissen.
Dem Beschwerdegegner ist dagegen zu widersprechen, wenn er
geltend macht, angesichts der mit Verfügung vom 14. Juli 2014 angeordneten
strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin
nicht mehr begründet werden. Gemäss § 7 Abs. 2 GSG werden Schutzmassnahmen
durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ausdrücklich nicht
aufgehoben (so auch Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. Juli
2015). Dies erklärt sich dadurch, dass Letztere in erster Linie der Sicherung eines
geordneten Strafverfahrens dienen, dessen Dauer in der Regel nicht ohne
Weiteres absehbar ist (vgl. ABl 2005 S. 778 f.). So wurden die Ersatzmassnahmen
gemäss StPO auch im vorliegenden Fall lediglich längstens bis zum Abschluss des
Vorverfahrens angeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich
der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichen, der dem Entscheid
des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 (1B_155/2015) zugrunde lag. Gegenstand
bildete dort ein gestützt auf die StPO angeordnetes Kontaktverbot der Mutter
zur Tochter, über die ihr zuvor die Obhut entzogen und die fremdplatziert
worden war. Die rechtskräftige Anordnung entsprechender zivilrechtlicher
Massnahmen hat denn auch gemäss § 7 Abs. 1 GSG zur Folge, dass die
nach diesem Gesetz verfügten Schutzmassnahmen dahinfallen.
5.3 Soweit die
Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im haftrichterlichen Verfahren Kosten
auferlegt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Wird ein Rechtsmittel unter
Verzicht auf eine Rückweisung – ganz oder teilweise gutgeheissen, so sind die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens neu zu verlegen. Liegen der Gutheissung allerdings neu eingetretene
Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im
damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche
Kostenverteilung zu belassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66). Ein solcher Fall liegt hier
vor: Die Gutheissung in Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist wie
dargelegt auf die der Vorinstanz am 3. August 2015 noch nicht bekannten
Missachtungen des Beschwerdegegners zurückzuführen, und ohne dieselben kann die
angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden (vorn
E. 5.2). Demzufolge war es auch gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die
Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem ihrem Verlängerungsbegehren
nur in diesem Umfang entsprochen wurde.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der
Verfügung des Haftrichters vom 3. August 2015 ist insoweit abzuändern, als
die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot)
bis zum 26. Oktober 2015 zu verlängern sind. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.2 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien in der Regel entsprechend ihrem
Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf die
Verlängerung der Schutzmassnahmen, während sie hinsichtlich der beanstandeten
Kostenauflage gemäss der haftrichterlichen Verfügung mit ihrem Antrag nicht
durchdringt. Letzteres erscheint im Gesamtzusammenhang jedoch von weit
untergeordneter Bedeutung, weswegen es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten
aufzuerlegen.
Der Beschwerdegegner ist demgegenüber als die überwiegend
unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Seinerseits verzichtete er zwar ausdrücklich auf das Stellen eines
Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine
Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die
Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (BGE 128 II 90 E. 2b; Plüss,
§ 13 N. 52). Zwar ist die Gutheissung der Beschwerde auf Umstände,
die erst nach dem haftrichterlichen Entscheid bekannt geworden sind, und damit
auf Noven zurückzuführen, was in Einzelfällen gestützt auf
Billigkeitsüberlegungen dazu berechtigen kann, der unterliegenden Partei nicht
die vollen Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64). Nachdem diese
Noven jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdegegners bzw. in den
Verletzungen der Schutzmassnahmen gründen, wäre dies vorliegend nicht
statthaft.
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des
Haftrichters vom 3. August 2015 wird insoweit abgeändert, als die mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot)
bis zum 26. Oktober 2015 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …