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Geschäftsnummer: VB.2015.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS150021


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Dass die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging und den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete, ist nicht zu beanstanden. Sie hatte aber keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner schon mehrfach gegen die Gewaltschutzmassnahmen verstossen hatte. Damit lässt sich ihr im Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigter Schluss, dass bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu entsprechen, nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen die Verstösse des Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dem Beschwerdegegner ist zu widersprechen, wenn er geltend macht, angesichts der geltenden strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung nicht mehr begründet werden, werden damit doch die Gewaltschutzmassnahmen gemäss § 7 Abs. 2 GSG ausdrücklich nicht aufgehoben (E. 5.2). Liegen der Gutheissung der Beschwerde neu eingetretene Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen (E. 5.3). Der Beschwerdegegner verzichtete zwar ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung, Verlängerung der Schutzmassnahmen.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
NOVEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STRAFPROZESSORDNUNG
VERLÄNGERUNG
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. II GSG
Art. 9 Abs. II GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00461

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 8. September 2015

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS150021,

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit März 2010 verheiratet. Am 12. Juli 2015 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber B die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, Rayonverbote betreffend diese Wohnung und den Arbeitsort von A in E sowie ein Kontaktverbot zu A für die Dauer von jeweils 14 Tagen.

B. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 untersagte das Bezirksgericht F B gestützt auf Art. 237 Abs. 2 lit. c und g der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), die Liegenschaften an der G-Strasse in D inklusive der ehelichen Wohnung, an der H-Strasse in E (Arbeitsort von A) und am I-Weg in J (Wohnort der Eltern von A) zu betreten sowie mit A in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Diese Ersatzmassnahmen gelten unbefristet, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens.

II.  

A. Am 16. Juli 2015 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht K um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 trat dieser mangels örtlicher Zuständigkeit auf das Begehren nicht ein und überwies die Eingabe dem Bezirksgericht F zur weiteren Veranlassung. Dieses trat nach Beizug der Akten am 22. Juli 2015 seinerseits mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf das Begehren ein und überwies die Sache zurück an das Bezirksgericht K.

B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 verlängerte der Haftrichter am Bezirksgericht K die angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 26. Oktober 2015. Dagegen erhob B am 30. Juli 2015 Einsprache, woraufhin ihn der Haftrichter am 3. August 2015 anhörte und die Schutzmassnahmen am selben Tag definitiv, jedoch nur noch bis 11. September 2015 verlängerte. Die Verfahrenskosten auferlegte er A und B je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A. In der Folge gelangte A am 7. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verlängerung der Schutzmassnahmen bis 26. Oktober 2015.

B. Am 11. August 2015 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei verzichtete am 16. August 2015 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde, wobei sie darauf hinwies, dass B wiederholt gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen habe. Am 17. August 2015 verzichtete B auf eine Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren, wies aber auf die vorn in I.B. erwähnte Verfügung des Bezirksgerichts F vom 14. Juli 2014 hin. Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2015 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist bis zum 26. August 2015 an, um sich zu diesen Eingaben vernehmen zu lassen, und zog die Akten der Strafuntersuchung bei. Am 20. August 2015 verzichtete B auf eine Stellungnahme und das Stellen eines Antrags. Gleichentags reichte die Staatsanwaltschaft L ihre Akten ein. Am 23. August 2015 nahm die Kantonspolizei ein weiteres Mal Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird, neben anderem durch Ausüben oder Androhen von Gewalt (§ 2 Abs. 1 lit. a GSG).

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.2; 17. Dezember 2014, VB.2014.00678, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin wiederholt gedroht habe, sie umzubringen, falls sie ihn verlassen werde, und dass er auch ihrem privaten Umfeld etwas antun werde.

3.2 Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin soll es am 11. Juli 2015 zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung gekommen sein, die dazu geführt habe, dass Nachbarn die Polizei gerufen hätten. Am nächsten Tag seien sie und der Beschwerdegegner mit dem Auto in Richtung M unterwegs gewesen. Wieder sei es zu einem Streit gekommen, und anlässlich eines Unterbruchs der Fahrt auf einem Parkplatz am See habe ihr der Beschwerdegegner das Natel entrissen und verschiedene Personen aus ihrem Umfeld – darunter ihren Vater  angerufen, beschimpft und bedroht. Auch sie selbst habe er bedroht und auf der Rückfahrt mehrmals angespuckt. So habe er ihr gesagt, dass er sich die letzten sieben Jahre zurückhole, er nichts zu verlieren habe, sie finden werde und keine Angst habe. Wenn er umkäme, würde er auch sie in den Tod reissen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und Angst gehabt, dass der Beschwerdegegner auch anderen Menschen etwas antun könnte. Zurück in D sei sie alleine zum Bahnhof N gegangen und daraufhin nach E gefahren, wo sie die Polizei verständigt habe. Schon zu Beginn der Beziehung sei es zu Streitigkeiten gekommen, diese seien aber immer heftiger geworden. Der Beschwerdegegner habe sie noch nie geschlagen, jedoch schon gehalten und geschubst oder Gegenstände nach ihr geworfen. Auch habe er ihr gegenüber schon Todesdrohungen ausgestossen. Sie habe Angst vor ihm, zumal er auch anderen Leuten und ihrer Familie drohe. Überdies verlange er von ihr, ihre Stelle zu künden, und verbiete er ihr den Kontakt zu anderen Männern.

4.  

4.1 Die Vorinstanz verwies in der Verfügung vom 3. August 2015 auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Gesuch vom 16. Juli 2015, des Beschwerdegegners in der Einsprache vom 30. Juli 2015 und der Anhörung vom 3. August 2015 sowie die Aussagen der Parteien anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen. Sie erwog, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vorfällen am 11. und 12. Juli 2015 seien vom Beschwerdegegner in weiten Teilen bestätigt worden. Er bestreite jedoch, die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht oder beschimpft zu haben und mache geltend, dass er von ihr sehr oft tätlich angegangen werde. Es könne aber zumindest festgehalten werden, dass es zwischen den Parteien immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Jedenfalls blieben die Ausführungen der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung derjenigen des Beschwerdegegners glaubhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Dinge am 11. und 12. Juli 2015 gemäss der Beschwerdeführerin zugetragen hätten und der Beschwerdegegner ihr gegenüber Drohungen ausgestossen habe. Sodann sei auch glaubhaft, dass die Gefährdung fortbestehe, zumal der Beschwerdegegner trotz Verbot wieder Kontakt zur Beschwerdeführerin aufgenommen habe. In Anbetracht der vom Beschwerdegegner ausgehenden Gefährdung sei aber eine Verlängerung der Schutzmassnahmen von lediglich eineinhalb Monaten angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass (bereits) diese Zeitspanne die zwischen den Parteien in den letzten Monaten entstandene Dynamik zu unterbrechen vermöge und dem Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin gerecht werde.

4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde vom 7. August 2015 damit, dass der Beschwerdegegner in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2015 in Verletzung der Schutzmassnahmen durch das Dachfenster in ihre Wohnung im dritten Stock eingestiegen sei, woraufhin sie die Polizei verständigt habe, die ihn dann aus der Wohnung gewiesen habe. Davon habe er anlässlich seiner Anhörung vor dem Haftrichter freilich nichts erzählt. Am nächsten Tag habe er ihr einen Zettel zukommen lassen und versucht, sie über Drittpersonen zu kontaktieren und zu beeinflussen. Sie sei zutiefst erschüttert, habe grosse Angst und könne den Beschwerdegegner nicht mehr einschätzen. Sie fühle sich in der momentanen Wohnung nicht mehr wohl, und ca. Ende/Mitte Oktober werde sie umziehen. Die Schutzmassnahmen seien daher bis 26. Oktober 2015 zu verlängern, damit sie vor Ablauf derselben bereits umgezogen sein werde.

5.  

5.1 Gemäss § 9 Abs. 2 GSG stellt das zuständige Gericht – gemeint ist die Haftrichterin oder der Haftrichter – den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Der Beizug dieser Akten gründet auf der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime, wonach die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abklären (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 780). Die Vorinstanz zog zwar die Polizeiakten bei, unterliess es jedoch aus unerfindlichen Gründen, die Akten der Staatsanwaltschaft beizuziehen, obwohl ihr bekannt gewesen sein musste, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingeleitet worden war. Man könnte sich daher fragen, ob der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig abgeklärt worden ist (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 133). Nachdem die Parteien aber keine Rügen in dieser Hinsicht erheben und das Verwaltungsgericht die Akten der Strafuntersuchung nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt hat (vorn III.B.), kann auf weitere Erwägungen hierzu verzichtet werden.

5.2 Dass die Vorinstanz von einem Fall häuslicher Gewalt ausging, ist nicht zu beanstanden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen, weswegen trotz gegenteiliger Beteuerungen des Beschwerdegegners davon auszugehen ist, dass dieser sie bedrohte. Sodann ist dem Haftrichter auch dahingehend zu folgen, wenn er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin als glaubhaft erachtete. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Beschwerdegegner dessen Würdigung und die Aussagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht (mehr) infrage.

Die Vorinstanz hatte offenbar keine Kenntnis davon, dass der Beschwerdegegner in Verletzung der Gewaltschutzmassnahmen in der Nacht vom 1. auf den 2. August 2015 durch das Dachfenster in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingestiegen war und ihr am nächsten Tag einen Zettel hatte zukommen lassen. Gemäss der Mitbeteiligten soll er sodann auch noch am 14. August 2014 mit einem Nachschlüssel verbotenerweise die Wohnung der Beschwerdeführerin betreten haben. Der Beschwerdegegner hat diese Ereignisse im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. In Kenntnis dieser Vorfälle lässt sich der im Zeitpunkt des Entscheids noch gerechtfertigte Schluss des Haftrichters, dass bereits eineinhalb Monate ausreichen würden, um die Situation zwischen den Parteien zu entspannen und den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin zu entsprechen, jedoch nicht mehr vertreten. Vielmehr sprechen diese Verstösse des Beschwerdegegners für einen länger währenden Fortbestand der Gefährdung und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die gesetzliche vorgesehene Höchstdauer von drei Monaten (vgl. Conne/Plüss, S. 135). Der Beschwerdeführerin ist es dadurch möglich, ungestört umzuziehen, nachdem sie sich verständlicherweise aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners in ihrer bisherigen Wohnung nicht mehr wohlfühlt (vorn E. 4.2). Damit sind die Schutzmassnahmen bis zum 26. Oktober 2015 zu verlängern und ist die Beschwerde insofern gutzuheissen.

Dem Beschwerdegegner ist dagegen zu widersprechen, wenn er geltend macht, angesichts der mit Verfügung vom 14. Juli 2014 angeordneten strafprozessualen Ersatzmassnahmen könne ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht mehr begründet werden. Gemäss § 7 Abs. 2 GSG werden Schutzmassnahmen durch die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ausdrücklich nicht aufgehoben (so auch Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 14. Juli 2015). Dies erklärt sich dadurch, dass Letztere in erster Linie der Sicherung eines geordneten Strafverfahrens dienen, dessen Dauer in der Regel nicht ohne Weiteres absehbar ist (vgl. ABl 2005 S. 778 f.). So wurden die Ersatzmassnahmen gemäss StPO auch im vorliegenden Fall lediglich längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens angeordnet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners lässt sich der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichen, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2015 (1B_155/2015) zugrunde lag. Gegenstand bildete dort ein gestützt auf die StPO angeordnetes Kontaktverbot der Mutter zur Tochter, über die ihr zuvor die Obhut entzogen und die fremdplatziert worden war. Die rechtskräftige Anordnung entsprechender zivilrechtlicher Massnahmen hat denn auch gemäss § 7 Abs. 1 GSG zur Folge, dass die nach diesem Gesetz verfügten Schutzmassnahmen dahinfallen.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im haftrichterlichen Verfahren Kosten auferlegt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Wird ein Rechtsmittel unter Verzicht auf eine Rückweisung – ganz oder teilweise gutgeheissen, so sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Regel entsprechend dem Ausgang des Verfahrens neu zu verlegen. Liegen der Gutheissung allerdings neu eingetretene Tatsachen zugrunde, ohne dass sich der vorinstanzliche Entscheid als im damaligen Zeitpunkt unzutreffend erweist, so ist die vorinstanzliche Kostenverteilung zu belassen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 66). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Gutheissung in Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist wie dargelegt auf die der Vorinstanz am 3. August 2015 noch nicht bekannten Missachtungen des Beschwerdegegners zurückzuführen, und ohne dieselben kann die angefochtene Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden (vorn E. 5.2). Demzufolge war es auch gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem ihrem Verlängerungsbegehren nur in diesem Umfang entsprochen wurde.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters vom 3. August 2015 ist insoweit abzuändern, als die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot) bis zum 26. Oktober 2015 zu verlängern sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien in der Regel entsprechend ihrem Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt in Bezug auf die Verlängerung der Schutzmassnahmen, während sie hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage gemäss der haftrichterlichen Verfügung mit ihrem Antrag nicht durchdringt. Letzteres erscheint im Gesamtzusammenhang jedoch von weit untergeordneter Bedeutung, weswegen es sich nicht rechtfertigt, ihr Kosten aufzuerlegen.

Der Beschwerdegegner ist demgegenüber als die überwiegend unterliegende Partei anzusehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Seinerseits verzichtete er zwar ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags im Beschwerdeverfahren. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf seine Parteistellung und damit auch auf die Kostenregelung bzw. die Pflicht, die Kosten im Fall des Unterliegens zu tragen (BGE 128 II 90 E. 2b; Plüss, § 13 N. 52). Zwar ist die Gutheissung der Beschwerde auf Umstände, die erst nach dem haftrichterlichen Entscheid bekannt geworden sind, und damit auf Noven zurückzuführen, was in Einzelfällen gestützt auf Billigkeitsüberlegungen dazu berechtigen kann, der unterliegenden Partei nicht die vollen Kosten aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 64). Nachdem diese Noven jedoch gerade in einem Verhalten des Beschwerdegegners bzw. in den Verletzungen der Schutzmassnahmen gründen, wäre dies vorliegend nicht statthaft.

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters vom 3. August 2015 wird insoweit abgeändert, als die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 12. Juli 2015 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Betretverbot und Kontaktverbot) bis zum 26. Oktober 2015 verlängert werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …