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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00464
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Maya Sigron.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Bausektion der Stadt Zürich,
2. D AG, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Bauentscheid 01 vom 21. Oktober 2014 erteilte
die Bausektion der Stadt Zürich der D AG unter Bedingungen und Auflagen
die Bewilligung für die Fällung von vier Bäumen auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 02 und 03 in Zürich 2 - Wollishofen.
II.
Dagegen rekurrierten B und A am 27. November 2014 an
das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 12. Juni 2015
trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein, da die Rekurrierenden nicht
legitimiert seien.
III.
Mit Beschwerde vom 10. August 2015 beantragten B und A
neben einer Parteientschädigung und der Aufhebung des genannten Entscheids die
Rückweisung an das Baurekursgericht zur materiellen Beurteilung, ferner die Durchführung
eines Augenscheins.
Am 19. August 2015 beantragte das Baurekursgericht
die Abweisung der Beschwerde ohne weitere Bemerkungen. Mit Eingabe vom
11. September 2015 beantragte die D AG neben einer
Parteientschädigung die Abweisung der Beschwerde. Gleichentags erklärte die
Bausektion der Stadt Zürich den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Vorinstanz trat nicht auf
den Rekurs der Beschwerdeführenden ein, weil sie diese nicht als legitimiert
erachtete. Die Beschwerdeführenden sind befugt, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a
Rz. 58).
1.2 Da sich der
für die Beurteilung der Rekurslegitimation massgebliche Sachverhalt mit
hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung des
von den Beschwerdeführenden beantragten Augenscheins verzichtet werden (siehe
zur Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins BGr, 8. November 2010,
1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3;
VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
2.
Gegenstand des umstrittenen Bauentscheids bildet die Fällung
von vier Bäumen auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 mit der
Verpflichtung zur Vornahme von Ersatzpflanzungen. Die vier streitbetroffenen
Bäume stehen nahe der südlichen Grenze der beiden Grundstücke und damit in
unmittelbarer Nähe zum F-Strasse 05 (Kat.-Nr. 04), an welchem die
Beschwerdeführenden wohnhaft sind. Die Distanz zwischen dem Gebäude am F-Strasse 05
und den Bäumen beträgt ungefähr 15 (nächstgelegener Baum) bis 30 Meter
(entferntester Baum). Die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 werden einzig
durch den F-Strasse vom Grundstück Kat.-Nr. 04 getrennt.
Die Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 befinden sich
unbestritten in einem zukünftigen Baumschutzgebiet (Art. 11a BZO-E2014), in
welchem das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm
aufgrund der Vorwirkung der beabsichtigten Rechtsänderung bereits heute
bewilligungspflichtig ist. Zu Lasten der beiden Grundstücke und zu Gunsten der
Stadt Zürich besteht weiter ein Grundbucheintrag (Personaldienstbarkeit 06
- Benutzungsbeschränkung und teilweises
Bauverbot), wonach die Bau- und Sträucherpflanzungen als solche zu erhalten
sind.
3.
3.1 Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat.
3.2 Die
Vorinstanz erachtete die Legitimation der heutigen Beschwerdeführenden mit Bezug
auf die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Streitobjekt fraglos
als gegeben. Indessen verneinte sie die erforderliche Betroffenheit der Beschwerdeführenden,
welche mit dem angestrebten unveränderten Erhalt des Baumbestandes und des
Charakters der Nachbarliegenschaft ausschliesslich öffentliche Interessen verfechten
würden. Weiter seien die Rekurrierenden bzw. heutigen Beschwerdeführenden,
soweit sie sich auf die zugunsten der Stadt Zürich lautende
Personaldienstbarkeit berufen, nicht rekurslegitimiert. Die Beschwerdeführenden
wenden im Wesentlichen ein, sie hätten ein schutzwürdiges Interesse und seien
mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten
Interessen betroffen.
3.3 Gemäss
§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits
durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen
qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er
Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr,
25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein
schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche
negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann,
wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter
Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere
(subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen
Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157, E. 2.3; vgl.
Bertschi, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Wird eine ideelle Beeinträchtigung
wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so muss der damit verbundene
Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte
materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation
bejaht werden kann (vgl. BGr, 28. März 1995, 1A.98/1994, E. 2c [ZBl
11/1995, S. 527 ff.]). Das Beschwerderecht wird in der Regel
bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt
oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr,
16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen). Bei Vorliegen
dieser besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse
nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als
verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010,
E. 1.4 mit Hinweisen).
3.4 In der
Rekursschrift vom 27. November 2014 machten die Beschwerdeführenden geltend,
als direkte Nachbarn stünden sie in einer genügend engen räumlichen Beziehung
zu den streitbetroffenen Bäumen und seien mehr als beliebige Dritte oder die
Allgemeinheit vom angefochtenen Vorhaben betroffen. Dies insbesondere deshalb,
weil sie direkten Sichtkontakt auf den prächtigen Baumbestand hätten und von
der vorgesehenen Fällung der vier Buchen direkt betroffen wären. In ihrer
Replik führten sie weiter aus, das Fällen hätte zur Folge, dass sie künftig
direkt auf die neu zu erstellende Überbauung blickten statt auf die waldartige
Baumgruppe und umgekehrt Einblicke auf ihre Terrasse und ihr Schlafzimmer
erdulden müssten. Das Fällen hätte somit direkt Einfluss auf die Wohnqualität
und auf den Verkehrswert ihrer Liegenschaft.
3.5 Die
Wohnung der Beschwerdeführenden (Kat.-Nr. 04) liegt wie bereits erwähnt nur
ca. 15 bis 30 Meter von den streitbetroffenen Bäumen (Kat.-Nrn. 02 und 03)
entfernt, wobei das Grundstück Kat.-Nr. 04 bloss durch den F-Strasse von
den Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03 getrennt wird. Aufgrund dieser
unmittelbaren räumlichen Nähe besteht eine besondere Betroffenheit der
Beschwerdeführenden, zumal von ihrer Wohnung direkter Sichtkontakt zu den
streitbetroffenen Bäumen besteht und die Aussicht durch das Fällen der Bäume
stark verändert wird (vgl. BGr, 1. Februar 2010, 1C_500/2009,
E. 2.5). Die Beschwerdeführenden sind somit in tatsächlicher Hinsicht
stärker als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit berührt. Die
Intensität der besonderen Betroffenheit ist aufgrund der geringen Distanz zu
den streitbetroffenen Bäumen ohne Weiteres gegeben.
3.6 Nach dem
Gesagten ist die materielle Beschwer der Beschwerdeführenden zu bejahen. Ob die
materielle Beschwer vorliegt, ist nicht mit Bezug auf jede einzelne Rüge
gesondert zu prüfen, denn die Kriterien der materiellen Beschwer hängen nicht
mit den vorgebrachten Rügen zusammen (vgl. Bertschi, § 21 Rz. 18).
4.
Die Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht auf den Rekurs nicht
eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Entscheid der
Vorinstanz vom 12. Juni 2015 aufzuheben und die Sache im Sinn der
Erwägungen an dieselbe zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin 2
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf das Stellen
eines Antrags bzw. auf eine Beschwerdeantwort, weshalb ihr angesichts des
Verfahrensausgangs keine Kosten aufzuerlegen sind.
5.2 Der
unterliegenden Beschwerdegegnerin 2 steht keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie gestützt auf § 17
Abs. 3 VRG zu verpflichten, die obsiegenden Beschwerdeführenden zu
entschädigen, wobei Fr. 1'500.- als angemessen erscheinen.
5.3 Über die
Verlegung der Rekurskosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Rekursverfahren wird das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang zu
entscheiden haben.
6.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide
grundsätzlich als Zwischenentscheide qualifiziert werden und nur unter
den in Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) genannten Voraussetzungen selbständig anfechtbar sind.
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG ist ein Rückweisungsentscheid
dann zu qualifizieren, wenn der unteren Instanz kein Entscheidungsspielraum
mehr belassen wird (BGE 138 I 143 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der 1. Abteilung des Baurekursgerichts
vom 12. Juni 2015 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das
Baurekursgericht zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 1'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …