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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2015.00465
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. September 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Hundehaltung,
hat sich ergeben:
I.
A. Am
9. November 2011 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) die
definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" und auferlegte dessen
Halter A ein teilweises Hundehalteverbot, das ihm künftig lediglich die Haltung
eines Hundes des Rassetyps "Gesellschaftshund" mit einem maximalen
Körpergewicht von zehn Kilogramm erlaubte. Zudem verpflichtete das VETA A, ihm
eine neue Hundehaltung drei Wochen vor dem Erwerb des neuen Hundes unter Angabe
von Rassetyp und Alter zu melden und innerhalb eines Jahres nach Erwerb eine
Bestätigung des praktischen Sachkundenachweises unaufgefordert einzureichen.
Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B. Seit
Mai 2014 ist A Halter des Hundes "D", eines im Januar 2014 geborenen
Zwergschnauzer Rüden. Mit sofort vollstreckter Verfügung vom 18. Juni 2015
beschlagnahmte das VETA den Hund vorsorglich und entzog dem Lauf der
Rekursfrist sowie einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung die aufschiebende
Wirkung.
II.
Dagegen erhob A am 23. Juni 2015 Rekurs bei der
Gesundheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2015 sei
aufzuheben, und es sei ihm "D" unverzüglich zurückzugeben. Zudem sei
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Mit Verfügung vom
15. Juli 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte
A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. Dem Lauf
der Rekursfrist [recte: der Beschwerdefrist] sowie einer allfälligen Beschwerde
entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 10. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2015 sei ihm "D"
– allenfalls unter Anordnung geeigneter Auflagen – wieder zu überlassen. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA. Sodann ersuchte er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
B. Am
19. August 2015 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde,
sofern darauf eingetreten werde, wobei sie auf die Verfügung des VETA vom
21. Juli 2015 verwies, womit dieses die definitive Beschlagnahmung von
"D" angeordnet hatte. Der Entscheid betreffend die provisorische
Beschlagnahmung sei damit hinfällig und die Beschwerde dementsprechend infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August
2015 beantragte das VETA, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie die Beschwerde insgesamt seien unter Kostenfolge
zulasten von A abzuweisen. Dieser nahm in der Folge nicht mehr Stellung. Zuletzt
reichte das Veterinäramt seine Verfügung vom 9. Sep-tember 2015 ein
(Eingang am Verwaltungsgericht am 11. September 2015), womit es auf das
Gesuch von A um Anpassung bzw. teilweise Lockerung des Hundehaltverbots vom
9. November 2011 nicht eingetreten war. Dem beigelegt war eine Kopie der
Einsprache von A gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks E vom
14. August 2015, das ihn – mutmasslich wegen Verstosses gegen das Hundehalteverbot –
mit Fr. 300.- gebüsst hatte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b
VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich
aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
2.
2.1 Mit
Verfügung vom 21. Juli 2015 ordnete der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung
von "D" an und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierfür anfallenden
Kosten sowie diejenigen der Verfügungen vom 18. Juni 2015 und vom
21. Juli 2015. Sodann entzog der Beschwerdegegner dem Lauf der Rekursfrist
und der Einreichung eines allfälligen Rekurses die aufschiebende Wirkung. Der
Beschwerdeführer hat dagegen am 10. August 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion
erhoben, deren Entscheid – soweit dem Verwaltungsgericht bekannt – noch aussteht.
2.2 Aufgrund
der definitiven Beschlagnahmung seines Hundes hat der Beschwerdeführer kein
aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015, welche die bloss vorsorgliche
Beschlagnahmung von "D" zum Inhalt hat. Vielmehr ist sein
Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet
werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem
Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer
Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; BGE 131 II
670, 674, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1).
Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das
Verwaltungsgericht kann dann eine vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten,
wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die
definitive Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder
gerichtlichen Überprüfung entzogen bleibt (VGr, 8. Mai 2015,
VB.2015.00047, E. 1.3 [nicht publiziert]).
3.
3.1 Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit
vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird
ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine
Änderung der vor-instanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen
nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als
unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem
Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre
Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im
Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des
angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003
Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658,
E. 3.1; 20. August 2009,
VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 77).
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der Anschaffung bzw. Haltung
von "D" gegen das Hundehalteverbot gemäss der Verfügung vom
9. November 2011 verstossen, wobei offenbleiben könne, ob er dies bewusst
oder aus Nachlässigkeit getan habe. Als Zwergschnauzer falle "D"
nicht in die Gruppe der "Gesellschaftshunde", sondern in diejenige
der "Pinscher und Schnauzer", was sowohl der Systematik der
Fédération Cynologique International (FCI) als auch der Internetseite
"Wikipedia" sowie der Homepage des Beschwerdegegners entnommen werden
könne. Aufgrund des Hundehaltverbots wäre der Beschwerdeführer verpflichtet
gewesen, vor dem Erwerb eines neuen Hundes zu klären, ob ihm dessen Haltung
überhaupt erlaubt ist, und bei Zweifeln mit dem Beschwerdegegner Kontakt
aufzunehmen. Solange das rechtskräftige Hundehalteverbot weiterbestehe, sei
eine Rückgabe von "D" ausgeschlossen, ansonsten eine unzulässige
Hundehaltung vorliegen würde. Es sei nicht an ihr (der Vorinstanz), ohne
entsprechenden Antrag ein in Rechtskraft erwachsenes Hundehalteverbot auf seine
Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, weshalb ihr diesbezüglich auch kein
Ermessensspielraum bleibe.
Aufgrund einer summarischen Prüfung sind diese Erwägungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die Abweisung des Rekurses, der
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auch die dem Ausgang des
Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht
als offensichtlich falsch. Nachdem das
Verwaltungsgericht bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die
definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" festgestellt hatte, dass
der Beschwerdeführer wiederholt behördliche Vorschriften und Anordnungen im
Zusammenhang mit von ihm gehaltenen Hunden missachtet hatte (VGr,
4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.3),
mutet eine vorsorgliche Beschlagnahmung von "D" – anstelle einer
milderen Massnahme – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer jedenfalls prima
facie nicht unverhältnismässig an. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 15. Juli 2015 sind damit zu bestätigen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei
Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten
nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen
wird (Plüss, § 13 N. 75). Die summarische Prüfung der angefochtenen
Verfügung ergibt wie gesagt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre.
Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anwendung
von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss
Dispositivziffer II und III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
15. Juli 2015 werden bestätigt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 500.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …