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Geschäftsnummer: VB.2015.00465  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.09.2015
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung: Vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes wegen Verstosses gegen ein teilweises Hundehaltungsverbot. Aufgrund der mittlerweile erfolgten definitiven Beschlagnahmung hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung seines Hundes zum Inhalt hat. Vielmehr ist sein Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2.2). Aufgrund einer summarischen Prüfung erweist sich der vorinstanzliche Entscheid nicht als offensichtlich falsch. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung sind damit zu bestätigen (E. 3.2). Da die Beschwerde wahrscheinlich abzuweisen gewesen wäre, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
SACHKUNDENACHWEIS
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
SUMMARISCHE PRÜFUNG
TIERSCHUTZ
VORSORGLICHE BESCHLAGNAHME
Rechtsnormen:
§ 38b Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00465

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. September 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

 

 


hat sich ergeben:

I.  

A. Am 9. November 2011 verfügte das Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA) die definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" und auferlegte dessen Halter A ein teilweises Hundehalteverbot, das ihm künftig lediglich die Haltung eines Hundes des Rassetyps "Gesellschaftshund" mit einem maximalen Körpergewicht von zehn Kilogramm erlaubte. Zudem verpflichtete das VETA A, ihm eine neue Hundehaltung drei Wochen vor dem Erwerb des neuen Hundes unter Angabe von Rassetyp und Alter zu melden und innerhalb eines Jahres nach Erwerb eine Bestätigung des praktischen Sachkundenachweises unaufgefordert einzureichen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. Seit Mai 2014 ist A Halter des Hundes "D", eines im Januar 2014 geborenen Zwergschnauzer Rüden. Mit sofort vollstreckter Verfügung vom 18. Juni 2015 beschlagnahmte das VETA den Hund vorsorglich und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen erhob A am 23. Juni 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion und beantragte, die Verfügung vom 18. Juni 2015 sei aufzuheben, und es sei ihm "D" unverzüglich zurückzugeben. Zudem sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wies die Gesundheitsdirektion das Rechtsmittel ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. Dem Lauf der Rekursfrist [recte: der Beschwerdefrist] sowie einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 10. August 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2015 sei ihm "D" – allenfalls unter Anordnung geeigneter Auflagen – wieder zu überlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VETA. Sodann ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

B. Am 19. August 2015 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde, wobei sie auf die Verfügung des VETA vom 21. Juli 2015 verwies, womit dieses die definitive Beschlagnahmung von "D" angeordnet hatte. Der Entscheid betreffend die provisorische Beschlagnahmung sei damit hinfällig und die Beschwerde dementsprechend infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2015 beantragte das VETA, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Beschwerde insgesamt seien unter Kostenfolge zulasten von A abzuweisen. Dieser nahm in der Folge nicht mehr Stellung. Zuletzt reichte das Veterinäramt seine Verfügung vom 9. Sep-tember 2015 ein (Eingang am Verwaltungsgericht am 11. September 2015), womit es auf das Gesuch von A um Anpassung bzw. teilweise Lockerung des Hundehaltverbots vom 9. November 2011 nicht eingetreten war. Dem beigelegt war eine Kopie der Einsprache von A gegen den Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks E vom 14. August 2015, das ihn –  mutmasslich wegen Verstosses gegen das Hundehalteverbot – mit Fr. 300.- gebüsst hatte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38b Abs. 1 lit. b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

2.  

2.1 Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 ordnete der Beschwerdegegner die definitive Beschlagnahmung von "D" an und auferlegte dem Beschwerdeführer die hierfür anfallenden Kosten sowie diejenigen der Verfügungen vom 18. Juni 2015 und vom 21. Juli 2015. Sodann entzog der Beschwerdegegner dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines allfälligen Rekurses die aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 10. August 2015 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion erhoben, deren Entscheid – soweit dem Verwaltungsgericht bekannt – noch aussteht.

2.2 Aufgrund der definitiven Beschlagnahmung seines Hundes hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung oder Änderung der vorliegend mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2015, welche die bloss vorsorgliche Beschlagnahmung von "D" zum Inhalt hat. Vielmehr ist sein Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann zwar ausnahmsweise verzichtet werden, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; BGE 131 II 670, 674, E. 1.2; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 2.1). Vorliegend ist ein solcher Verzicht jedoch nicht angezeigt. Das Verwaltungsgericht kann dann eine vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes beurteilten, wenn der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz mit dem Entscheid über die definitive Beschlagnahmung zuwarten. Es liegt hier also kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, der regelmässig der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung entzogen bleibt (VGr, 8. Mai 2015, VB.2015.00047, E. 1.3 [nicht publiziert]).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Wird ein Verfahren in der Hauptsache gegenstandslos, so rechtfertigt sich eine Änderung der vor-instanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 14. Januar 2015, VB.2014.00658, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3, mit zahlreichen Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit der Anschaffung bzw. Haltung von "D" gegen das Hundehalteverbot gemäss der Verfügung vom 9. November 2011 verstossen, wobei offenbleiben könne, ob er dies bewusst oder aus Nachlässigkeit getan habe. Als Zwergschnauzer falle "D" nicht in die Gruppe der "Gesellschaftshunde", sondern in diejenige der "Pinscher und Schnauzer", was sowohl der Systematik der Fédération Cynologique International (FCI) als auch der Internetseite "Wikipedia" sowie der Homepage des Beschwerdegegners entnommen werden könne. Aufgrund des Hundehaltverbots wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor dem Erwerb eines neuen Hundes zu klären, ob ihm dessen Haltung überhaupt erlaubt ist, und bei Zweifeln mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufzunehmen. Solange das rechtskräftige Hundehalteverbot weiterbestehe, sei eine Rückgabe von "D" ausgeschlossen, ansonsten eine unzulässige Hundehaltung vorliegen würde. Es sei nicht an ihr (der Vorinstanz), ohne entsprechenden Antrag ein in Rechtskraft erwachsenes Hundehalteverbot auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, weshalb ihr diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum bleibe.

Aufgrund einer summarischen Prüfung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden und erscheinen die Abweisung des Rekurses, der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auch die dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als offensichtlich falsch. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits im Beschwerdeverfahren betreffend die definitive Beschlagnahmung des Hundes "C" festgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer wiederholt behördliche Vorschriften und Anordnungen im Zusammenhang mit von ihm gehaltenen Hunden missachtet hatte (VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00317, E. 4.3), mutet eine vorsorgliche Beschlagnahmung von "D" – anstelle einer milderen Massnahme – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer jedenfalls prima facie nicht unverhältnismässig an. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung vom 15. Juli 2015 sind damit zu bestätigen.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei Gegenstandslosigkeit in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13 N. 75). Die summarische Prüfung der angefochtenen Verfügung ergibt wie gesagt, dass die Beschwerde wohl abzuweisen gewesen wäre. Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Anwendung von § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 sind sie jedoch herabzusetzen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Demgemäss  verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffer II und III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Juli 2015 werden bestätigt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausan­ne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …