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Geschäftsnummer: VB.2015.00466  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2016
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme (aufschiebende Wirkung)


Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. [Nach Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs hob das Amt für Justizvollzug die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf.] Vereinigung der Verfahren und sogleich Abschreibung der gegen den Zwischenentscheid betreffend Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhobenen Beschwerde (E. 1.3). Beim Beschwerdeführer sind trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings und vorgängig ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der Legalprognose erreichen lässt (E. 4.3 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme wurde daher zu Recht wegen Aussichtslosigkeit nach Massgabe von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB aufgehoben. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (E. 6.2 ff.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEHANDELBARKEIT
ERFOLG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
LEGALPROGNOSE
PARTEIGUTACHTEN
RÜCKFALLRISIKO
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 56 Abs. I lit. b StGB
Art. 56 Abs. IV StGB
Art. 56 Abs. VI StGB
Art. 59 StGB
Art. 62c Abs. I lit. a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00466

VB.2015.00592

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2016

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Corine Vogel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA D,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C (nachfolgend Bezirksgericht) vom 28. Oktober 2004 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine Verwahrung nach Art. 42 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 in der vor dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (aStGB) an. Im Rahmen der Verwahrungsüberprüfung hob das Bezirksgericht mit Beschluss vom 6. November 2008 die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die stationäre Massnahme wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. März 2009 rückwirkend per 6. November 2008 in Vollzug gesetzt. Im Juli 2009 trat A in die Forensisch-Psychiatrische Abteilung (FPA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) D ein. Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 28. Juli 2011 wurde A die Versetzung in das Massnahmezentrum C gewährt, wo er am 16. August 2011 eintrat. Das Bezirksgericht verlängerte mit Beschluss vom 27. Juni 2014 die stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB um weitere fünf Jahre.

B. Nach Einholung eines neuen Gutachtens zur weiteren Ausgestaltung des Massnahmevollzugs verfügte das Amt für Justizvollzug am 29. Mai 2015, A werde rückwirkend per 18. März 2015 in den geschlossenen Vollzug der JVA D zurückversetzt. Zudem widerrief es die gewährten Vollzugs­lockerungen.

C. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 hob das Amt für Justizvollzug die mit Beschluss des Bezirksgerichts C vom 6. November 2008 angeordnete stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB auf. Sodann ordnete es gestützt auf § 22 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) Sicherheitshaft an. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog es die aufschiebende Wirkung. Ferner beantragte es dem Bezirksgericht, bei A eine Verwahrung nach Art. 64 StGB anzuordnen.

D. Das Bezirksgericht setzte A mit Verfügung vom 6. Juli 2015 einstweilen bis zum 6. Oktober 2015 in Sicherheitshaft. Am 23. Juli 2015 sistierte es das Verfahren betreffend Verwahrung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides bezüglich der stationären Massnahme.

II.  

A. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 wies die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) – im Rahmen eines Zwischenentscheids – das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab, soweit sie darauf eintrat.

B. Den in der Hauptsache erhobenen Rekurs gegen die Verfügung vom 19. Juni 2015 wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 31. August 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Beschwerde an das Verwaltungsgericht entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

A. Gegen den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 betreffend Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhob A, wiederum anwaltlich vertreten, am 12. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2015.00466) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und dem Rekurs im Vorverfahren betreffend Abbruch der Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahren VB.2015.00438 zu koordinieren, in dem Sinn, als beide Beschwerden gutzuheissen seien. Mit Gutheissung der Beschwerden sei beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Justizdirektion beantragte am 18. August 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 28. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 26. August 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

B. Am 15. September 2015 wies die Justizdirektion den gegen die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf der Vollzugslockerungen gerichteten Rekurs des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2015.00637 hängig.

C. Mit Eingabe vom 28. September 2015 erhob A Beschwerde gegen die in der Hauptsache ergangene Verfügung der Justizdirektion vom 31. August 2015 (Verfahren VB.2015.00592) und beantragte deren Aufhebung. Die stationäre Massnahme sei weiterzuführen, und der Beschwerdeführer sei umgehend in die Massnahmeanstalt C zurückzuversetzen mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnen. Eventualiter sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens um Entzug der Vollzugslockerungen und Versetzung in die JVA D zu sistieren. Mit Gutheissung der Beschwerde sei beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft zu beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

Die Justizdirektion beantragte am 2. Oktober 2015 unter Verweis auf ihre Verfügung vom 31. August 2015 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig legte es eine Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. Oktober 2015, mit welcher die Sicherheitshaft einstweilen bis zum 6. April 2016 verlängert wurde, ins Recht. Am 19. Januar 2016 reichte A eine weitere Eingabe ein. Das Amt für Justizvollzug nahm hierzu am 1. Februar 2016 Stellung, wobei es an seinen Anträgen festhielt. A liess sich am 5. Februar 2016 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fiele grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich aber Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls gegeben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Die Vorinstanz ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei umgehend in das Massnahmezentrum C zurückzuversetzen mit nachfolgender Verlegung in ein betreutes Wohnheim, zu Recht nicht eingetreten. Wie sie diesbezüglich zutreffend dargelegt hat, bildet die Vollzugsform nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der im Beschwerdeverfahren erneut gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.

1.3 Die gegen die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erhobene Beschwerde und jene gegen den in der Hauptsache ergangenen Entscheid betreffen denselben Sachverhalt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 zu vereinigen. Da der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache endet (Regula Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 44), ist sogleich die gegen den Zwischenentscheid vom 28. Juli 2015 erhobene Beschwerde (VB.2015.00466) als gegen­standslos geworden abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens VB.2015.00466 sind als act. … zu den Akten des Verfahrens VB.2015.00592 zu nehmen.

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Die Dauer von Massnahmen nach Art. 59 StGB hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (BGE 141 IV 49 E. 2.1). Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Dies gilt bei Zweckerreichung ebenso wie bei Zwecklosigkeit.

2.3 Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Die Fortführung einer Massnahme erscheint dann als aussichtslos, wenn sich im Laufe ihres Vollzugs herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinn einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht werden kann (BGr, 31. März 2014, 6B_928/2013 mit Verweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.7 und 137 II 233 E. 5.2.1). Die Massnahme muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach Lage der Dinge keinen Erfolg (mehr) verspricht (BGr, 29. Dezember 2015, 6B_1001/2015/6B_1147/2015, E. 5.2; BGE 141 IV 49 E. 2.3 mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. A., 2013, Art. 62c N. 17 f.; Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 62c N. 3).

2.4 Für die Bestimmung der Rechtsfolgen bei Aufhebung einer stationären Massnahme ist generell das Gericht zuständig, welches die Massnahme angeordnet hat; die Vollzugsbehörde stellt dem Gericht entsprechend Antrag (Trechsel/Pauen Borer, Art. 62c N. 10; BGE 141 IV 49).

3.  

3.1 Gemäss Vorinstanz hat der Beschwerdegegner die Massnahme zu Recht wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Hierbei erwog sie im Wesentlichen, gestützt auf das aktuellste Gutachten des Dr. med. F vom 20. Februar 2015 sei beim Beschwerdeführer nach wie vor von einer sehr hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Knaben im Alter zwischen 6–13 Jahren auszugehen. Dabei müsse – wie bei früheren Delikten – mit Handlungen wie Streicheln, Küssen, Manipulieren an den Genitalien und Oralverkehr gerechnet werden. Auch die Therapieberichte des Massnahmezentrums C seien von einem hohen bzw. sehr hohen Rückfallrisiko ausgegangen. Das schon in den drei Vorgutachten festgestellte hohe Rückfallrisiko habe somit trotz mehrjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-, Gruppen- und Milieutherapie) und vorgängigen ambulanten Therapien nicht nachhaltig gesenkt werden können. Nach langjähriger deliktorientierter Behandlung scheine es dem Beschwerdeführer nicht gelungen zu sein, das in der Therapie Erlernte in nachvollziehbarer Weise als rückfallpräventive Strategien im Alltag anzuwenden und risikoreiche Situationen frühzeitig zu erkennen. Nach wie vor würden beim Beschwerdeführer kognitive Verzerrungen auftreten, und es sei eine Identifikation mit den Opfern bzw. Knaben erkennbar. Es sei versucht worden, den kognitiven Defiziten des Beschwerdeführers in der Behandlung zu begegnen. Aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um von einer deliktorientierten Behandlung zu profitieren. Die veränderungsorientierten psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. Es bestehe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Rückfallrisiko durch eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers deutlich verringern lasse. Dem nachhaltig hohen Rückfallrisiko könne nur durch Kontrolle und 1:1 Betreuung begegnet werden. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers in den kommenden fünf Jahren zu einer positiven Veränderung der Legalprognose führen würde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht auf das aktuelle Gutachten des Dr. med. F, wonach keine relevante Behandelbarkeit bestehe, abzustellen. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass bis heute keine Erfolge erzielt worden seien, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang hätten verbessern können, verkenne sie, dass bereits geringe Erfolge für eine Weiterführung der Massnahme genügten. In der Vergangenheit sei die Weiterführung der stationären Massnahme trotz der bekannten eingeschränkten Behandelbarkeit als sinnvoll und zweckmässig erachtet worden (so u. a. gemäss Beschluss des Bezirksgerichts C vom 27. Juni 2014, mit welchem die stationäre Massnahme um weitere fünf Jahre verlängert wurde). Seit der Verlängerung der Massnahme seien weitere Entwicklungs- und Nachreifungsschritte erfolgt. Demnach seien die Vorinstanzen zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme ausgegangen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Dr. med. F erstellte Gutachten sei als Parteigutachten des Beschwerdegegners zu qualifizieren, welchem nur die Bedeutung einer Parteibehauptung zukäme. In den von ihm hierzu zitierten Urteilen BGE 127 I 73 sowie BGE 97 I 320 erwog das Bundesgericht, dass Ergebnisse von Privatgutachten, welche im Auftrag eines Beschuldigten bzw. Privatklägers erstellt worden sind, als Bestandteile der Parteivorbringen gelten. Entgegen dem Beschwerdeführer ist daraus indessen nicht abzuleiten, dass auch die vom Beschwerdegegner im Rahmen der Vollzugsplanung bei einem unabhängigen Sachverständigen in Auftrag gegebenen Gutachten als blosse Parteigutachten zu qualifizieren sind. Vielmehr kommt dem Gutachten des Dr. med. F eine über eine Parteibehauptung hinausgehende Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners, selber ein Gutachten in Auftrag zu geben, widerspreche Art. 56 Abs. 4 StGB, wonach jene, die einen Täter behandeln, bei Delikten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 StGB keine Begutachtung vornehmen dürften. Da Dr. med. F den Beschwerdeführer vorgängig weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat, fällt ein Verstoss gegen Art. 56 Abs. 4 StGB von vornherein ausser Betracht. Sodann ist es – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht einzig den Gerichten vorbehalten, Gutachten einzuholen. Der Beschwerdegegner hat keineswegs seine Kompetenzen überschritten, indem er im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung, welche ursprünglich den Übertritt des Beschwerdeführers in ein betreutes Wohnheim (als weitere Vollzugslockerung) vorsah, ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Da das letzte Gutachten, welches von Dr. med. G erstellt wurde, aus dem Jahr 2008 datiert und damit bereits über sieben Jahre zurücklag, hat der Beschwerdegegner in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach eine neuerliche Begutachtung erforderlich ist, wenn ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3), zu Recht eine neue Begutachtung veranlasst.

4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, ist das Bezirksgericht bei der Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme im Jahr 2008 von seiner Behandelbarkeit ausgegangen. Zudem hat es die Massnahme auf Antrag des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 27. Juni 2014 um weitere fünf Jahre verlängert. Allerdings gelangte das Bezirksgericht bereits im Verlängerungsentscheid gestützt auf das Gutachten von Dr. med. G vom 11. April 2008, den Behandlungsbericht der FPA vom 27. Mai 2011 und den Verlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmezentrums E vom 21. Juni 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer nur eine eingeschränkte Behandelbarkeit bestehe. Dennoch erachtete es die Weiterführung der stationären Massnahme als sinnvoll und zweckmässig. Die früheren Einschätzungen hinsichtlich der Therapierbarkeit stehen der aktuellen gutachterlichen Beurteilung demnach nicht entgegen. Zudem werden im aktuellen Gutachten auch die seit der letzten Begutachtung im Jahr 2008 absolvierten Therapien berücksichtigt.

4.3 Aus dem Gutachten des Dr. med. F geht hervor, dass zwar die allgemeine Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers gut sei, die deliktspezifische Beeinflussbarkeit hingegen als sehr gering bzw. nicht vorhanden eingeschätzt werde und der Beschwerdeführer trotz langjähriger und intensiver Therapie aufgrund seiner Minderintelligenz und der Kernpädophilie nicht über die erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um von einer deliktorientierten Behandlung profitieren zu können. Ein ähnliches Bild zeigt der Verlaufsbericht über die sozio-, arbeits- und psychotherapeutische Behandlung des Massnahmezentrums E vom 22. Dezember 2014. So wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer gerate schnell an seine Grenzen, wenn es darum gehe, seine theoretischen Kenntnisse bzgl. deliktrelevanter Faktoren im Alltag wahrzunehmen, diese zu erkennen und entsprechende funktionale Handlungsalternativen abzurufen und umzusetzen. So sei beispielsweise erst kürzlich bei einer externen Freizeitveranstaltung wahrgenommen worden, dass der Beschwerdeführer eine Gruppe von Knaben im Alter von ca. 10 bis 14 Jahren einige Zeit beobachtet und sich sogar noch in eine für die Beobachtung günstigere Position gestellt habe. Darauf angesprochen habe er zuerst geäussert, dass es sich dabei um eine Unterstellung handle. Später habe er zumindest eingeräumt, dass die Rückmeldungen stimmen könnten, er sich der Beobachtungen jedoch nicht bewusst gewesen sei. Es zeige sich in vielen Bereichen, dass es dem Beschwerdeführer schwer falle, Risikosituationen zu verinnerlichen und Handlungsalternativen konsequent umzusetzen, was einerseits sicherlich mit den kognitiven Defiziten in der Handlungsorientierung zusammenhänge, andererseits aber auch mit seiner unreifen, nach dem Lust-/Unlustprinzip funktionierenden Persönlichkeit. Es bleibe somit weiterhin fraglich, inwieweit eine veränderungsorientierte Deliktarbeit ausgeschöpft sei und somit die Ziele im Behandlungskonzept des Massnahmevollzugs umgesetzt werden könnten. Der Beschwerdeführer benötige sowohl bei deliktvermindernden als auch alltäglichen Bewältigungsstrategien viel Kontrolle und Steuerung von aussen. Die veränderungsorientierten psychotherapeutischen Möglichkeiten seien weitestgehend ausgeschöpft, weshalb die Überprüfung alternativer kontrollierender und betreuender Rahmenbedingungen im Sinn eines gut strukturierten Wohnheims empfohlen werde.

4.4 Die Vorinstanz hat vor diesem Hintergrund zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer einer weiteren deliktorientierten Behandlung nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt zugänglich ist. Der Umstand, dass ihm eine hohe Therapiemotivation attestiert wird und das Vorbringen, er habe wichtige Entwicklungsschritte erzielen können, indem er bisher nicht bekannte Delikte eingestanden und sich für eine medikamentöse Triebdämmung entschieden habe, führen bei dieser Ausgangslage zu keinem anderen Schluss. Anzumerken bleibt, dass letztere aufgrund einer festgestellten fortgeschrittenen Osteoporose wieder eingestellt werden musste und auch die Kriterien für die Durchführung einer operativen/chemischen Kastration nicht gegeben sind.

4.5 Eine stationäre Massnahme ist nur dann fortzuführen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern lasse (vgl. E. 2.3; BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten und die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung reichen nicht aus. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht zu folgen, wenn er geltend macht, die Vorinstanz verkenne, dass bereits geringe Erfolge für die Weiterführung der Massnahme genügten. Zwar darf das Scheitern einer Massnahme – wie der Beschwerdeführer an sich zutreffend ausführt – nicht leichthin angenommen werden (BGr, 20. November 2014, 6B_473/2014, E. 1.5.2). So würde eine vorübergehende Krise für sich alleine nicht genügen, um eine Behandlung als gescheitert zu betrachten (Heer, Art. 62c N. 18, BGr, 18. April 2011, 6B_771/2011, E. 1). Nach nunmehr langjähriger Therapie und unveränderter Einschätzung der Rückfallgefahr kann davon jedoch keine Rede sein. Sodann kann, entgegen dem Beschwerdeführer, nicht erst dann auf ein Scheitern der Massnahme geschlossen werden, wenn sämtliche soziotherapeutischen Behandlungen und Betreuungen durchgeführt worden sind. Soweit er geltend macht, es könne nicht von einem Scheitern der Massnahme ausgegangen werden, da die seit Jahren vorbereitete Versetzung ins betreute Wohnen noch nicht stattgefunden habe und die dort erzielbaren Fortschritte in Bezug auf die Wiedereingliederung heute noch gar nicht beurteilt werden könnten, ist ihm daher nicht zu folgen.

4.6 Bei Sexualstraftätern besteht das Vollzugsziel – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt – zwar nicht primär in der Heilung, sondern darin, diese zu befähigen, mit der geistigen Abnormalität sozialverträglich umzugehen, d. h. ihre Bedürfnisse zu kontrollieren, sie sozialverträglich auszuleben (Heer, Art. 59 N. 71, N. 90). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass verschiedene Settings, auch soziotherapeutische Behandlungen, darauf ausgerichtet gewesen sind und der Beschwerdeführer in den letzten Jahren zwar einige Therapiefortschritte hat erzielen können, diese allerdings nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose geführt haben.

4.7 Nichts abzuleiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus den Vorbringen, sämtliche Fachpersonen hätten bestätigt, dass er gut führbar und kooperativ sei, der Rückfallgefahr mit geeigneter Betreuung und Behandlung begegnet werden könne und die Gutachten darin übereingehen, dass wenn ihm ein gewisser äusserer Ersatz für Geborgenheit und persönliche Zuwendung gewährt würde, das Risiko für weitere Delikte deutlich reduziert sei. Gleiches gilt für die Erkenntnis des Beschwerdeführers, dass er nicht mehr selber wohnen sollte und den Übertritt in ein betreutes Wohnen wünscht. Die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme kann nicht bloss damit gerechtfertigt werden, dass das damit verbundene Setting den Beschwerdeführer an der Begehung neuer Straftaten hindert. Gleiches gilt für den mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug, würde sie sich ansonsten nicht mehr von der Verwahrung unterscheiden, die nur unter den in Art. 64 StGB vorgesehenen Bedingungen zulässig ist (Hug, Art. 62c N. 1a und N. 21 mit Verweis auf BGE 137 IV 204 = Pra 101 [2012] Nr. 22). Da der Zweck der Massnahme in der Deliktprävention liegt, reichen zudem auch rein fürsorgerische Überlegungen nicht, um eine Massnahme weiterzuführen (Heer, Art. 62c N. 17).

4.8 Mit der Vorinstanz ist nach dem Dargelegten zu schliessen, dass trotz langjähriger stationärer Behandlung in verschiedenen Settings (Einzel-, Gruppen- und Milieutherapie) und vorgängigen ambulanten Therapien keine Erfolge zu verzeichnen waren, welche die Legalprognose in einem relevanten Umfang verbessert hätten. Da der Beschwerdeführer einer deliktorientierten Behandlung nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zugänglich ist, besteht auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch die Fortführung der Massnahme in Zukunft eine Verbesserung der Legalprognose erreichen lässt. Vor diesem Hintergrund durfte von der Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme nach Massgabe von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ausgegangen werden.

5.  

Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zum Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem beim Bezirksgericht hängigen Verfahren um Anordnung der Verwahrung zu koordinieren, in dem Sinn, als mit Gutheissung dieser Beschwerde beim Bezirksgericht die Entlassung aus der Sicherheitshaft beantragt werde. Da über die nunmehr beim Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer VB.2015.00637 hängige Beschwerde betreffend Rückversetzung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug und den Widerruf sämtlicher Vollzugslockerungen ebenfalls mit heutigem Datum entschieden wird, besteht sodann kein Anlass, dem Eventualantrag auf Sistierung des Verfahrens zu folgen.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.  

6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

6.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

6.3 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

6.4 Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann erwiesen sich seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos, und es stellten sich Sachverhalts- und Rechtsfragen, die den Beizug einer Rechtsvertretung rechtfertigten. Die Gesuche sind daher gutzuheissen.

Rechtsanwalt B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGR]).

6.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 und VB.2015.00592 werden vereinigt.

2.    Das Beschwerdeverfahren VB.2015.00466 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde VB.2015.00592 wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    240.--     Zustellkosten,
Fr. 2'240.--     Total der Kosten.

5.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

6.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Rechtsanwalt B läuft eine Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieses Urteils an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …