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Geschäftsnummer: VB.2015.00467  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Erlassgesuch betreffend eine Rückerstattungsforderung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (E. 2.1). Da die Beschwerdeführerin den strittigen Betrag bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es ihr an der Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (E. 2.2). Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte, da die Beschwerdeführerin über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERLASS
EXISTENZMINIMUM
GUTER GLAUBE
HÄRTE
RÜCKERSTATTUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 25 Abs. I ATSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2015.00467

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Januar 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde während mehreren Jahren bis im Dezember 2011 von der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums Ausstellungsstrasse der Stadt Zürich vom 10. November 2011 wurde sie verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich die infolge Zweckentfremdung doppelt ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'439.00 zurückzuerstatten. Auf Rekurs von A hin reduzierte der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 6. März 2014 die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'389.-.

B. Mit Schreiben vom 30. November 2014 beantragte A der Stadt Zürich, die Rückerstattungsforderung sei ihr zu erlassen. Dieses Gesuch wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 12. März 2015 beantragte A beim Bezirksrat Zürich sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der SEK und die Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 9. Juli 2015 ab.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 9. Juli 2015 reichte A mit Schreiben vom 10. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die "Annahme des Rekurses", sinngemäss also die Aufhebung der Entscheide des Bezirksrats und der SEK sowie die Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Mit Schreiben vom 10. September 2015 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden der Sozialbehörde und des Bezirksrats.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist der Erlass einer Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 1'389.-. Da der Streitwert somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorerst ist festzuhalten, dass über den Bestand und die Höhe der Rückerstattungsforderung bereits rechtskräftig entschieden wurde (vorn I.A.). Streitgegenstand ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung über Fr. 1'389.- zu erlassen ist.

Der Rekurs vom 12. März 2015 war nicht nur an die Vorinstanz, sondern auch an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV adressiert und enthielt eine Einsprache gegen eine Verfügung dieses Amtes, welche vom Bezirksrat nicht behandelt wurde. Darauf ist auch vorliegend nicht einzugehen.

1.3 Im Rekursverfahren vor Bezirksrat wird die angefochtene Anordnung auf alle Mängel, insbesondere auch auf Unangemessenheit hin überprüft (vgl. § 20 Abs. 1 VRG). Demgegenüber können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur Rechtsverletzungen geltend gemacht werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

2.  

2.1 Weder das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) noch die Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) regeln den Erlass einer Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann eine rechtskräftig beschlossene Rückerstattungsforderung dann erlassen werden, wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]; so auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02 Ziff. 2, 30. Juni 2014, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch [fortan Sozialhilfe-Behördenhandbuch]). Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem die Rückerstattungspflichtige die für die Rückerstattungsforderung massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 3.1 [zur Publikation vorgesehen]).

2.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der gute Glaube der Beschwerdeführerin fehle, weil sie einen von den Sozialen Diensten erhaltenen Betrag von Fr. 1'389.- nicht wie vorgesehen für die Miete vom Juli 2011 verwendet hatte und die Beschwerdegegnerin dafür nochmals aufkommen musste.

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es ihr am guten Glauben gefehlt habe. Zur Begründung verweist sie sinngemäss darauf, dass sie zur Durchsetzung einer korrekten Berechnung ihrer Ansprüche eine juristische Beratung in Anspruch genommenen habe und dass sie sich dafür habe verschulden müssen. Nur dank dieser Beratung lebe sie heute oberhalb des Existenzminimums.

Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Feststellung in der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung hat die Beschwerdeführerin von den Sozialen Diensten im Juli 2011 den ihr zustehenden Betrag für die Wohnungsmiete ausbezahlt erhalten, jedoch nicht für diesen Zweck verwendet. In der Folge musste die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 1'389.- aufgrund einer entsprechenden Garantieverpflichtung nochmals direkt an die Verwaltung der Vermieterin bezahlen.

Der streitige Betrag wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Sozialhilfe für die Begleichung des Wohnungsmietzinses überwiesen. Die Beschwerdeführerin war verpflichtet, diesen Betrag ausschliesslich für diesen Zweck einzusetzen. Sie bringt nicht vor, dass sie sich nicht bewusst gewesen wäre, dass dieser Betrag für die Bezahlung der Wohnungsmiete bestimmt war. Solches wäre auch kaum vorstellbar, nachdem sie längere Zeit Sozialhilfe bezogen und bereits einmal ein Rechtsmittelverfahren über die Höhe des von der Sozialhilfe zu bezahlenden Mietzinses geführt hatte (vgl. VGr, 7. Juni 2006, VB.2006.00193). Da sie den Betrag somit bewusst zweckentfremdet ausgegeben hat, fehlt es an der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ob die Beschwerdeführerin heute aufgrund einer früheren Rechtsberatung noch Schulden hat, spielt für die Frage des guten Glaubens keine Rolle. Selbst wenn sie das für die Miete bestimmte Geld für die Bezahlung juristischer Beratung verwendet hätte – was sie jedoch nicht ausdrücklich behauptet – könnte dies nichts daran ändern, dass die Zweckentfremdung des von der Sozialhilfe erhaltenen Geldes den guten Glauben ausschliesst. Demzufolge sind bereits aufgrund des Fehlens des guten Glaubens die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückerstattungsforderung nicht gegeben.

2.3 Ausserdem fehlt es auch an der Voraussetzung einer grossen Härte. Eine grosse Härte, welche den Erlass einer sozialhilferechtlichen Rückerstattungsforderung rechtfertigen kann, wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die rückerstattungspflich­tige Person auf dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00011 E. 4.2 [zur Publikation vorgesehen]; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.02, Ziff. 2b, 30. Juni 2014). Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlassgesuchs eine AHV-Rente und Ergänzungsleistungen bezog und auch heute noch eine solche bezieht, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt. Auch die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde, dass sie (dank der Rechtsberatung) über dem Existenzminimum lebe.

Daran ändern auch die Schulden nichts, auf welche die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Schuldenverzeichnisses über Fr. 59'561.- verweist. Diese fallen bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht in Betracht. Dies gilt auch bei der vorliegenden Beurteilung, ob eine Härte vorliegt, denn andernfalls würden die Forderungen der Sozialhilfestellen den übrigen Forderungen hintangestellt. Der Erlass einer sozialhilferechtlichen Forderung soll aber nicht im Interesse der Gläubiger des Sozialhilfeempfängers erfolgen.

Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf ein offenbar vor Sozialversicherungsgericht hängiges Verfahren betr. Kostenübernahme für ein Implantat und drei Brillen. Solche Gesundheitskosten werden durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, wenn diese Ausgaben als im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlich erachtet werden (Art. 14 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG] in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 [ZLG]). Sodann führen die von der Beschwerdeführerin genannten Beträge jedenfalls nicht zu einer Überschreitung der in § 9 Abs. 2 ZLG festgelegten Höchstbeträge für krankheits- und behinderungsbedingte Kosten. Erfüllen die geltend gemachten Gesundheitskosten diese Anforderungen jedoch nicht, vermögen sie auch keine Härte zu begründen. Damit fehlt es auch an einer Härte, wie sie für den Erlass sozialhilferechtlicher Rückerstattungsforderungen vorausgesetzt ist. Damit ist im Grundsatz auch von der Zumutbarkeit der Rückzahlung auszugehen.

Weitere Elemente, welche die finanzielle, gesundheitliche und persönliche Situation der Beschwerdeführerin betreffen, namentlich auch, dass sie wie von ihr geltend gemacht – entgegen der Annahme im erstinstanzlichen Entscheid – seit Januar 2015 über kein Freizügigkeitsguthaben mehr verfügt und dass sie vorzeitig pensioniert wurde, vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit im Sinn des Sozialhilferechts zu begründen.

2.4 Auch die Höhe der angeordneten Ratenzahlung ist nicht zu beanstanden. Hierfür kann auf die eingehende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.  

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    400.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …