|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2015.00468  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.11.2015
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2016 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

vorsorglicher Entzug des Führerausweises


Vorsorglicher Führerausweisentzug; Neuroleptikum; Alkohol; kombinierter Konsum; Entzugstherapie. Der Beschwerdeführer wurde fürsorgerisch untergebracht und absolvierte vor Kurzem eine Alkoholentzugstherapie. Die Ärzte verschrieben ihm unter anderem die Einnahme des Neuroleptikums Seroquel (E. 2). Beim vorsorglichen Führerausweisentzug handelt es sich um eine vorübergehende Massnahme, die gestützt auf das Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte ergeht, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person aufkommen lassen, ohne aber dass das definitive Untersuchungsergebnis bereits vorläge. Im vorliegenden Fall besteht eine konkrete Gefahr für den Konsum mehrerer bewusstseinsverändernder Substanzen, namentlich von Seroquel und Alkohol, die kombiniert die Fahrfähigkeit verringern und somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers hervorrufen. Die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs sind erfüllt (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOL
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
BEWUSSTSEINSVERÄNDERNDE SUBSTANZ
ENTZUGSTHERAPIE
KOMBINIERTER KONSUM
KONKRETE ANHALTSPUNKTE
RISIKO
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSGEFÄHRDUNG
VORSORGLICHER ENTZUG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2015.00468

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. November 2015

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Am 30. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt, A den Führerausweis vorsorglich wegen einer am 25. Oktober 2014 erfolgten fürsorgerischen Unterbringung und wegen Alkoholabhängigkeit zu entziehen. Ein dagegen erhobener Rekurs führte dazu, dass das Strassenverkehrsamt die genannte Verfügung wegen mangelhafter Begründung sowie falsch genannter Gesetzesbestimmungen in Wiedererwägung zog, jedoch mit neuer Verfügung vom 14. April 2015 ebenfalls einen vorsorglichen Führerausweis anordnete.

II.  

Einen Rekurs gegen die letztgenannte Verfügung des Strassenverkehrsamts wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juli 2015 ab.

III.  

Hiergegen erhob A am 12. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der vor­instanzlichen Entscheide, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die unverzügliche Erteilung der Fahrerlaubnis. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person von RA B die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2015 auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl. § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September 2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Januar 2015 randalierte A in der Wohnung seines Vaters, der die Stadtpolizei C benachrichtigte. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers riefen die beiden zuerst eingetroffenen Polizisten Verstärkung. Die fürsorgerische Unterbringung wurde vom beigezogenen SOS-Arzt bejaht und erfolgte sogleich am 25. Oktober 2014 in die Psychiatrische Klinik D. Beim Einsatz wurde zudem eine Indoor-Hanfanlage entdeckt, die zur Eröffnung eines derzeit noch laufenden Strafverfahrens führte, wobei die Anlage nach Angaben des Beschwerdeführers nicht zur Betäubungsmittelproduktion betrieben wurde, die Pflanzen über zweijährig seien und er als selbständig Erwerbender ein allgemeines Interesse an der Entwicklung dieser Pflanzen habe. Im Anschluss an die fürsorgerische Unterbringung verlängerte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik D freiwillig, um sich einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen. In medizinischer Hinsicht nimmt der Beschwerdeführer seit mehr als sieben Jahren das Medikament Pantozol zur Behandlung einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung (sog. Pankreatitis) ein. Die behandelnden Ärzte in der Psychiatrischen Klinik D verschrieben ihm zudem die Einnahme des Neuroleptikums Seroquel.

3.  

In rechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug im Sinn von Art 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erfüllt sind, namentlich ob "ernsthafte Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers bestehen.

3.1 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu bejahen, im Wesentlichen da nicht ausreichend sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Alkoholkonsum, dem Fahren eines Fahrzeugs und der Einnahme der Medikamente Pantozol und Seroquel differenzieren könne. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sehr wohl zwischen diesen verschiedenen Situationen differenzieren könne, er freiwillig eine Entzugstherapie habe machen wollen und er als selbständig Erwerbender auf sein Auto angewiesen sei. Auch könne von ihm nicht verlangt werden, dass er alkoholabstinent lebe. Die Ärzte in der Psychiatrischen Klinik D hätten vielmehr stillschweigend gebilligt, dass er Auto fahren dürfe. Auch habe Dr. med. E gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die Fahrtauglichkeit bei Einnahme der genannten Medikamente nicht grundsätzlich beeinträchtigt sei.

3.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um eine vorübergehende Massnahme handelt, die gestützt auf das Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte ergeht, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person aufkommen lassen, ohne aber dass das definitive Untersuchungsergebnis bereits vorläge (BGr, 17. Januar 2012, 1C_356/2011, E. 2.2; ferner Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015, N. 12 zu Art. 15d SVG). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall der Konsum von Alkohol in möglicher Kombination mit der Medikamenteneinnahme, insbesondere des Neuroleptikums Seroquel.

3.2.1 Dass der Beschwerdeführer, zumindest in der Vergangenheit, an einem abusiven Alkoholkonsum litt und sich deswegen ins Sanatorium begeben musste, ist, wie oben bereits ausgeführt, aktenkundig und unbestritten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte. Diese Annahme ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht willkürlich, sondern angesichts seiner chronischen Bauspeicheldrüsenentzündung, welche zumindest als Indiz auf Alkoholmissbrauch hindeutet, durchaus naheliegend. Nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor Alkohol konsumiert oder inwiefern seine diesbezüglichen Therapien erfolgreich verliefen. Diese Frage ist allerdings nicht primär Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend den vorsorglichen Führerausweisentzug, sondern der verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung.

3.2.2 Ebenfalls nicht bestritten ist die Einnahme von Pantozol und Seroquel durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage von Dr. med. E, wonach die Fahrtauglichkeit bei Einnahme der genannten Medikamente nicht grundsätzlich beeinträchtigt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Richtigkeit dieser Aussage nicht, sondern schliesst aus einem allfälligen Alkoholkonsum in Kombination mit einer möglichen Medikamenteneinnahme, namentlich des Neuroleptikums Seroquel, auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers.

3.2.3 Die Einnahme einzelner, die Fahrfähigkeit herabsetzender oder bewusstseinsverändernder Substanzen (z. B. Alkohol oder Seroquel) mag – in Übereinstimmung mit der Aussage von Dr. med. E – für sich alleine genommen noch nicht ausreichen, um in jedem Fall ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person zu wecken. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein vorsorglicher Führerausweisentzug allerdings auch dann zu erfolgen, wenn konkrete Hinweise für den Konsum mehrerer bewusstseinsverändernder Substanzen vorliegen, die kombiniert die Fahrfähigkeit verringern und somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person hervorrufen (BGE 128 II 335 E. 4 b und c; BGr, 30. Januar 2012, 1C_248/2011, E. 4.1; BGr, 25. Februar 2003, 6A.93/2002, E. 2.3). Gegenüber der Polizei äusserte sich im Übrigen auch Dr. med. E dahingehend, dass die Fahrtauglichkeit von A im Detail abzuklären sei. Wegen des für die Vergangenheit erstellten abusiven Alkoholkonsumverhaltens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Entzugstherapie nachhaltig erfolgreich verlief. Angesichts der Vorgeschichte darf vom Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine vollkommene Abstinenz verlangt werden. Das Risiko eines Rückfalls ist damit nach wie vor vorhanden. Auch liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum vom Lenken eines Fahrzeugs ausreichend trennen kann. Bei dieser Ausgangslage besteht, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten, ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwerdeführer vor Antritt einer Fahrt Alkohol in folgenreicher Kombination mit dem Neuroleptikum Seroquel einnehmen könnte. Das Führen eines Fahrzeugs wäre in diesem Zustand sowohl eine ernstzunehmende Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden.

3.2.4 Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer trifft der Entzug aufgrund der beruflichen Notwendigkeit des Gebrauchs seines Fahrzeugs als Gärtner zwar hart, angesichts des hohen Gefährdungspotenzials der Kombination von Medikamenten und Alkohol erscheint der Entzug aber dennoch zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung).

3.3 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erkannten und die Voraussetzungen eines vorsorglichen Führerausweisentzugs im Sinn von Art. 30 VZV erfüllt sind.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

4.2 Zu beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Da der Entscheid über den Entzug seines Führerausweises für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer als selbständig arbeitender Gärtner von wesentlicher Bedeutung war, bestand für ihn die sachliche Notwendigkeit, seine Rechte über eine rechtskundige Vertretung zu wahren. Auch schien seine Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.

4.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, in der sie einen Aufwand von 14,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 45.- auswies. Der Aufwand erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- (§ 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010) ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'235.- (zzgl. MWST).

4.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Sie wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'235.- (zzgl. MWST) entschädigt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …