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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2015.00468
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. November 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil
Cupa.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Entzug des Führerausweises,
hat
sich ergeben:
I.
Am 30. Januar 2015 verfügte das Strassenverkehrsamt,
A den Führerausweis vorsorglich wegen einer am 25. Oktober 2014 erfolgten
fürsorgerischen Unterbringung und wegen Alkoholabhängigkeit zu entziehen. Ein
dagegen erhobener Rekurs führte dazu, dass das Strassenverkehrsamt die genannte
Verfügung wegen mangelhafter Begründung sowie falsch genannter
Gesetzesbestimmungen in Wiedererwägung zog, jedoch mit neuer Verfügung vom
14. April 2015 ebenfalls einen vorsorglichen Führerausweis anordnete.
II.
Einen Rekurs gegen die letztgenannte Verfügung des
Strassenverkehrsamts wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Juli
2015 ab.
III.
Hiergegen erhob A am 12. August 2015 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung
der vorinstanzlichen Entscheide, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
sowie die unverzügliche Erteilung der Fahrerlaubnis. Ferner sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie in der Person von RA B die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom
26. August 2015 auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG); für eine Überweisung an
die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht vorliegend kein Anlass (vgl.
§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Der
vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf
dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt
folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1
lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein
solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da der Beschwerdeführer während der
Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 26. September
2013, VB.2013.00587, E. 1.2 mit Hinweisen). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss dem Polizeirapport vom 8. Januar 2015 randalierte
A in der Wohnung seines Vaters, der die Stadtpolizei C benachrichtigte.
Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers riefen die beiden zuerst
eingetroffenen Polizisten Verstärkung. Die fürsorgerische Unterbringung wurde
vom beigezogenen SOS-Arzt bejaht und erfolgte sogleich am 25. Oktober 2014
in die Psychiatrische Klinik D. Beim Einsatz wurde zudem eine
Indoor-Hanfanlage entdeckt, die zur Eröffnung eines derzeit noch laufenden
Strafverfahrens führte, wobei die Anlage nach Angaben des Beschwerdeführers
nicht zur Betäubungsmittelproduktion betrieben wurde, die Pflanzen über
zweijährig seien und er als selbständig Erwerbender ein allgemeines Interesse
an der Entwicklung dieser Pflanzen habe. Im Anschluss an die fürsorgerische
Unterbringung verlängerte der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Psychiatrischen
Klinik D freiwillig, um sich einer Alkoholentzugstherapie zu unterziehen.
In medizinischer Hinsicht nimmt der Beschwerdeführer seit mehr als sieben
Jahren das Medikament Pantozol zur Behandlung einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung
(sog. Pankreatitis) ein. Die behandelnden Ärzte in der Psychiatrischen Klinik D
verschrieben ihm zudem die Einnahme des Neuroleptikums Seroquel.
3.
In rechtlicher Hinsicht ist umstritten, ob die
Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug im Sinn von Art 30
der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) erfüllt sind, namentlich ob
"ernsthafte Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers
bestehen.
3.1 Nach
Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sind ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Beschwerdeführers zu bejahen, im Wesentlichen da nicht
ausreichend sichergestellt sei, dass der Beschwerdeführer zwischen dem
Alkoholkonsum, dem Fahren eines Fahrzeugs und der Einnahme der Medikamente
Pantozol und Seroquel differenzieren könne. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, dass er sehr wohl zwischen diesen verschiedenen Situationen
differenzieren könne, er freiwillig eine Entzugstherapie habe machen wollen und
er als selbständig Erwerbender auf sein Auto angewiesen sei. Auch könne von ihm
nicht verlangt werden, dass er alkoholabstinent lebe. Die Ärzte in der Psychiatrischen
Klinik D hätten vielmehr stillschweigend gebilligt, dass er Auto fahren
dürfe. Auch habe Dr. med.
E gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass die Fahrtauglichkeit bei
Einnahme der genannten Medikamente nicht grundsätzlich beeinträchtigt sei.
3.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorsorglichen Führerausweisentzug um
eine vorübergehende Massnahme handelt, die gestützt auf das Vorhandensein konkreter
Anhaltspunkte ergeht, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person aufkommen lassen, ohne aber dass das definitive Untersuchungsergebnis
bereits vorläge (BGr, 17. Januar 2012, 1C_356/2011, E. 2.2; ferner
Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich etc. 2015, N. 12 zu Art. 15d
SVG). Solche Anhaltspunkte sind im vorliegenden Fall der Konsum von Alkohol in
möglicher Kombination mit der Medikamenteneinnahme, insbesondere des Neuroleptikums
Seroquel.
3.2.1
Dass der Beschwerdeführer, zumindest in der Vergangenheit, an einem
abusiven Alkoholkonsum litt und sich deswegen ins Sanatorium begeben musste,
ist, wie oben bereits ausgeführt, aktenkundig und unbestritten. Die Vorinstanz
ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren mit Alkoholproblemen
zu kämpfen hatte. Diese Annahme ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht willkürlich, sondern angesichts seiner chronischen
Bauspeicheldrüsenentzündung, welche zumindest als Indiz auf Alkoholmissbrauch
hindeutet, durchaus naheliegend. Nicht bekannt ist, ob der Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt nach wie vor Alkohol konsumiert oder inwiefern seine
diesbezüglichen Therapien erfolgreich verliefen. Diese Frage ist allerdings
nicht primär Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend den
vorsorglichen Führerausweisentzug, sondern der verkehrsmedizinischen
Fahreignungsabklärung.
3.2.2
Ebenfalls nicht bestritten ist die Einnahme von Pantozol und Seroquel durch
den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang
auf die Aussage von Dr. med. E,
wonach die Fahrtauglichkeit bei Einnahme der genannten Medikamente nicht
grundsätzlich beeinträchtigt sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Richtigkeit
dieser Aussage nicht, sondern schliesst aus einem allfälligen Alkoholkonsum in
Kombination mit einer möglichen Medikamenteneinnahme, namentlich des Neuroleptikums
Seroquel, auf das Vorliegen ernsthafter Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers.
3.2.3
Die Einnahme einzelner, die Fahrfähigkeit herabsetzender oder
bewusstseinsverändernder Substanzen (z. B. Alkohol oder Seroquel) mag – in Übereinstimmung mit der
Aussage von Dr. med. E – für
sich alleine genommen noch nicht ausreichen, um in jedem Fall ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung einer Person zu wecken. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat ein vorsorglicher Führerausweisentzug allerdings auch dann
zu erfolgen, wenn konkrete Hinweise für den Konsum mehrerer
bewusstseinsverändernder Substanzen vorliegen, die kombiniert die
Fahrfähigkeit verringern und somit ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person hervorrufen (BGE 128 II 335 E. 4 b und c; BGr, 30. Januar
2012, 1C_248/2011, E. 4.1; BGr, 25. Februar 2003, 6A.93/2002,
E. 2.3). Gegenüber der Polizei äusserte sich im Übrigen auch Dr. med. E dahingehend, dass
die Fahrtauglichkeit von A im Detail abzuklären sei. Wegen des für die Vergangenheit
erstellten abusiven Alkoholkonsumverhaltens kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht
zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die
Entzugstherapie nachhaltig erfolgreich verlief. Angesichts der Vorgeschichte
darf vom Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt eine vollkommene Abstinenz
verlangt werden. Das Risiko eines Rückfalls ist damit nach wie vor vorhanden. Auch
liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer den
Alkoholkonsum vom Lenken eines Fahrzeugs ausreichend trennen kann. Bei dieser
Ausgangslage besteht, wie die Vorinstanzen zu Recht erkannten, ein nicht zu
vernachlässigendes Risiko, dass der Beschwerdeführer vor Antritt einer Fahrt Alkohol
in folgenreicher Kombination mit dem Neuroleptikum Seroquel einnehmen könnte.
Das Führen eines Fahrzeugs wäre in diesem Zustand sowohl eine ernstzunehmende
Gefährdung für den Beschwerdeführer selbst als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmenden.
3.2.4
Eine mildere Massnahme als der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist
nicht ersichtlich. Den Beschwerdeführer trifft der Entzug aufgrund der
beruflichen Notwendigkeit des Gebrauchs seines Fahrzeugs als Gärtner zwar hart,
angesichts des hohen Gefährdungspotenzials der Kombination von Medikamenten und
Alkohol erscheint der Entzug aber dennoch zumutbar (vgl. Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung).
3.3 Insgesamt
ergibt sich, dass die Vorinstanzen zu Recht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung
des Beschwerdeführers erkannten und die Voraussetzungen eines vorsorglichen
Führerausweisentzugs im Sinn von Art. 30 VZV erfüllt sind.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer
unterliegt vor Verwaltungsgericht im Hauptpunkt. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
4.2 Zu
beurteilen verbleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG
wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch
auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdeführer bezieht
Sozialhilfe. Es ist demzufolge von seiner Mittellosigkeit auszugehen (vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 25). Da der
Entscheid über den Entzug seines Führerausweises für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer
als selbständig arbeitender Gärtner von wesentlicher Bedeutung war, bestand für
ihn die sachliche Notwendigkeit, seine Rechte über eine rechtskundige
Vertretung zu wahren. Auch schien seine Beschwerde nicht von Vornherein
aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin B für das
Beschwerdeverfahren ist deswegen zu bewilligen.
4.3 Die Vertreterin
des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote ein, in der sie einen Aufwand
von 14,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 45.- auswies. Der Aufwand
erscheint angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- (§ 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010) ergibt sich eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 3'235.- (zzgl. MWST).
4.4 Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid
dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig
beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach
mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
4. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren bestellt. Sie wird aus der
Gerichtskasse mit Fr. 3'235.- (zzgl. MWST)
entschädigt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …