{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.01.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2015-00471_13-01-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215949&W10_KEY=4467080&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "83e8f4802db4acd12de736b7829d7bed"}, "Num": [" VB.2015.00471"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00471"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00471"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.13.0  VB.2015.00471"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Die Beschwerdef\u00fchrerin ist in Deutschland ausgebildete Atem-, Stimm- und Sprechtherapeutin. 2013 stellte sie ein Gesuch um gesamtschweizerische Anerkennung ihrer Ausbildung bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Ab Januar 2014 war sie im Vikariat als Logop\u00e4din und Lehrperson f\u00fcr integrative F\u00f6rderung bei einer Schule respektive Gemeinde angestellt. F\u00fcr das Schuljahr 2014/2015 wurde sie mit Verf\u00fcgung vom 13. Juni 2014 befristet bis 31. Juli 2015 als Logop\u00e4din angestellt. Da diese Verf\u00fcgung hinsichtlich des Lohns unklar formuliert war, wurde am 30. September 2014 eine jene ersetzende, in diesem Punkt pr\u00e4zisierte Verf\u00fcgung erlassen. Im Gegensatz zur Verf\u00fcgung vom 13. Juni 2014 enthielt diese jedoch kein Enddatum f\u00fcr die Befristung.  Im Fr\u00fchling 2015 wurde der Beschwerdef\u00fchrerin mitgeteilt, dass ihr Anstellungsverh\u00e4ltnis nicht mehr verl\u00e4ngert werde, da sie mehrfachen Aufforderungen, die Schule \u00fcber die EDK-Anerkennung bzw. die Absolvierung notwendiger Ausgleichsmassnahmen zu informieren, nicht nachgekommen sei. Daraufhin wandte sich die Beschwerdef\u00fchrerin an die Gemeinde bzw. Schulpflege und verlangte insbesondere, es sei festzustellen, dass es sich bei ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis um ein unbefristetes handle. Der Pr\u00e4sident der Schulpflege stellte mit Verf\u00fcgung fest, das Arbeitsverh\u00e4ltnis ende am 31. Juli 2015 und der ihr zustehende Lohn sei ihr korrekt ausbezahlt worden.] Streitwertberechnung (E. 1.2): Die Beschwerdef\u00fchrerin ist insbesondere der Auffassung, ihr Anstellungsverh\u00e4ltnis sei nicht befristet gewesen, sondern bestehe fort. Anwendbarkeit der kommunalen Personalverordnung und nicht von Lehrpersonalgesetz und -verordnung im Zusammenhang mit der K\u00fcndigungsfrist (E. 1.2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt weiter f\u00fcr das Schuljahr 2014/2015 eine Nachzahlung von Lohn gest\u00fctzt auf einen Ansatz von 90 % (statt 80 %) des Jahreslohns gem\u00e4ss Lohnskala im Anhang A zur Lehrpersonalverordnung (E. 1.2.2). Die Verf\u00fcgungen vom 13. Juniwie vom 30. September 2014 wurden seitens der Beschwerdef\u00fchrerin nicht angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Befristung an sich wie auch der Lohneinreihung. Diese k\u00f6nnen somit zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt nicht mehr in Frage gestellt werden (E. 3.1).\rAuch wenn die Verf\u00fcgung vom 30. September 2014 das Enddatum der Befristung im Gegensatz zu derjenigen vom 13. Juni 2014 nicht mehr explizit nennt, steht - entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin - fest, dass es sich um ein zul\u00e4ssigerweise bis 31. Juli 2015 befristetes Anstellungsverh\u00e4ltnis handelt (E. 3.2).\rDer Beschwerdef\u00fchrerin, die w\u00e4hrend des gesamten vorliegend interessierenden Zeitraums \u00fcber kein EDK-anerkanntes Diplom verf\u00fcgte, wurde zwar seitens der Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Dauer ihres Vikariats ein Lohn gest\u00fctzt auf einen Ansatz von 90 % des normalen Jahreslohns ausgerichtet. Doch kann sie daraus im Hinblick auf ihre Festanstellung f\u00fcr das Schuljahr 2014/2015 nichts f\u00fcr sich ableiten: An sich h\u00e4tte sie nach \u00a7 31 Abs. 3 Satz 4 LPVO Anspruch auf Entl\u00f6hnung lediglich auf der Grundlage eines 80%-Ansatzes gehabt, und die Beschwerdegegnerin hatte ihr mitgeteilt, dass sie lediglich aus Wohlwollen den h\u00f6heren Ansatz zur Anwendung gebracht habe (E. 4.1). Sodann r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin die Lohneinreihung f\u00fcr die Dauer ihrer Anstellung im Schuljahr 2014/2015 erst im Rahmen ihrer im August 2015 erhobenen Beschwerde. Da es nicht um geschlechtsspezifisch bedingte Lohndiskriminierung geht, stehen ihr damit ohnehin keine Lohnnachzahlungen zu (E. 4.2 f.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:55", "Checksum": "29c0c00f8200696b35c7ca01510768c5"}